Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, daß nichts hinzugeschrieben werden kann (z.B. Weglassen von Füllstrichen), haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmäßig kraft zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein für die spätere Verfälschung des Wechseltextes (Bestätigung von BGHZ 47, 95). Bezogene und Akzeptantin ist die Firma C.H. ScfMIB in PflHBHi. Diese diskontierte den Wechsel bei der Klägerin, mit der sie Geschäfts-beziehungen unterhielt. Anfang Februar 1983 habe ihr die Firma ScMB einen Scheck über 4.831,07 DM für eine offene Rechnung und zugleich den Klagewechsel übersandt. Deren Inhaber setzte mit der Schreibmaschine vor die Zahl 4.800 die Ziffern 1 und 0 sowie einen Punkt, so daß die Angabe des Betrages in Ziffern nunmehr lautete: ".104.800.—........". Die Verfälschung war für die Klägerin, der die Firma ScflHB den Wechsel zu dem Diskont einreichte, nicht zu erkennen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für die Verfälschung des Wechsels aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein in Im vorliegenden Falle könne es der Beklagten aber nicht als haftungsbegründend zugerechnet werden, daß ihr Vertreter bei der Unterzeichnung des Wechsels die Lücken vor den Betragsangaben nicht mit Sperrstrichen versehen habe. Diese Angaben hätten sich nicht in der Mitte des jeweiligen schraffierten Feldes befunden, sondern seien deutlich nach links versetzt gewesen, so daß nicht von einer erheblichen, eine Verfälschung besonders begünstiger den Lücke gesprochen werden könne. Jedenfalls habe sich dem Vertreter der Beklagten nicht ohne weiteres der Gedarrt aufdrängen müssen, die von ihm nicht selbst geschaffenen Lücken seien für eine Verfälschung besonders anfällig. Die Frage, ob trotzdem eine Haftung aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein in Betracht kommt, wenn der Zeichner den Wechsel lückenhaft oder ohne Füllstriche ausfüllt, und dadurch die Fälschung erleichtert, hat der Senat im Urteil vom 13. Ein Grundsatz, jeder Wechselzeichner habe durch geeignete Vorkehrungen (Striche, Ausfüllung oder Vermeidung von Lücken) bei Vermeidung wechselmäßiger Haftung dafür zu sorgen, daß der Wechsel nicht leicht verfälscht werden könne, sei nicht anzuerkennen. Die gesetzliche Regelung könne nicht dadurch beseitigt werden, daß eine den Schutz des Art. 69 WG nicht verdienende verkehrswidrige Mitveranlassung der Täuschung des Dritten angenommen werde, wenn der Geber den Wechsel zeichne, obwohl er mangels ausreichender Füllstriche oder infolge offener Räume für eine Fälschung besonders geeignet sei. Durch die Unterlassung dieser Maßnahme verursache er aber im Falle der Fälschung nicht - unter Verstoß gegen die ihm obliegende, im Verkehr erforderliche Sorgfalt - die Täuschung gutgläubiger Dritter, so daß ihm der Schutz des Art. 69 WG wegen veranlaßten Rechtsscheins versagt bleiben müsse. WG Art. 69 Rz. 5) v« tretenen Meinung, Art. 69 Satz 2 WG schließe eine Haftung wegen zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins nicht aus, wem der Zeichner durch nverkehrswidrige" Ausfüllung des Wechsel (z.B. Unterlassung von FUllstrichen) ein erhöhtes und vermeidbares Verfälschungsrisiko hervorgerufen habe. Die im Schrifttum befürwortete Haftung des Wechselzeichners aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein bei Verfälschung des Wechsels ist durch Art. 69 WG ausgeschlos Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ha der Wechselzeichner nicht für Verfälschungen des Wechseltextes, die nach seiner Unterschrift von einem Dritten vorgenommen worden sind. Mit diesem Grundsatz läßt sich die Rechts Scheinhaftung für einen verfälschten Wechseltext wegen verkehrswidriger Ausfüllung der Wechselurkunde nicht vereinbaren. Das Schrifttum rechtfertigt die Anwendung des Rechtsscheinprinzips im Bereich von Art. 69 WG mit der Erwägung, daß die ursprüngliche Bedeutung dieser Vorschrift darin liege, den Fortbestand des Wechselrechts trotz nachträglicher Veränderung der Wechselurkunde zu sichern (vgl. Aber die Genfer Wechselrechtskonferenz hat nicht nur dieses Problem entscheiden, sondern allgemein die Haftung nur