* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II Zft 261/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II Zft 261/56

hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br; Nörr, Br. Haager, Biesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet, er sei als Generalvertreter mit allein mit ihm in Vertragsbeziehungen stehenden Untervertretern tätig gewesen, daher habe er Anspruch auf die gesamte Provision. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ln der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch u.a. auch auf die bisher nicht ausbezahlte 11 Superprovision w gestützt. Ferner hat sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Kläger Besteckkollektionen, KUchen-messergamituren, Porzellanmustermappen und eine Waschmaschine im Gesamtwert von 3.529,50 DM nicht zurückgegeben habe. Instanz eingegangenen Schriftsatz hat sie noch vorgetragen, sie habe außerdem gegen den Kläger noch einen Anspruch von 2.685 »70 DM aus dem Verkauf einer Waschmaschine. X*) Zwischen den Parteien ist unstreitig,.daß die Beklagte dem Kläger an "Superprovision" einen Betrag von 14.479,06 DM schuldet. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch von 5.500 DM zugebilligt. Dahei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Betrag, den die Beklagte noch auf einem Besonderen "Vertreterkön-to" angelegt hat. angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte den Kläger gegenüber diesen Vertretern als Hauptvertreter nach § 84 Abs; 3 HGB anerkannt mit der Folge, daß die Provision, auch soweit sie letzten Indes den Untervertretern gebührte, dem Kläger von der Beklagten geschuldet war. Aus der "Superprovision" in Höhe von 14.479*06 BM und dieser dem Kläger vorenthaltenen weiteren Provision von 5.50Ö DM stehe ihm der eingeklagte Seilanspruch von 8.000 BM selbst dann zu, wenn man die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung berücksichtige. 2.) Bie Revision macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geltend (RGZ 157, 321/326; HG BR 1940, 291; BGHZ 11, 192/ 194; BGH MDR 1953, 164')* der Kläger hätte, da er nur einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen einklage, im einzelnen angeben müssen, wie die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt werde, oder er hätte die einzelnen Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen müssen, daß ein Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht würden« Es ist allerdings, worauf die Revision hinweist, aus dem Zusammenhang der Schriftsätze des Klägers vom 15- Oktober 1955 (S. Es würde nur dann an dem nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs und damit an einer echten Prozeßvoraussetzung fehlen, wenn mit der Klage ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wäre. 3.) Die Beklagte hat gegenüber dem mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 8*000 DM Gegenforderungen erhoben, und zwar einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.000 DM, ferner eine Forderung wegen 11 verschiedener Inkassosu durch den Kläger» sowie den Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses von 5.000 DM und nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Forderung in Höhe von 2.685,70 DM aus dem Verkauf einer Waschmaschine. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Herausgabe von verschiedenen Gegenständen im Werte von 3.529,50 DM geltend gemacht* Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Schadenersatzanspruch und einen Anspruch aus der Vornahme der "verschiedenen Inkassos“ versagt, da diese Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen seien. Was die weitere Forderung in Höhe von 5-000 DM aus einer Vorschußgewährung, ferner den mit 3.529,50 DM unterstellten Wert der herausverlangten Gegenstände und endlich den.Anspruch aus dem Verkauf einer Waschmaschine von 2.685,70 DM anlangt, hat das Berufungsgericht ausgeführt,. es stehe dem Kläger aus “Superprovision“ und aus Provision für die Untervertreter zusammen ein Anspruch von 19-979,06 DM zu, von dem ein den Klaganspruch von 8.000 DM übersteigender Betrag von 8.763,86 DM selbst dann verbleibe, wenn man von der Gesamtforderung