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BGH

Gericht: BGH

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. 1 Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
KostenentscheidungAnhörungsrügeZPOKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos.
2	Abgesehen	davon,	dass	der	Kläger	den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-
gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 -V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange-
griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors).
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -