Sie allein verlieh dem Registranten gegenüber dam Inhaber des Unternehmens noch keinen Anspruch “darauf, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen, und griff in die vermögensrechtlichen Beziehungen des Inhabers zu seinem Unternehmen nicht ein. Bei der Anwendung des § 818 BGB ist nach der besonderen Gestaltung des Sinzelfalles zu beurteilen, ob die Verpflichtung zur Herausgabe und der Ersatzanspruch aus Abs 2 dieser Vorschrift sieb auf den Gewinn aus einem Gewerbebetrieb erstrecken. August 1945 von der Militärregierung eine Begistrierungsurkunde für das Filmtheater. Oktober 1946 Unterzeichneten der Treuhänder für das gesperrte Vermögen des Klägers und der Beklagte einen Pachtvertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte die Schloßlichtspiele bereits mit Wirkung vom 15. laßpfleger getreten ist, hat von beiden Beklagten Zustimmung und Mitwirkung zur Abrechnung über die Einnahmen und Betriebsausgaben der Schloßlichtspiele in der Zeit vom. Februar 1949 zugesprochen und die Beklagten ferner durch Urteil vom 20, Januar 1953 auch zur Zahlung des restlichen Betrages von 18.894,36 BM nebst Zinsen verurteilt. Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und den aus § 717 Abs 3 ZPO gestellten Antrag der Beklagten abzulehnen. Bas BerufungsgeitcKt hat sich dem SchluBurteil des Landgerichts darin angeschlossen, daB der Kläger Anspruch auf den Reingewinn habe ohne Rücksicht darauf, in welcher Eigenschaft der Beklagte in aer Zeit vom 15. Sie macht jedoch gel- ' tend, daß die Beklagten für die Zeit der irrtümlichen Eigengeschäftsführung dem Kläger allenfalls nur nach den Vorschriften der §§ 687 Abs 1 und 812 BGB verpflichtet seien und daß der Gewinn, der in dieser Zeit auf Grund der persSn-, liehen Tätigkeit des Beklagten erzielt worden sei, von diesem nicht herausgegehen werden müsse.- Das Berufungsge-richt hätte sich aber auch mit dem Einwand der Beklagten* auseinandersetzen müssen, daß aus der Registrierung des Beklagten zu 1) ein Recht zur Eigengeschäftsführung hergeleitet werden könne. ren über den Anspruch des früheren Klägers auf Zustimmung und Mitwirkung zur Ermittlung des Reingewinns zu entscheiden; dabei hat er angenommen, daß der Kläger Anspruch auf Reingewinn habe (vgl Urteil vom 21. Es kann dahingestellt hleihen, oh der Beklagte his zur Beendigung seiner Bestellung zu dem Treuhänder das Filmtheater noch auf Grund eines mit der Treuhandverwaltung der Stadt abgeschlossenen Dienstvertrages führte. Bestellung zu dem Treuhänder nicht die Befugnis, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen. Er hatte vielmehr das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und für den Inhaber des Filmtheaters unter Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde aicherzustellen. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte jedenfalls bis zur Zeit seiner Ablösung als Treuhänder am 29 April 1946 aus der Registrierungsurkunde, die ihm die Militärregierung erteilt hat, nicht das Recht entnehmen, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen. ■/,' Diese Voraussetzungen lagen hei dem Beklagten aber schon •.deshalb vor, weil er durch die Treuhandschaft der Stadt zu dem Geschäftsführer bestellt worden war. Sie haben sich insbesondere darauf berufen, daß in den Bestimmungen der Militärregierung über das Rechtsver-hältnis zwischen dem Registranten und einem der Vermögens- ^ sperre unterliegenden BetriebsInhaber eindeutig vorgescbrie- Ras Berufungsgericht hat davon abgesehen, eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäß Art 3 des Gesetzes Kr 13 herbeizuführen und ditfs damit begründet, daß nach Aufhebung der Vermögenskontrolle über den Klaganspruch lediglich nach deutschein Recht zu entscheiden sei. Rer Revision ist darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung nicht sachgerecht geprüft hat, oh die Voraussetzungen für die Herbeiführung einer Entscheidung über die Präge nach dem Inhalt und Zweck einer Registrierungsurkunde Vorlagen. fein über Inhalt und Zweck eines Verwaltungsäktes der Besatzungsmächte diesen daraufhin nachprüfen, ob er seinem Inhalt nach ein Recht zur Entstehung oder zu dem Untergang bringen sollte und welchen Inhalt und Umfang das begründete Recht hat, wobei allerdings zufolge der in Art 2 des Seils I des Vertrages zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Prägen (BGBl 1955 II S 405) ausgesprochenen Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts £ die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsaktes von den deutschen. eines Lichtspieltheaters bildete, nicht aber, daß sie ohne Rücksicht auf die Stellung des Registranten zu einem bestimmten Filmtheater das Recht verlieh, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu betreiben. der Bedingung erteilt, daß die Person, die diese Tätigkeit ausüben will, sich vorher bei der Dienststelle der Militärregierung in der von dieser vorgeschriebenen Art und Weise hat. Weder aus der Nachrichtenkontroll-vorechrift Nr i noch aüs der mit Wirkung vom 3- Oktober 1947 an ihre Stelle getretenen Nachrichten-Kontroll-Vorschrift Nr 5 (MilRegABl Ausgabe F Seite 14)» nach deren Ziffer 4 die gewerbliche Vorführung von Lichtspieifilmen auf Grund einer von der Militärregierung erteilten Genehmigung und nur gemäß den Gesetzen und gesetzlichen Anweisungen der . Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß mit der Erteilung der Registrierung eine besondere Besitzeinweisung zwecks Ausübung der Filmvorführung auf eigene Rechnung nicht verbunden war. Die Revision beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Stellungnahme des Amts des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland in dem Schreiben vom 6. "Nach Studium der Gerichtsakten sind wir zu dem Schluß gekommen, daß diese Sache eine Frage aufwirft Über die-Absicht und den Zweck der von der Militärregierung dem Beklagten erteilten Ermächtigung, das Schloßfilmtheater in su betreiben. Der oben wiedergegebene Bescheid sagt nicht, daß der in ihm erwähnte Befehl der Militärregierung in der Erteilung der -/ Registrierungsurkunde zu sehen sei und daß in jedem Falle die Erteilung einer Registrierungsurkunde das Recht begrün- -det habe, das in ihr bezeichnete Lichtspieltheater auf eige- August 1945 Verhandlungen des Oberbürgermeisters der Stadt H^pp^pmit dem Beklagten und Kr dem Vertreter des Ko nt ro11-0ff iziers vorausgegangen, in denen die Voraussetzungen erörtert wurden, unter denen der Beklagte das Filmtheater verantwortlich leiten sollte. Ries ergibt sich aus einer Aktennotiz der Stadt H^m^^vom August 1945, die der-Oberbürgermeister dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt hat. Rem Kläger sei erklärt worden, daß die Stadt so lange Treuhänder des Filmtheaters sein werde, bis geklärt sei, oh er selbst das Theater alB Inhaber weiter führen könne. Trotzdem war zu prüfen, ob aus der Erteilung der Re-!