Da die Bank Deutscher Länder auf Zahlung des Restbetrages bestand, bemühte sich die Beklagte um ihre Einwilligung in eine Umstellung der Restforderung im Verhältnis 10 s L Als dies nicht gelang, bot sie monatliche Teilzahlungen von 650 DM an«, Zu einer Zahlung kam es jedoch nicht« Das Operational Memorandum Nr 25 sei nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da es erst später erlassen und den Beteiligten erst nach geraumer Zeit bekannt gegeben worden sei« Die JEIA habe ihr, auch mit Rücksicht auf den laufenden Auftrag, von den veränderten Zahlungsbedingungen alsbald Mitteilung machen müssen* Wenn sie, Beklagte, rechtzeitig davon benachrichtigt worden wäre, hätte sie den Verkaufspreis der Ware entsprechend bemessen können« Mindestens sei infolge des auf dem OpMem 25 beruhenden Eingriffs in die bestehenden Vereinbarungen die Grundlage für den mit der JEIA geschlossenen Vertrag weggefallen« Die Unterlassung der Mitteilung verpflichte die JEIA auch zu dem Schadensersatz* Mit diesem Anspruch hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung aufgerechnet* Sollte wirklich noch eine Restschuld bestehen, so sei diese im Verhältnis 10 s 1 umges.tellt» Der Anspruch auf Anschaffung des Gegenwerts sei mit der Akkreditivgestellung am 24* Mai 1948 entstandene Die GAK-Mitteilung Nr 18, die eine' andere Regelung enthalte, schaffe kein Recht und stehe im V/iderspruch zur Währungsgesetzgebung0 Dem Klageanspruch stehe die Einrede der Arglist entgegen, die sich darauf gründe, daß die Bundesrepublik Deutschland ihr für jeden Schaden einzustehen habe, der ihr durch ein rechtlich unzulässiges Vorgehen der Besatzungsmacht entstehe, und daß sie sich der Klägerin zur Geltendmachung derartiger Ansprüche bediene«, Die Klägerin hat erwidert, Hans O^^P sei Handlungsbevollmächtigter der Beklagten gewesen* Er sei im Jahre 1949 als Gesellschafter in die beklagte Firma eingetreten«, Diese habe durch ihr Verhalten bei der Abwicklung des Vertrages eine etwaige vollmachtlose Geschäftsführung des Hans OtfB genehmigt« Es sei nicht üblich gewesen, daß die JEIA jeden mit ihr kontrahierenden Kaufmann auf eine Veränderung der Rechtslage hingewiesen habe« Vielmehr sei es Sache des Importeurs ? sich über die Einfuhrbedingungen laufend zu unter*, richten* Die JEIA habe die geschuldete Leistung nicht schon mit der Stellung des Akkreditivs, sondern erst mit der Zahlung an den ausländischen Ablader erbracht« Der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Devisen sei erst nach der Währungsumstellung entstanden* Die GAK-Mitteilung Nr 18 weiche von den Währungsgesetzen nicht ab* Auch eine Verjährung der Ansprüche der JEIA stellt die Klägerin in Abrede* keit des ordentlichen Rechtswegs bejahte Mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten bei Abschluß und Durchführung des in Betracht kommenden Einfuhrgeschäfts so-wie im Hinblick darauf, daß der Schwerpunkt der mit dem Import zusammenhängenden Geschäfte in Deutschland lag und diese, jedenfalls soweit die hier streitige Zahlung in Rede steht, in Deutschland zu erfüllen sind, läßt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf das zwischen der JEIA und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuwenderi sei, aus Rechtsgründen nicht beanstanden«, II» Die von der Revision erneut aufgeworfene Präge, ob die JEIA zur Abtretung der Klageforderung berechtigt und ob diese Abtretung rechtswirksam vorgenommen worden ist, erledigt sich durch den Hinweis' auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. sen', ob, wie die Klägerin behauptet, auf Grund des zur Beilegung der aus dem Einfuhrgeschäft erwachsenen Streitigkeiten in den Jahren 1949/1950 geführten Schriftwechsels der Beklagten und der BBBP Bank mit der Bank Deutscher Länder ein Vergleich über die ratenweise Tilgung der Klageforde--rung zustandegekommen ist* Die Unterlassung dieser Prüfung enthält keinen Rechtsverstoß, weil sich aus dem Schriftwechsel das Zustandekommen eines Vergleichs nicht folgern läßt und der Klageanspruch aus einem anderen Grunde gerechtfertigt isto 2„ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung an die Beklagte zwischen dieser und der JEIA ein unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei, der die JEIA zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten der Firma BoflHB & SB und zur Zahlung des Kaufpreises in schwedischer Währung und die Beklagte zur Entrichtung des RM-Abrechnungspreises verpflichtet habe. Durch das mit Wirkung vom 15« Mai 1948 in Kraft getretene OpMem 25 der JEIA hätten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dieser und der Beklagten dahin geändert, daß die Beklagte anstelle des RM-Abrechnungspreises den Gegenwert des aufgewendeten Devisenbetrages auf der Grundlage 1 RM -0,30 0 zu zahlen gehabt habe.. sei sie zur Zahlung des voll umgestellten Restbetrages in Deutscher Mark verpflichtet, weil die Firma BdBHP & SB das für sie errichtete Akkreditiv erst am 26» Juni 1948 in Anspruch genommen, die JEIA also die ihr obliegende Leistung erst nach der Währungsumstelluhg erbracht habe. deutsche Importeur von seiner Schuld gegenüber der JEIA durch Entrichtung des Inlandsstoppreises in Reichsmark an die GAK befreit, wenn die Ware vor dem 15- Mai 1948 geliefert, d,h> im deutschen Hafen oder an der deutschen Grenze abgenommen und das Akkreditiv für den ausländischen Ablader im Zeitpunkte der Zahlung bereits gestellt war. Im vorliegenden Palle ist die Ware am 17- Juni 1948 in Schweden verladen worden und nicht vor dem 20- Juni 1948 in Deutschland eingetroffen0 Auch wenn das Akkreditiv zugunsten der Firma gesellschaft mbH - II ZR 272/55 - im Anschluß an mehrfache Äußerungen Jerusalems (.zuletzt kurz niedergelegt in BB 1954» 181) meint, die Beziehungen zwischen der JEIA und dem Importeur grundsätzlich öffentlichrechtlichen Charakter hätten, so ist nicht einzusehen, weshalb-diese Beziehungen nicht durch eine während ihres Bestehens erlassene Anordnung der Besatzungsmacht geändert werden könnten» Der Umstand, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten und ihre beiderseitigen Verpflichtungen durch die von der JEIA erlassenen Anweisungen, Operational Memoranden und sonstigen Verfügungen inhaltlich bis ins Einzelne ausgestaltet worden sind, macht eine häufigere Änderung dieser Beziehungen, auch] während sie in der Abwicklung begriffen sind, sogar wahr 10 - Auch aus dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1955 II * 405) lassen sich Gesichtspunkte gegen die Anwendbarkeit des OpMem 25 auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht herleiten» Nach Teil I Art 1 dieses sog«, Überleitungsvertrages bleiben die von den Besatzungsbehörden erlassenen.Rechtsvorschriften bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft» Bas OpMem 25 ist bisher weder aufgehoben noch geändert worden» Allerdings ist der Teil des Besatzungsrechts? Denn die im Vereinigten Wirtschaftsgebiet etwa zu der gleichen Zeit erlassene Preisanordnung Nr 70/48 gab den Beteiligten die Möglichkeit, die in dem Abgehen vom Inlandsstoppreis liegenden erhöhten Zahlungsverpflichtungen auf ihre Abnehmer abzuwälzen» Es kann also keine Rede davon sein, daß die mit der Zahlung des Devisengegenwerts auferlegte Mehrbelastung diese zu einem anderen Personen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit gezwungen hat«, Die mit dem OpMem 25 eingeführte Änderung der Berechnungsgrundlage bezV/eckte im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform die Heranführung der deutschen Inlandspreise an die Weltmarktpreise und beseitigte damit lediglich eine dem deutschen Importeur zur Aufrechtex-haltung des Inlandspreiseveaus eingeräumte Möglichkeit, nur mit.Devisen zu beschaffende Auslandsware mit Reichsmark zu dem Inlandsstoppreis einkaufen zu können«, Sie entstand mit der gegenüber der Außenhandelsbank abgegebenen verbindlichen Zahlungserklärung und wurde bei der Übertragung des Eigentums nach Ankunft der Ware in Deutschland fällig» Wenn die Revision unter Berufung auf die GAK-Mitteilung Nr 12 meint, die Beklagte habe durch ihre RM-Zahlung vor dem Währungsstichtag alle ihr obliegenden Voraussetzungen für die Errichtung des Akkreditivs zugunsten der schwedischen Verkäuferin geschaffen, so ist dies rechtsirrig» bb) Das Berufungsgericht stellt es entsprechend der GAK-Hitteilung Nr 18 für die Präge, in welcher Währung der von dem Importeur geschuldete Restbetrag zu zahlen ist, gemäß § 18 Nr 2 UG auf den Zeitpunkt der Devisenzahlung ab» Es hält die Beklagte zur Zahlung der dem geschuldeten RM-Betrage entsprechenden DM-Summe für verpflichtet, wenn, wie es hier der Pall ist, die Devisen aus dem Akkreditiv erst nach dem 20, Juni 1948 geleistet worden sind» Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision» Sie ist der Ansicht, das Vermögen Mit Unrecht meint die Revision, die GAK-Mitteilung Nr 18 sei unwirksam, weil sie gegen die WährungsgeSetzge-bung verstoße«, Ein solcher Verstoß liegt in Wirklichkeit nicht vor; denn der Anspruch der JEIA auf Erstattung ihrer Auslagen ist, sofern er nach dem WährungsStichtag entstanden ist, auch nach dem Umstellungsgesetz in Deutscher Mark zu ersetzen. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte der JEIA und damit der Klägerin zur vollen Bezahlung des restlichen Gegenwerts des zur Tilgung ihrer Kaufpreisschuld aufgewendeten Devisenbetrages in Deutscher Mark verpflichtet ist. Für die Bankspesen in Höhe von 31?79 skr gilt das gleiche; denn sie sind durch die Stellung des Akkreditivs erwachsen und stellen von dem Importeur zu erstattende Nebenkosten dar (vgl auch Ziffer 18 der JEIA-Anweisung Nr 10) » Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden»
