Tatbestand des Landfriedensbruchs i,S« von § 129 StGB und damit auch den des Aufruhrs i«S* der AVB» 2«) Die durch die Pogrome erhöhte Gefahrenlage hat auch nach dem Erlass des Verbots der Ausschreitungen nicht überall sofort aufgehört« Des- -halb fallen auch noch die nach .dem Verbot lm Zusammenhang mit den Aktionen begangenen Ausschrei-, tungen unter die Aufruhrklausel« Am 10, Novem-ber 1938 wurden ln seinem Baus ln anlässlich der damals gegen die Juden begangenen Ausschreitungen Zerstörungen angerichtet« Auf Veranlassung des Italienischen Käufers des Hauses wurde daraufhin in das Haus eine Polizeiwache gelegt, die am 11« November 1938 wieder zurückgezogen wurde« In der Nacht vom 10« zu dem llv November wurde aus dem verschlossenen Schreibtisch des Klägers Schmuck entwendet« Der Kläger verlangte hierfür von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 19«495 HM« Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 7«3« Bas Berufungsgericht hält die Klage lediglich deshalb für unbegründet, weil die Entwendung der Schmucksachen durch die besondere Gefahrenlage bedingt gewesen sei, die damals durch Aufruhr geschaffen worden sei# Bie im November 1938 gegen die Juden begangenen Ausschreitungen erfüllten ungeachtet des Umstandes, dasB sie von hoher Hand hervorgerufen worden seien, den Tatbestand des Aufruhrs# Trotz der VO vom 12#11#1938 könne nicht festgestellt werden, dass dieser mit dem Ablauf des 10# November 1938 tatsächlich sein Ende gefunden habe# Er habe vielmehr noch weitergewirkt und deshalb habe mindestens ln der Naoht vom 10. zu dem 11# November 1938 noch die gleiche erhöhte Gefahrenlage bestanden# Sie sei für das Haus des Klägers auch nicht* durch dessen Belegung mit einer Polizeiwache ausgeräumt worden/ well das Haus in der Nacht zu dem 11# November ln der Zelt zwischen dem Abrücken der alten Wache und dem Eintreffen der Ablö-sung ohne polizeilichen Schutz gewesen sei#. se, was der Sprachgebrauch» teilweise in Anlehnung an des ■' Strafgesetzbuch, als Aufruhr, Landfriedensbruch, Tumult, Plünderung, Aufstand, bürgerliche Unruhen bezeichnet« Es ist jedenfalls anerkanntes Recht, dass der in den Aufruhrklauseln der Versicherungsbedingungen benutzte Begriff des "Aufruhrs" nicht nur in dem engeren Sinn des § 119 StGB als der bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit ver- Entgegen der Auffassung der Revision wird die Annahme eines Landfriedensbruchs auch keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass jene Pogrome von den damaligen Trägem der staatlichen Macht selbst organisiert, von der Polizei befohlenermassen geduldet und von zentral geleiteten Gruppen ausgeführt wurden« Die dem Schutz der Staatsbürger dienende Vorschrift des § 125 StGB verbietet Gewalttätigkeiten, die den Landfrieden,. d,h« die öffentliche Ordnung bedrohen« Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die öffentlichen Ordnungsstörungen von den Trägern der staatlichen Macht selbst geduldet, gefördert oder sogar veranlasst werden (OGHSt 1, 284 1, 198 £2.Qti/i 2, 209 Demgemäss stellen sich dann au3h die unter Ausnutzung solcher Störungen der öffentlichen Ordnung begangenen Diebstähle als Plünderungen im Sinne von § 129 StGB dar (OGHSt 2, 211)« Diese schon für die strafrechtliche Würdigung jener'Vorfälle gültigen Rechtsgrundsätze haben für das Versicherungsrecht bei Anwendung der Aufruhrklauseln sogar noch in verstärktem Masse Geltung# Die mit ihnen ab zuwehr enüd en Gefahrensteigerungen. die bei der Begehung von Gewalttätigkeiten einer öffentlich zusammengerrotteten Menschenmenge eintreten, vergrössem sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sogar noch ln erheblichem Masse, wenn die Träger der staatlichen Gewalt solche Ausschreitungen Vielmehr soll nach der stenografischen Riederschrift.über die am 12, November 1958 bei Görlng durchgeführte Besprechung der Pogrome (Dokument 1816 - PS in der Sammlung der Beweisurkunden des Internationalen Mllitärgeriohtshofs ln Nürnberg Bd 28, S 499 ff) damals sogar Göring selbst ausgeführt haben, dass die Ausschreitungen rechtlich als Aufruhr und Tumult anzusehen seien.(aaO S 514)« weil bei den deutschen Versicherern kaum mehr nennenswerte Aufruhrversicherungen liefen* Die deutschen Versicherer legten jedenfalls im Interesse ihres internationalen Ansehens tfert darauf, dass sie nicht daran gehindert würden, die ihnen gesetzlich obliegenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (aaO S 314, 515)* Die nur unvollständige Niederschrift lässt aber nicht erkennen, dass BflU da-mit die Anwendbarkeit der Aufruhrklauseln auf jene Vorgänge habe ablehnen und eine Leistungspflicht der Versicherer auch für die Fälle habe anerkennen wollen, in denen diese Klauseln eingreifen« Auch die deutschen Versicherer selbst haben damals keineswegs allgemein einen solchen Standpunkt eingenommen, sondern sich schon zu jener Zeit auch in Prozessen auf die Aufruhrklauseln berufen (7gl KG HansRGZ 40, 216) LG Hamburg HansRGZ 40, scher Staatsangehörigkeit zugunsten des Reichs beschlagnahmt und die Versicherer angewiesen, die Zahlungen hierauf unverzüglich an das zuständige Finanzamt zu leisten» Damit sind aber nur die den jüdischen Versi- • cherungsnehmem nach der Rechtsordnung auch wirklich zu- *i stehenden Versicherungsansprüche erfasst worden« Dagegen ' £&nn diesen Vorschriften keine Verpflichtung der Versicherer entnommen werden, die Versicherungsleistungen auch in den Fällen zu erbringen, in denen sie rechtlich, etwa auf Grund der vereinbarten Aufruhrklauseln, nicht hierzu verpflichtet waren (so auch LG Bielefeld TersR 52f 71)« Eine Leistungspflicht der Versicherer würde allerdings bestehen, wenn das Versicherungsauf-sichtsamt nach § 81 a VAG die Aufruhrklauseln unter Abänderung der Versicherungsbedingungen auch für bereits bestehende Verträge aufgehoben hätte« Das ist aber nicht geschehen» Da sich die Beklagte dem Kläger gegenüber schon mit Schreiben vom 7»3»1940 ausdrücklich auf den Haftlogsausschluss wegen Aufruhrs berufen hatte, kann auch keine Rede davon sein, dass sie ihm gegenüber auf die Geltendmachung dieses Rlnwandes verzlphtet habe. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob etwa andere Versicherer dies getan haben« Aus dem Umstand, dass sich die Reichsfinanzverwaltung damals von den Versicherern Abfindungsbeträge verschafft hat, kann ein allgemeiner Verzicht der Versicherer auf die Aufruhrklauseln schon deshalb nioht hergeleitet werden, weil die Versicherer zu diesen zu dem grossen Seil ohne Rechtsgrundlage gewährten Zahlungen nur durch den Druck der Machtmittel des damaligen autoritären Staates veranlesst werden sind {so auch LG Bielefeld VersR 52, 71)* flber- 2«) Die Revision greift auch zu Unrecht die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die durch die Pogrome geschaffene erhöhte G-efahrenlage in der Nacht vom 10« zu dem 11« November 1938 noch fortbestanden habe. Die von ihr vermissten tatsächlichen Unterlagen für diese Annahme ergeben sich schon aus der gerichtsbekannten Tatsache, dass die damalige Relchsreglerung durch Br« Goebbels jene Aktionen erst am 11 # November 1938 durch Verlautbarungen ln der Presse und im Rundfunk für beendet erklärt .und ihre Fortsetzung verboten hat (vgl KG HansRGZ 40, 216; LG Koblenz VersR 31, 19)« Hinzu kommt die vom Berufungsgericht angeführte, ebenfalls gerichtsbekannte Tatsache, dass auch mit dem Erlass dieses Verbotes die Ausschreitungen keineswegs überall sofort auf gehört haben, sondern dass als Ausläufer der Aktion auch in den folgenden Tagen noch zahlreiche Gewalttätigkeiten gegen Juden, vor allem von dem nicht organisierten Hob der Strasse «begangen worden sind, nachdem dessen niederen Instinkte vorher ln so verbrecherischer Weise auf gestachelt worden wa-< ren (so auch LG Koblenz VersR 31, 19; LG Bieiefeld VersR 32, 71 und Flick VersR 32, 72)«*-Naoh den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts steht dem auch die Verordnung vom 12,11*1938 nicht entgegen; denn dem Umstand, dass in ihr nur die Folgen der Ausschreitungen in den Tagen vom 8» bis IC* November 1938 3») Die Revision macht schllesslicn auch zu Un- * recht verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts geltend, dass das Haus des Klä-ij-j gers in der fraglichen Rächt nicht ständig unter poll- * 1 zeillchem Schutz gestaiiden habe, so dass die damals noch allgemein vorhandene erhöhte Gefahrenlage auch für die- \ ses Haus nicht beseitigt gewesen sei» Das Berufungsge- ] rieht verstless nicht gegen § 286 ZPO, wenn es als Grund- { Schutz gewesen sei, so 1st .dies rechtlich nicht zu beanstanden« Ebensowenig kann ein Prozessverstoss darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht die Aussagen der Ehefrau des Klägers ln dem gleichen Sinne deutet, da der Inhalt ihrer Bekundung die Möglichkeit einer solchen Wertung durchaus zulässt« Zu einer Wiederholung der Vernehmung der Zeugen, die nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts lag, bestand hiernach kein Anlass, Da das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Aussage ausging, bedurfte es auch nicht der Zeugenvernehmung der vom Kläger hierfür weiter benannten Hausdame seiner Familie,» Schliesslich kann ein Verstoss gegen § 286 ZPO auch nioht darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht es ablehnte, gemäss dem Antrag des Klägers eine Auskunft der Polizeibehörde darüber einzuholen, dass das Haus in jener Nacht ständig unter polizeilicher Bewachung gestanden habe; denn da nach d.er Bekundung des Zeugen K1JHB damals von der Polizei gar' keine Feststellungen über die in Rede stehenden Vorgänge getroffen worden waren, stand von vornherein fest, dass die Einholung einer polizeilichen Auskunft. Überdies würde ein ursächlicher Zusammenhang des Diebstahls des Schmuckes mit dem Aufruhr selbst dann nicht entfallen, wenn das Häus des Klägers in jener Nacht tatsächlich ohne Unterbrechung polizeilich bewacht gewesen sein sollte. Da der Diebstahi in der fraglichen Nacht tatsächlich ausgeführt worden ist, würde sich aus einem Bolchen Saohverhalt nur ergeben, dass auch die Bewachung des Häuses durch Polizeibeamte den Diebstahl nicht verhindert hat. Da hiernach der Diebstahl des Schmuckes in jedem Palle mit dem damaligen Aufruhr in ursächlichem Zusammen-hang steht, ist die Beklagte berechtigt, den Versicherungsschutz gemäss § 2 Abs 2 AVB zu verweigern« .. Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen habe« Die Qpfer der Pogrome haben selbstverständlich ein Recht auf Wiedergutmachung der ihnen durch die nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen zugefügten Schäden« Diese Ansprüche können sich aber unter den gegebenen Umständen nicht gegen die Versicherer, sondern nur gegen den Staat richten« Sie werden durch die Entschädigungsgesetze geregelt, die für die meisten Länder des Bundesgebietes bereits erlassen und für die übrigen in Vorbereitung sind (so auch LG Dortmund VW 50, 326; LG Stuttgart VW 50, 346;
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
2367 006
Tatbestand des Landfriedensbruchs i,S« von § 129 StGB und damit auch den des Aufruhrs i«S* der AVB»
2«) Die durch die Pogrome erhöhte Gefahrenlage hat auch nach dem Erlass des Verbots der Ausschreitungen nicht überall sofort aufgehört« Des- -halb fallen auch noch die nach .dem Verbot lm Zusammenhang mit den Aktionen begangenen Ausschrei-, tungen unter die Aufruhrklausel«
3«) Es liegt'kein allgemeiner-Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung der. Aufruhr- • klausel aus Anlass dieser Vorgänge vox4
4») Die Ansprüche der tapfer der Pogrome auf' Wiedergutmachung der ihnen zugefügten Schäden guf . Grund der EntsohädlgungBgesetze bleiben unberührt.*
Aktenzeichens. LI .ZR 262/91
[Jrteil des BGH vom 23« Äjpril 19*92 OLG Düsseldorf
II ZE 262/51
4f
Verkündet
am 23o April 1952
