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BGH · II ZR 260/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 260/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt die Erklärung des Verkäufers, daß das Fahrzeug mit Zubehör in seinem frei verfügbaren Eigentum stehe und keine Rechte Dritter darauf lasteten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW M 3 zurückzuzahlen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht unterstellt, daß sich in dem von dem Beklagten verkauften Fahrzeug aus dem bei der Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Zeuge Klopfer, von dem der Beklagte den BMW M 3 erworben hatte, durch die Ergänzung des Motorblocks zu einem Komplettmotor Eigentum an diesem, einschließlich dem Motorblock, erworben habe, verneint und deshalb einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 440 Abs.1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Der Zeuge kH^BB hat durch die Ergänzung des Motorblocks zu einem Komplettmotor eine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt. Oktober 1977 - VIII ZR 172/76, WM 1977, 1454; Baur/Stürner, Sachenrecht, 16. Unabhängig von der Diskussion im Schrifttum, was im einzelnen auf eine neue Sache schließen läßt - neuer Name, höhere Produktionsstufe, Wesensveränderung (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat die weitere Voraussetzung des § 950 Abs. 1 BGB, daß der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes, für nicht gegeben erachtet, ohne hierfür die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Wert der Verarbeitung ist die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Wert aller verarbeiteten Stoffe (vgl. Dabei ist davon auszugehen, daß jedenfalls dann ein im Verhältnis zu dem Wert der verarbeiteten Stoffe erheblich geringerer Wert der Verarbeitung anzunehmen ist, wenn sich der Stoffwert zu dem Verarbeitungswert etwa wie 100 zu 60 verhält (vgl. Darlegungsund beweispflichtig dafür, daß der Verarbeitungswert erheblich geringer ist als der Stoffwert, ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger, da dieser hier die Stellung des Stoffeigentümers einnimmt, der den Eigentumserwerb durch Verarbeitung verneint (vgl. Es kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens offenbleiben, ob nicht schon der Motor, den der Zeuge kHH unter Verwendung des Motorblocks hergestellt hat, auch ohne alle weiteren Anbauteile (wie z.B. Auspuffkrümmer, Ansaugkrümmer, Zündkabelbaum, Lichtmaschine, Riemenscheiben, Schwungrad, Kupplung), durch die er zu dem Komplettmotor vervollständigt worden ist, das Ergebnis einer Verarbeitung im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB darstellt.

Zitierte Normen: § 440 BGB
BGBKomplettmotorBerufungsgerichtVerarbeitungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 260/94
Verkündet am:
22. Mai 1995 Bartelmus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. Dr. med. Achim
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Bernhard
M
itraße S, u|
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Oktober 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte verkaufte dem Kläger am 7. April 1991 einen bis dahin noch nicht zugelassenen BMW, Sportevolution M 3, zu dem Preis von 134.000,— DM. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt die Erklärung des Verkäufers, daß das Fahrzeug mit Zubehör in seinem frei verfügbaren Eigentum stehe und keine Rechte Dritter darauf lasteten. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß der Motor des Wagens, ein Motor für die Version des BMW M 5, bei der BMW AG entwendet worden war. Am 22. November 1991 focht der Kläger gegenüber dem Beklagten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW M 3 zurückzuzahlen. Die weitergehende Klage auf Schadensersatz (31.920,— DM) hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage vollständig abzuweisen, weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.	Das Berufungsgericht unterstellt, daß sich in dem von dem Beklagten verkauften Fahrzeug aus dem bei der
BMW AG gestohlenen "Komplettmotor" - einem Motor mit allen Anbauteilen und Nebenaggregaten wie Auspuffkrümmer, Ansaugkrümmer, Zündkabelbaum, Lichtmaschine, Riemenscheiben, Schwungrad und Kupplung - nur der Motorblock befinde, den der Zeuge Klopfer bei der Firma StHH in MüfllB erworben, zu einem Komplettmotor ergänzt und in den Pkw eingebaut habe. Hiervon ist deshalb im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten auszugehen.
