Zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines "Treuerabatts" nach Teil I Abschnitt 12 c des Deutschen Binnentankschiffahrtstarifs . Dieser Betrag entspricht einem Treuerabatt von 5 % für 1983 und 1984, welcher der Beklagten von einer Reederei gewährt worden ist. Treuerabatte gemäß Ziffer 12c des Deutschen Binnentankschiff ahrtstarifes werden gleichfalls nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres vergütet, innerhalb der garantierten Vertragsdauer als Vorauszahlung." Januar 1983 den "Vertrag mit einer neuen Laufzeit von fünf Jahren" an die Reederei mit der Bitte um Rückgabe nach Unterzeichnung übersandt. Januar 1983 teilte die Beklagte der Reederei "gemäß § 3 des Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983 mit, daß wir für das Vertragsjahr 1983 eine Gesamtfrachtsumme garantieren, die der zweiten Stufe der Mengenrabattstaffel des Deutschen Binnentankschiffahrtstari-fes Ziffer 12a entspricht". Auf Grund der getroffenen Absprachen hat die Reederei der Beklagten den Treuerabatt für 1983 und 1984 in Höhe des streitigen Betrages gewährt. Januar 1983 keine Garantie von Vertragsfrachtsummen, wie sie in Ziffer 12c des Deutschen Binnentankschiffahrtsta-rifes für die Gewährung eines Treuerabatts vorgeschrieben werde. Deshalb seien die von der Reederei der Beklagten für die Jahre 1983 und 1984 erteilten Gutschriften tarifwidrig gewesen. Demgegenüber meint die Beklagte, daß sich aus dem Transport-Vertrag, insbesondere dessen § 3 Abs. 2, in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 6. Die Entgelte der Reederei für die gegenüber der Beklagten im innerdeutschen Verkehr erbrachten Verkehrsleistungen unterliegen dem von dem Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr beschlossenen und vom Bundesminister für Verkehr genehmigten Deutschen Binnentankschiffahrtstarif E 433 (nachfolgend: DBT) in der für den hier interessierenden Zeitraum geltenden Fassung. Januar 1983, worin sie dem Ausschuß gegenüber eine Gesamtfrachtsumme für 1983 in Höhe von 12,91 Mio.DM garantiert und einen Mengenrabatt von 8,5 % beansprucht) und von diesem an die als Aufsichtsbehörde zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion weiterzuleiten (vgl. "Garantiert ein Verlader einem Schiffahrtstreibenden zusätzlich zu einer Verpflichtung nach dem Mengenrabatt, Buchstabe a, oder nach dem (hier nicht interessierenden) Vertragsrabatt, Buchstabe b, Vertrags-frächtsummen über eine Vertragsdauer von 2 und mehr Jahren, so ist der Schiffahrtstreibende berechtigt, folgende Treuerabatte zu gewähren: Danach ist Voraussetzung für eine wirksame Treuerabattabsprache, daß sie a) zusätzlich zu einer Verpflichtung nach dem Mengenoder Vertragsrabatt erfolgt, b) die Garantieerklärung einem einzelnen Schiffahrtstreibenden gegenüber abgegeben wird, c) jeweils Jahresvertragsfrachtsummen garantiert, die allerdings jährlich unterschiedlich sein können, jedoch bei Vertragsschluß festgelegt werden müssen (vgl. 2. a) Das Berufungsgericht hat aus der fünfjährigen Laufzeit des Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983, der Bestimmung der Zahlungszeitpunkte des jeweiligen Treuerabatts in § 5 Abs.3 des Vertrages sowie aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Reederei vom 6. Es legt auf Grund dieses Zweckes § 3 Abs. 1 des Vertrages dahin aus, daß die Klausel über den abstrakten auf den Mengenrabatt abgestellten Wortlaut hinaus ("zusätzlich") inhaltlich die individuelle Garantie einer Gesamtfrachtsumme enthält, was "für Ziffer 12c des Tarifs nötig ist und ausreicht"; dabei schade die Vokabel "mindestens" ebensowenig wie der Bezug auf einen Rahmen von Frachtsummen; damit sei die in jener Stufe genannte Mindestsumme ausreichend garantiert. Das Berufungsgericht hat demnach aus den Klauseln und Erklärungen zu dem Treuerabatt in dem Transport-Vertrag vom 3. Januar 1983 sowie dem damit verbundenen Regelungszweck entnommen, daß die Beklagte der Reederei durch § 3 Abs. 1 des Vertrages eine Jahresvertragsfrachtsumme in Höhe des Mindestbetrages der Mengenrabattstaffel garantiert hat. b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Treuerabattregelung in dem Transport-Vertrag vom 3. Auch würde eine jeweils erst zukünftig erfolgende Festlegung der Garantiesumme dem Sinn des Tarifs, was den Treuerabatt anbelangt, widersprechen. eine Festlegung der garantierten Jahresfrachtsumme von Vertragsbeginn an; sonst könnten die negativen Folgen einer 50 %igen Unter- oder Überschreitung (wie DBT Teil I Abschnitt 12 Buchstabe c Abs.3 sie vorsieht) durch nachträgliche Anpassungen vermieden werden. Letztlich könne das alles aber dahinstehen, weil die unveränderte Weiterverwendung des früheren Vertragstextes, der nach altem Tarifrecht eine zureichende Grundlage für die Inanspruchnahme von Treuerabatten dargestellt habe, nicht als grobe Fahrlässigkeit der Vertragspartner im Sinne des § 31 Abs.3 BinSchVG angesehen werden könne. Auch die Klägerin, die den Klageanspruch aus dem Transport-Vertrag vom 3. Diese wollten mit dem Transport-Vertrag der teilweisen Änderung des DBT Teil I Abschnitt 12 Buchstabe c Rechnung tragen und der Beklagten weiterhin den ihr schon bisher von der Reederei gewährten Treuerabatt erhalten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß die Vertragspartner die Möglichkeit hierzu der Beklagten durch § 3 Abs. 2 des Vertrages einräumen wollten.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: _ja
Ges. über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Binnenschiff sverkehrsG) § 31
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung eines "Treuerabatts" nach Teil I Abschnitt 12 c des Deutschen Binnentankschiffahrtstarifs .
BGH, Urt. v. 13. Juni 1988 - II ZR 261/87 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
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ä^V __
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 261/87
URTEIL
Verkündet am:
13. Juni 1988 Spengler
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West, CflHIHMring ^,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. SUB -
und
gegen
die Union Straße, Dieter K<
Braunkohlen Kraftstoff AG, vertreten durch die Mitglieder des Vorstands Dr. Horst J. KöflBf Dt. Ing. Reiner Küfll,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■ -
Dr.
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bundesrepublik Deutschland nimmt die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 BinSchVG auf Zahlung von 588.432,82 DM nebst Zinsen in Anspruch. Dieser Betrag entspricht einem Treuerabatt von 5 % für 1983 und 1984, welcher der Beklagten von einer Reederei gewährt worden ist.
Die Beklagte hat mit dieser Reederei einen auf 3. Januar 1983 datierten Transport-Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. Januar 1983 bis zu dem 31. Dezember 1987 geschlossen. Nach § 1 des Vertrages übertrug sie der Reederei ihre gesamten Tankschifftransporte auf dem Rhein und den mit ihm verbundenen Wasserstraßen, soweit keine Transportvorbehalte Dritter entgegenstehen und die von der Reederei eingeräuraten Transportbedingungen mit denen anderer Reedereien wettbewerbsfähig sind. § 3 (Frachtaufkommen) des Vertrages lautet:
"UK (die Beklagte) garantiert gemäß Ziffer 12a des Deutschen Binnentankschiffahrtstarifes gegenüber Schiffahrtstreibenden eine jährliche Gesamtfrachtsumme einschließlich eventueller Liegegelder, die mindestens der Eingangsstufe der Mengenrabattstaffel des Deutschen Binnentankschiffahrtstarifes Ziffer 12a entspricht .
Die jeweilige garantierte Gesamtfrachtsumrae (Mengenrabattstufe) kann zu Beginn eines jeden Vertragsjahres durch eine Ergänzung zu diesem Vertrag erhöht werden, so daß eine andere Stufe der Mengenrabattstaffel Anwendung findet."
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Ferner heißt es in § 5 (Rechnungslegung, Zahlung) des Vertrages :
Mengenrabatte gelangen jeweils nach Ablauf eines Vertragsjahres zur Ausschüttung.