des Klägers diese Gegenposten abziehe* Zudem könne die Beklagte den Betrag aus dem Verkauf der Waschmaschine in diesem Verfahren nicht in Anrechnung bringen, da sie ihn erst in einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erhoben habe. Bas Berufungsgericht hatte, soweit es sich um den aus dem Verkauf einer Waschmaschine herrührenden Gegenan-spruch handelt, ausgeführt, daß - abgesehen davon, daß bei^ einer Aufrechnung mit diesem Betrag der vom Kläger eingeklagte Teilanspruch nicht berührt werde - dieser Betrag auch deshalb nicht berücksichtigt werde, weil der Anspruch erst in dem nachgereichten Schriftsatz erhoben worden sei« Gegen diese Begründung wendet sich die Revision, indem sie.-* darlegt, in der Nichtberücksichtigung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs« Der Kläger hatte in erster Instanz* seinen Anspruch nur darauf gestützt, daß den Vertretern unmittelbar Provisionen ausbezahlt worden seien« In der zweiten Instanz hat er, soweit es hier noch in Präge kommt, zur Begründung zusätzlich geltend.gemacht, daß ihm ; die Beklagte die "Superprovision11 vorenthalte. Im letzten Verhandlungstermin hat das Berufungsgericht, die Beklagte darauf hingewiesen, daß das neue Vorbringen des Klägers zugelassen und, soweit darin eine.Klagänderung liege, diese als sachdienlich erachtet werde«. Anschließend hat das Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entschei- ) dung des Urteils verkündet und der Beklagten nachgelassen, zu Urkunden, die von dem Kläger erst in diesem Termin vor-' gelegt wurden, Stellimg zu nehmen. Aus diesen Urkunden sollte sich nach der Behauptung des Klägers lediglich ergeben, daß die angelaufene "Superprovision" nicht, wie ur-t sprünglich geltend gemacht/ 13.780,85 BM, sondern durch Pälligwerden weiterer Beträge 14.479»06 DU betrage. 8), bevor den Ausführungen der | Beklagten eine Aufrechnungserklärung zu entnehmen war, vor^j getragen, die Beklagte habe gegen seine Forderung mit nicht| existenten oder willkürlichen Forderungen aufgerechnet. Burch diese Aufrechnung waren die Gegenforderung gen der Beklagten, soweit sie Überhaupt im Prozeß schlüssig vorgetragen wurden, erloschen und es blieb dem Kläger unbe-j nommen, den ihm danach noch verbleibenden Teil seiner Forderung einzuklagen, da diese Klage einen anderen als den durch Aufrechnungserklärung getilgten Teilbetrag zu dem Gegenstand hat (RG 129, .63, 66). außer der Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5 „000 Dü aus Vorschußgewährung nicht noch eine weitere Aufrechnung in Höhe von 3*529,50 DM wegen der Nichtheraus-gahe verschiedener Gegenstände annehmen, sondern davon ausgehen würde, daß die Beklagte, worauf ihr Vorbringen und auch der Tatbestand des Berufungsurteils hindeutet, wegen der Zurückbehaltung dieser Gegenstände in erster Linie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Da sich das Zurückbehaltungsrecht nicht auf eine Geldforderung bezog, sondern auf einen Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen, bestand bisher kein ersichtlicher Anlaß, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, wie es das Berufungsgericht getan hat, als eine Erklärung der Aufrechnung zu betrachten (vgl.RGRK § 273 An. 1). An sich wirkt das Zurückbehaltungsrecht, auch wenn die Gegenforderung geringer ist als die der Zurückbehaltung zugrunde liegende, gegenüber dem Gesamtanspruch des Gläubigers. Nach Abzug der zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderung aus Vorschußgewährung mit 5-000 DM verbleiben dem Kläger aus seinem vom Berufungsgericht festgestellten Oesamtanspruch von 19-979,06 DM noch U.979,06 DM. Danach stehen der Beklagten nach Zubilligung der Klageforderung an den Kläger in Höhe von 8.000 DM noch nahezu 7-000 DM zur Sicherung eines Zurückbehaltungsrechts zur Verfügung, dessen Wert sie selbst mit 3-529,50 DM angegeben hat.

Zitierte Normen: § 84 HGB § 253 ZPO § 84 HGB § 97 ZPO
GegenstandAufrechnungAnspruchGAKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

II Zft 261/56
/
Verkündet
 am 27o Januar 1958 Braun, Justizobersekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Co B. Artur VfHH» S
Alleininhaber tr.