II Zg_ 262/54 Verkündet am 26o April 1956 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H, GfP & in Am Geflfe Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt JR Dr0 Streitverkündeter der Beklagten und Berufungsklägerin Kaufmann Hans m Bunl gegen und mit s chränkter Haftung in vertreten durch ihre Geschäftsführer, Ministerialdirektor ZoWVo Rudolf Br» Werner Sch#Hk und Oberregie- rungsrat Franz IiJUr, ebenda, ‘ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br.Haidinger, Br,Fischer, Br«Kuhn und Br«Winkelmann für Recht erkannt % Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom' 23o April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi esen«, Von Rechts wegen Tatbestands Am 26 o Januar 1948 beantragte der Kaufmann Hans 0®® für die Beklagte bei der Joint Export-Import Agency (JE IA) die Genehmigung für die Einfuhr von Korkbohrern aus Schweden zu dem Preise von 31*783>28 skr0 Als Lieferanten bezeichnete die Beklagte die Aktiebolaget Bo®|®& S® in Ma^®. Der Antrag wurde am 10.,/ll.Mai 1948 genehmigt« Am 24« Mai 1948 eröffnete die Joint Foreign Exchange Agency (JFEA), eine Stelle der früheren britisch-amerikanischen Militärregierung, der die Führung der Devisenkonten im Auslande und die Abwicklung der Devisenzahlungen oblag, ein Akkreditiv zugunsten der Firma B®®® & S® bei der schwedischen Reichsbank, Die Korkbohrer wurden am 17« Juni 1948 verladen und trafen nicht vor dem 20. Juni 1948 in Deutschland ein» Am 26, Juni 1948 nahm die Firma Bo®®) & S® das Akkreditiv in Höhe von 31.788,06 skr in Anspruch« Hierbei entstanden noch Bankspesen in Höhe von 31,79 skr« Den in dem Einfuhrantrag berechneten Reichsmark-Abrechnungspreis (Inlandsstoppreis abzüglich Verdienstspanne und Nebenkosten) in Höhe von 16«429>10 RM zahlte die Beklagte am 15« Juni 1948 bei ihrer Außenhandelsbank, der . B®^^ Bank, zugunsten der Gemeinsamen Außenhandelskasse (GAK), einer Stelle der früheren Besatzungsmächte, der die Abwicklung der Außenhandelsgeschäfte in*deutscher Währung oblag, ein. Mit Schreiben vom 28« April 1949 teilte die - inzwischen in das Außenhandelsverfahren eingeschaltete - Bank Deutscher Länder der B®|® Bank mit, daß nach dem durch Mitteilung der GAK Nr.16 bekannt gegebenen, am 15« Mai 1948 in Kraft getretenen Operational Memorandum Nr 25 (Op Mem 25) vom 25« Mai 1948 der Gegenwert der schwedischen Kronen auf der Grundlage 1 RM - 1 DM = 0,30$ mit 29-509,54 DM zu berechnen sei, auf welche die gezahlten 16.429,10 RM voll angerechnet würden, so daß noch 13»080,44 DM zu zahlen seien. Unter dem 18«, Mai 1949 reichte die Beklagte die endgültige Abrechnung ein, nach der sich ein Nettoerlös der Einfuhr von 16«804,27 HM ergab« Den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 15» Juni 1948 bei der Bank eingezahlten und dem end- gültig errechneten Preis in Höhe von 375,17 RM zahlte die Beklagte in gleicher Höhe in Deutscher Mark an die Bank« Da die Bank Deutscher Länder auf Zahlung des Restbetrages bestand, bemühte sich die Beklagte um ihre Einwilligung in eine Umstellung der Restforderung im Verhältnis 10 s L Als dies nicht gelang, bot sie monatliche Teilzahlungen von 650 DM an«, Zu einer Zahlung kam es jedoch nicht« Die Klägerin hat auf Grund der Abtretungserklärung der JEIA vom 12«, September 1950 von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 12»705,27 DM verlangt« Sie stützt ihren Anspruch einmal auf die der Bank Deutscher Länder gegenüber eingegangene Zahlungsverpflichtung, ferner auf einen auf Grund der Einfuhrbewilligung geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die JEIA zur Beschaffung der zur Zahlung des.Kaufpreises an den schwedischen Ablader erforderlichen Devisen, die Beklagte aber zur Entrichtung des Gegenwerts in deutscher Währung verpflichtet habe» Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 12»705?27 DM