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BGH · II ZR 261/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 261/13
GrundschuldGeschäftsanteileWertInteresse19LöschungBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 261/13
vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesell-
schaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfügen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbeste-hen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrundschuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet allerdings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung,
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dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertragen zu müssen, sich allenfalls auf 300 € beläuft.
2	Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es
 nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizu demessen, da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grundbuch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitigkeiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grundschuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zu demindest mit 20 % des Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zu demindest
 einen Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 € beschwert.
Bergmann
 Caliebe
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 24.01.2013 - 4 0 223/12 -OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2013 - 9 U 43/13 -
Drescher