für den Inhalt de3 Wechsels zur Zeit der Unterzeichnung festlegen wollen und das Gesetz entsprechend gefaßt (Liesecke, WM 1972, 1207; Hupka, Das Einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge, S. Der Senat hält es weiterhin für richtig, daß ein Grundsatz, jeder Wechselzeichner habe durch geeignete Vorkehrungen (Striche usw.) bei Vermeidung wechselrechtlicher Haftung dafür zu sorgen, daß der Wechsel nicht leicht verfälscht werden könne, nicht anzuerkennen ist. Ein wechselrechtlicher Grundsatz dieses Inhalts würde, worauf schon in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 8, 42, 44 hingewiesen worden ist, das Prinzip, daß der Fälschungseinwand gegen jeden Wechselinhaber wirkt, wesentlich durchbrechen, denn es müßte in jedem Falle geprüft werden, ob der Wechsel mit der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung der Fälschung ausgefüllt worden ist. Daß dies in der Praxis wegen den Abgrenzungsschwierigkeiten zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde, zeigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine erhebliche, eine Verfälschung besonders begünstigende Lücke vor den Betragsangaben gehandelt habe, die die Beklagte bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt mit Strichen hätte ausfüllen müssen* Angesichts des Umstands, daß die Ergänzungen der Betragsangaben in dem frei gediehenen Raum ohne Schwierigkeiten so angebracht werden konnten, daß die Verfälschung nicht zu erkennen war, ist die gegenteilige Entscheidung hei konsequenter Anwendung des Rechtsscheinprinzips ebenso denkbar, wenn nicht naheliegender* Der Hinweis der Klägerin, daß im Scheckverkehr schon seit langem die Verpflichtung besteht, den Scheckbetrag m Ziflern und Buchstaben so einzusetzen, daß nichts hinzugeschrioben werden kann (Nr* 3 der Bedingungen für den Scheckverkehr, abgedr* bei Baumbach/ Hefermehl aaO Bankbedingungen 7) rechtfertigt keine andere Beurteilung* Diese Verpflichtung im Scheckverkehr beruht auf vertraglicher Grundlage durch Einbeziehung der Scheckbedingungen in den Scheckve*rtrag zwischen der bezogenen Bank und dem Scheckaussteller* Diese Möglichkeit scheidet beim Wechsel naturgemäß aus* Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zeichner eines Wechsels das Risiko der Nichtbeweisbarkeit der Verfälschung des Wechseltextes trägt* Gemäß § 440 Abs« 2 ZPO hat, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht, die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich* Der Zeichner eines Wechsels muß daher für seine Behauptung, der Wechseltext sei verfälscht, vollen Beweis erbringen* Gelingt ihm dies nicht, steht gemäß § 416 ZPO fest, daß die Wechselerklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind* Durch diese Beweislas tregelung wird der gutgläubige Wechselerwerber, für den die Verfälschung nicht erkennbar ist, in weitem Umfange vor dem Fälschungseinwand geschützt, weil es in diesen Fällen für den Zeichner meist schwierig sein wird, den Fälschungsnachweis zu führen. Verkehrs erfordern daher nicht unabweisbar die Rechtsscheinhaftung des Zeichners, der den Wechsel nicht 11 fälschungssichern ausstellt• Hinzu kommt, worauf der Senat schon in seinem früheren Urteil hingewiesen hat, daß es mit Rücksicht auf die Beweislast im eigenen Interesse des Zeichners liegt, Verfälschungen des Wechsels durch Ausfällen der freien Räume zu erschweren. Im vorliegenden Fall kommt es somit auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen, ob die Beklagte den Wechsel verkehrswidrig ausgefüllt hat oder nicht, nicht an, weil für sie keine Verpflichtung bestand, die frei gebliebenen Räume durch FUllstriche zu blockieren.