nebst 5 *f> Zinsen seit dem 1« April 1950 an sie zu zahlen« Die Beklagte hat gebeten, die Klägerin mit der Klage abzuweisen» Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin und ihre Passivlegitimation bestritten, weil Hans O^lfe zu eine* Geschäft dieses Umfangs von ihr nicht ermächtigt gewesen sei-Im übrigen hat sie ausgeführt, die Verhandlungen über eine ■ 4 4 •• vergleichsweise Beilegung des Streits seien nicht zu einem Abschluß gelangt, weil die Bank Deutscher Länder das Angebot der Beklagten nur unter abweichenden Bedingungen angenommen habe«. Das Operational Memorandum Nr 25 sei nicht Gegenstand des Vertrages geworden, da es erst später erlassen und den Beteiligten erst nach geraumer Zeit bekannt gegeben worden sei« Die JEIA habe ihr, auch mit Rücksicht auf den laufenden Auftrag, von den veränderten Zahlungsbedingungen alsbald Mitteilung machen müssen* Wenn sie, Beklagte, rechtzeitig davon benachrichtigt worden wäre, hätte sie den Verkaufspreis der Ware entsprechend bemessen können« Mindestens sei infolge des auf dem OpMem 25 beruhenden Eingriffs in die bestehenden Vereinbarungen die Grundlage für den mit der JEIA geschlossenen Vertrag weggefallen« Die Unterlassung der Mitteilung verpflichte die JEIA auch zu dem Schadensersatz* Mit diesem Anspruch hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung aufgerechnet* Sollte wirklich noch eine Restschuld bestehen, so sei diese im Verhältnis 10 s 1 umges.tellt» Der Anspruch auf Anschaffung des Gegenwerts sei mit der Akkreditivgestellung am 24* Mai 1948 entstandene Die GAK-Mitteilung Nr 18, die eine' andere Regelung enthalte, schaffe kein Recht und stehe im V/iderspruch zur Währungsgesetzgebung0 Dem Klageanspruch stehe die Einrede der Arglist entgegen, die sich darauf gründe, daß die Bundesrepublik Deutschland ihr für jeden Schaden einzustehen habe, der ihr durch ein rechtlich unzulässiges Vorgehen der Besatzungsmacht entstehe, und daß sie sich der Klägerin zur Geltendmachung derartiger Ansprüche bediene«, Im übrigen seien die Ansprüche der JEIA verjährt «> Die Klägerin hat erwidert, Hans O^^P sei Handlungsbevollmächtigter der Beklagten gewesen* Er sei im Jahre 1949 als Gesellschafter in die beklagte Firma eingetreten«, Diese habe durch ihr Verhalten bei der Abwicklung des Vertrages eine etwaige vollmachtlose Geschäftsführung des Hans OtfB genehmigt« Es sei nicht üblich gewesen, daß die JEIA jeden mit ihr kontrahierenden Kaufmann auf eine Veränderung der Rechtslage hingewiesen habe« Vielmehr sei es Sache des Importeurs ? sich über die Einfuhrbedingungen laufend zu unter*, richten* Die JEIA habe die geschuldete Leistung nicht schon mit der Stellung des Akkreditivs, sondern erst mit der Zahlung an den ausländischen Ablader erbracht« Der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Devisen sei erst nach der Währungsumstellung entstanden* Die GAK-Mitteilung Nr 18 weiche von den Währungsgesetzen nicht ab* Auch eine Verjährung der Ansprüche der JEIA stellt die Klägerin in Abrede* *** Auf die Streitverkündung der Beklagten ist Rechtsanwalt Dr« WGBKK) als Konkursverwalter des Kaufmanns Hans 0^^ dem Rechtsstreit beigetreten und hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen» Im Laufe der Berufungsinstanz hat er mitgeteilt, daß das Konkursverfahren am 15-» März 1954 aufgehoben worden sei und er als Streitverkündeter aus dem Rechtsstreit ausscheide* Nachdem ein Urteil des Landgerichts, durch das die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen worden ist, durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 15« Mai 1953 aufgehoben worden war, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, den Zinsanspruch der Klägerin jedoch auf 4 v*H« ermäßigt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet* Entscheidungsgründe t I* In dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 15« Mai 1953 hat das Berufungsgericht sowohl die deutsche 'Gerichtsbarkeit zur Entscheidung dieses Rechtsstreits als auch die Zulässig- keit des ordentlichen Rechtswegs bejahte Mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen der Beteiligten bei Abschluß und Durchführung des in Betracht kommenden Einfuhrgeschäfts so-wie im Hinblick darauf, daß der Schwerpunkt der mit dem Import zusammenhängenden Geschäfte in Deutschland lag und diese, jedenfalls soweit die hier streitige Zahlung in Rede steht, in Deutschland zu erfüllen sind, läßt sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß auf das zwischen der JEIA