In dem Urteil des erkennenden Senats vom 15- April 1957 ist im Tatbestand angegeben,, daß der Beklagte mit der Der Beklagte hat gebeten, diese Angabe dahin richtig zu stellen, daß er mit der Revision nur seine Anträge zur Klage, nicht aber auch seine Anträge zur Widerklage weiter verfolgt habe. Der Kläger hat zu diesem .Berichtigungsantrag des Beklagten keine Anträge gestellt. September 1955 unbeschränkt Revision eingelegt und damit seine Revision auch auf die Entscheidung des i3erufungsgerichts hinsichtlich der von ihm erhobenen Widerklage erstreckt. Demgemäß ist die Angabe im Tatbestand des erkennenden Senats Über den Umfang der gestellten Revisionsanträge unrichtig und muß auf Antrag des Beklagten gemäß § 320 ZPO richtig geotollt werden.
iiZR 262/55 2395 097 Beschluß d •*-.1 In Sachen pnsuls Br. «rilhj Am 10 ? Beklagten, v/iderklägere und Revi s ionsklüger s -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Hermann Str. 0, Kläger, Y/id erbeklag ten und Revi s i onsb eklagt en, -Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br« hat der II ■* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren am 7« November 1957 untor Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br, Canter sowie der 3undesricliter Br, Haidingor, Br, Fischer, Br, Nörr und Br.» Haager beschlossen* .Der Tatbestand des Urteils des erkennenden 3enats vom 15« April 1957 wird in seinem letzten Satz dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte ,fIIit der Revision verfolgt er seine in der 3erufuuga instanz gestellten Anträge weiter” die Worte "Hit der Revision verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zur Klage weiter" gesetzt werden, * gründe i In dem Urteil des erkennenden Senats vom 15- April 1957 ist im Tatbestand angegeben,, daß der Beklagte mit der - -2- \1 Revision seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Der Beklagte hat gebeten, diese Angabe dahin richtig zu stellen, daß er mit der Revision nur seine Anträge zur Klage, nicht aber auch seine Anträge zur Widerklage weiter verfolgt habe. Der Kläger hat zu diesem .Berichtigungsantrag des Beklagten keine Anträge gestellt. Beide Parteien haben sich nit einer Entscheidung in schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt* Der 3eriehtigungsantrag des Beklagten ist formund fristgerecht -gestellt, er int auch sachlich begrtixidet. 3er Beklagte hat zwar zunächst gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in «Einehen vom 8. September 1955 unbeschränkt Revision eingelegt und damit seine Revision auch auf die Entscheidung des i3erufungsgerichts hinsichtlich der von ihm erhobenen Widerklage erstreckt. In der Revisionsbegründung hat er Jedoch seinen Antrag dahin formuliert, daß er eine Aufhebung des bezeichneben Berufungsurteils nur noch dahin begehrt, daß die vom Berufungsgericht zugesprochene Klage abgewiesen wird. Demgemäß ist die Angabe im Tatbestand des erkennenden Senats Über den Umfang der gestellten Revisionsanträge unrichtig und muß auf Antrag des Beklagten gemäß § 320 ZPO richtig geotollt werden. Diesem Antrag steht auch die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1956 (3TÄ Bfr. 2 zu § 320 ZPO) nicht entgegen, da die Angabe Über die gestellten Revisionsanträge im Tatbestand eines Revisions- # -3- urteils urltund liehe 3ev/eislcra£t nach § 314- ZPO hato Pr. Canter Pr, Haidinger Pr, Pischer Pr, Nörr Pr, Haager ■ n