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BGH · II ZR 262/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 262/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11> April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger,, Bre Fischer-, Br. JNörr und Br, Haager für Recht erkannt;. Der Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte im Innenverhältnis diese Verbindlichkeiten allein zu tragen habe, so daß ihm gegen den Beklagten insoweit ein Befreiungsanspruch zustehe» Das ergebe sjch zudem aus einer Vereinbarung vom 7. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage erhoben und neben der Abweisung der Klage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 21 »749,98 DM nebst 5 # Zinsen verlangt» Dabei stützt er den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch, mit dem er hilfuweise auch gegenüber der Klag- Io In seinen für den Rechtsstreit der Parteien entscheidenden Ausführungen gelangt das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 7* Juli 1952 zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in dieser Vereinbarung die Verpflichtung übernommen habe, den Kläger, von allen namens der Agencia begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Bank freizustellen, und zwar gleichgültig, ob diese Verbindlichkeiten mit 7/irkung gegenüber dem Kläger vor dem 1* Mai 1952 oder in der Zeit zwischen dem 1» Mai 1952 und dem 7» Juli 1952 begründet worden sind«. lo) Soweit sich die Revision dabei mit der Frage auseinandersetzt, wie sich die Rechtslage hinsichtlich eines Befreiungsanspruchs des Klägers für die seit dem lo Mai 1'952 begründeten Verbindlichkeiten nach den (dispositiven) gesetzlichen Vorschriften darstellt, sind die- • se Ausführungen von vornherein ohne Belang• Denn das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Auffassung, daß der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung habe, nicht auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf die besondere Vereinbarung der Parteien vom 7« Juli 1952o Es ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung* wie sich die Rechtslage zwischen den Parteien ohne die Vereinbarung vom 7» Juli 1952 nach den ge- 2b) Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht die Gelegenheit gegeben hat, zu der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen weiten Auslegung der Vereinbarung vorn 7- Juli 1952 vorher Stellung zu nehmen.» Bereits das Landgericht hatte in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers der Vereinbarung vom 7» Juli 1952 eine gleich weite Auslegung zuteil werden lassen, 77enn der Beklagte bei dieser Sachlage in der Berufungsinstanz seinen bisherigen Vortrag nicht in der jetzt von der Revision ausgeftihrten Richtung ergänzte, so bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, insoweit von seiner Pragepflicht nach 5 139 ZK) Gebrauch zu machen« Mai 1952 zwischen der OmbH und dem Beklagten zurückgreift, so übersieht sie, daß nach den PestStellungen des Berufungsgerichts diese Vorgänge und insbesondere auch der Vertrag vom 30. Mai 1952 durch die sich überstürzenden Ereignisse Ende Juni 1952 überholt waren und daß es gerade die Aufgabe der Vereinbarung vom 7."Juli 1952 gewesen sei, unter diese Vorfälle einen Schlußstrich zu ziehen«, Dabei stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß mit der Vereinbarung vom 7. b) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß der von dem Kläger aufgenommene Bankkredit seinerzeit der- S^B^^-Handel GmbH zugeflossen sei und daß der Beklagte daher zu demindest insoweit einen Befreiungsanspruch gegen die GmbH habe. ber 1952, hingewiesen und ausgeführt, daß der Beklagte j.n diesen Schreiben noch selbst den Standpunkt vertreten habe, daß er im Verhältnis zu dem Kläger allein für die Abdeckung des Bankkredits aufzukommen habe» Wenn das Berufungsgericht sodann im Anschluß an diesen Hinweis ausführt, daß der Beklagte erst mit seinem Schreiben vom 51« Dezember 1952 einen anderen Standpunkt vertreten habe, so erübrigte es sich vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, auch auf weitere, noch später liegende Schreiben des Beklagten hinzuweisen, in denen dieser auf seinen inzwischen geänderten Standpunkt verharrte« Dieses Verhalten des Beklagten kann für die Auslegung der Vereinbarung vom 7, Juli 1952, also für ‘die Regelung *er Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien*. II» Die Widerklage und die hilfsweise erklärte Aufrechnung hat das Berufungsgericht wegen mangelnder Sachdien-lichkeit nicht zugelassen, weil der Beklagte seine mit b diesen Prozeßbehelfen verfolgten Ansprüche nicht ausreichend substantiiert habe und es bei dieser Sachlage den berechtigten Interessen des Klägers an einer Vermeidung ungewöhnlicher Verzögerungen widerstreiten würde; diese Ansprüche des Beklagten einer sachlichen Nachprüfung zu unterzu* ehen» daß diese Vorfälle nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung vom 7« Juli 1952 erfaßt werden und daher nicht mehr zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs herangezogen werden können« ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag des Beklagten eine ausreichende Substantiierung des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruchs enthalten sollte- 2e) Weiter stützt sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 30.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AgenciaBerufungsgerichtAnspruchVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 262/55
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2395 096
Verkündel,
 am 15. April 195'.'T
PfauZ; Justizarigestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des_ Konsuls Br-Am Kl
 Wilhelm
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Beklagten* Widerklägers und Revisionsklägers v
-Prozeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
den Kaufmann Hermann Str.