-Pro zeßb evollmächtigt er:
Beklagten und Revisionsklägerin;
Rechtsanwalt Br«
gegen
 dgygier^vertreter Josef
 Kläger und Revisionsbeklagten, •Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br; Nörr, Br. Haager, Biesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Btissel-dorf vom 27« Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war in den Jahren 1952 bis 1955 in Süddeutschland als Handelsvertreter der Beklagten für den Vertrieb von Bestecken, Porzellan und Waschmaschinen tätig. Weitere Vertreter, die für die Beklagte in denselben Bezirk arbeiteten, waren zu dem Teil vom Kläger geworben. Mit einigen von ihnen hatte er schriftliche Verträge abgeschlossen. Die Beziehungen zu der Beklagten waren in der Weise* ausgestaltet, daß der Kläger auch die von den übrigen Vertretern eingebrachten Aufträge an die Beklagte weiterleitete und von ihr die gesamte Provision erhielt zusammen mit einer Abrechnung, aus der die von ihm an die einzelnen Vertreter weitergeleitete Provision und sein eigener Provisionsanteil für die von den übrigen Vertretern vermittelten Aufträge zu ersehen waren.Vom Kürz 1955 an überwies die Beklagte die den Vertretern gebührende Provision unmittelbar an die . Vertreter. Später hielt sie diese Beträge auf einem sog. "Vertreterkonto,f zurück. Dieses Konto war am 11. Juni 1956 auf insgesamt 5.737,23 DH angelaufen. Seit Frühjahr 1955 schrieb sie außerdem den dem Kläger zustehenden Provisions-anteil, die sog. "Superprovision" lediglich gut "zur Anrechnung ihres Schadenersatzanspruchs oder sonstiger offener Forderungen"..Diese "Superprovision" betrug im* Januar 1956	14.479?06 DH.
Der Kläger hat behauptet, er sei als Generalvertreter mit allein mit ihm in Vertragsbeziehungen stehenden Untervertretern tätig gewesen, daher habe er Anspruch auf die gesamte Provision. Durch die unmittelbare Auszahlung an die Untervertreter habe die Beklagte vereitelt, daß er mit seinen Ansprüchen gegen seine Untervertreter aus der Zurverfügungstellung von Personenkraftwagen gegen deren Pro-visionsansprüche habe aufrechnen können. Von den bis Mai
1955 an die Untervertreter unmittelbar ausbezahlten 15o236,65 DM hat der Kläger einen Teilbetrag von 8*000 DM gefordert.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger ihr ße-«j neralvertreter gewesen sei. Er habe lediglich die Tätigkeit! eines Kolonnenführers ausgeübt und als solcher in ihrem Namen die Provision an die übrigen Vertreter verteilen müs-’ sen. Das Vertragsverhältnis habe sie im Frühjahr i955 mit sofortiger Wirkung gelöst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ln der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch u.a. auch auf die bisher nicht ausbezahlte 11 Superprovision w gestützt. \ Die Beklagte hat geltend .gemacht, es stehe ihr neben einer «Forderung aus verschiedenen Inkassos"' ein Schadenersatz- . anspruch gegen den Kläger in Höhe von 7«»000 DM zu. Außerdem habe der Kläger einen Vorschuß von 5«000 DM noch nicht abgerechnet. Ferner hat sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Kläger Besteckkollektionen, KUchen-messergamituren, Porzellanmustermappen und eine Waschmaschine im Gesamtwert von 3.529,50 DM nicht zurückgegeben habe. Falls er zur Rückgabe nicht imstande sei, müsse er den Wert ersetzen. In einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung der 2. Instanz eingegangenen Schriftsatz hat sie noch vorgetragen, sie habe außerdem gegen den Kläger noch einen Anspruch von 2.685 »70 DM aus dem Verkauf einer Waschmaschine.
•v

Das Öberlandesgericht hat unter Aufhebung des land-gerichtlichen Urteils die Beklagte nach Klagantrag verurteilt. Mit der Revision erstrebt , sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
*
Rntscheidungsgründe ?
X*) Zwischen den Parteien ist unstreitig,.daß die Beklagte dem Kläger an "Superprovision" einen Betrag von 14.479,06 DM schuldet. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch von 5.500 DM zugebilligt. Dahei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Betrag, den die Beklagte noch auf einem Besonderen "Vertreterkön-to" angelegt hat. Biese Summe setzt sich aus Provisionsbezügen zusammen, die die Beklagte solchen Vertretern schul det, deren Abrechnungen bis einschließlich Februar 1955 über den Kläger liefen. Nach der von der Revision nicht . angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte den Kläger gegenüber diesen Vertretern als Hauptvertreter nach § 84 Abs; 3 HGB anerkannt mit der Folge, daß die Provision, auch soweit sie letzten Indes den Untervertretern gebührte, dem Kläger von der Beklagten geschuldet war. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, die Provision dem Kläger vorzuenthalten. Aus der "Superprovision" in Höhe von 14.479*06 BM und dieser dem Kläger vorenthaltenen weiteren Provision von 5.50Ö DM stehe ihm der eingeklagte Seilanspruch von 8.000 BM selbst dann zu, wenn man die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung berücksichtige.
2.) Bie Revision macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geltend (RGZ 157, 321/326; HG BR 1940, 291; BGHZ 11, 192/ 194; BGH MDR 1953, 164')* der Kläger hätte, da er nur einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen einklage, im einzelnen angeben müssen, wie die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt werde, oder er hätte die einzelnen Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis bringen müssen, daß ein Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge
•X
i*JL
als Hilfsansprüche geltend gemacht würden« Es ist allerdings, worauf die Revision hinweist, aus dem Zusammenhang der Schriftsätze des Klägers vom 15- Oktober 1955 (S. 8 GA 51) und vom 6« Januar 1956 (S. 7 GA 79) in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 26. Hai 1956 (S. 2, 3 GA 107/
 108) und auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteilst (GA S. 6) nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, ob und in welcher Weise der Kläger eine solche Klarstellung vornehmen wollte. Trotzdem ist diese Rüge unbegründet. Es würde nur dann an dem nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs und damit an einer echten Prozeßvoraussetzung fehlen, wenn mit der Klage ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wäre. Dies ist jedoch nicht der Pall. V/ie der Kläger behauptet und das Berufungsgericht*! festgestellt hat, war der Kläger, soweit die hier streiti-', gen Ansprüche in Frage kommen, als Hauptvertreter nach § 84 Abs. 3 HGB tätig. In diesem Fall ist der Unterver- ^
%v
treter dem Hauptvertreter vertraglich verpflichtet, der ;i ihm die Vergütung zu bezahlen hat, während die Tätigkeit des Untervertreters im Verhältnis zu dem Unternehmer als eine solche des Hauptvertreters gilt. Die Provisionsleistung des Unternehmers gebührt dem Hauptvertreter (Wür-dinger RGRK HGB § 84 Anm. 9)* Diese Provision des Klägers als HauptVertreter betrug je nach Warengattung 35 oder 25 wovon er seinerseits den Untervertretern 25 oder 20 # gewährte. Aus dieser Rechtsstellung des Klägers zu der Beklagten folgt, daß es sich bei dem gesamten Provisionsanspruch des Klägers um einen einheitlichen Anspruch * handelt. Die Unterteilung in "Superprovision w und “Unter- ^ Vertreterprovision“ ergibt nur einzelne Rechnungsposten dieses einheitlichen Anspruchs. Da es sich somit nicht um einzelne selbständige Ansprüche handelt, war eine Auftei-
-6-
/
lung auf Rechnungsposten» wie sie bei selbständigen Ansprüchen erfolgen muß, nicht erforderlich*
3.) Die Beklagte hat gegenüber dem mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von 8*000 DM Gegenforderungen erhoben, und zwar einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.000 DM, ferner eine Forderung wegen 11 verschiedener Inkassosu durch den Kläger» sowie den Anspruch auf Rückzahlung eines Vorschusses von 5.000 DM und nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Forderung in Höhe von 2.685,70 DM aus dem Verkauf einer Waschmaschine. Außerdem hat sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Herausgabe von verschiedenen Gegenständen im Werte von 3.529,50 DM geltend gemacht* Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Schadenersatzanspruch und einen Anspruch aus der Vornahme der "verschiedenen Inkassos“ versagt, da diese Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen seien. Die Revision hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Was die weitere Forderung in Höhe von 5-000 DM aus einer Vorschußgewährung, ferner den mit 3.529,50 DM unterstellten Wert der herausverlangten Gegenstände und endlich den.Anspruch aus dem Verkauf einer Waschmaschine von 2.685,70 DM anlangt, hat das Berufungsgericht ausgeführt,. es stehe dem Kläger aus “Superprovision“ und aus Provision für die Untervertreter zusammen ein Anspruch von 19-979,06 DM zu, von dem ein den Klaganspruch von 8.000 DM übersteigender Betrag von 8.763,86 DM selbst dann verbleibe, wenn man von der Gesamtforderung des Klägers diese Gegenposten abziehe* Zudem könne die Beklagte den Betrag aus dem Verkauf der Waschmaschine in diesem Verfahren nicht in Anrechnung bringen, da sie ihn erst in einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz erhoben habe. Trotz der unklaren Ausdrucksweise der'Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 19. Jfovember.1955. - S. 4« GA 62 a - , vom 7. Mai 1956 - S. 3 GA 100 - , vom 11. Juni 1956 - S- 2