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG Art. 69 Der Zeichner eines Wechsels, der die Betragsangabe in Ziffern und Buchstaben nicht so in den Wechsel eingesetzt hat, daß nichts hinzugeschrieben werden kann (z.B. Weglassen von Füllstrichen), haftet einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels nicht wechselmäßig kraft zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein für die spätere Verfälschung des Wechseltextes (Bestätigung von BGHZ 47, 95). BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 260/85 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe 2S BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 260/85 URTEIL. Verkündet am 26« Mai 1986 Spengler, Justizangestellte ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt- und Kreissparkasse Pi vertreten durch die Direktoren “ straße #, PfdHHBl, und Hfl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■§ - gegen die W. Büfl—| GmbH & Co. KG, vertreten durch die SflHB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Valter BUflBB, Budstraße flB, Sfl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2/ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hst auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse ist legitimierte Inhaberin eines von der Beklagten am 7. Februar 1983 an eigene Order ausgestellten Wechsels. Bezogene und Akzeptantin ist die Firma C.H. ScfMIB in PflHBHi. Diese diskontierte den Wechsel bei der Klägerin, mit der sie Geschäfts-beziehungen unterhielt. Der am 13. Mai 1983 zur Zahlung fällige Wechsel wurde am 16. Mai 1983 mangels Zahlung rechtzeitig protestiert. Der vorgelegte, mit einer Schreibmaschine ausgefüllte Wechsel lautet Uber 104.800 DM in Buchstaben und Ziffern. Beide Betragsangaben befinden sich im Wechseltext. Das Wort "HUNDERTVIERTAUSENDACHTHUNDERT«, steht links am Anfang einer Zeile: "Betrag in Buchstaben", die vom Ende des Wortes an mit einem mit der Schreib- maschine hergestellten Doppelstrich ausgefüllt 1st. Am Anfang der Zelle: "Betrag in Ziffern" befindet sich ein Punkt. Auf ihn folgt die Zahl «104.800.--". Die restliche Zeile ist fortlaufend mit Punkten versehen. Die Klägerin hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil über 104.800 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erstritten. Im Nachverfahren hat die Beklagte einen Teilbetrag von 4.800 DM nebst Zinsen anerkannt und im übrigen beantragt9 das Wechselvorbehaltsurteil aufzuheben und die weitergehende Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie sei mit der Firma ScBHB in dauernder Geschäftsverbindung gestanden. Ihre Lieferungen habe die Firma ScHHB seit mehreren Jahren im Wechsel-Scheck-Verfahren bezahlt. Anfang Februar 1983 habe ihr die Firma ScMB einen Scheck über 4.831,07 DM für eine offene Rechnung und zugleich den Klagewechsel übersandt. Dieser sei bereits ausgefüllt gewesen und habe in Ziffern und Buchstaben auf 4.800 DM gelautet. Mit diesem Inhalt sei er von der Beklagten als Ausstellerin gezeichnet und anschließend der Firma ScflBB zurückgesandt worden. Der Inhaber der Firma ScHHB habe die Wechsel summe vor der Diskontierung an die Klägerin auf 104.800 DM verfälscht. Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil das Vorbehaltsurteil entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten aufrechterhalten; im übrigen hat es die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter. - 4 ~ Ent scheidung^giHindfe s Die Revision 1st nicht begründet. I. Nach den tatricht erlichen Feststellungen, die die Revision nicht anzweifelfcf ist der Klagwechsel von dem Inhaber der Finna ScJMft verfälscht worden. Dieser übersandte der Beklagten den vollständig mit einer Schreibmaschine ausgefüllten Wechsel zur Zeichnung als Ausstellerin. Er lautete in Ziffern und Buchstaben auf 4.800 DM. Vor der Betragsangabe in Ziffern: "4.800.—" und in Buchstaben: "VIERTAUSENDACHTHUNDERT11 war jeweils links noch ein freier, nicht ausgefüllter Raum, während die Zeilen vom Ende der Betragsangaben -ib mit Doppel strichen bzw. Punkten ausgefüllt waren. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten Unterzeichnete den Wechsel, ohne die leeren Zeilen vor den Betragsangaben mit FUllstrichen zu versehen und übersandte ihn der Firma ScOBHI. Deren Inhaber setzte mit der Schreibmaschine vor die Zahl 4.800 die Ziffern 1 und 0 sowie einen Punkt, so daß die Angabe des Betrages in Ziffern nunmehr lautete: ".104.800.