Klägerf Uiderbeklagten und Revi sionsb eklagt en,
-Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11> April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger,, Bre Fischer-, Br. JNörr und Br, Haager
 für Recht erkannt;.
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 8« September 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
/
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Tatbestands
 Die Parteien waren die alleinigen* und :swar allein vertretungoberechtigten und geschäftsführenden Gesellschafter der von ihnen am 1» August 1949 errichtetei offenen Handelsgesellschaft Agencia Comercial ? 
die Parteien die Gesellschaft im gegenseitigen Einvernehmen auf, wobei der Beklagte das Unternehmen als Alleininhaber fortführte• Die Auflösung und die Übernahme des Geschäfts wurde am 6r Mai 1952 in das Handelsregister eingetragen, die Eintragung selbst wurde am 12., Mal 1952 bekanntgemacht •
Im Februar 1951 hatte der Kläger als Geschäftsführer der Agencia bei der	Hypotheken- und Wechselbank
 einen Kredit beantragt, der in Höhe von 25 ÖOG DM bewilligtwurde« Aus dieser Kreditgewährung bestehen noch per Saldo vom 23 Hai 1955 Verbindlichkeiten in Höhe von 17,873*03 DM-Außerdem steht auf einem Protest-Wechselkonto der Agencia noch ein Betrag von 3»789>65' DM offen. Wegen dieser Schuld hat die Bank, den Kläger gemäß §§ 128* 159 HGB in Anspruch genommen und gegen ihn wegen eines Teilbetrages von 1,000 DM ein rechtskräftiges Urteil erwirkt» Diesen Betrag nebst Kosten in Höhe von 250,25 DM hat der Kläger inzwischen gezahlt „
Der Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte im Innenverhältnis diese Verbindlichkeiten allein zu tragen habe, so daß ihm gegen den Beklagten insoweit ein Befreiungsanspruch zustehe» Das ergebe sjch zudem aus einer Vereinbarung vom 7. Juli 1952, in der die Parteien gegenseitig anerkannt hätten, daß sie keinerlei Ansprüche aus irgendwelchen früheren Geschäften oder Transaktionen gegen-
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& Co» Mit Wirkung vom 1» Mai 1952 lösten
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einander hätten» Dieae Vereinbarung bezöge eich auch auf die Auseinandersetzung der Agenda..
her Kläger verlangt mit seiner Klage Zahlung von l»250r25 DM nebst 3 %> Zinsen sowie Freistellung von der Forderung der	Hypotheken-	und	Wechselbank	in	Höhe
 von 20.499>73 “DM nebst Zinsen und Kreditkosten.
her Beklagte hält den geltend gemachten Anspruch für unbegründet» Zunächst sei zu berücksichtigen; daß der Kläger den auf genommenen Kredit nicht für den damals stillgelegten Geschäftsbetrieb der Agenciav sondern für die
 Handel GmbH verwandt habe? deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen sei» Dabei habe er diesen Kredit., den er für die s4fllHM^ftande^	niclrt erhalten haben würde;
nur mit Hilfe falscher, wenn nicht strafbarer Angaben erlangt» Bei dieser Sachlage könne er sich auf eine Freistellung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht berufen. Des weiteren könne er seinen Anspruch auch nicht auf die Vereinbarung vom 7- Juli 1952 stützen» Denn diese Vereinbarung beziehe sich nicht auf die Auseinandersetzung der aufgelösten offenen Handelsg.eseilschaft» Zudem würde diese Vereinbarung auch der Geltendmachung eines Befrei-ungsanspruchs entgegenstehen- da dann dieser Anspruch ebenfalls von dem Verzicht des Klägers erfaßt werde» Schließlich habe der Kläger noch im Mai 1952 über das Konto der Agencia disponiert, wofür ihn die alleinige Haftung treffe»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben In der Berufungsinstanz hat der Beklagte Widerklage erhoben und neben der Abweisung der Klage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 21 »749,98 DM nebst 5 # Zinsen verlangt» Dabei stützt er den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch, mit dem er hilfuweise auch gegenüber der Klag-
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forderung aufrechnet, auf Treuwidrigkeiten; deren eich der Kläger durch sein eigenmächtigtes Verhalten während des Bestehens und auch noch nach Auflösung der offenen Handelsgesellschaft schuldig gemacht habe«. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Hit der Revision verfolgt er seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter* während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Ent e che idungs gründe?;
Io In seinen für den Rechtsstreit der Parteien entscheidenden Ausführungen gelangt das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vereinbarung vom 7* Juli 1952 zu dem Ergebnis, daß der Beklagte in dieser Vereinbarung die Verpflichtung übernommen habe, den Kläger, von allen namens der Agencia begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Bank freizustellen, und zwar gleichgültig, ob diese Verbindlichkeiten mit 7/irkung gegenüber dem Kläger vor dem 1* Mai 1952 oder in der Zeit zwischen dem 1» Mai 1952 und dem 7» Juli 1952 begründet worden sind«. Gegen diese Ausführungen v/endet sich die Revision mit ihren Angriffen«,
lo) Soweit sich die Revision dabei mit der Frage auseinandersetzt, wie sich die Rechtslage hinsichtlich eines Befreiungsanspruchs des Klägers für die seit dem lo Mai 1'952 begründeten Verbindlichkeiten nach den (dispositiven) gesetzlichen Vorschriften darstellt, sind die- • se Ausführungen von vornherein ohne Belang• Denn das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Auffassung, daß der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befreiung habe, nicht auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf die besondere Vereinbarung der Parteien vom 7« Juli 1952o Es ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Bedeutung* wie sich die Rechtslage zwischen den Parteien ohne die Vereinbarung vom 7» Juli 1952 nach den ge-
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setzliehen Vorschriften gestaltet haben würde«,
2b) Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht die Gelegenheit gegeben hat, zu der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen weiten Auslegung der Vereinbarung vorn 7- Juli 1952 vorher Stellung zu nehmen.» Der Beklagte wäre
 in diesem Pall - so führt die Revision weiter aus - in
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 der' Lage gewesen, seinen Vortrag noch zu ergänzen und darzulegen, daß eine solche weite Auslegung den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde« Liese auf § 139 ZPO gestützte Rüge ist unbegründet«. Bereits das Landgericht hatte in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers der Vereinbarung vom 7» Juli 1952 eine gleich weite Auslegung zuteil werden lassen, 77enn der Beklagte bei dieser Sachlage in der Berufungsinstanz seinen bisherigen Vortrag nicht in der jetzt von der Revision ausgeftihrten Richtung ergänzte, so bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, insoweit von seiner Pragepflicht nach 5 139 ZK) Gebrauch zu machen«
3-) Mit ihren weiteren Angriffen versucht die Revision darzulegon, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff übersehen oder übergangen habe« Auch diese Angriffe sind unbegründet«
a)	Soweit die Revision hierbei auf Erklärungen des Klägers aus dem Jahre 1950 oder 1951 sov/ie auf den Vertrag vom 50. Mai 1952 zwischen der	OmbH	und
 dem Beklagten zurückgreift, so übersieht sie, daß nach den PestStellungen des Berufungsgerichts diese Vorgänge und insbesondere auch der Vertrag vom 30. Mai 1952 durch die sich überstürzenden Ereignisse Ende Juni 1952 überholt waren und daß es gerade die Aufgabe der Vereinbarung vom 7."Juli 1952 gewesen sei, unter diese Vorfälle einen
 Schlußstrich zu ziehen«, Dabei stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß mit der Vereinbarung vom 7. Juli 1952 auch der Vertrag vom 30. Mai 1952 seine Erledigung haue finden sollenc Bei dieser Sachlage ist ein Zurückgreifen auf den Vertrag vom 30. Mai 1952 und auf angebliche Erklärungen, die der Kläger im Jahre 1950 oder 1951, also unter völlig anderen tatsächlichen VoraussetZungen, abgegeben haben soll, nicht möglich.
b)	Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß der von dem Kläger aufgenommene Bankkredit seinerzeit der- S^B^^-Handel GmbH zugeflossen sei und daß der Beklagte daher zu demindest insoweit einen Befreiungsanspruch gegen die GmbH habe. Es kann nach der Feststellung des Berufungsgerichts schon zweifelhaft sein, ob diese Schlußfolgerung der Revision über den Befreiungsanspruch des Beklagten gegen die GmbH zutreffend ist - mit der Aufhebung des Vertrages vom 30-Mai 1952 dürfte wohl ein solcher Befreiungsanspruch entfallen sein - c Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Befreiungsan.spruch des Beklagten gegen die GmbH für die persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere für das Bestehen eines Befreiungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten von Eedeu-tung sein sollte«,
c)	Ferner bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht die Schreiben des Beklagten vom 31» Dezember 1952, vom 9o Januar 1953 sowie vom 21. Dezember 1953 bei seiner Auslegung nicht besonders berücksichtigt habe. Für eine solche Berücksichtigung bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß« Das Berufungsgericht hat nämlich bei seinen Ausführungen auch auf zwei Schreiben des Beklagten, und zwar auf die Schreiben vom 26- Juli 1952 und vom 31« Okto-
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ber 1952, hingewiesen und ausgeführt, daß der Beklagte j.n diesen Schreiben noch selbst den Standpunkt vertreten habe, daß er im Verhältnis zu dem Kläger allein für die Abdeckung des Bankkredits aufzukommen habe» Wenn das Berufungsgericht sodann im Anschluß an diesen Hinweis ausführt, daß der Beklagte erst mit seinem Schreiben vom 51« Dezember 1952 einen anderen Standpunkt vertreten habe, so erübrigte es sich vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, auch auf weitere, noch später liegende Schreiben des Beklagten hinzuweisen, in denen dieser auf seinen inzwischen geänderten Standpunkt verharrte«
Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Berufungsgericht auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt hat, daß der Beklagte gegenüber der Bank bisher eine Rückzahlung des Kredits abgelehnt hat. Dieses Verhalten des Beklagten kann für die Auslegung der Vereinbarung vom 7, Juli 1952, also für ‘die Regelung *er Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien*. nicht von Bedeutung sein.
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 7. Juli 1952 seitens des Berufungsgerichts unbegründet sind und daß damit das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch und den geltend gemachten Preistellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten mit Recht als begründet erachtet hat»
II» Die Widerklage und die hilfsweise erklärte Aufrechnung hat das Berufungsgericht wegen mangelnder Sachdien-lichkeit nicht zugelassen, weil der Beklagte seine mit b diesen Prozeßbehelfen verfolgten Ansprüche nicht ausreichend substantiiert habe und es bei dieser Sachlage den berechtigten Interessen des Klägers an einer Vermeidung
 ungewöhnlicher Verzögerungen widerstreiten würde; diese Ansprüche des Beklagten einer sachlichen Nachprüfung zu unterzu* ehen»
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als danach der Beklagte seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen seio Auch diese Darlegungen der Revision sind unbegründet»
1») Die Revision verweist in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, daß der Kläger entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Beklagten finanzielle Dispositionen zu Lasten der Agencia mit Wechselgeschäften getroffen habe und daß dieses Verhalten des Klägers den geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Beklagten begründe* Abgesehen davon.; daß diese Vorfälle nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts von der Vereinbarung vom 7« Juli 1952 erfaßt werden und daher nicht mehr zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs herangezogen werden können« ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag des Beklagten eine ausreichende Substantiierung des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruchs enthalten sollte-
2e) Weiter stützt sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 30. Mai 1952 nicht nachgekommen sei. Auch in dieser Hinsicht lassen die Ausführungen der Revision nicht erkennen, inwiefern der dahingehende Vortrag des Beklagten die notwendige Substantiierung enthalten sollte« Hinzu kommt, daß der Vertrag vom 30o Mai 1952 überhaupt nicht zwisehen dem Beklagten und dem Kläger, sondern zwischen dem Kläger und der 3^P tfH^-Handel GmbH geschlossen worden ist, so daß den Kläger hieraus auch keine persönlichen Verpflichtungen tref-fen konnben* Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die- ■
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ser Vertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Vereinbarung vom 7. Juli 1952 aufgehoben worden ist, so daß er auch aus diesem Grunde als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Beklagten ausscheidet0
3o) Schließlich greift die Revision auf die Behauptungen des Beklagten zurück, wonach der Kläger den Bankkredit zu Basten der Agencia in seinem Interesse durch Vorspiegelung falscher Tatsachen aufgenommen habe. Auch hier ist aus den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich, welcher Art die notwendige Substantiierung des Vortrages des Beklagten in dieser Hinsicht gewesen sein sollte* Auch scheidet dieser von der Revision angezogene Vorfall als sachliche Grundlage für den Schadenersatzanspruch aus, weil dieser nach den Feststellungen des Berufungsge-'riohts ebenfalls durch die Vereinbarung vom 1 >. Juli 1952 seine Erledigung gefunden hat»
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.250;25 T5M nebst Zinsen sowie zur Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der 3^/^ Hypotheken- und Wechselbank in Höhe von 20o499,73 TM zu Recht erfolgt ist*

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Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweiseu«.
Dr<» Canter	Dr<.	Haidinger	Dr.	Pischer
‘JDrc Nörr	Dr«. Haager