-7-
GA 112 - unä nachgereichter Schriftsatz vom 9* Juli 1956 So 1, 3 GA 121/123) und der nicht eindeutigen Sachdarstel-' lung im 'Tatbestand des -Berufungsurteils (UA S. 7) kann, wie den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (UA S. 12), davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit ihren Gegenansprüchen auf Geldleistung aufgerechnet hat*
£
Bas Berufungsgericht hatte, soweit es sich um den aus dem Verkauf einer Waschmaschine herrührenden Gegenan-spruch handelt, ausgeführt, daß - abgesehen davon, daß bei^ einer Aufrechnung mit diesem Betrag der vom Kläger eingeklagte Teilanspruch nicht berührt werde - dieser Betrag auch deshalb nicht berücksichtigt werde, weil der Anspruch erst in dem nachgereichten Schriftsatz erhoben worden sei« Gegen diese Begründung wendet sich die Revision, indem sie.-* darlegt, in der Nichtberücksichtigung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs« Der Kläger hatte in erster Instanz* seinen Anspruch nur darauf gestützt, daß den Vertretern unmittelbar Provisionen ausbezahlt worden seien« In der zweiten Instanz hat er, soweit es hier noch in Präge kommt, zur Begründung zusätzlich geltend.gemacht, daß ihm ; die Beklagte die "Superprovision11 vorenthalte. Im letzten Verhandlungstermin hat das Berufungsgericht, die Beklagte darauf hingewiesen, daß das neue Vorbringen des Klägers zugelassen und, soweit darin eine.Klagänderung liege, diese als sachdienlich erachtet werde«. Anschließend hat das Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entschei- ) dung des Urteils verkündet und der Beklagten nachgelassen, zu Urkunden, die von dem Kläger erst in diesem Termin vor-' gelegt wurden, Stellimg zu nehmen. Aus diesen Urkunden sollte sich nach der Behauptung des Klägers lediglich ergeben, daß die angelaufene "Superprovision" nicht, wie ur-t sprünglich geltend gemacht/ 13.780,85 BM, sondern durch Pälligwerden weiterer Beträge 14.479»06 DU betrage. Bie Revision meint nun, das Berufungsgericht habe* mit seinem
4
-8-

Hinweis, daß die Berufung auf die "Superprovision*1 als sachdienlich zugelassen werde, das Verfahren auf eine ganz neue Grundlage gestellt und hätte deshalb die Erwiderung nicht nur auf die neu eingereichten Urkunden beschränken dürfen, sondern hätte die Verteidigung gegen diesen neu zugelassenen Anspruch im vollen Umfange, also auch durch Erhebung weiterer Gegenforderungen, offenlassen müssen.
i
Biese Auffassung ist falsch. Eine. Verletzung des § 272 a
*	t,
ZPO	liegt	schon	deshalb	nicht	vor,	weil	danach	nur	die	V
nachträgliche Erklärung zu einer Behauptung des Klägers zugelassen werden kann, nicht jedoch die Geltendmachung
•	»j1
neuer Angriffe und Verteidigungsmittel. Zudem fehlt es	<
n
an der	weiteren	Voraussetzung,	daß	der	Beklagten	eine	*■
Behauptung des Klägers nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Der Kläger hatte schon im Schriftsatz vom 15. Ok-	£
tober 1955 (S. 8 GA 51) seine Klage, damals hilfsweise,	;
auf die ,fSuperprovision,f gestützt und dies in den Schrift-sätzen vom 6. Januar 1956 (8. 2/3 GA 107/108) und vom 26. llai 1956 (S. 7 GA 79) wiederholt. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, auf die die Beklagte keinen Anspruch hat (EG HER 1927 Er. 744; Baumbach-Iauter-bach ZPO § 135 Anm 2 B), bestand unter diesen Umständen	j
ebenfalls kein Anlaß, zu demal die Beklagte in dem nachge-	''
reichten Schriftsatz selbst ausführte, sie habe diesen	!•
Betrag schon mit einem Schreiben vom. 19. April 1954, also	j:
über 2 Jahre vor der Geltendmachung in dem nachgereichten	$
> £*’
Schriftsatz, von dem Kläger gefordert. Daher war dieser	"i
Rüge der Erfolg zu versagen.
Was darüber hinaus die Behandlung der weiteren	1;
Gegenansprüche, der Porderung aus Vorschußgewährung in	J-j
Höhe von 5.000 DM und der wegen Zurückbehaltung verschie-	y,
dener Gegenstände geltend gemachten Porderung von	.
