Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. 1 Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die "Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO)" des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verkündeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos. 2 Abgesehen davon, dass der Kläger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan- gung" i.S. des § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist für die Anhörungsrüge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzulässig, als der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil der Anwendungsbereich des § 321 a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 -V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllender Verstoß ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzulässige, zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO führende "Überraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - schon deshalb nicht vor, weil gemäß § 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bezüglich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange- griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten übergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -