Der Beklagte habe auch mit den einzelnen, ihm gegen die Birma zustehenden Forderungen, nicht etwa nur mit einer Saldoforderung, aufrechnen können und eine solche Aufrechnung am 15o Juni 1953 erklärt. Die Erklärung des Beklagten ist ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht dahin aus gelegt worden, daß der Beklagte, wenn keine Saldoforderung in Betracht kam, mit den einzelnen Forderungen auf rechnete. Es hat insbesondere nicht in erster Linie geprüft, ob nicht bereits die älteren Gegenforderungen aus dem Guthaben vom 31o Dezember 1952 und aus Gutschriften die Klagforderung in Höhe von 11,245?60 DM zu dem Erlöschen gebracht haben, vielmehr die Prüfung dieser Forderungen der Entscheidung über den Rest der Klagforderung Vorbehalten, Die Klägerin wird aber durch dieses Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert, da die Provisionsforderung, wenn sie sich als be-, gründet erwies, in jedem Falle der Klagforderung in Höhe von 11,245,60 DM entgegenstand, IIo Die Klägerin hat die Unzulässigkeit der Aufrechnung gegenüber allen abgetretenen Forderungen auch darauf gestützt, daß der Beklagte die letzte Abtretung, in der die Forderung aus der Rechnung vom 21, Mai 1953 Über 4®380 DM gegen ihn enthalten war, selbst als Prokurist der Firma Mfllfe mitunterschrieben hat. Sie hat ausgeführt, die Bank habe angesichts dieser Unterschrift davon ausgehen müssen und dürfen, diese Abtretung und auch die vorangegangenen, die zu dem Teil ebenfalls Forderungen gegen den Beklagten betrafen und ihm mitgeteilt worden waren, gingen in Ordnung, Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß der Beklagte die Abtretung einer gegen ihn selbst gerichteten Forderung bei der Unterzeichnung der Mitteilung an die Bank nicht bewußt mitvollzogen habe. Ob diese Feststellung ohne den von der Revision gerügten Verfahrensverstoß getroffen worden ist und ob eine Anfechtung gemäß § 119 BGB erforderlich gewesen ist, wie die Revision meint, bedarf keiner Erörterung, Aus der letzten Abtretung mit der Unterschrift des Beklagten konnte jedenfalls nicht von der Bank entnommen werden, auch die vorangegangenen, vom Beklagten nicht ndUnterzeichneten Abtretungen sollten von ihm anerkannt werden0 Die Bank hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Anzeigen der einzelnen Abtretungen ausdrückliche Erklärungen des Beklagten verlangt, daß die Abtretungen in Ordnung seien, und an diese Bestätigungen, als sie der Beklagte nicht abgab, noch nach der letzten Abtretung vergeblich erinnerte Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Forderungen aus den Rechnungen vom 7«, 12o und 18« Mai 1953 können hiernach aus der Mitunterschrift der letzten Abtretung keine Bedenken hergeleitet werden« Ob die Aufrechnung auch gegenüber der Forderung aus der Rechnung vom 21« Mai 1953 zulässig ist oder ob der Schuldner durch die MitunterZeichnung ein wirksames Einverständnis mit der Abtretung erklärt hat, das einer Aufrechnung mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger entgegensteht, kann unerörtert bleiben« Die Gegenforderung von 11«245,60 DM ist gemäß §§ 396, 366 Abs« 2 BGB auf die Forderungen aus den Rechnungen vom 7«, 12« und 18« Mai 1953 zu verrechnen, weil sie die älteren sind0 Sie belaufen sich auf 12«462 DM« Die Klagforderung ist also, wenn die Provisionsforderung zu Recht besteht, in Höhe von 11«245,60 DM unbegründet, ohne daß die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus der Rechnung vom 21« Mai 1953 herangezogen zu werden braucht« III« Das Berufungsgericht hat auch das Bestehen der Gegenforderung von II«245,60 DM ohne den von der Revision gerügten Verfahrensverstoß festgestellt« Die Revision'beanstandet das Verfahren des Berufungsgerichts, das die Beweiserhebung auf ein Guthaben des Beklagten bei der Firma MflflHI abgestellt, im Hrteil aber die Klägerin unter Verstoß gegen § 139 ZPO damit überrascht habe, es komme auf die einzelnen Forderungen an* Die Klägerin sei der Meinung gewesen, die gesamten Ansprüche gegen den Beklagten überstiegen dessen Gegenforderungen bei weitem* Sie würde, wenn ihr die Mei~ nungsänderung des Berufungsgerichts bekannt gewesen wäre, Beweis dafür angetreten haben, daß die Provisionsforderung des Beklagten, die zudem auf fingierten Rechnungen beruhe, nicht fällig gewesen sei, als er von der Abtretung erfahren habe* Die angeblich provisionspflichtigen Geschäfte seien damals noch nicht abgewickelt gewesen* Die Rüge ist nicht begründet* Die Klägerin hatte geltend gemacht, es liege kein Konto-korrentverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma MflHB vor* Sie konnte auch mit der Klage nur durchdringen, wenn das Gericht dieser Ansicht folgte und deshalb die einzelnen, von ihr erworbenen und mit der Klage geltendgemachten Forderungen der Firma gegen den Beklagten, nicht nur eine Saldoforderung, für abtretbar hielt* Die Beweiserhebung des Gerichts über eine "Guthabenforderungn des Beklagten konnte der Klägerin unter diesen Umständen keinen Grund geben, ihre Einwendungen gegen das Bestehen einer Provisions-forderung des Beklagten gegen die Firma MflflHBnicht vollständig vorzutragen und etwaigen Beweis nicht anzutreten* Das Berufungsgericht hat sich bemüht, die verschiedenen Forderungen und Gegenforderungen aus der Geschäftsverbindung des Beklagten mit der Firma M^^ auf zuklären, ohne damit zu der Frage, ob ein KontokorrentVerhältnis vorliege und ob es nur auf den Überschuß der Forderungen über die Gegenforderungen ankomme, Stellung zu nehmen* Der Klägerin ist keine Verteidigungsmöglichkeit gegenüber der Aufrechnung des Beklagten mit der Provisionsforderung abgeschnitten worden, wie die Revision meint* Das Berufungsgericht ist ihrem Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, daß es sich bei der Provisionsforderung nicht um eine Scheinforderung handelte Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber der Klägerin ist mit Recht aus § 406 BGB entnommen wordene Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist der Beklagte ein Großhändler, der von der Firma MflBK Minifon-geräte unter Gewährung von 40 # Rabatt kaufte und in den ihm zugewiesenen Bezirken weiterverkaufteo Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß die Firma MflHBPver-pflichtet war, für Direktlieferungen in die Bezirkt des Beklagten "Provision" zu zahlen® Der Beklagte war also Eigenhändler mit Bezirks- und Kundenschutz in der Art, daß bei Lieferungen in seine Bezirke der um seine Ver-> triebskosten gekürzte Rabatt von 40 # an ihn zu zahlen war (vgl® Protokoll über die Anhörung des Beklagten vom 18.August 1955? nach § 88 Abs, 4 HGB aF im Zweifel halbjährlich vorzunehmen waren, Provision für Direktgeschäfte auf Grund einer Abrechnung vorbehaltlos als geschuldet anerkannt (vgl, § 782 BGB), Damit war dieser Betrag zur Zahlung fällig, unabhängig.davon, ob die in der Aufstellung enthaltenen Direktgeschäfte durch Zahlung des Kaufpreises ausgeführt waren oder nicht. Vo Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, gemäß § 301 ZPO die Berufung durch Teilurteil zurüclczu-weisen, soweit die Klage in Höhe von llo245,60 DM abgewiesen worden ist® In dieser Höhe ist die Klagforderung durch zulässige und begründete Aufrechnung erloschen0 Sie kann über den Rest von 5 «599*40 DM nicht hinausgehen«
II ZR 261/58 hl Verkündet am 21. Dezember 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2406 070 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der PflHPHHHl Produktionsgesellschaft für elektro-akustische Geräte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in gesetzlich vertreten durch Jlire Geschäftsführer« den Rechtsanwalt Pr. Ernst Mfl^H0iz^H^H|^Bund den Direktor Reinhold SfllB in vJBp7 iflHHHl; Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. Nebenintervenientin der Klägerin? N( für Wirtschaft und Arbeit Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand, -Prozeßbevollmächtigte I. TnatanPenhtsanwälte und gegen den Kaufmann Kurt RHHP in HflHlBlk WBBBBätr ^ Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt flHHP % hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Diesecke und Hill für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 27. Juni 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte stand seit Sommer 1951 mit der Firma & Co GmbH in HHBHHBin Geschäftsverbindung. Er kaufte als Großhändler von der Firma Tonaufnähme- und Wiedergabegeräte (sog® Minifongeräte), wobei ihm 40 # Rabatt gewährt wurde, und verkaufte sie in den ihm zugewiesenen Bezirken weiter® Seit Mitte 1952 war er auch Prokurist der Firma Die tflHHHHHNP Bank für Wirtschaft und Arbeit AG in QÜHIKhatte der Firma MflBUeinen Kredit eingeräumt, der u®a® durch Abtretung von Forderungen aus der Lieferung von Minifongeräten gesichert wurde® Hach dem Mantelzessionsvertrag vom 30. Mai 1952 sollte die Abtretung jeweils als geschehen gelten, sobald die Firma der Bank Rech- nungskopien oder Aufstellungen übersandte, in denen die Forderungen näher bezeichnet waren® Im Mai 1953 übersandte die Firma MUH der Bank drei derartige Aufstellungen® In jeder waren auch Forderungen gegen den Beklagten enthalten® Als Forderungen gegen den Beklagten waren aufgeführt; Rechnung vom 7.5.1953, fällig am 7.6.1953 Rechnung vom 12.5.1953, fällig am 12.6.1953 Rechnung vom 18.5.1953, fällig am 18.6.1953 Rechnung vom 21.5.1953, fällig am 21®6®1953 3.066,— DM, 5.016,— DM, 4.380, — DM, 4.380, — DM, 16.842,— DM. Die Aufstellung, in der die Rechnung vom 21.5®1953 über 4.380 DM enthalten war, hatte der Beklagte mituntersehrleben® Auf den in den Aufstellungen auf geführten Rechnungen, die dem Beklagten übersandt wurden, war vermerkt; "obigen Rechnungswert haben wir heute der Bank zediert”® Die B8nk teilte dem Beklagten durch Einschreiben vom 12«, 19o und 22o Mai 1953 die Abtretungen mit; sie bat ihn, von den Abtretungen Kenntnis zu nehmen und ihr die Ordnungsmfis-sigkeit zu bestätigen,» Hieran erinnerte sie ihn schriftlich am 5 o Juni 1953 o Durch Schreiben vom 13« Juni 1953, in dem die beiden Rechnungen vom 7« und 12« Mai 1953 über 3«066,— und 5o016«— DM aufgeführt waren, forderte die Bank den Beklagten auf, diese Beträge zu zahlen« Hierüber sprach der Beklagte am 15» Juni 1953 fernmündlich mit einem damaligen Direktor der Bank, dem Zeugen ScflH^» Er zahlte nicht« Am 12« August 1933 fiel die Firma MflBi in Konkurs. Die Bank übertrug am 16« September 1953 die ihr von der Firma abgetretenen Forderungen, darunter die vier Forderungen gegen den Beklagten, an die Klägerin, die sie mit der Klage geltend gemacht hat« Sie ist der Klägerin auf deren Streitverkündung als Hebenintervenientin beigetreten« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er hat geltend gemacht, daß er bei der Firma MflHK aus Darlehen und Vorauszahlungen am 31» Dezember 1952 ein Guthaben von 28«009,63 DM gehabt habe« Außerdem habe er eine Forderung von 11«245,60 DM gehabt, die ihm am 13* April 1953 gutgeschrieben worden sei« Dieser Forderung liege folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma MfllBi habe in seine Ver~ kaufsbezirke Direktlieferungen von Minifongeräten vorgenommen« Dafür habe sie ihm nach dem Vertrage eine Provision von 40 # abzüglich seiner eigenen Vertriebsunkosten zu zahlen gehabt« Am 13o April 1953 habe er der Firma eine Aufstellung über die Direktgeschäfte übersandt, die daraufhin die Gutschrift vorgenommen habe« Mit der Firma - 4 MflBB habe ein KontokorrentVerhältnis bestanden« Die Abtretung der Klagforderung sei deshalb nicht möglich gewesene Im Frühjahr 1953 habe er mit der Firma MjHB vereinbart, daß künftige Lieferungen an ihn auf sein Guthaben verrechnet würden« Außerdem habe er am 15 * Juni 1953 in einem Ferngespräch mit dem Direktor ScBBB der Bank gegen die abgetretenen Forderungen ausdrücklich mit seinen Forderungen gegen die Firma MflHB auf gerechnet« Die Klägerin hat bestritten, daß ein Kon tokor rent ver** hältnis zwischen dem Beklagten und der Firma MflHB bes'fcan~' den habe« Der Beklagte habe auch keine Forderungen aus Darlehen oder Vorschüssen sowie auf Provisionen gegen die Firma MBiB gehabt« Br habe kein Verrechnungsabkommen mit der Firma MflHft getroffen und auch nicht gegenüber der Bank auf gerechnet« Auch habe er nicht auf rechnen können, denn die Abtretungen seien mit seinem Einverständnis erfolgt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlan- ■ desgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin insoweit zurüekgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 11«245,60 DM nebst Zinsen richtet« Mit der Bevision beantragt die Klägerin, das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Beklagte beantragt, die Bevision zurückzuweisen « Entscheidungsgründe$ I« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Beklagten und der Firma 'MBHK kein Kontokorrentverhält- nis im Sinne des §355 HGB bestanden habe und daß daher die einzelnen Kaufpreisforderungen über die Lieferungen an den Beklagten der Bank abgetreten werden konnten. Der Beklagte habe auch mit den einzelnen, ihm gegen die Birma zustehenden Forderungen, nicht etwa nur mit einer Saldoforderung, aufrechnen können und eine solche Aufrechnung am 15o Juni 1953 erklärt. Die Revision vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts, welche der vom Beklagten behaupteten Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt sein sollte. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht zahlen wolle, weil er Gegenforderungen gegen die Birma MfBBi habe. Darin liege die Aufrechnung mit sämtlichen Forderungen, die er gegen die Birma gehabt habe, Bine solche Aufrechnungser- klärung sei zulässig. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Lag kein Kontokorrentverhältnis vor, wie das Berufungsgericht annimmt, so konnte mit den einzelnen, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Gegenforderungen auf gerechnet werden. Die Erklärung des Beklagten ist ohne Rechtsirrtum vom Berufungsgericht dahin aus gelegt worden, daß der Beklagte, wenn keine Saldoforderung in Betracht kam, mit den einzelnen Forderungen auf rechnete. Eine Erklärung, die den Willen zur Aufrechnung beim Vorhandensein mehrerer Gegenforderungen ausspricht, wird durch § 396 Abs, 1 Satz 2 BGB dahin ergänzt, daß die aufzurechnende Segenforderung aus sämtlichen in Betracht kommenden Forderungen nach der Regel des § 366 Abs, 2 BGB ausgewählt wird. Die Aufrechnungserklärung ist in diesem Falle nicht deshalb unwirksam, weil die aufgerechnete Gegenforderung nicht.bezeichnet worden ist (vgl, Staudinger, BGB § 396 Anm,I 1 b). Das Berufungsgericht hat hier allerdings die Provisions- « 6 forderung als die aufgerechnete Gegenforderung angesehen, ohne die Reihenfolge des § 366 Abs«, 2 BGB zu beachten. Es hat insbesondere nicht in erster Linie geprüft, ob nicht bereits die älteren Gegenforderungen aus dem Guthaben vom 31o Dezember 1952 und aus Gutschriften die Klagforderung in Höhe von 11,245?60 DM zu dem Erlöschen gebracht haben, vielmehr die Prüfung dieser Forderungen der Entscheidung über den Rest der Klagforderung Vorbehalten, Die Klägerin wird aber durch dieses Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert, da die Provisionsforderung, wenn sie sich als be-, gründet erwies, in jedem Falle der Klagforderung in Höhe von 11,245,60 DM entgegenstand, IIo Die Klägerin hat die Unzulässigkeit der Aufrechnung gegenüber allen abgetretenen Forderungen auch darauf gestützt, daß der Beklagte die letzte Abtretung, in der die Forderung aus der Rechnung vom 21, Mai 1953 Über 4®380 DM gegen ihn enthalten war, selbst als Prokurist der Firma Mfllfe mitunterschrieben hat. Sie hat ausgeführt, die Bank habe angesichts dieser Unterschrift davon ausgehen müssen und dürfen, diese Abtretung und auch die vorangegangenen, die zu dem Teil ebenfalls Forderungen gegen den Beklagten betrafen und ihm mitgeteilt worden waren, gingen in Ordnung, Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß der Beklagte die Abtretung einer gegen ihn selbst gerichteten Forderung bei der Unterzeichnung der Mitteilung an die Bank nicht bewußt