Hirth, Justizangestellter,
als* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Fe (Delaware)
ln Wl
-Prozessbevollmächtigter:
Klägerst Berufungsbeklagten und Revisions klägers,
Rechtsanwalt Dr
gegen
die vertreten
Versioherungs-AG
ihren Vorstand ,
Beklagte. Berufungsklägerin und Revisionsbe-klagte,
-Prozessbevollmächtigters Rechxsanwait Dr/
het der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr, Faidinger, Dr, Kuhn und Artl für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Düsseldorf vom 24« Juli 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Vön Rechts wegen
/ft
Tatbestand:
Der Kläger hatte bei der Beklagten seinen Schmuck gegen Verlust und Beschädigung versichert. Am 10, Novem-ber 1938 wurden ln seinem Baus ln anlässlich der
damals gegen die Juden begangenen Ausschreitungen Zerstörungen angerichtet« Auf Veranlassung des Italienischen Käufers des Hauses wurde daraufhin in das Haus eine Polizeiwache gelegt, die am 11« November 1938 wieder zurückgezogen wurde« In der Nacht vom 10« zu dem llv November wurde aus dem verschlossenen Schreibtisch des Klägers Schmuck entwendet« Der Kläger verlangte hierfür von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 19«495 HM« Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 7«3«
1940 unter Hinweis auf § 2 Abs 2 der AVB ab, der folgendes bestimmts |
"Ebenso gelten, sofern Gegenteiliges nicht besonders vereinbart ist, auch die Gefahren durch ,
Krieg, Aufruhr, Plünderung, Verfügung von hoher Hand und Streiks nicht mit versichert«" '
Nach der Währungsreform widersprach der Kläger, der inzwischen die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben |
hatte, gemäss $ 13 UmstG der Umstellung seiner Forderung gegen die Beklagte im Verhältnis 10 : 1« Er begehrt nun-.» mehr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten,
für die ihm am 11«11«1938 entwendeten Schmuckstücke auf ’ ;
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Grund der Uertsachenversicherung Ersatz zu leisten« Die Beklagte verweist erneut auf die Aufruhr- und Plünderungs- j
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Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben,, Bas Oberlandesgericht hat sie abgewiesen# Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils#
EntsoheidunftBfiründe:
Bas Berufungsgericht hält die Klage lediglich deshalb für unbegründet, weil die Entwendung der Schmucksachen durch die besondere Gefahrenlage bedingt gewesen sei, die damals durch Aufruhr geschaffen worden sei# Bie im November 1938 gegen die Juden begangenen Ausschreitungen erfüllten ungeachtet des Umstandes, dasB sie von hoher Hand hervorgerufen worden seien, den Tatbestand des Aufruhrs# Trotz der VO vom 12#11#1938 könne nicht festgestellt werden, dass dieser mit dem Ablauf des 10# November 1938 tatsächlich sein Ende gefunden habe# Er habe vielmehr noch weitergewirkt und deshalb habe mindestens ln der Naoht vom 10. zu dem 11# November 1938 noch die gleiche erhöhte Gefahrenlage bestanden# Sie sei für das Haus des Klägers auch nicht* durch dessen Belegung mit einer Polizeiwache ausgeräumt worden/ well das Haus in der Nacht zu dem 11# November ln der Zelt zwischen dem Abrücken der alten Wache und dem Eintreffen der Ablö-sung ohne polizeilichen Schutz gewesen sei#. Hierdurch sei daajEindringen undisziplinierter Britter in das Haus und die Entwendung des Schmuckes ermöglicht worden, so
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 97, 206 /2Qjjj/) gefolgt werden kann, dass der Begriff des Aufruhrs als allgemeiner Begriff des Yersicherungsrechts ln sich alles das umschlies- ’
se, was der Sprachgebrauch» teilweise in Anlehnung an des ■' Strafgesetzbuch, als Aufruhr, Landfriedensbruch, Tumult,
Plünderung, Aufstand, bürgerliche Unruhen bezeichnet« Es ist jedenfalls anerkanntes Recht, dass der in den Aufruhrklauseln der Versicherungsbedingungen benutzte Begriff des "Aufruhrs" nicht nur in dem engeren Sinn des § 119 StGB als der bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit ver-
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einten Kräften in den Formen der §§ 113, 114 StGB begangene Wiederstand gegen Staatsorgane zu verstehen ist, *
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ergreift, in denen bei der Öffentlichen Zusammenrottung einer Menschenmenge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (RGZ 97* 206; v. Gierke Versicherungsrecht 1 63; Raiser 2, .Aufl AP7B § 1 Arm 6?; Bomizlaff -Blase 2» Aufl APVB § 1 Anm 42 )e Biese Auslegung erfordert zwingend der innere Sinn der genannten Ausschlussklauseln« Mit ihnen wollen die Versicherer die sich aus einem Aufruhr ergebende, in ihrbm Umfang nicht übersehbare und über die normale Prämienkalkulation hinausgehende Gefahrensteigerung von sloh abwehren. Hierfür macht es aber keinen Unterschied, ob' sich die Angriffe der zusammengerotteten Menschenmenge gegen Staatsorgane oder gegen Personen oder Sachen richten (so auch BGZ 97, 208; 106, 188)«
Vie auch ln ader neueren straf rieht erlichen Rechtsprechung anerkannt 1st, erfüllten die im Eovembef 1938 gegen die Juden begangenen Ausschreitungen zweifelsfrei den Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 129 StGB (OGHSt 1, 198; 1, 284; 2. 94; 2, 179)« Der Revision 1st’.: allerdings zuzugeben, dass der weitaus überwiegende, nämlich der anständige Teil des deutschen Volkes, an diesen Ausschreitungen nicht nur nicht teilnahm# sondern sie mit Empörung ablehnte« Bas schliesst aber keineswegs aus. dass es sich bei den. Teilnehmern dieser Pogrome um. eine Menschenmenge handelte, die sich öffentlich zusamt-’, mengerottet hatte. Dies kann schlechterdings nicht be- 1 zweifelt werden; denn die ln ihrem Umfang ganz erheblichen Ausschreitungen gingen nicht von wenigen Einzelpersonen, sondern von einer beträchtlichen Zahl, vor allem in der SA und der SS organisierter Partelahhänger
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aus und fanden in aller Öffentlichkeit statt, so dass sie auch die - von den Veranstaltern ganz bewusst ins Auge gefasste und dann regelmässig tatsächlich auch verwirklichte - Möglichkeit eröffne ten, dass an ihnen Uber die Kreise der SA und SS hinaus auch andere Bevölkerungsteile in beliebiger Zahl teilnahmen«
Entgegen der Auffassung der Revision wird die Annahme eines Landfriedensbruchs auch keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass jene Pogrome von den damaligen Trägem der staatlichen Macht selbst organisiert, von der Polizei befohlenermassen geduldet und von zentral geleiteten Gruppen ausgeführt wurden« Die dem Schutz der Staatsbürger dienende Vorschrift des § 125 StGB verbietet Gewalttätigkeiten, die den Landfrieden,. d,h« die öffentliche Ordnung bedrohen« Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die öffentlichen Ordnungsstörungen von den Trägern der staatlichen Macht selbst geduldet, gefördert oder sogar veranlasst werden (OGHSt 1, 284 1, 198 £2.Qti/i 2, 209 Demgemäss stellen sich dann
au3h die unter Ausnutzung solcher Störungen der öffentlichen Ordnung begangenen Diebstähle als Plünderungen im Sinne von § 129 StGB dar (OGHSt 2, 211)« Diese schon für die strafrechtliche Würdigung jener'Vorfälle gültigen Rechtsgrundsätze haben für das Versicherungsrecht bei Anwendung der Aufruhrklauseln sogar noch in verstärktem Masse Geltung# Die mit ihnen ab zuwehr enüd en Gefahrensteigerungen. die bei der Begehung von Gewalttätigkeiten einer öffentlich zusammengerrotteten Menschenmenge eintreten, vergrössem sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sogar noch ln erheblichem Masse, wenn die Träger der staatlichen Gewalt solche Ausschreitungen
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selbst -veranlassen und die zu ihrer Bekämpfung bestimmten Polizeikräfte von einem Einschreiten abhalten,, Deshalb kann nicht zweifelhaft sein, dass unter solchen. Umständen die Aufruhrklauseln erBt reoht eingreifen» Diese Hechtsauffassung ist in der heutigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte auch allgemein anerkannt (LG Düsseldorf TW 50, 506; LG Stuttgart VW 50, 546;
LG Koblenz VersR 51« 19; OLG Koblenz VersR 51, 19; LG Bielefeld VersR 52, 71; Flick VersR 51, 184 und 52, 72)«
Der Einwand der Revision, dass die Pogrome des Jahres 1958 von der damaligen offiziellen "Rechtsauf-fassung" nicht als Aufruhr gewertet worden seien, ist unbeachtlich; denn gerade in diesen Fragen waren die Rechtsbegriffe zu jener Zeit in den offiziellen Krei-sen so verwirrt, dass die damaligen Anschauungen hierüber nicht mehr beachtet werden können« Zudem ist es auch gar nicht richtig, dass die amtlichen Stellen es damals allgemein abgelehnt hätten, jene Ausschreitungen rechtlich als Aufruhr zu würdigen. Vielmehr soll nach der stenografischen Riederschrift.über die am 12, November 1958 bei Görlng durchgeführte Besprechung der Pogrome (Dokument 1816 - PS in der Sammlung der Beweisurkunden des Internationalen Mllitärgeriohtshofs ln Nürnberg Bd 28, S 499 ff) damals sogar Göring selbst ausgeführt haben, dass die Ausschreitungen rechtlich als Aufruhr und Tumult anzusehen seien.(aaO S 514)«
Der an dieser Besprechung teilnehmende damalige Leiter der Reichsgruppe Versicherungen,- HflB^,soll nach der genannten Niederschrift allerdings erklärt haben, es handle sich nicht um Aufruhr, sondern um Tumultschäden;
lm übrigen spiele diese Frage keine Rolle., weil bei den deutschen Versicherern kaum mehr nennenswerte Aufruhrversicherungen liefen* Die deutschen Versicherer legten jedenfalls im Interesse ihres internationalen Ansehens tfert darauf, dass sie nicht daran gehindert würden, die ihnen gesetzlich obliegenden Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (aaO S 314, 515)* Die nur unvollständige Niederschrift lässt aber nicht erkennen, dass BflU da-mit die Anwendbarkeit der Aufruhrklauseln auf jene Vorgänge habe ablehnen und eine Leistungspflicht der Versicherer auch für die Fälle habe anerkennen wollen, in denen diese Klauseln eingreifen« Auch die deutschen Versicherer selbst haben damals keineswegs allgemein einen solchen Standpunkt eingenommen, sondern sich schon zu jener Zeit auch in Prozessen auf die Aufruhrklauseln berufen (7gl KG HansRGZ 40, 216) LG Hamburg HansRGZ 40,
88). Die Beklagte selbst hat ebenfalls bereits damals den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Aufruhrklausel abgelehnt«
Der angeführte Einwand der Revision wäre rechtlich nur von Bedeutung, wenn entweder die Versicherer durch rechtsverbindliche Anordnungen zu Versicherungs-leistungen auch ln den von den Aufruhrklauseln erfassten Fällen verpflichtet worden wären, oder wenh die Beklagte dem Kläger gegenüber auf die Geltendmachung der Klausel verzichtet und ihre Leistungspflicht anerkannt hätte« Beides ist aber nicht der Fall« Durch die Verordnungen vom 12,11.1938 (RGBl I 1381) und 21.11* 1938 (RGBl I 1638) wurden zwar die aus Anlass der Pogro me entstandenen Versicherungsansprüche der Juden deut-
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Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob etwa andere Versicherer dies getan haben« Aus dem Umstand, dass sich die Reichsfinanzverwaltung damals von den Versicherern Abfindungsbeträge verschafft hat, kann ein allgemeiner Verzicht der Versicherer auf die Aufruhrklauseln schon deshalb nioht hergeleitet werden, weil die Versicherer zu diesen zu dem grossen Seil ohne Rechtsgrundlage gewährten Zahlungen nur durch den Druck der Machtmittel des damaligen autoritären Staates veranlesst werden sind {so auch LG Bielefeld VersR 52, 71)* flber-
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dies sind die hier streitigen Versicherungsleistungen nach den' rechtlich' bedenkenfreien Feststellungen deb Berufungsgerichts von jener Pauschalzahlung auch gar nicht mit umfasst worden«