und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis deutsches Recht anzuwenderi sei, aus Rechtsgründen nicht beanstanden«, II» Die von der Revision erneut aufgeworfene Präge, ob die JEIA zur Abtretung der Klageforderung berechtigt und ob diese Abtretung rechtswirksam vorgenommen worden ist, erledigt sich durch den Hinweis' auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. September 1952 zu II in Potokopie zu den Akten eingereichten, inhaltlich nicht bestrittenen T^rkunden» Aus ihnen ergibt sich, daß die JEIA ausweislich der ihrem Schreiben vom 12» September 1950 beigefügten Abtretungsurkunde (deed of assignment) alle ihre Rechte an in;bestimmten Listen aufgeführten Aussenständen, darunter^ der in Liste II (dubiose Forderungen) unter Nr 11 verzeichneten Forderung von 12o705,27 DM, gegen die Beklagte, einschließlich des Rechts zur gerichtlichen Geltendmachung an die Klägerin abgetreten hat» Der in Betracht kommende englische Text lautets "now the JEIA o o. hereby assigns any and all of its rights in and arising out of the said claims (differences arising from the nonacceptance by the importer of the 30 0 rate in accordance with JEIA Memorandum Nr 25) including any rights ' 's ' * of action against third parties to the und Allerdings hatte die JEIA im Zeitpunkt der Abtretung ihre Tätigkeit im deut-sehen Aussenhandel bereits eingestellt, und die Zuständigkeit für die staatliche Mitwirkung an Außenhandelsgeschäften war auf Behörden der Bundesrepublik übergegangen. Dies schloß aber die Befugnis der auch jetzt noch bestehenden, ] in Liquidation befindlichen JEIA zur Abtretung der aus ihrer früheren Tätigkeit herrührenden Ansprüche an deutsche Importeure nicht aus, zu demal da ein Abkommen zwischen der JEIA, der Bank Deutscher Länder und der Bundesrepublik über deren Rechte an den genannten Forderungen, wie es in der Abtretungsurkunde heißt, zur Zeit der Zession noch nicht zu- * * *' ^ fr/ ■ \ V standegekoramen war«, Die4Klägerin ist daher zur gerichtlichen l' * • Geltendmachung der ailsie abgetretenen Ansprüche, darunter auch der Klageforderung, berechtigt. Auf die Rüge der mangelnden Passivlegitimation und die Einrede der Verjährung ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Einrede wäre auch nicht begründet, weil die JEIA nicht Kaufmann, sondern ein Organ der Besatzungsmacht gewesen ist (von Schmoller-Maier-Tobler, Handb des Besatzungsrechts § 45 S 10) und weil sie die Besorgung fremder Geschäfte nicit gewerbsmäßig betrieben hat, sondern gemäß ihrer am 17. Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21. Januar 1948 in Kraft getretenen revidierten Charta (Art 2, 17) zur Überwachung des Außenhandels der früheren Bizone, zur Förderung des Exports, zur Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Devisen, ferner zur Regelung und Durchführung des Außenhandels und zur baldmöglichen Übertragung der Verantwortung an die deutsche Verwaltung gegründet worden ist«, Die Vorschriften des § 196 Abs 1 Nr 1 und 7 BGB sind also auf die von ihr geschlossenen Verträge und Vereinbarungen nicht anwendbar. III, Die Klägerin stützt den Klageanspimch auf das zwischen der JEIA und der Beklagten mit der -Einfuhrbewilligung vom 10o/II*Mai 1948 (Imp 5017/11) zustandegekommene, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen durch das OpMem 25 vom 25. Mai 1948 geänderte Rechtsverhältnis. 1. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein las- 4 •> 8 - f LX sen', ob, wie die Klägerin behauptet, auf Grund des zur Beilegung der aus dem Einfuhrgeschäft erwachsenen Streitigkeiten in den Jahren 1949/1950 geführten Schriftwechsels der Beklagten und der BBBP Bank mit der Bank Deutscher Länder ein Vergleich über die ratenweise Tilgung der Klageforde--rung zustandegekommen ist* Die Unterlassung dieser Prüfung enthält keinen Rechtsverstoß, weil sich aus dem Schriftwechsel das Zustandekommen eines Vergleichs nicht folgern läßt und der Klageanspruch aus einem anderen Grunde gerechtfertigt isto 2„ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung an die Beklagte zwischen dieser und der JEIA ein unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen sei, der die JEIA zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten der Firma BoflHB & SB und zur Zahlung des Kaufpreises in schwedischer Währung und die Beklagte zur Entrichtung des RM-Abrechnungspreises verpflichtet habe. Durch das mit Wirkung vom 15« Mai 1948 in Kraft getretene OpMem 25 der JEIA hätten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dieser und der Beklagten dahin geändert, daß die Beklagte anstelle des RM-Abrechnungspreises den Gegenwert des aufgewendeten Devisenbetrages auf der Grundlage 1 RM -0,30 0 zu zahlen gehabt habe.. Soweit hiernach die Beklagte den Gegenwert für den aufgewendeten Devisenbetrag vor der Währungsumstellung noch nicht abgeführt gehabt habe? sei sie zur Zahlung des voll umgestellten Restbetrages in Deutscher Mark verpflichtet, weil die Firma BdBHP & SB das für sie errichtete Akkreditiv erst am 26» Juni 1948 in Anspruch genommen, die JEIA also die ihr obliegende Leistung erst nach der Währungsumstelluhg erbracht habe. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision« а) Wie sich aus den Bestimmungen des OpMem 25 (Ziffer 3 b, б) ‘ und aus der GAK-Mitteilung Wr 12 ergibt, wurde der * deutsche Importeur von seiner Schuld gegenüber der JEIA durch Entrichtung des Inlandsstoppreises in Reichsmark an die GAK befreit, wenn die Ware vor dem 15- Mai 1948 geliefert, d,h> im deutschen Hafen oder an der deutschen Grenze abgenommen und das Akkreditiv für den ausländischen Ablader im Zeitpunkte der Zahlung bereits gestellt war. Im vorliegenden Palle ist die Ware am 17- Juni 1948 in Schweden verladen worden und nicht vor dem 20- Juni 1948 in Deutschland eingetroffen0 Auch wenn das Akkreditiv zugunsten der Firma & S® bei der Schwedischen Reichsbank am 24- Mai 1948| eröffnet worden ist und die Beklagte den vorläufigen RM-Abrechnungspreis in Höhe von 16»429?10 am 15- Juni 1948 bei der Bank eingezahlt hat, griffen die Bestimmungen des OpMem 25 in die Rechtsbeziehungen der Beklagten zur JEIA in der Weise ein, daß anstelle des Inlandsstoppreises der Gegenwert des von der JEIA aufgewendeten Devisenbetrages,| d„h* vor der Währungsumstellung der Betrag von 29-509?54 RM zu zahlen war« Wenn, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung vom 14* März 1956 in Sachen ScflH^^ & Co gegen und VeAHBl" gesellschaft mbH - II ZR 272/55 - im Anschluß an mehrfache Äußerungen Jerusalems (.zuletzt kurz niedergelegt in BB 1954» 181) meint, die Beziehungen zwischen der JEIA und dem Importeur grundsätzlich öffentlichrechtlichen Charakter hätten, so ist nicht einzusehen, weshalb-diese Beziehungen nicht durch eine während ihres Bestehens erlassene Anordnung der Besatzungsmacht geändert werden könnten» Der Umstand, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten und ihre beiderseitigen Verpflichtungen durch die von der JEIA erlassenen Anweisungen, Operational Memoranden und sonstigen Verfügungen inhaltlich bis ins Einzelne ausgestaltet worden sind, macht eine häufigere Änderung dieser Beziehungen, auch] während sie in der Abwicklung begriffen sind, sogar wahr 10 - / 0 scheinlicho Jedenfalls besteht kein Rechtssatz dahin, daß ein vorwiegend auf öffentlichrechtlichen Bestimmungen beruhendes und durch sie geregeltes Rechtsverhältnis von einer Änderung der seinen Inhait bestimmenden Vorschriften nicht betroffen werde. Auch aus dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl 1955 II * 405) lassen sich Gesichtspunkte gegen die Anwendbarkeit des OpMem 25 auf die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht herleiten» Nach Teil I Art 1 dieses sog«, Überleitungsvertrages bleiben die von den Besatzungsbehörden erlassenen.Rechtsvorschriften bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft» Bas OpMem 25 ist bisher weder aufgehoben noch geändert worden» Allerdings ist der Teil des Besatzungsrechts? der von den zuständigen Organen der Bundesrepublik und der Länder außer Kraft gesetzt werden kann - zu ihm gehören auch die von der JEIA zur Regelung des deutschen Außenhandels erlassenen Vorschriften -? da er seit dem 5» Mai 1955 seine verbindliche Kraft nicht mehr aus der Besatzungshoheit, sondern aus der .deutschen Gesetzgebungsgewalt herleitet, auf seine Rechtsgültigkeit und seine Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nachprüfbar (Maier JZ 1955? 409; ähnlich Tischbein NJW 1955? 1180 und wohl auch Thiesing NJW 1955? 1385).