mitvollzogen habe. Ob diese Feststellung ohne den von der Revision gerügten Verfahrensverstoß getroffen worden ist und ob eine Anfechtung gemäß § 119 BGB erforderlich gewesen ist, wie die Revision meint, bedarf keiner Erörterung, Aus der letzten Abtretung mit der Unterschrift des Beklagten konnte jedenfalls nicht von der Bank entnommen werden, auch die vorangegangenen, vom Beklagten nicht ndUnterzeichneten Abtretungen sollten von ihm anerkannt werden0 Die Bank hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Anzeigen der einzelnen Abtretungen ausdrückliche Erklärungen des Beklagten verlangt, daß die Abtretungen in Ordnung seien, und an diese Bestätigungen, als sie der Beklagte nicht abgab, noch nach der letzten Abtretung vergeblich erinnerte Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen die Forderungen aus den Rechnungen vom 7«, 12o und 18« Mai 1953 können hiernach aus der Mitunterschrift der letzten Abtretung keine Bedenken hergeleitet werden« Ob die Aufrechnung auch gegenüber der Forderung aus der Rechnung vom 21« Mai 1953 zulässig ist oder ob der Schuldner durch die MitunterZeichnung ein wirksames Einverständnis mit der Abtretung erklärt hat, das einer Aufrechnung mit Forderungen gegen den bisherigen Gläubiger entgegensteht, kann unerörtert bleiben« Die Gegenforderung von 11«245,60 DM ist gemäß §§ 396, 366 Abs« 2 BGB auf die Forderungen aus den Rechnungen vom 7«, 12« und 18« Mai 1953 zu verrechnen, weil sie die älteren sind0 Sie belaufen sich auf 12«462 DM« Die Klagforderung ist also, wenn die Provisionsforderung zu Recht besteht, in Höhe von 11«245,60 DM unbegründet, ohne daß die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus der Rechnung vom 21« Mai 1953 herangezogen zu werden braucht« 4 III« Das Berufungsgericht hat auch das Bestehen der Gegenforderung von II«245,60 DM ohne den von der Revision gerügten Verfahrensverstoß festgestellt« Die Revision'beanstandet das Verfahren des Berufungsgerichts, das die Beweiserhebung auf ein Guthaben des Beklagten bei der Firma MflflHI abgestellt, im Hrteil aber die Klägerin unter Verstoß gegen § 139 ZPO damit überrascht habe, es komme auf die einzelnen -» 3 t* t Forderungen an* Die Klägerin sei der Meinung gewesen, die gesamten Ansprüche gegen den Beklagten überstiegen dessen Gegenforderungen bei weitem* Sie würde, wenn ihr die Mei~ nungsänderung des Berufungsgerichts bekannt gewesen wäre, Beweis dafür angetreten haben, daß die Provisionsforderung des Beklagten, die zudem auf fingierten Rechnungen beruhe, nicht fällig gewesen sei, als er von der Abtretung erfahren habe* Die angeblich provisionspflichtigen Geschäfte seien damals noch nicht abgewickelt gewesen* Die Rüge ist nicht begründet* Die Klägerin hatte geltend gemacht, es liege kein Konto-korrentverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma MflHB vor* Sie konnte auch mit der Klage nur durchdringen, wenn das Gericht dieser Ansicht folgte und deshalb die einzelnen, von ihr erworbenen und mit der Klage geltendgemachten Forderungen der Firma gegen den Beklagten, nicht nur eine Saldoforderung, für abtretbar hielt* Die Beweiserhebung des Gerichts über eine "Guthabenforderungn des Beklagten konnte der Klägerin unter diesen Umständen keinen Grund geben, ihre Einwendungen gegen das Bestehen einer Provisions-forderung des Beklagten gegen die Firma MflflHBnicht vollständig vorzutragen und etwaigen Beweis nicht anzutreten* Das Berufungsgericht hat sich bemüht, die verschiedenen Forderungen und Gegenforderungen aus der Geschäftsverbindung des Beklagten mit der Firma M^^ auf zuklären, ohne damit zu der Frage, ob ein KontokorrentVerhältnis vorliege und ob es nur auf den Überschuß der Forderungen über die Gegenforderungen ankomme, Stellung zu nehmen* Der Klägerin ist keine Verteidigungsmöglichkeit gegenüber der Aufrechnung des Beklagten mit der Provisionsforderung abgeschnitten worden, wie die Revision meint* Das Berufungsgericht ist ihrem OM 0 ««• Vortrag über das Nichtbestehen eines Kontokorrentverhältnisses gefolgt und danach mußte sie auch ihren weiteren Vortrag hinsichtlich sämtlicher Gegenforderungen einrichten® Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, daß es sich bei der Provisionsforderung nicht um eine Scheinforderung handelte Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber der Klägerin ist mit Recht aus § 406 BGB entnommen wordene IV« Die Revision vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts über die Fälligkeit der Provisionsforderung® Diese sei erst am 30® Juni 1953 (§ 88 Abs® 4 HGB aF) und nur insoweit eingetreten, als die Kunden gezahlt hätten (§88 Abs® 1 Satz 2 HGB aF)® Über den Eingang dieser Zahlungen bei der Firma Monske sei aber nichts festgestellt® Das Berufungsurteil läßt indessen keinen Rechtsirrtum erkennen® Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist der Beklagte ein Großhändler, der von der Firma MflBK Minifon-geräte unter Gewährung von 40 # Rabatt kaufte und in den ihm zugewiesenen Bezirken weiterverkaufteo Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß die Firma MflHBPver-pflichtet war, für Direktlieferungen in die Bezirkt des Beklagten "Provision" zu zahlen® Der Beklagte war also Eigenhändler mit Bezirks- und Kundenschutz in der Art, daß bei Lieferungen in seine Bezirke der um seine Ver-> triebskosten gekürzte Rabatt von 40 # an ihn zu zahlen war (vgl® Protokoll über die Anhörung des Beklagten vom 18.August 1955? Bl® 167 GA)® Diese Zahlungen stellen sich nicht al3 Bezirksprovisionen eines Handlungsagenten gemäß § 89 HGB aF .. 10 f» dar* sondern beruhen auf Zusagen, die die Erfüllung der mit einem Eigenhändler getroffenen Ausschließlichkeitsabrede sichern,, Die damals für die Provision eines Handlungsagenten geltenden Vorschriften sind also auf das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar anzuwenden. Auch wenn die entsprechende Anwendung der §§ 88, 89 HOB aF auf die Vertragsbeziehungen des Beklagten zur Firma MflBHl in Betracht gezogen wird (vgl, ZoBo BGH IM HGB § 86a Nr, 2), stellt sich die getroffene Entscheidung als richtig dar. Bei der Gutschrift von 11o245,60 DM handelte es sich um die Vergütung für Direktlieferungen, die während des Aufenthaltes des Beklagten in Amerika von der Firma vorgenommen waren und die der Beklagte nach seiner Rückkehr beanstandet hatte. Der Beklagte hatte aus den Büchern der Firma Monske diese Geschäfte herausgezogen, eine Aufstellung gefertigt und Zahlung verlangt. Die Firma MflHP schrieb ihm daraufhin den verlangten Betrag gut. Zwischen dem Beklagten und der Firma MflHP wurde also aus besonderem Anlaß außerhalb der regelmäßigen Abrechnungen, die. nach § 88 Abs, 4 HGB aF im Zweifel halbjährlich vorzunehmen waren, Provision für Direktgeschäfte auf Grund einer Abrechnung vorbehaltlos als geschuldet anerkannt (vgl, § 782 BGB), Damit war dieser Betrag zur Zahlung fällig, unabhängig.davon, ob die in der Aufstellung enthaltenen Direktgeschäfte durch Zahlung des Kaufpreises ausgeführt waren oder nicht. Ob die Firma das Anerkenntnis ganz oder teilweise im Hinblick auf § 88 Abs, I Satz 2 HGB aF wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Kunden hätte zurückfordern können, braucht nicht erörtert zu werden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß dies geschehen ist. Das Berufungsgericht konnte daher unbedenklich von der Fälligkeit der zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderung ausgehen, auch wenn § 88 HGB aF für anwendbar gehalten wirdo — 11 •— Vo Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, gemäß § 301 ZPO die Berufung durch Teilurteil zurüclczu-weisen, soweit die Klage in Höhe von llo245,60 DM abgewiesen worden ist® In dieser Höhe ist die Klagforderung durch zulässige und begründete Aufrechnung erloschen0 Sie kann über den Rest von 5 «599*40 DM nicht hinausgehen« VIo Die Revision erweist sich hiernach im vollen Umfang als unbegründet« Sie war daher zurückzuweisen« Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen« Dr«Nastelski Dr«Kuhn Dr«Haager Liesecke Hill