2«) Die Revision greift auch zu Unrecht die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die durch die Pogrome geschaffene erhöhte G-efahrenlage in der Nacht vom 10« zu dem 11« November 1938 noch fortbestanden habe. Die von ihr vermissten tatsächlichen Unterlagen für diese Annahme ergeben sich schon aus der gerichtsbekannten Tatsache, dass die damalige Relchsreglerung durch Br« Goebbels jene Aktionen erst am 11 # November 1938 durch Verlautbarungen ln der Presse und im Rundfunk für beendet erklärt .und ihre Fortsetzung verboten hat (vgl KG HansRGZ 40, 216; LG Koblenz VersR 31, 19)« Hinzu kommt die vom Berufungsgericht angeführte, ebenfalls gerichtsbekannte Tatsache, dass auch mit dem Erlass dieses Verbotes die Ausschreitungen keineswegs überall sofort auf gehört haben, sondern dass als Ausläufer der Aktion auch in den folgenden Tagen noch zahlreiche Gewalttätigkeiten gegen Juden, vor allem von dem nicht organisierten Hob der Strasse «begangen worden sind, nachdem dessen niederen Instinkte vorher ln so verbrecherischer Weise auf gestachelt worden wa-< ren (so auch LG Koblenz VersR 31, 19; LG Bieiefeld VersR 32, 71 und Flick VersR 32, 72)«*-Naoh den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts steht dem auch die Verordnung vom 12,11*1938 nicht entgegen; denn dem Umstand, dass in ihr nur die Folgen der Ausschreitungen in den Tagen vom 8» bis IC* November 1938
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Da das Berufungsgericht von der Richtigkeit ihrer Aussage ausging, bedurfte es auch nicht der Zeugenvernehmung der vom Kläger hierfür weiter benannten Hausdame seiner Familie,» Schliesslich kann ein Verstoss gegen § 286 ZPO auch nioht darin gesehen werden, dass das Berufungsgericht es ablehnte, gemäss dem Antrag des Klägers eine Auskunft der Polizeibehörde darüber einzuholen, dass das Haus in jener Nacht ständig unter polizeilicher Bewachung gestanden habe; denn da nach d.er Bekundung des Zeugen K1JHB damals von der Polizei gar' keine Feststellungen über die in Rede stehenden Vorgänge getroffen worden waren, stand von vornherein fest, dass die Einholung einer polizeilichen Auskunft. Sachdienliches nicht ergeben konnte.
Überdies würde ein ursächlicher Zusammenhang des Diebstahls des Schmuckes mit dem Aufruhr selbst dann nicht entfallen, wenn das Häus des Klägers in jener Nacht tatsächlich ohne Unterbrechung polizeilich bewacht gewesen sein sollte. Da der Diebstahi in der fraglichen Nacht tatsächlich ausgeführt worden ist, würde sich aus einem Bolchen Saohverhalt nur ergeben, dass auch die Bewachung des Häuses durch Polizeibeamte den Diebstahl nicht verhindert hat. Der ursächliche Zusammenhang'eines unter solchen Umständen ausgeführten Diebstahls mit dem Aufruhr, der durch ihn hervorgerufenen Erschütterung das Rechtsbewusstseins und der Störung der öffentlichen
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Ordnung würde sogar noch im verstärkten Masse in Erscheinung treten«
Da hiernach der Diebstahl des Schmuckes in jedem Palle mit dem damaligen Aufruhr in ursächlichem Zusammen-hang steht, ist die Beklagte berechtigt, den Versicherungsschutz gemäss § 2 Abs 2 AVB zu verweigern« ..
Damit ist nicht gesagt, dass der Kläger den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen habe« Die Qpfer der Pogrome haben selbstverständlich ein Recht auf Wiedergutmachung der ihnen durch die nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen zugefügten Schäden« Diese Ansprüche können sich aber unter den gegebenen Umständen nicht gegen die Versicherer, sondern nur gegen den Staat richten« Sie werden durch die Entschädigungsgesetze geregelt, die für die meisten Länder des Bundesgebietes bereits erlassen und für die übrigen in Vorbereitung sind (so auch LG Dortmund VW 50, 326; LG Stuttgart VW 50, 346;
LG Bielefeld VersR 52, 71 f Weber VersR 51, 280)«
Die Revision war daher mit den Kostenfolge aus § 97 ZPO zurttckauweisen*
Dr« Canter Dr, Drost Dr« Haidinger
Dr« Kuhn
Artl