-Aber selbst wenn eine solche Prüfung zu dem Ergebnis führte? daß die dem OpMem 25 beigelegte rückwirkende Kraft deutschem Verfassungsrecht widerspräche? wäre für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nichts gewonnen» Benn wenn man unterstellt? daß das OpMem 25 erst mit seinem Erlaß am 25» Mai 1948 habe Rechtswirkungen äussern können, würde es gleichwohl die Zahlungsverpflichtung der Beklagten geändert haben? weil die von dieser eingeführten Ware nicht vor dem 20. Juni 1948 in Beutschland eingetroffen ist« Bie Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch auf Art 153 WeimVerf. Dem ist entgegenzuhalten, daß das OpMem 25 kein Verwaltungsakt mit der Wirkung ist? daß es die Verpflichtungen der Beklagten oder einer Gruppe ähnlich betroffener Firmen in rechtlich nicht vertretbarer Weise erhöht oder verschärft- Vielmehr handelt es sich bei dieser besatzungsrechtlichen Anordnung, die den beteiligten Handelskreisen durch Mitteilung Nr 16 der GAK bekannt gegeben worden ist, um die Regelung eines bestimmten Rechtsgebiets, die sich an einen nicht näher begrenzten Kreis von Beteiligten wendet und ohne Unterschied der betroffenen Person oder Firma allgemein den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Importeurs neu festlegto In diesem Sinne ist das OpMem 25 am ehesten einer RechtsVerordnung vergleichbar (von Schmoller-Maier-Tobler, Handb d Besatzungsrechts § 25 S 12 f). Sie legt auch nicht einer bestimmten Gruppe von Beteiligten einseitig erhöhte Zahlungsverpflichtungen auf, ohne ihnen auf der anderen Seite die Entschädigung für dieses Opfer zu versagen. Denn die im Vereinigten Wirtschaftsgebiet etwa zu der gleichen Zeit erlassene Preisanordnung Nr 70/48 gab den Beteiligten die Möglichkeit, die in dem Abgehen vom Inlandsstoppreis liegenden erhöhten Zahlungsverpflichtungen auf ihre Abnehmer abzuwälzen» Es kann also keine Rede davon sein, daß die mit der Zahlung des Devisengegenwerts auferlegte Mehrbelastung diese zu einem anderen Personen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit gezwungen hat«, Die mit dem OpMem 25 eingeführte Änderung der Berechnungsgrundlage bezV/eckte im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform die Heranführung der deutschen Inlandspreise an die Weltmarktpreise und beseitigte damit lediglich eine dem deutschen Importeur zur Aufrechtex-haltung des Inlandspreiseveaus eingeräumte Möglichkeit, nur mit.Devisen zu beschaffende Auslandsware mit Reichsmark zu dem Inlandsstoppreis einkaufen zu können«, b) Die Revision scheint die Anwendbarkeit des OpMem 25 auf den vorliegenden Importvertrag selbst nicht mehr leugnen zu wollen. Sie richtet deshalb ihren Hauptängriff gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der von der Beklagten geschuldete Restbetrag voll in Deutscher Mark zu entrichten sei- Diese Angriffe sind nicht gerechtfertigt«. aa) Rach Ziffer 15 der für Individualeinfuhren maßgebenden JEIA-Anweisung Nr 10 bringt die Ausstellung der Einfuhrbe-willigung für die JEIA die Verpflichtung mit sich, gemäß den Bedingungen des Kaufvertrages für die Zahlung an den Verkäufer zu sorgen.. Regelmäßig hatte sie auch die Stellung eines Akkreditivs zugunsten des Verkäufers zu vei*anlassen, sobald sie von dem Importeur die Nachricht erhalten hatte, daß die in der Einfuhrbewilligung aufgeführten Waren ganz • oder teilweise versandfertig seien. Die Zahlungspflicht des Importeurs ergibt sich aus Ziffer 12a der JEIA-Ariweisung Nr 10. Sie entstand mit der gegenüber der Außenhandelsbank abgegebenen verbindlichen Zahlungserklärung und wurde bei der Übertragung des Eigentums nach Ankunft der Ware in Deutschland fällig» Wenn die Revision unter Berufung auf die GAK-Mitteilung Nr 12 meint, die Beklagte habe durch ihre RM-Zahlung vor dem Währungsstichtag alle ihr obliegenden Voraussetzungen für die Errichtung des Akkreditivs zugunsten der schwedischen Verkäuferin geschaffen, so ist dies rechtsirrig» bb) Das Berufungsgericht stellt es entsprechend der GAK-Hitteilung Nr 18 für die Präge, in welcher Währung der von dem Importeur geschuldete Restbetrag zu zahlen ist, gemäß § 18 Nr 2 UG auf den Zeitpunkt der Devisenzahlung ab» Es hält die Beklagte zur Zahlung der dem geschuldeten RM-Betrage entsprechenden DM-Summe für verpflichtet, wenn, wie es hier der Pall ist, die Devisen aus dem Akkreditiv erst nach dem 20, Juni 1948 geleistet worden sind» Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision» Sie ist der Ansicht, das Vermögen der JEIA (richtig der JEEA? deren sich die JEIA zur Devisenzahlung bediente) sei bereits mit der Eröffnung des Akkreditivs zugunsten der Firma & Son am 24 * Mai 1948 um den von ihr aufgewendeten Devisenbetrag geschmälert wor-denv Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch der JEIA auf Erstattung des Devisenbetrages gegen die Eeklagte entstanden. Die JEIA habe gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs 3 UG eine RM-Forderung erworben; diese sei nach § 16 dG im Verhältnis 10 o 1 umgestellt * Auch das