| gistrierungsurkunde-Ansprüche des Beklagten auf den Kein-r> gewinn hergeleitet werden können. So hat Lueb in einem Gutachten, das unter der Überschrift "Die Rechtsstellung der Lizenzträger und Registranten auf dem Gebiet des Nacbriobten-Kbntrollwesen8,, in einem Sonderdruck des Betriebsberaters im .September 1947 veröffentlicht worden ist-(vgl den Hinweis hierauf in BB 1947, 298), die Ansicht vertreten, der. Juli 1946 genehmigend den Vermögens-Kbntroll-Offizieren und Auäenstellenleitern bekannt gegeben worden sei, stünden daher dem Registranten allein die Erträge des von ihm geführten Betriebes zu. maßgebend und unterstehe er nicht den Vermögenskontrollsteilen; seine Gescliäf tsgebarung sei nur insoweit eiber Überprüfung durch die Behörden im Bereich der Vermögenskontrölle unterworfen, als er über die ihm in seiher*Eigenschaft als Treuhänder anvertrauten * Verte undzufließenden Erträge des Eigentums als solchem Rechenschaft abzulegen habe. Er habe lediglich das Recht zur gewerblichen Vorführung Von Liehtspielfilmen* die ein anderer, der nicht im Besitze dieser schriftlichen Genehmigung sei, nicht habe,- wobei selbstverständliche Voraussetzung - für die sich die Militärregierung nicht interessiere - sei, daß ihm der Eigentümer sein Eigentum hierzu überlasse. April 1949 S 217 £ji 187, in dem es heißt, die Registrierung bedeute nur, daß die Militärregierung einer bestimmten Person oder Gesellschaft nach Überprüfung' der politischen und fachlichen .Voraussetzungen die Erlaubnis zu dem Betrieb eines bestimmten Filmtheaters und damit die Ausnahmegenehmigung einer an sich untersagten Tätigkeit erteile. Sie gebe dem Registranten kein privates Recht und keinen privaten Anspruch auf das in der Registrierungsurkunde genannte Filmtheater. Wie schon oben dargelegt wurde, ist den Vorschriften der Militärregierung über die Registrierung nicht zu entnehmen, daß diese mit den von der Revision behaupteten Rechtswirkungen verbünden war. selbst■ zu dem Treuhänder bestellt wur de, war er auch hierdurch, verpflichtet, den Bestand, des Betriebes zu erhalten und die ihm anvertrauben Interessen "zu wahreno ieitergehenäe.-Rechte wurden für ihn durch die Unterzeichnung des ersten Pachtvertrages im' Oktober 1946 Das .Berufungsurteil führt hierzu aus, der erkennende Senat babe in seiner Hevisionsentscheidung zu dem Eechnunge-legungsänspruob angenommen, daß der Beklagte vom Mai 1946 bis 18. Februar I947 die Geschäfte auf Grund eines vermeintlich wix’ksamen Pachtvertrages geführt habe, bis er durch das Schreiben des Treuhänders S^Pvom 16. .Ss bestehe .keine Veranlassung, von den hierzu getroffenen Feststellungen deB Bundesgerichtshofs ab-.zuweiohem Panaoh st.ehe fest, daß der Beklagte durch das Schreiben des Treuhänders aufgeklärt worden sei, daß der Pachtvertrag .vom Oktober 1946 in Wahrheit noch nicht genehmigt worden war.. Februar 1947 konnte der Beklagte dagegen, wie festgestellt worden ist, das Filmtheater nur in der Erwartung geführt haben, daß ein Pachtvertrag zustande kommen werde. Bas Berufungsgericht hatte in seinem Urteil Über den Reohnungsiegungsanspruob festgestellt, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Pachtvertrag der Genehmigung des Finanzministeriums bedurfte (vgl S 15, 16 und 20 des Senatsurteils vom 21. Beklagte zu 1) durch das Schreiben des Treuhänders aufgeklärt worden war, daß der Pachtvertrag vom Oktober 1946 in Wahrheit noch nicht genehmigt war. Februar 1947 angenommen werden, daß der Beklagte das Filmtheater reohtsirrtümlich in der Meinung geführt bat, daß er berechtigt sei, es auf eigene Rechnung zu führen. FOr die Zeit, da er wußte, daß die Genehmigung zu den später abgeschlossenen Pachtverträgen erforderlich, aber nöch nicht erteilt war, beurteilt -Bich seine Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen nach den Vorschriften des •§ 667 oder der §§ -687 Abs 2, '681, 667 BGB. FUr den Zeitraum von etwa drei llonaten war zü prüfen, ob der Beklagte bei Anwendung der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung auch zur Herausgabe des Reingewinns des Lichtspieltheaters verpflichtet ist. Nach § 818 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen-Nutzungen und im Falle, daß eine Herausgabe wegen Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, auf Ersatz ihres Werts (§ 818 Abs 1 und 2). Der Begriff der .Nutzungen (§ 100 BGB) ist nicht auf die Fruchte einer Sache und eines Rechts beschränkt; er umfaßt vielmehr auch den Gewinn eines Unternehmens des Wirtschafts* 1 ebene (vgl Soergel BGB § 99 Anm .1 -c; RGRKom z BGB § 99 Bern 2). Eine Einschränkung des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs kann sich bei der Überlassung eines geschäftlichen Unternehmens bei nichtigem Kaufoder Pachtvertrag unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß der Gewinn wesentlich auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die Einnahmen erzielt hat. Ihre Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich hier um die Nutzungen aus einem der Treuhandverwaltung unterstehenden Filmtheater bandelt, das auf Grund dieser Treuhandverwaltung von dem Beklagten zunächst alB Geschäftsführer, Bodann als Treuhänder und später längere Zeit in der Erwartung des Zustandekommens einer Verpachtung an ihn in Betrieb gehalten worden war. November 1946 bis Kitte Februar 1947 im wesentlichen auf den in dieser Zeit entfalteten besonderen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Beklagten beruhten, ist niobt dargetan und nach der gegebenen Saohlage auch nicht anzunehmen. Ber Kläger hat daher auch für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des $ 818 BGB zu beurteilende Zeit Anspruch auf Herausgabe des Werts der Nutzungen, deren Feststellung der Reingewinn unter Abzug eines angemessenen Entgelts für die Tätigkeit des Beklagten zugrunde gelegt werden konnte. Pas Berufungsgericht hat dabei hervorgehoben, daß der Beklagte über das Haß eines gewöhnlichen Angestellten hinaus erfolgreich gearbeitet und das Unternehmen unter Aufbietung seiner ganzen Kenntnisse Und Fähigkeiten so geführt habe, als wenn es sein eigenes Geschäft gewesen wäre. Es hat damit offensichtlich das Bchriftsätzliche Vorbringen des Beklagten über die besonderen Schwierigkeiten der Betriebsführung während der Reichsmarkzeit und seinen persönlichen Einsatz im Hinblick auf die festgestellten hohen Erträge des Filmtheaters berücksichtigt und diese Umstände seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Pie Revision meint, eine Schätzung nach § 287 Abs 2 ZPO sei nur zulässig, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Veir les der Forderung in keinem Verhältnis stünden und daß diese Voraussetzungen nioht vorlägen. Da die Beklagten gegen den Zahlungsanspruch keine Einwände daraus herleiten wollten, daß die zweitbeklagte GmbH das Eino von einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab betrieben hat, konnte dahingestellt hleihen, in wessen Vermögen die Einnahmen aus dem Filmtheater geflossen sind
(114
Für das Nachschlagewerk! t
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2if
**
s
1. Gesetz: MilRegG 191 Art 1; Nacbrichtenkontroll-vorscbrift Nr 1 Ziff 4.
Rechtssatz:
Die Erteilung einer Registrierungsurkunde durch die Hi IR eg für ein Lichtspieltheater bedeutete rechtlich die Zulassung einer Ausnahme von dem in Art 1 KilRegG igi ausgesprochenen allgemeinen Verbot, ein Lichtspieltheater zu betreiben. Sie allein verlieh dem Registranten gegenüber dam Inhaber des Unternehmens noch keinen Anspruch “darauf, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen, und griff in die vermögensrechtlichen Beziehungen des Inhabers zu seinem Unternehmen nicht ein.
2. Gesetz: BGB §§ 818, 100.
Rechtssatz: s
Der Begriff der Nutzungen umfaßt auch den Gewinn eines Unternehmens des Wirtschaftslebens. Bei der Anwendung des § 818 BGB ist nach der besonderen Gestaltung des Sinzelfalles zu beurteilen, ob die Verpflichtung zur Herausgabe und der Ersatzanspruch aus Abs 2 dieser Vorschrift sieb auf den Gewinn aus einem Gewerbebetrieb erstrecken.
* 1 **.
Aktenzeichen: II ZR 261/54
Urteil des BGH vom 3. November 1955 OLG Karlsruhe
Verkündet
am 3. Hovember 1955
Jodas, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Recht es trelt
>GmbH in [en Geschäftsführer
1. des Geschäftsführers Paul
2. der F| durch
sämtlich in Qg^straße 0,
Beklagten und Revisionskläger, - ProeeBbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Rechtsanwalt Br. Martin in H|__ ____
Spppstr. p als hachlaBpfleger für die Brben des Kiöobesitzers Artur
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäcbtigter* Reohtsanwalt
bat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter 3h*. Fisober, Br. Kuhn, Artl und Br. Vinkelmann für Recht erkannt *
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. April 1954> wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestand:
Der im Verlaufe dieses Rechtazuges verstorbene Kläger war Pächter der Schloßlichtspiele in äie
er mit seiner eigenen Apparatur und sonstigen teils dem Verpächter gehörenden Sinrichtungsgegenständen betrieb.
Sein Vermögen unterlag der Spers-e gemäß Gesetz Nr 52, da er Mitglied der NSDAP war, bis es nach seiner~Einstufung als Entlasteter am 18. November 1948 entsperrt wurde. Der Beklagte «ul) wurde im Jahre 1945 zunächst von der Stadt
als Geschäftsführer für das Filmtheater bestellt er erhielt, am .15. August 1945 von der Militärregierung eine Begistrierungsurkunde für das Filmtheater. Am 5. Oktober 1946 Unterzeichneten der Treuhänder für das gesperrte Vermögen des Klägers und der Beklagte einen Pachtvertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte die Schloßlichtspiele bereits mit Wirkung vom 15. August 1945 als Unterpächter führen sollte. Dieser Vertrag sowie ein späterer zwischen dem Treuhänder und dem Beklagten am 19. August 1947 geschlossener Pachtvertrag fanden nicht die erforderliche Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Württemberg-Baden.
Der Beklagte zu 1) hat das zu Anfang der Vermögenssperre eröffn et e Sperrkonto "Schloßfilmtheater in
die GmbH, die Beklagte zu 2)J deren Mitbegrün-
der,, und alleiniger Geschäftsführer der Beklagte ist, eingebracht und diese Einlage als Pachtverbindlichkeit wieder passiviert. Die Beklagte zu 2) führte dann die Schloßlichtspiele weiter.
Der verstorbene Kläger, an dessen Stelle der Nach? laßpfleger getreten ist, hat von beiden Beklagten Zustimmung und Mitwirkung zur Abrechnung über die Einnahmen und Betriebsausgaben der Schloßlichtspiele in der Zeit vom.
1 ^August 1945 bis Sum 18. November 1948 durch äie R^|U^ Treuhandgesellschaft verlangt. Biese bat auf Grund des Teilurteils des Landgerichts vom 7. Bezember 1949 einen Prüfungsbericht erstattet. Ber Kläger hat sodann iq dem gleichen Rechtsstreit von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 30.000 BM nebst Zinsen als Teilbetrag' des Reingewinns aus der angegebenen Zeit gefordert.
.Bas Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom 28. Oktober 1952, das rechtskräftig wurde, Bit 11.105,64 nebst Zinsen ab 1. Februar 1949 zugesprochen und die Beklagten ferner durch Urteil vom 20, Januar 1953 auch zur Zahlung des restlichen Betrages von 18.894,36 BM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie haben Abänderung des Urteils insoweit beantragt, als sie zur Zahlung eines über 7.124,69 BM hinausgehenden Betrages verurteilt sind. Bas Oberlan-desgerioht bat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihrem Berufungsantrag entsprechend Abweisung der Klage in Höhe der restlichen Klageforderung von 11,769,67 BM nebst Zinsen erstreben. Sie-beantragen ferner, den Kläger zu verurteilen, den auf Grund des Berufungsurteils beigetriebenen Betrag von 11.769,67 BM nebst 6£ Zinsen seit dem 1. Februar .1949 zurückzubezahlen. Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und den aus § 717 Abs 3 ZPO gestellten Antrag der Beklagten abzulehnen.
Sntscheidungsgründ e:
n »■
I. Bas BerufungsgeitcKt hat sich dem SchluBurteil des Landgerichts darin angeschlossen, daB der Kläger Anspruch auf den Reingewinn habe ohne Rücksicht darauf, in welcher
Eigenschaft der Beklagte in aer Zeit vom 15. August 1945 bis 18. November 1948 das Lichtspieltheater bespielt und den Gewinn vereinnahmt haben möge. Es hat die hierbei von ihm geleistete Arbeit im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit einem durchschnittlichen Betrage von 2.000 RU bezw. DU monatlich abgegolten und in einer. Hilfserwägung ausgeführt, daß deir Anspruch auf Zahlung von 30.000* DM in voller Höhe auch dann begründet sein würde, wenn man den Beklagten eine Gewinnbeteiligung von 30# zusprechen würde-
Die Revision erhebt keine Einwände dagegen, daß dieses Ergebnis rechnerisch richtig sei. Sie macht jedoch gel- ' tend, daß die Beklagten für die Zeit der irrtümlichen Eigengeschäftsführung dem Kläger allenfalls nur nach den Vorschriften der §§ 687 Abs 1 und 812 BGB verpflichtet seien und daß der Gewinn, der in dieser Zeit auf Grund der persSn-, liehen Tätigkeit des Beklagten erzielt worden sei, von diesem nicht herausgegehen werden müsse.- Nach den gekannten Vorschriften sei, so meint die Revision, die Zeit vom Mai 1946 bis 18. Pebruar 1947 zu beurteilen. Das Berufungsge-richt hätte sich aber auch mit dem Einwand der Beklagten* auseinandersetzen müssen, daß aus der Registrierung des Beklagten zu 1) ein Recht zur Eigengeschäftsführung hergeleitet werden könne. Schließlich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Beklag--ten zu 1) mit durchschnittlich 2,000 RM bezw. DU'bemessen bat..
Die Revision könnte aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben. . 'V*
II. Die Beklagten haben den dem Klüger im Berufungs-Verfahren zugebilligten Restbetrag von DM 18.230,33 er- „v;-
X
rechnet, indem sie von den Peststellungen des Prüfungsbe-richte der BflHBTreuhand-Gesellschaft, auf den sich
die Klage stützt, ausgeben. Sie haben dexa Kläger an den Einnahmeüberschüssen in der Reichsmarkzeit und.in der BM-Zeit von zusammen 206.701,45 RH ein Rrittel zugebilligt und diese Gewinnbeteiligung des Klägers auf 68.897,31 RH errechnet. Hiervon setzten sie die dem Kläger gezahlte Umsatzbeteiligung von 2j6 mit 15.210,48 RH ab. Rer verbleibende Betrag von 53.686,83 RH sei auf die Hälfte herabzusetzen, «eil die Beklagten hierfür bereits die Steuer entrichtet hätten. Heiter vermindere sich der Anspruch des Klägers üm den Betrag einer Gegenforderung gemäfi der Abrechnung des Sequesters Br. in Hübe von 8.613,08 BK,
so'daß eine Restforderung des Klägers von 18.230,35 RH verbleibe. Rer Hehrbetrag von 11.769,67 MI ist nunmehr im Streit.
Rer erkennende Senat bette im ersten Revieionsverfah-
*
ren über den Anspruch des früheren Klägers auf Zustimmung und Mitwirkung zur Ermittlung des Reingewinns zu entscheiden; dabei hat er angenommen, daß der Kläger Anspruch auf Reingewinn habe (vgl Urteil vom 21. Hai 1952 - II ZR 202/5* Rie Entscheidung über die Verpflichtung zur Abrechnung über den Reingewinn schafft jedoch keine Rechtskraft oder Bindung nach § 318 ZPO bezüglich des Klagegrundes (vgl RG JT 1936 S 2137). Hinsichtlich des Zahlungsanspruches war deshalb erneut zu prüfen, ob und inwieweit dem Kläger ein Anspruch auf Reingewinn überhaupt zusteht.
In der Zeit vom 15. August 1945 bis zur Unterzeichnung des ersten Pachtvertrages im Oktober 1946 war der Be- . klagte teilweise selbst als Treuhänder eingesetzt, und zwar vom 21. Hovember 1945 bis zu dem 29. April 1946. Er hatte schon vor diesem Zeitpunkt', als er die Filmlichtspiele
auf Grund einer Bestellung zu dem Geschäftsführer durch die
«
Stadt Heidelberg führte, eine Registrierungsurkunde der
- 6 ~
Militärregierung vom 15. August 1945 erhalten, die ihn ermächtigte, das Filmtheater verantwortlich zu führen. Es kann dahingestellt hleihen, oh der Beklagte his zur Beendigung seiner Bestellung zu dem Treuhänder das Filmtheater noch auf Grund eines mit der Treuhandverwaltung der Stadt abgeschlossenen Dienstvertrages führte. Jedenfalls gah ihm die. Bestellung zu dem Treuhänder nicht die Befugnis, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen. Er hatte vielmehr das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und für den Inhaber des Filmtheaters unter Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde aicherzustellen.
Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte jedenfalls bis zur Zeit seiner Ablösung als Treuhänder am 29 April 1946 aus der Registrierungsurkunde, die ihm die Militärregierung erteilt hat, nicht das Recht entnehmen, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu führen.
Dabei kann unterstellt werden, daß die Militärre- ’ . gierung eine Registrierungsurkunde grundsätzlich nur dann \ .erteilte, wenn sie davon überzeugt war, daß der Antragstel- { ler in der Lage war, ein bestimmtes Filmtheater zu führen. ■/,' Diese Voraussetzungen lagen hei dem Beklagten aber schon •. deshalb vor, weil er durch die Treuhandschaft der Stadt zu dem Geschäftsführer bestellt worden war.
Die Beklagten haben in der Vorinstanz beantragt, gemäß Art 3 des AHEGes Br 13 eine Entscheidung über die Auslegung des Verwaltungsaktes der Militärregierung herbeizuführen, der darin liege, daß dem Beklagten ala Registrant die Bespielung des Filmtheaters übertragen worden . sei. Sie haben sich insbesondere darauf berufen, daß in den Bestimmungen der Militärregierung über das Rechtsver-hältnis zwischen dem Registranten und einem der Vermögens- ^ sperre unterliegenden BetriebsInhaber eindeutig vorgescbrie-
.
.. - ?.,•
ben sei, daß der Registrant in keinem irgendwie gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen dürfe, weder in dem Verhältnis * eines Angestellten noch in dem Verhältnis eines LitInhabers. Vielmehr sei das Pachtverhältnis als am ehesten den gestellten Erfordernissen entsprechend angesehen worden, ohne daß'der Kreis der möglichen Rechtsverhältnisse auf die Pacht beschränkt worden sei. Ras Berufungsgericht hat davon abgesehen, eine Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission gemäß Art 3 des Gesetzes Kr 13 herbeizuführen und ditfs damit begründet, daß nach Aufhebung der Vermögenskontrolle über den Klaganspruch lediglich nach deutschein Recht zu entscheiden sei.
t
Rer Revision ist darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung nicht sachgerecht geprüft hat, oh die Voraussetzungen für die Herbeiführung einer Entscheidung über die Präge nach dem Inhalt und Zweck einer Registrierungsurkunde Vorlagen. Biese Präge kann jedoch jedenfalls jetzt von dem deutschen Gericht entschieden -werden, •• nachdem das Gesetz/13 durch das AHHGes Hr A- 37 vom 5* Mai 1955 (AHK-ABl S 3267) aufgehoben worden ist. Rer deutsche Richter kann nunmehr auch bei Bestehen von Zwei- .. fein über Inhalt und Zweck eines Verwaltungsäktes der Besatzungsmächte diesen daraufhin nachprüfen, ob er seinem Inhalt nach ein Recht zur Entstehung oder zu dem Untergang bringen sollte und welchen Inhalt und Umfang das begründete Recht hat, wobei allerdings zufolge der in Art 2 des Seils I des Vertrages zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Prägen (BGBl 1955 II S 405) ausgesprochenen Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts £ die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsaktes von den deutschen. Gerichten zu unterstellen ist (vgl Hedwig Maier, Portgeltung und Portwirkung von Besatzungsakten JZ 1955, 408 ff Abschnitt B 1, I).
•— 0
L.
Die rechtliche Prüfung aer Bedeutung der Registrierungsurkunde und der hierdurch dem Registranten verliehenen Rechte ergibt, daß die Registrierung lediglich die besatzungsrechtliche Voraussetzung für die Betätigung als Leiter. eines Lichtspieltheaters bildete, nicht aber, daß sie ohne Rücksicht auf die Stellung des Registranten zu einem bestimmten Filmtheater das Recht verlieh, das Filmtheater auf eigene Rechnung zu betreiben. Das Gesetz Nr 191 der Militärregierung. (MilRegABl Am. Kontrollgebiet Ausgabe A S 53) verbot die Tätigkeit in Lichtspieltheatern und deren Betrieb vorbehaltlich anderer Anordnungen oder sonstiger Ermächtigungen durch die Militärregierung. Durch die Naohrichten-Xbntrollvorschrift Nr 1 (MilRegABl aaö S 54) wurde bestimmt, unter welchen Bedingungen einzelne durch Gesetz Nr 191 verbotene Tätigkeiten zugelasaen werden.
Durch Ziffer 3 und 4 dieser Eontrollvorsohrift Nr 1 wurde u.a. die Erlaubnis zur Vorführung gebilligter Filme unter . der Bedingung erteilt, daß die Person, die diese Tätigkeit ausüben will, sich vorher bei der Dienststelle der Militärregierung in der von dieser vorgeschriebenen Art und Weise hat. registrieren lassen. Weder aus der Nachrichtenkontroll-vorechrift Nr i noch aüs der mit Wirkung vom 3- Oktober 1947 an ihre Stelle getretenen Nachrichten-Kontroll-Vorschrift Nr 5 (MilRegABl Ausgabe F Seite 14)» nach deren Ziffer 4 die gewerbliche Vorführung von Lichtspieifilmen auf Grund einer von der Militärregierung erteilten Genehmigung und nur gemäß den Gesetzen und gesetzlichen Anweisungen der . Militärregierung gestattet war, ist. zu entnehmen, daß der Betrieb eines Lichtspielünternehmens nur auf eigene Rech- },£i nung des verantwortlichen Veranstalters der Lichtspielvor^. Führungen erfolgen durfte. Wenn im Einzelfall die Militär-regierung ein Interesse daran hatte, daß ein Lichtspiel- j|g theater wieder in Betrieb genommen wurde, ohne daß die-Eigentümer oder Päohter in der Lage waren, den Betrieb
selbst wieder aufzunebmen, so mag der Weg bescbritten worden sein, einen Registranten, der den Betrieb auf eigene Rechnung zu führen bereit war, zu diesem Zwecke in die Räume einzuweisen und damit dem Eigentümer oder Pächter die Verfügungsbefugnis über die Räumlichkeiten zu entziehen. Zu einer solchen besonderen Maßnahme, die eine Beschlagnahme eines Filmtheaters, durch die Militärregierung bedeuten würde, bestand bei dem vorliegenden Sachverhalt aber deshalb keine Notwendigkeit, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Registrierungsurkunde die Treuhänderschaft der Stadt bestand und der Beklagte durch die Stadt als Geschäftsführer ein-
gesetzt worden war.
Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß mit der Erteilung der Registrierung eine besondere Besitzeinweisung zwecks Ausübung der Filmvorführung auf eigene Rechnung nicht verbunden war.
Die Revision beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Stellungnahme des Amts des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland in dem Schreiben vom 6. Oktober 1954, das an das Justizministerium Baden-Württafv.'. berg gerichtet ist. In diesem Schreiben heißt es:
"Nach Studium der Gerichtsakten sind wir zu dem Schluß gekommen, daß diese Sache eine Frage aufwirft Über die-Absicht und den Zweck der von der Militärregierung dem Beklagten erteilten Ermächtigung, das Schloßfilmtheater in su betreiben.
Obwohl wir pns zur Zeit der Erteilung eines ?e-scheides gemäß Art 3 Ziff 2 des Gesetzes Nr 13 in dieser Frage enthalten, möchten wir doch darauf bitweisen, daß dieselbe Frage früher schon einmal in der damals beim Land' gerlebt Kempten anhängigen Sache gegen
r
r-
I-
*
- -»0
von unserer damaligen Legal Service Division geprüft worden ist. Die Schlußfolgerungen, zu denen unser Amt in jener Sache damals kam, sind in einem Schreiben vom 19. September 1952 dargelegt. Eine Abschrift desselben ist hier beigefügt. Die Legal Affairs Division ist der Ansicht, daß die Absicht der Militärregierung in der vorliegenden Sache dieselbe war wie in;der Sache Hammer-Schmidt.w
Der Bescheid in der in Bezug genommenen Saohe ist
dahin erteilt worden:
1. daß Helmut berechtigt war, das Lichtspieltheater in » Ri^jpplplatz fp in Besitz
zu nehmen und zu betreiben, und zwar von November 1945
■ bis 3. Dezember 1948 auf Grund eines Befehles der Militärregierung,
2. daß durch diesen Befehl beabsichtigt war, daß Helmut
den Eigentümern des Lichtspieltheaters während der Zeit seiner Besitznahme eine angemessene Miete bezahlen sollte,
3. daß der diesbezügliche Befehl der Militärregierung rechtmäßig und gültig war.
In dem Fall war dem Registranten der
Vorwurf gemacht, worden, er habe sich -ohne Einverständnis der Eigentümer des lichtspielunternöbtaens, der Eheleute in den-Besitz des Betriebes gesetzt und diesen durch verbotene Eigenmacht erlangt. Ein Treuhänder war *
für das Vermögen des Ehemannes das der Vermögens-
sperre unterlegen haben soll, nicht bestellt worden. Der oben wiedergegebene Bescheid sagt nicht, daß der in ihm erwähnte Befehl der Militärregierung in der Erteilung der -/ Registrierungsurkunde zu sehen sei und daß in jedem Falle die Erteilung einer Registrierungsurkunde das Recht begrün- -det habe, das in ihr bezeichnete Lichtspieltheater auf eige-
r ..dMHS>4
ne.Rechnung zu betreiben. Ries kann bei dein hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht angenommen «erden. Renn der Erteilung der Registrierungsurkunde an den Beklagten waren am 11. August 1945 Verhandlungen des Oberbürgermeisters der Stadt H^pp^pmit dem Beklagten und Kr dem
Vertreter des Ko nt ro11-0ff iziers vorausgegangen, in denen die Voraussetzungen erörtert wurden, unter denen der Beklagte das Filmtheater verantwortlich leiten sollte. Rabe! wurde dem Beklagten erklärt, daß er im Auftrag der Stadt als Geschäftsführer tätig sein'werde. Sein Gehalt werde nach Richtlinien festgesetzt werden, die in IppP ausgegeben werden sollten. Ries ergibt sich aus einer Aktennotiz der Stadt H^m^^vom August 1945, die der-Oberbürgermeister dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt hat. Sie enthält auoh Vermerke über eine weitere Besprechung vom !lontag,den 13. August 1945, an der der Kläger und' der Beklagte beteiligt waren. Rer Beklagte habe, so heißt es aaO, die notwendigen Anweisungen in F^pP PPB erhalten und glaube, am Freitag den 17. August 1943 beginnen zu können. Rem Kläger sei erklärt worden, daß die Stadt so lange Treuhänder des Filmtheaters sein werde, bis geklärt sei, oh er selbst das Theater alB Inhaber weiter führen könne. Rie anfallenden täglichen Einnahmen seien auf Sperrkonto eidzuzahlen, soweit sie nicht vom Treuhänder bezw. seinem Beauftragten für die Aufrechterhaltung des Betriebes - einschließlich der Abgabe von .Steuern - benötigt würden. Rie Beklagten haben die Richtigkeit dieses Aktenvermerks nicht bestritten. So wird verständlich, daß sie in dem Rechtsstreit zunächst jedenfalls den Anspruch auf Beteiligung an dem Reingewinn nich^ auf dis Erteilung der Registrierungsurkunde gestutzt haben. Trotzdem war zu prüfen, ob aus der Erteilung der Re-!| gistrierungsurkunde-Ansprüche des Beklagten auf den Kein-r> gewinn hergeleitet werden können.
V
12 -
A"
.Diese Präge bat d.er Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch, nicht entschieden. In dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1952 wurde hierzu deshalb nicht näher Stellung genommen, weil diese .frage keinen Streitpunkt des damaligen Revisionsverfahrens bildete. Der Streit der Parteien ging vielmehr in ,der Hauptsache darum, ob die Pachtverträge der Genehmigung des Finanzministeriums als Vermögenskontrollbe-hörde bedurften und ob eine Genehmigung des Vertrages vom Oktober. 194& durch den Film-Control-Officer in die Genehmigung des Vertrages'durch die sachlich zuständige VermÖganskontrollbebÖrde erübrigte, was zu verneinen war (vgl Revisionsurteil S 13). An dieser rechtlichen Beurteilung ist auch für den jetzigen Verfahrensabschnitt festzubalten* • .
Die Bedeutung einer Registrierungsurkunde war schon in den Jahren 1946 und 1947 umstritten. So hat Lueb in einem Gutachten, das unter der Überschrift "Die Rechtsstellung der Lizenzträger und Registranten auf dem Gebiet des Nacbriobten-Kbntrollwesen8,, in einem Sonderdruck des Betriebsberaters im .September 1947 veröffentlicht worden ist-(vgl den Hinweis hierauf in BB 1947, 298), die Ansicht vertreten, der. Lizenzträger und der Registrant habe als Gegenstück zu der ihm. auf erlegten Verantwortung auch das Recht, die ihm erlaubte Tätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszuüben Nach dem Standpunkt der Nachrichten-Eontroll-Abteilung der Militärregierung (NBA), der z.B. in einem Rundschreiben der NXÄ an die VermÖgens-kontroll-Abteilung der Militärregierung für Bayern vom 11. Juli 1946 niedergelegt und von dieser unter dem 17. Juli 1946 genehmigend den Vermögens-Kbntroll-Offizieren und Auäenstellenleitern bekannt gegeben worden sei, stünden daher dem Registranten allein die Erträge des von ihm geführten Betriebes zu. Wenn ein Registrant zugleich Treuhänder sei, bestehe die Gefahr einer Interessen- und Fflichten-Kbllision» Soweit er in seiner üigenschaft als
- :3
Registrant den Betrieb führe, seien für ihn die Bestimmungen der BKA. maßgebend und unterstehe er nicht den Vermögenskontrollsteilen; seine Gescliäf tsgebarung sei nur insoweit eiber Überprüfung durch die Behörden im Bereich der Vermögenskontrölle unterworfen, als er über die ihm in seiher*Eigenschaft als Treuhänder anvertrauten * Verte undzufließenden Erträge des Eigentums als solchem Rechenschaft abzulegen habe. Die Lizenz oder Registrierung bedeute für die BKA. eine Einweisung in den Betrieb oder richtiger, auf die Betriebsgegenstände. Der Eingewiesene habe damit rechtlich und tatsächlich die ausschließliche Möglichkeit, diese Betriebagegenstände zur Ausübung der ihm erlaubten Tätigkeit zu verwenden.
Biese Ausführungen, die wie es aaO heißt, die Rechte-lege wiedergeben sollten, wie sie sich damals vom Rechtsstandpunkt der BKA aus in der praktischen Anwendung für die deutschen Beteiligten darstellte, sind nicht unwidersprochen geblieben. Hierüber berichtet Seiderer in einem Aufsatz "Das Registrantenproblem” mit dem Untertitel nDie Registrierung und deren Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Filmtheatereigentümer und' RegistrantenM in Fach-Informationen, Beilage der Heuen Film-V.foche 1. Jahrg Nr 1 vom 24. Juli 1948. Danaoh habe ONGUS Bayern auf Ersuchen der Bäyer. Staatsregierung nun ein Gutachten erstattet, das
den grundsätzlichen Auffassungen dar NKA und der danach
« , «
geschilderten Rechtslage in' wesentlichen Funkten den Boden entziehe. Bie erfolgte Registrierung durch die Infor--mation-Control sei demnach nur als Beweis dafür anzusehen, . daß der Registrant nach entsprechender Überprüfung die jEblaübnis erhalten habe, sich mit einer Tätigkeit zu beschäftigen,. die zunächst durch das Gesetz Nr 191 untersagt war. Bern Registränten sollten aber durch diese Registrierung keinerlei Rechte an einem besonderen Eigentumsobjekt
! ■ I
verliefen werden. Er habe lediglich das Recht zur gewerblichen Vorführung Von Liehtspielfilmen* die ein anderer, der nicht im Besitze dieser schriftlichen Genehmigung sei, nicht habe,- wobei selbstverständliche Voraussetzung - für die sich die Militärregierung nicht interessiere - sei, daß ihm der Eigentümer sein Eigentum hierzu überlasse. Zwingend ergebe .sich daraus, daB grundsätzlich durch die Registrierung in deutsche zivilrechtliche Verhältnisse nicht eingegriffen werden solle und die Zulassung für ein bestirntes Theater nicht mehr in der bisherigen Auffassung ausgelegt werden könne. In tlbereinstimmung hiermit stehen die Ausführungen in dem Aufsatz von Horst von Hartlieb "Der Pachtvertrag des Registränten" in Fach-Informationen für die deutsche Filmwirtschaft, 2. Jahrg Hr 31 vom 23. April 1949 S 217 £ji 187, in dem es heißt, die Registrierung bedeute nur, daß die Militärregierung einer bestimmten Person oder Gesellschaft nach Überprüfung' der politischen und fachlichen .Voraussetzungen die Erlaubnis zu dem Betrieb eines bestimmten Filmtheaters und damit die Ausnahmegenehmigung einer an sich untersagten Tätigkeit erteile. Sie gebe dem Registranten kein privates Recht und keinen privaten Anspruch auf das in der Registrierungsurkunde genannte Filmtheater.
Wie schon oben dargelegt wurde, ist den Vorschriften der Militärregierung über die Registrierung nicht zu entnehmen, daß diese mit den von der Revision behaupteten Rechtswirkungen verbünden war. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß dem Beklagten vor Erteilung der Registrierungsurkunde in den Verhandlungen vom 11. und 13. August 1945 erklärt worden War, er werde im Auftrag der Stadt als Geschäftsführer tätig sein.
Die Information Services Division der Militärregierung in hat nach Aufhebung der Vermögensßperre
1.
i.:
I.
1
1 r
r’.l
»
■I.
1'
; 1
■, 1 I i| I
I I
den Beklagten slit Schreiben vom 29 = Januar 1949 aufgefor-d:ert, ;,äie;..-H.egi-f.^'^i;eruß'gB'urkun<3e. zurückzusenden? weil
einentstellender Werl. in. dem ^li^rQ^i-'^erndaslBchloBthaaler..'gegeben werde,
tm h) ;hih0-:JRegistrierung nur■■ vorgenomine n werde, wenn ein Gesuchsteiler politisch für einwandfrei beim fanden .werde und ein gesetzliches:Recht auf ein . PiImtb e at er v orw eisen könne„ Dieser Punkt sei 't;a.ndeinerdStreltf rage/„' .
ee'n eröffnet, er 'könne die Rückgabe . wenn. er. beweisen kenne, dal er den unter, b) gestellten Bedingungen gerecht geworden sei. Dieses Schreiben überließ den deutschen Gerichten die Ent- I Scheidung darüber, wer das Recht jn Anspruch nehmen könne, das Filmtheater zu betreiben, und enthält keine Stellungnahme zu der Frage, oh der Beklagte während der Dauer der :ferffiogens§||e|^h : de.h:;B:.:etriehvraufleigene Rechnung führen durf-.|,e;.o:4Es;;eh;|.häli'''■aüc|j[':OkBih:;e.h ' Anhaltspunkt dafür, daß Stellen ä'efi.Mil zu deriAnnahme weranlaßt hätten, 1.
;.er .habe: :,h'.|reil s ;durch. ■ di e ’ R egi st r i er ung surkund e .. e i n Recht auf deh':,I;eih:gew.inü^ erworben! -Dies ist
auöh'-miti:ä:em. Schreiben1'des''Amts; des Hohen Kommissars d er bereinigten .Staatenivlffi l&g:Qht'oberi.;.1954unicht gesagt..
. hslist ■ infolgedessen da^on ■■■ä|i^zu|.|h.en.,;.:;':daß..d er Beklag t e unmi 11 e lh arf,vOr.;Brteilung der Registrieruhgsurkunde durch die Stadt Heidelberg übehdie 'Grundlage seiner Tätig 'ke it,, dahin .aufgeklärt war, daß er das Pi lmt he at. er als G-e-schäftsführer für fremde Rechnung zu betreiben,habe» Als er am ll a; lovember 1 945. selbst■ zu dem Treuhänder bestellt wur de, war er auch hierdurch, verpflichtet, den Bestand, des Betriebes zu erhalten und die ihm anvertrauben Interessen "zu wahreno ieitergehenäe.-Rechte wurden für ihn durch die Unterzeichnung des ersten Pachtvertrages im' Oktober 1946
deshalb nioht begründet, weil der Vertrag nicht die Billigung der zuständigen Aufsichtsbehörde gefunden hat.
Das .Berufungsurteil führt hierzu aus, der erkennende Senat babe in seiner Hevisionsentscheidung zu dem Eechnunge-legungsänspruob angenommen, daß der Beklagte vom Mai 1946 bis 18. Februar I947 die Geschäfte auf Grund eines vermeintlich wix’ksamen Pachtvertrages geführt habe, bis er durch das Schreiben des Treuhänders S^Pvom 16. Februar 1947 über die Niobtgenehmigung des Pachtvertrages aufgeklärt worden sei. .Ss bestehe .keine Veranlassung, von den hierzu getroffenen Feststellungen deB Bundesgerichtshofs ab-.zuweiohem Panaoh st.ehe fest, daß der Beklagte durch das Schreiben des Treuhänders aufgeklärt worden sei, daß der Pachtvertrag .vom Oktober 1946 in Wahrheit noch nicht genehmigt worden war.. Bern Urteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1992 kann jedooh.nur entnommen werden, daß der Beklagte in der Zeit vom 21. November 1946 bis zu dem Empfang des Schreibens des Treuhänders vom 18. Februar 1947 in dem Glauben gewesen sein mag, die Zuständigen Stellen hätten den Pachtvertrag vom Oktober 1946 genehmigt, ln der Zeit vom April 1946 bis zu dem 21. November 1946 und in der Zeit seit dem 18. Februar 1947 konnte der Beklagte dagegen, wie festgestellt worden ist, das Filmtheater nur in der Erwartung geführt haben, daß ein Pachtvertrag zustande kommen werde. Bas Berufungsgericht hatte in seinem Urteil Über den Reohnungsiegungsanspruob festgestellt, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Pachtvertrag der Genehmigung des Finanzministeriums bedurfte (vgl S 15, 16 und 20 des Senatsurteils vom 21. Kai 1952). Biese Feststellung ist in dem weiteren Verfahren nicht entkräftet worden. Bas zweite Berufungeurteil vom 21. April 1954,, das die Grundlage des jetzigen Revisionsverfahrens bildet, geht im übrigen ohne Reohtsirrtum davon aus, daß der
~ 17
«j
4
Beklagte zu 1) durch das Schreiben des Treuhänders aufgeklärt worden war, daß der Pachtvertrag vom Oktober 1946 in Wahrheit noch nicht genehmigt war. Deshalb kann nur
für die Zelt.vom 21. November 1946 bis zu dem jämpfang des
/
Schreibens vom 18. Februar 1947 angenommen werden, daß der Beklagte das Filmtheater reohtsirrtümlich in der Meinung geführt bat, daß er berechtigt sei, es auf eigene
Rechnung zu führen.
* > .
FOr die Zeit, da er wußte, daß die Genehmigung zu den später abgeschlossenen Pachtverträgen erforderlich, aber nöch nicht erteilt war, beurteilt -Bich seine Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen nach den Vorschriften des •§ 667 oder der §§ -687 Abs 2, '681, 667 BGB. FUr den Zeitraum von etwa drei llonaten war zü prüfen, ob der Beklagte bei Anwendung der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung auch zur Herausgabe des Reingewinns des Lichtspieltheaters verpflichtet ist. Diese Frage war hei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles auB folgenden Erwägungen zu bejahen.
*
Nach § 818 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen-Nutzungen und im Falle, daß eine Herausgabe wegen Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, auf Ersatz ihres Werts (§ 818 Abs 1 und 2).
Der Begriff der .Nutzungen (§ 100 BGB) ist nicht auf die Fruchte einer Sache und eines Rechts beschränkt; er umfaßt vielmehr auch den Gewinn eines Unternehmens des Wirtschafts* 1 ebene (vgl Soergel BGB § 99 Anm .1 -c; RGRKom z BGB § 99 Bern 2). Bei der Anwendung des § 818 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe dea Gewinns aus einem Gewerbebetrieb nach der besonderen-Gestaltung des Einzelfalles zu beurteilen.
So hat das Reichsgericht-demjenigen, der einen Laden auf Grund eines nichtigen Mietvertrages benutzte, nicht den
< • IB v*
ganzen Gescbäftsgewinn, sondern nur Ersatz des objektiven Gebrauchswerts des Ladens zugebilligt, sofern nicht der GeschUftsgewinn geringer ist (vgl Reoht 08 Nr 1792). Eine Einschränkung des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs kann sich bei der Überlassung eines geschäftlichen Unternehmens bei nichtigem Kaufoder Pachtvertrag unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß der Gewinn wesentlich auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die Einnahmen erzielt hat. Ein solcher Pall lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7 , 208* /217, 2187 zugrunde. In jenem Fall war der Beklagte in den Besitz der Wohn- und Geschäftsräume eines seit Januar 1943 ruhenden Fleischereibetriebes und der dazu gehörigen Geschäftseinrichtung gekommen und hatte das Fleischereigeschäft sodann durch Vertrag vom 23. März 1946 gekauft. Die Wirksamkeit des Vertrages hing von der vorbehaltenen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ab, die im Jahre 1930 versagt wordeu ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Begründung dieser Entscheidung in allen Punkten beizutreten wäre. Ihre Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich hier um die Nutzungen aus einem der Treuhandverwaltung unterstehenden Filmtheater bandelt, das auf Grund dieser Treuhandverwaltung von dem Beklagten zunächst alB Geschäftsführer, Bodann als Treuhänder und später längere Zeit in der Erwartung des Zustandekommens einer Verpachtung an ihn in Betrieb gehalten worden war. Baß die Einnahmen dieses Betriebes in der Zeit vom 21. November 1946 bis Kitte Februar 1947 im wesentlichen auf den in dieser Zeit entfalteten besonderen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Beklagten beruhten, ist niobt dargetan und nach der gegebenen Saohlage auch nicht anzunehmen. Ber Kläger hat daher auch für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des $ 818 BGB zu beurteilende Zeit Anspruch auf Herausgabe des Werts der Nutzungen, deren Feststellung der Reingewinn unter Abzug eines angemessenen Entgelts für die Tätigkeit des Beklagten zugrunde gelegt werden konnte.
i
* .
:r;
f,
»
j i
m
III. Pie Bewertungseiner persönlichen Arbeit, die zur Erzielung der Hutzungen erforderlich war, ist von dem Berufungsgericht mit einem Durcbschnittsbetrage von monatlich 2.000 RM bezw. PH bewertet worden. Pas Berufungsgericht hat dabei hervorgehoben, daß der Beklagte über das Haß eines gewöhnlichen Angestellten hinaus erfolgreich gearbeitet und das Unternehmen unter Aufbietung seiner ganzen Kenntnisse Und Fähigkeiten so geführt habe, als wenn es sein eigenes Geschäft gewesen wäre. Es hat damit offensichtlich das Bchriftsätzliche Vorbringen des Beklagten über die besonderen Schwierigkeiten der Betriebsführung während der Reichsmarkzeit und seinen persönlichen Einsatz im Hinblick auf die festgestellten hohen Erträge des Filmtheaters berücksichtigt und diese Umstände seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Pie Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung durch das Berufungsgericht sind damit für das Revisionsgericht ausreichend erkennbar. In der Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine monatliche Festvergütung von 2.000 RU bezw. PU.bereits eine außerordentlich hohe sei, 'so daß darin Bohon die besondere vom Beklagten zu leistende Arbeit berücksichtigt sei, tritt ein Rechtsfehler nicht: zutage.-Einer ins einzelne gehenden Parlegung der Umstände, die das Berufungsgericht -veranlaßt haben, die Tätigkeit des Beklagten so zu bewerten, bedurfte es bei dieser Saohlage.nicht.
Pie Revision meint, eine Schätzung nach § 287 Abs 2 ZPO sei nur zulässig, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Veir les der Forderung in keinem Verhältnis stünden und daß diese Voraussetzungen nioht vorlägen. Sie hat jedoch Angaben darüber unterlassen, welche Umstände einer weiteren
20 ~
Aufklärung Gedurft hätten. Es ist in der lat auch nicht erkennbar, was noch aufauklären gewesen wäre. Eie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur angemessenen Bewertung der Tätigkeit des Beklagten war im Rahmen des § 287 Abs 2~gpo dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Daß das Berufungsgericht einen Ermessensfehler insoweit begangen habe, ist nicht ersichtlich. Eie Revision hat auch nicht gerügt, daß Beweisanträge der Beklagten übergangen worden seien.
Es fehlt daher im vorliegenden Ball weder an den Voraussetzungen des $ 287 Abs 2 ZPO (vgl RGZ 139* 172 /T757) noch an einer ausreichenden Begründung der Schätzung durch das Tatsachengericht.
IV. Da die Beklagten gegen den Zahlungsanspruch keine Einwände daraus herleiten wollten, daß die zweitbeklagte GmbH das Eino von einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab betrieben hat, konnte dahingestellt hleihen, in wessen Vermögen die Einnahmen aus dem Filmtheater geflossen sind
•• •***’■. w
« ?1 -
Ist hiernach der streitige Zahlungsanspruch gegen beide Beklagte begründet, so war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Can-ter Dr. Fischer Br. Kuhn
* * Artl' a Br. Winkelmann
)
B
i
4