3.529950 DM anlangt, so meint die.Revision, das Berufungs-	)
s
gerieht habe die Beklagte hiermit nicht auf den nicht ein-*) geklagten Teil des. Gesamtanspruchs des Klägers verweisen dürfen. Es trifft au, daß grundsätzlich der Gläubiger, derü nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner a nicht mit einer Aufrechnung auf den nicht eingeklagten Teil verweisen kann (HG 66, 266, 275; 80, 394; 129, 63,
66; BGH IM UmstG § 18 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 25). Es handelt sich dabei um den Fall, daß die Aufrechnung erst im Rechts^ streit erklärt wird. Bei einer derartigen Sachlage wider- ^ spricht allerdings die Verweisung der Aufrechnung auf den;| nicht eingeklagten Teil offensichtlich dem Willen des Auf-rechnenden. Wie das Reichsgericht (RG 129, 63, 66) entschieden hat und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichteä hofs zu entnehmen ist (vgl. BGH aaO), ist aber für eine Auf|j rechnung im Rechtsstreit dann kein Raum mehr, wenn eine Partei sie bereits vorher erklärt hat, Biese Voraussetzung^ gen sind hier gegeben. Ber Kläger hat im Schriftsatz vom 15. Oktober 1955 (GA 51, S. 8), bevor den Ausführungen der | Beklagten eine Aufrechnungserklärung zu entnehmen war, vor^j getragen, die Beklagte habe gegen seine Forderung mit nicht| existenten oder willkürlichen Forderungen aufgerechnet. Bie$ Beklagte hat dem nicht widersprochen. Ber Kläger hat damit offensichtlich die von der Beklagten erhobenen Gegenansprüche angeführt. Bamit ist der oben erörterte Pall gege-. ben, daß eine Partei die Aufrechnung bereits vorher erklärt hat. Burch diese Aufrechnung waren die Gegenforderung gen der Beklagten, soweit sie Überhaupt im Prozeß schlüssig vorgetragen wurden, erloschen und es blieb dem Kläger unbe-j nommen, den ihm danach noch verbleibenden Teil seiner Forderung einzuklagen, da diese Klage einen anderen als den durch Aufrechnungserklärung getilgten Teilbetrag zu dem Gegenstand hat (RG 129, .63, 66).
Es würde einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.000 BM auch nicht entgegenstehen, wenn man

-10-
außer der Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5 „000 Dü aus Vorschußgewährung nicht noch eine weitere Aufrechnung in Höhe von 3*529,50 DM wegen der Nichtheraus-gahe verschiedener Gegenstände annehmen, sondern davon ausgehen würde, daß die Beklagte, worauf ihr Vorbringen und auch der Tatbestand des Berufungsurteils hindeutet, wegen der Zurückbehaltung dieser Gegenstände in erster Linie ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Da sich das Zurückbehaltungsrecht nicht auf eine Geldforderung bezog, sondern auf einen Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen, bestand bisher kein ersichtlicher Anlaß, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, wie es das Berufungsgericht getan hat, als eine Erklärung der Aufrechnung zu betrachten (vgl.RGRK § 273 Anm. 1). Daß sich dieser Anspruch etwa wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Gegenstände in eine Geldforderung' umgewandelt hätte, kann dem Berufungsurteil nicht entnommen werden. An sich wirkt das Zurückbehaltungsrecht, auch wenn die Gegenforderung geringer ist als die der Zurückbehaltung zugrunde liegende, gegenüber dem Gesamtanspruch des Gläubigers. Nach Abzug der zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderung aus Vorschußgewährung mit 5-000 DM verbleiben dem Kläger aus seinem vom Berufungsgericht festgestellten Oesamtanspruch von 19-979,06 DM noch U.979,06 DM. Danach stehen der Beklagten nach Zubilligung der Klageforderung an den Kläger in Höhe von 8.000 DM noch nahezu 7-000 DM zur Sicherung eines Zurückbehaltungsrechts zur Verfügung, dessen Wert sie selbst mit 3-529,50 DM angegeben hat. Sie würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie in diesem Fall im Hinblick auf ihr Zurückbehaltungsrecht Zahlung einer Forderung in Höhe von 8.000 DM verweigern würde.
Aus diesen Gründen war die Revision gegen das Bern-
fungsurteil mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
DTo Haidinger	Dr.	tförr	Dr„	Haager
 Liesecke	Dr.	Reinicke
4