ist nicht zutreffend«, Die Verpflichtung der JEIA zur Errichtung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Verkäufers war nur eine Nebenpflicht, Auch Ziffer 171 der JEIA-Anweisung Nr 10 besagt nichts anderes ? zu demal da siel sich nur auf die Voraussetzungen bezieht? unter denen das Akkreditiv eingelöst werden kann« Ihre Hauptverpflichtung ging nach Ziffer 15 der Anweisung dahin? den schwedischen Ablader gemäß den Bedingungen des mit der Beklagten geschlos-j senen Vertrages wegen seiner Kaufpreisforderung zu befriedi-] gen. Die Stellung des Akkreditivs ist noch keine Zahlung, Sie geschieht im Zweifel erfüllungshalber (§ 364 Abs 2 BGB und Schlegelberger-Gessler-Hefermehl Komm z HGB 2,Aufl Anm 84 zu § 365), Dem Verkäufer bleibt der Anspruch aus dem Kaufvertrag bis zur Auszahlung der Akkreditivsumme« Der Käufer ist von seiner Kaufpreisschuld erst mit der Befriedigung des Verkäufers befreit.« Auch derjenige? der für den Käufer die Akkreditivgestellung bewirkt? wird mit dessen Eröffnung nicht endgültig um den dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Betrag in seinem Vermögen geschmälert« Selbst nach der Bestätigung eines Akkreditivs seitens der Bank tritt eine Vermögensminderung bei dem Auftraggeber noch nicht ein» Die Akkreditivstellung kann aufgehoben werden? wenn der ihr wirtschaftlich zugrunde liegende Vertrag rückgängig gemacht wird« Ebenso gewinnt der Auftraggeber mit Ablauf der im Akkreditiv für dessen Einlösung vorgesehenen Frist die freie Verfügung über die zur Sicherung des Akkreditivstellers bereit gestellten Vermögenswerte zurück« / I / I Alle diese Umstände sprechen gegen die Auffassung der Revision, daß die JEIA ihre Verpflichtungen aus der Einfuhrbewilligung bereits mit der Stellung des Akkreditivs erfüllt habe«. Der Anspruch der JEIA auf Erstattung des Gegenwerts des der Firma & S® geschuldeten Kaufpreises entstand vielmehr - entsprechend der GAK-Mitteilung Nr 18 - erst mit der Zahlung der 31«783?28 skr an diese« Da die Verkäuferin den für sie bereitgestellten Betrag erst am 26• Juni 1948 in Anspruch genommen hat, ging die Forderung der JEIA gegen die Beklagte auf Zahlung von Deutscher Mark- (ebenso Harmening-Duden, Die Währungsgesetze (1949) Anm 25 zu § 13 UG für den hier einschlägigen Fall des Ersatzes von Aufwendungen). Mit Unrecht meint die Revision, die GAK-Mitteilung Nr 18 sei unwirksam, weil sie gegen die WährungsgeSetzge-bung verstoße«, Ein solcher Verstoß liegt in Wirklichkeit nicht vor; denn der Anspruch der JEIA auf Erstattung ihrer Auslagen ist, sofern er nach dem WährungsStichtag entstanden ist, auch nach dem Umstellungsgesetz in Deutscher Mark zu ersetzen. Das wesentlich Neue, das die GAK-Mitteilung gegenüber der bis dahin geltenden Regelung bringt, ist die Festsetzung des Zeitpunkts für die Entstehung der Forderung der JEIA auf Ersatz ihrer Auslagen gegen den Importeur« Während die Zahlungsverpflichtung des deutschen Importeurs nach Ziffer 12a der JEIA-Anweisung Nr 10 bei Ankunft der Ware in einem deutschen Hafen oder an der deutschen Grenze abzugeben war und bei der Übertragung* des Eigentums an der eingeführten Ware fällig wurde,, verlegt die GAK-Mitteilung Nr 18 diese Rechtswirkung - offensichtlich aus Gründen leichterer Bestimmbarkeit - auf den Zeitpunkt der Zahlung des Devisenbetrages an den ausländischen Verkäufer« Diese Änderung griff nicht in die Währungsgesetze ein, sondern legte nur den Zeitpunkt für ihre Anwendung abweichend von den bisher geltenden Außenhandelsbestimraungen der JEIA fest» Da es sich somit um eine Regelung der für den Außen- handel geltenden und die Zahlungsverpflichtung des deutschen Importeurs näher bestimmenden Vorschriften handelt, muß die GAK als von den ehemaligen Besatzungsmächten für den Zahlungsverkehr in deutscher Währung eingerichtete Stelle zu einer solchen Änderung für befugt erachtet werden. Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Beklagte der JEIA und damit der Klägerin zur vollen Bezahlung des restlichen Gegenwerts des zur Tilgung ihrer Kaufpreisschuld aufgewendeten Devisenbetrages in Deutscher Mark verpflichtet ist. Für die Bankspesen in Höhe von 31?79 skr gilt das gleiche; denn sie sind durch die Stellung des Akkreditivs erwachsen und stellen von dem Importeur zu erstattende Nebenkosten dar (vgl auch Ziffer 18 der JEIA-Anweisung Nr 10) » Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden» Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr»Canter Dr»Haidinger Dr»Fischer Dr„Kuhn DroWinkelman