Treuerabatte gemäß Ziffer 12c des Deutschen Binnentankschiff ahrtstarifes werden gleichfalls nach Ablauf eines jeden Vertragsjahres vergütet, innerhalb der garantierten Vertragsdauer als Vorauszahlung."
Die Beklagte hat mit Anschreiben vom 6. Januar 1983 den "Vertrag mit einer neuen Laufzeit von fünf Jahren" an die Reederei mit der Bitte um Rückgabe nach Unterzeichnung übersandt. In dem Anschreiben hat sie außerdem bemerkt:
"Wir beanspruchen somit gern. Ziffer 12c des Deutschen Binnentankschiffahrts-Tarifes (FTB) die Höchststufe des Treuerabattes von 5 %.
Der Vertrag gilt als nicht erfüllt, wenn die Mindestanforderungen des FTB gern. Ziffer 12a und 12c wider Erwarten nicht eingehalten werden können. Ein entsprechend geminderter Treuerabatt ist jedoch zu gewähren, falls dies erst nach Ablauf des zweiten Vertragsjahres eintritt.
Bezüglich der Festlegung der Mengenrabattstufe nach Ziffer 12a des FTB und gern. § 3 (des übersandten Vertrages) kommen wir in Kürze auf Sie zu.
Dieses Schreiben erhalten Sie in 2-facher Ausfertigung mit der Bitte, uns die Kopie unterschrieben als Vertragsbestandteil zurückzusenden."
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"V C-1'
Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 teilte die Beklagte der Reederei "gemäß § 3 des Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983 mit, daß wir für das Vertragsjahr 1983 eine Gesamtfrachtsumme garantieren, die der zweiten Stufe der Mengenrabattstaffel des Deutschen Binnentankschiffahrtstari-fes Ziffer 12a entspricht".
Auf Grund der getroffenen Absprachen hat die Reederei der Beklagten den Treuerabatt für 1983 und 1984 in Höhe des streitigen Betrages gewährt.
Nach Ansicht der Klägerin enthält der Transport-Vertrag vom 3. Januar 1983 keine Garantie von Vertragsfrachtsummen, wie sie in Ziffer 12c des Deutschen Binnentankschiffahrtsta-rifes für die Gewährung eines Treuerabatts vorgeschrieben werde. Deshalb seien die von der Reederei der Beklagten für die Jahre 1983 und 1984 erteilten Gutschriften tarifwidrig gewesen. Auch hätten die Vertragspartner, welche die Tarif-Vorschriften gekannt hätten, bei dem Tarifverstoß zu demindest grob fahrlässig gehandelt.
Demgegenüber meint die Beklagte, daß sich aus dem Transport-Vertrag, insbesondere dessen § 3 Abs. 2, in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 6. Januar 1983 an die Reederei die von der Klägerin vermißte Frachtsummengarantie ergebe. Sollte das nicht der Fall sein, so fehle es bei einem Tarifverstoß jedenfalls aber an einem groben Verschulden der Vertragspartner. Diese seien stets von der Tarifgerechtig-keit der Treuerabattgewährung ausgegangen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zu rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Entgelte der Reederei für die gegenüber der Beklagten im innerdeutschen Verkehr erbrachten Verkehrsleistungen unterliegen dem von dem Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr beschlossenen und vom Bundesminister für Verkehr genehmigten Deutschen Binnentankschiffahrtstarif E 433 (nachfolgend: DBT) in der für den hier interessierenden Zeitraum geltenden Fassung. Dieser regelt die Zulässigkeit von Rabatten in Teil I Abschnitt 12. Dort heißt es unter Buchstabe a zu dem Mengenrabatt:
"Wenn ein Verlader für eigene Rechnung gegenüber Schiffahrtstreibenden eine Gesamtfrachtsumme für die Dauer von mindestens einem Jahr garantiert, so können die Schiffahrtstreibenden folgende Mengenrabatte (auf die auf Grund des Frachten- und Tarifanzeigers der Bin nenschiffahrt - FTB - normierten Tariffrächten) gewäh-
ren:
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an Verlader, die innerhalb eines Jahres Mineralölfrachten zuzüglich evtl. Liegegelder in einem Gesamtbetrag von
10,80 Mio. 8 % DM bis 12,91 Mio. DM (ausschl.) zahlen,
12,91 Mio. 8,5 % DM bis 15,09 Mio. DM (ausschl.) zahlen.
25,85 Mio. 11,5 % DM bis 28,02 Mio. DM (ausschl.) zahlen.
von 28,02 Mio. DM an zahlen.
12 % . "
Dabei ist die Garantieerklärung an den Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr zu richten (vgl. auch die Erklärung der Beklagten v. 28. Januar 1983, worin sie dem Ausschuß gegenüber eine Gesamtfrachtsumme für 1983 in Höhe von 12,91 Mio. DM garantiert und einen Mengenrabatt von 8,5 % beansprucht) und von diesem an die als Aufsichtsbehörde zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion weiterzuleiten (vgl. Kuncke, Komm. z. DBT, Erläuterungen Nr. 220 S. 19).
Zum Treuerabatt heißt es im DBT Teil I Abschnitt 12 Buchstabe c:
"Garantiert ein Verlader einem Schiffahrtstreibenden zusätzlich zu einer Verpflichtung nach dem Mengenrabatt, Buchstabe a, oder nach dem (hier nicht interessierenden) Vertragsrabatt, Buchstabe b, Vertrags-frächtsummen über eine Vertragsdauer von 2 und mehr Jahren, so ist der Schiffahrtstreibende berechtigt, folgende Treuerabatte zu gewähren:
an Verlader, die Vertragsfrächtsummen über die Vertragsdauer von 2 Jahren garantieren 2 %
Vertragsdauer von 5 Jahren und mehr garantieren 5 %,
soweit der Zeitraum vorher fest fixiert ist."
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Ferner schreibt Buchstabe c in Absatz 8 vor, daß "Treuerabattverträge der Schriftform bedürfen". Danach ist Voraussetzung für eine wirksame Treuerabattabsprache, daß sie a) zusätzlich zu einer Verpflichtung nach dem Mengenoder Vertragsrabatt erfolgt, b) die Garantieerklärung einem einzelnen Schiffahrtstreibenden gegenüber abgegeben wird, c) jeweils Jahresvertragsfrachtsummen garantiert, die allerdings jährlich unterschiedlich sein können, jedoch bei Vertragsschluß festgelegt werden müssen (vgl. Kuncke a.a.O.
S. 27), d) schriftlich getroffen ist.
2. a) Das Berufungsgericht hat aus der fünfjährigen Laufzeit des Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983, der Bestimmung der Zahlungszeitpunkte des jeweiligen Treuerabatts in § 5 Abs. 3 des Vertrages sowie aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Reederei vom 6. Januar 1983, der auf Grund der Einverständniserkärung der Reederei Bestandteil des Transport-Vertrages geworden ist und mehrfach den beanspruchten Treuerabatt erwähnt, entnommen, daß der Transport-Vertrag (auch) den Treuerabatt regeln sollte. Es legt auf Grund dieses Zweckes § 3 Abs. 1 des Vertrages dahin aus, daß die Klausel über den abstrakten auf den Mengenrabatt abgestellten Wortlaut hinaus ("zusätzlich") inhaltlich die individuelle Garantie einer Gesamtfrachtsumme enthält, was "für Ziffer 12c des Tarifs nötig ist und ausreicht"; dabei schade die Vokabel "mindestens" ebensowenig wie der Bezug auf einen Rahmen von Frachtsummen; damit sei die in jener Stufe genannte Mindestsumme ausreichend garantiert. Das Berufungsgericht hat demnach aus den Klauseln und Erklärungen zu dem Treuerabatt in dem Transport-Vertrag vom 3. Januar
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1983 und in dem Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 1983 sowie dem damit verbundenen Regelungszweck entnommen, daß die Beklagte der Reederei durch § 3 Abs. 1 des Vertrages eine Jahresvertragsfrachtsumme in Höhe des Mindestbetrages der Mengenrabattstaffel garantiert hat. Insoweit handelt es sich um eine mögliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die rechtlich nicht beanstandet werden kann und gegen die sich die Revision deshalb ohne Erfolg wendet. Was sie hiergegen vorbringt, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung und trägt dem Zweck der Treuerabattvereinbarung nicht hinreichend Rechnung, zu demal deren nicht in allen Punkten geglückte Fassung auf den Wortlaut des zwischen der Beklagten und der Reederei schon zuvor am
2. Januar 1981 geschlossenen Transport-Vertrages zurückgeht (vgl. außerdem dessen Vorgänger v. 2. Januar 1977), der vor der zu dem 1. Februar 1982 erfolgten Teiländerung des DBT Teil I Abschnitt 12 Buchstabe c vereinbart worden ist.
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Treuerabattregelung in dem Transport-Vertrag vom 3. Januar 1983 deshalb, weil dessen § 3 Abs. 2 die Deutung zulasse, auch er beziehe sich wie § 3 Abs. 1 auf den Treuerabatt, also nicht nur auf den Mengenrabatt. Das könnte die Wendung, es könne die "jeweilige garantierte" Gesamtfrachtsumme zu Beginn eines jeden Jahres verändert werden, sogar nahelegen. Auch würde eine jeweils erst zukünftig erfolgende Festlegung der Garantiesumme dem Sinn des Tarifs, was den Treuerabatt anbelangt, widersprechen. Denn dieser erfordere
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eine Festlegung der garantierten Jahresfrachtsumme von Vertragsbeginn an; sonst könnten die negativen Folgen einer 50 %igen Unter- oder Überschreitung (wie DBT Teil I Abschnitt 12 Buchstabe c Abs. 3 sie vorsieht) durch nachträgliche Anpassungen vermieden werden. Dabei erscheine auch eine Mengenrabattstaffel als erfahrungsgemäß veränderliche Größe als Anknüpfungspunkt für eine Garantie bedenklich. Letztlich könne das alles aber dahinstehen, weil die unveränderte Weiterverwendung des früheren Vertragstextes, der nach altem Tarifrecht eine zureichende Grundlage für die Inanspruchnahme von Treuerabatten dargestellt habe, nicht als grobe Fahrlässigkeit der Vertragspartner im Sinne des § 31 Abs. 3 BinSchVG angesehen werden könne.
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken:
Da das Berufungsgericht § 3 Abs. 2 des Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983 nicht abschließend ausgelegt hat und die Parteien die insoweit wesentlichen Tatsachen in den Vorinstanzen vorgetragen haben, kann der Senat die Klausel selbst auslegen. Hierbei ist der wirkliche Wille der Vertragspartner zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten (vgl. § 133 BGB), selbst wenn die Klausel objektiv eine andere Bedeutung haben sollte, d.h. ein unbefangener Dritter ihr einen anderen Sinn beilegen würde (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IV b ZR 48/86, BGHR ZPO § 550 - Vertragsauslegung 1). Auch die Klägerin, die den Klageanspruch aus dem Transport-Vertrag vom 3. Januar 1983 herleitet, muß die Bindung an den wirklichen Willen der Vertragspartner hinnehmen. Diese wollten mit dem Transport-Vertrag der teilweisen Änderung des DBT Teil I
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Abschnitt 12 Buchstabe c Rechnung tragen und der Beklagten weiterhin den ihr schon bisher von der Reederei gewährten Treuerabatt erhalten. Hierzu war die Festlegung der Jahresfracht summen für die vorgesehene Vertragsdauer von 5 Jahren erforderlich. Dem hätte entgegengestanden, der Beklagten die nachträgliche Festlegung einzelner Jahresfrachtsummen zu gestatten. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß die Vertragspartner die Möglichkeit hierzu der Beklagten durch § 3 Abs. 2 des Vertrages einräumen wollten. Stattdessen liegt es nahe, die Klausel dahin zu verstehen, daß sie gegenüber der Reederei nochmals deutlich machen sollte, daß sich für sie - neben dem unmittelbar vereinbarten Treuerabatt - der ebenfalls von ihr zu gewährende Mengenrabatt jährlich erhöhen konnte, sofern die Beklagte gegenüber dem Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr jährlich eine höhere Stufe der Mengenrabattstaffel garantierte. Der Senat vermag deshalb die Bedenken, die das Berufungsgericht aus § 3 Abs. 2 des
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Transport-Vertrages vom 3. Januar 1983 gegen eine wirksame Treuerabattvereinbarung geäußert hat, nicht zu teilen. Er ist vielmehr der Ansicht, daß sämtliche Voraussetzungen einer Treuerabattabrede hier gegeben sind und deshalb der von der Klägerin angenommene Tarifverstoß zu verneinen ist. Damit ist die Klage unbegründet, ohne daß es noch einer Erörterung der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Verschuldensfrage bedarf.
Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh
Brandes
Dr. Henze