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BGH · II ZR 262/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 262/08

Die Entscheidung wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. 1 Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. 2 Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbeschluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von Dr. B. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 251 AktG
zeitlichNichtigerklärungBestätigungsbeschlussFrankfurtUrteilsformel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 262/08
1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
 beschlossen:
Die Entscheidung wird bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe:
1	Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbeschlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangsbeschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den Ausgangsbeschluss nicht mehr berücksichtigt werden.
2	Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbeschluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zu dem Bestätigungsbeschluss für nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend (BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; v. 13. Mai 1997 -VZR 181/96, NJW1997, 3447). In der Urteilsformel des Berufungsurteils
 kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zu dem Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen bestandskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zu dem Ausdruck. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, ohne Einschränkungen zurückgewiesen.
Goette
 Reichart
Drescher
 Löffler
Bender
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 -