II.	Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Zeuge Klopfer, von dem der Beklagte den BMW M 3 erworben hatte, durch die Ergänzung des Motorblocks zu einem Komplettmotor Eigentum an diesem, einschließlich dem Motorblock, erworben habe, verneint und deshalb einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Es kann offenbleiben, ob der Komplettmotor durch den Einbau in den Pkw dessen wesentlicher Bestandteil geworden ist (vgl. dazu allerdings BGHZ 18, 226; 61, 80; jeweils für einen Serienmotor). Da eine Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB vorliegt, scheidet § 947 BGB als Prüfungsmaßstab aus, soweit die Voraussetzungen des § 950 BGB vorliegen (vgl. MünchKomm.-Quack, BGB 2. Aufl. § 950 Rdn. 20; Staudinger/Wiegand, BGB 12. Aufl. § 950 Rdn. 15).
Der Zeuge kH^BB hat durch die Ergänzung des Motorblocks zu einem Komplettmotor eine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt. Was als neue Sache anzusehen
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O
ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - VIII ZR 172/76, WM 1977, 1454; Baur/Stürner, Sachenrecht, 16. Aufl. § 53b II 1 b, S. 548; Westermann, Sachenrecht, 6. Aufl. Bd. I § 53 II 3,
S. 393). Unabhängig von der Diskussion im Schrifttum, was im einzelnen auf eine neue Sache schließen läßt - neuer Name, höhere Produktionsstufe, Wesensveränderung (vgl. MünchKomm.-Quack aaO Rdn. 7 ff.; Staudinger/Wiegand aaO Rdn. 9; Westermann aaO) -, liegt eine solche jedenfalls dann vor, wenn sie eine eigenständige, gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt. So liegt der Fall hier. Der Komplettmotor ist - anders als der bloße Motorblock - in der Lage, ein Fahrzeug anzutreiben. Seine weitergehende Funktion liegt damit auf der Hand.
2. Das Berufungsgericht hat die weitere Voraussetzung des § 950 Abs. 1 BGB, daß der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes, für nicht gegeben erachtet, ohne hierfür die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Der Wert der Verarbeitung ist die Differenz zwischen dem Wert der neuen Sache und dem Wert aller verarbeiteten Stoffe (vgl. BGHZ 18, 226, 228; 56, 88, 90 f.). Dabei ist davon auszugehen, daß jedenfalls dann ein im Verhältnis zu dem Wert der verarbeiteten Stoffe erheblich geringerer Wert der Verarbeitung anzunehmen ist, wenn sich der Stoffwert zu dem Verarbeitungswert etwa wie 100 zu 60 verhält (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1972 - VIII ZR 147/70,
WM 1972, 188, 189; MünchKomm.-Quack aaO Rdn. 18;
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Staudinger/Wiegand aaO Rdn. 13). Ob ein solcher oder ähnlicher Fall vorliegt, läßt sich dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Das kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Darlegungsund beweispflichtig dafür, daß der Verarbeitungswert erheblich geringer ist als der Stoffwert, ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger, da dieser hier die Stellung des Stoffeigentümers einnimmt, der den Eigentumserwerb durch Verarbeitung verneint (vgl. Staudinger/Wiegand aaO Rdn. 14; RGRK-Pikart, BGB 12. Aufl. § 950 Rdn. 65).
III.	Es kann im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens offenbleiben, ob nicht schon der Motor, den der Zeuge kHH unter Verwendung des Motorblocks hergestellt hat, auch ohne alle weiteren Anbauteile (wie z.B. Auspuffkrümmer, Ansaugkrümmer, Zündkabelbaum, Lichtmaschine, Riemenscheiben, Schwungrad, Kupplung), durch die er zu dem Komplettmotor vervollständigt worden ist, das Ergebnis einer Verarbeitung im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB darstellt.
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IV. Damit die danach noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Henze
 Dr. Goette
 Bouj ong
 Dr. Hesselberger
 Röhricht