—........". Vor das Zahlwort Viertausendachthundert setzte er das Wort: "HUNDERT". Die Angabe in Buchstaben lautete danach: "HUNDERTVIERTAUSENDACHTHUNDERT»»*»«»". Sie begann bündig am Anfang der entsprechenden Zeile. Die Verfälschung war für die Klägerin, der die Firma ScflHB den Wechsel zu dem Diskont einreichte, nicht zu erkennen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für die Verfälschung des Wechsels aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein in Frage, weil von einem Kaufmann erwartet werden müsse, daß er einen Wechsel nicht nur sorgfältig und vollständig ausfülle, sondern auch die Maßnahmen treffe, die geeignet sind, nachträgliche Veränderungen zu verhindern. Im vorliegenden Falle könne es der Beklagten aber nicht als haftungsbegründend zugerechnet werden, daß ihr Vertreter bei der Unterzeichnung des Wechsels die Lücken vor den Betragsangaben nicht mit Sperrstrichen versehen habe. Diese Angaben hätten sich nicht in der Mitte des jeweiligen schraffierten Feldes befunden, sondern seien deutlich nach links versetzt gewesen, so daß nicht von einer erheblichen, eine Verfälschung besonders begünstiger den Lücke gesprochen werden könne. Jedenfalls habe sich dem Vertreter der Beklagten nicht ohne weiteres der Gedarrt aufdrängen müssen, die von ihm nicht selbst geschaffenen Lücken seien für eine Verfälschung besonders anfällig. Die Unterlassung einer vom äußeren Bild her nicht zwingend gebotenen Maßnahme sei um so weniger als Verletzung der Sorg faltspflicht anzusehen, wenn der Zeichner - wie hier - aui grund langjähriger, anstandslos abgewickelter Geschäftsbeziehungen keinen Anlaß zu Zweifeln oder übermäßiger Vorsicht gehabt habe. Diesen Darlegungen vermag der Senat nui im Ergebnis zu folgen. III. III. Bei der unerlaubten Veränderung des Klagewechsels durch die Erhöhung der Wechselsumme um 100.000 DM, die nach der Begebung des Wechsels durch die Beklagte vom Inhaber der Firma ScfllB vorgenommen worden ist, handelt et sich um eine Verfälschung des durch die ursprüngliche Betx angabe gemäß Art. 1 Nr. 2 WG festgelegten Wechseltextes, c nach Art. 69 WG zu beurteilen ist. Danach haftet, wer seix Unterschrift vor der Änderung auf den Wechsel gesetzt hat, - 6 nach der. ursprünglichen Te::i (Art, 69 Satz 2 WG), wer nachher unterschrieben hat, nach dem veränderten• Nach dem Gesetz trägt also die Gefahr der Fälschung grundsätzlich der Erwerbe- des Wechsels (Art. 7, 69 WG). Die Frage, ob trotzdem eine Haftung aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein in Betracht kommt, wenn der Zeichner den Wechsel lückenhaft oder ohne Füllstriche ausfüllt, und dadurch die Fälschung erleichtert, hat der Senat im Urteil vom 13. Februar 1967 (BGHZ 47, 95, 99) verneint. Ein Grundsatz, jeder Wechselzeichner habe durch geeignete Vorkehrungen (Striche, Ausfüllung oder Vermeidung von Lücken) bei Vermeidung wechselmäßiger Haftung dafür zu sorgen, daß der Wechsel nicht leicht verfälscht werden könne, sei nicht anzuerkennen. Bei jedem Fälschungseinwand wäre sonst die Haftung danach zu beurteilen, ob sich die Fälschung bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden lassen, wenn z.B. längere Striche gemacht und keine Lücken offengelassen worden wären. Die gesetzliche Regelung könne nicht dadurch beseitigt werden, daß eine den Schutz des Art. 69 WG nicht verdienende verkehrswidrige Mitveranlassung der Täuschung des Dritten angenommen werde, wenn der Geber den Wechsel zeichne, obwohl er mangels ausreichender Füllstriche oder infolge offener Räume für eine Fälschung besonders geeignet sei. Das Gesetz suche den Schutz des Wechsel Verkehrs dadurch zu erreichen, daß es Urkundenfälschungen unter Strafe stelle. Der Wechselzeichner, der ausreichende Füllstriche mache, handle in seinem Interesse, um die oft schwierig nachzuweisende Fälschung zu verhüten. Durch die Unterlassung dieser Maßnahme verursache er aber im Falle der Fälschung nicht - unter Verstoß gegen die ihm obliegende, im Verkehr erforderliche Sorgfalt - die Täuschung gutgläubiger Dritter, so daß ihm der Schutz des Art. 69 WG wegen veranlaßten Rechtsscheins versagt bleiben müsse. Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Berufungsgericht der im neueren wechselrechtlichen Schrifttum (Rehfeldt, JuS 1963, 148; Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 247 f.; Deubner, NJW 1967, 1464; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere, 11. Aufl, S. 142; Rehfeldt/Zöllner, Wertpapierrecht, 12. Aufl., S. 6: Thomsen, Die Einwendungslehre im englischen und deutschen Wechselrecht, 1977, S. 276 f.; Koller, WM 1981, 210, 217; Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG, 13. Aufl. Art. 6! Rz. 8 f., anders noch in der 13. Aufl. WG Art. 69 Rz. 5) v« tretenen Meinung, Art. 69 Satz 2 WG schließe eine Haftung wegen zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins nicht aus, wem der Zeichner durch nverkehrswidrige" Ausfüllung des Wechsel (z.B. Unterlassung von FUllstrichen) ein erhöhtes und vermeidbares Verfälschungsrisiko hervorgerufen habe. Im Wechs« recht seien zu dem Schutze des Verkehrs Einwendungen gegenübe: einem gutgläubigen Erwerber in weitem Umfange ausgeschloss wenn der Zeichner durch seine Unterschrift den Rechtsscheli wechselmäßiger Haftung in zurechenbarer Weise veranlaßt hai Es bestehe kein Grund, den Verfälschungseinwand gegenüber anderen Gültigkeitseinwendungen zu Gunsten des Zeichners ii seinem Verhältnis zu dem gutgläubigen Erwerber zu privilegier (Baumbach/Hefermehl aaO Rz. 12). Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen; er hält demgegenüber an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 16. Februar 1967 (BGHZ 47, 95, 99) fest. Die im Schrifttum befürwortete Haftung des Wechselzeichners aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein bei Verfälschung des Wechsels ist durch Art. 69 WG ausgeschlos Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ha der Wechselzeichner nicht für Verfälschungen des Wechseltextes, die nach seiner Unterschrift von einem Dritten vorgenommen worden sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß inan für Wcchselfälschungen nicht aufzukommen braucht, weil man den Schein des gefälschten Papierinhalts nicht veranlaßt hat (Jacobi, Wechselrecht und Scheckrecht, 1956, S, 500). Das Wechselrecht schützt das Vertrauen auf die Echtheit einer Wechselzeichnung und die Unverfälschtheit des Textes nicht, wie Art. 7, 69 WG zeigen (Baumbach/Hefermehl, WG Art. 17 Rz. 38). Mit diesem Grundsatz läßt sich die Rechts Scheinhaftung für einen verfälschten Wechseltext wegen verkehrswidriger Ausfüllung der Wechselurkunde nicht vereinbaren. Das Schrifttum rechtfertigt die Anwendung des Rechtsscheinprinzips im Bereich von Art. 69 WG mit der Erwägung, daß die ursprüngliche Bedeutung dieser Vorschrift darin liege, den Fortbestand des Wechselrechts trotz nachträglicher Veränderung der Wechselurkunde zu sichern (vgl. Baumbach/Hefermehl, WG Art. 69 Rz. 7 a.E. m.w.N.). Daran ist richtig, daß durch Art. 69 Satz 2 WG die zur Zeit der Geltung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung umstrittene Frage, ob der Zeichner nach einer Verfälschung überhaupt noch nach dem früheren Text haftet, in dem Sinne entschieden worden ist, daß die Haftung nach dem ursprünglichen Text weiterbesteht. Aber die Genfer Wechselrechtskonferenz hat nicht nur dieses Problem entscheiden, sondern allgemein die Haftung nur für den Inhalt de3 Wechsels zur Zeit der Unterzeichnung festlegen wollen und das Gesetz entsprechend gefaßt (Liesecke, WM 1972, 1207; Hupka, Das Einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge, S. 24, 25)• Gerade im Interesse der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr und im Interesse der Rechtseinheit in der Anwendung von Gesetzen, die ein wichtiges Bindeglied im zwischen- staatlichen Handelsverkehr bilden, erscheint es geboten, sich bei derartigen internationalen Regelungen an den eindeutigen Gesetzeswortlaut zu halten, da andernfalls der mit dieser internationalen Gesetzgebung erstrebte Zweck gefährdet würde (BGHZ 10, 149, 155). In der Tat wird Art. 69 WG international keineswegs einheitlich in dem eingeschränkten Sinne der neueren Lehre verstanden (vgl. die Nachweise bei Liesecke, NM 1972, 1207 und Kapfer, Vechselgesetz und Scheckgesetz, 7. Aufl. Art. 69 E 10 für das österreichische Recht). Die für die Rechtfertigung der RechtsScheinhaftung angesteilte Erwägung, es gebe keinen Grund für die Privilegierung des Fälschungs-einwands gegenüber anderen Gültigkeitseinwendungen ist deshalb nicht stichhaltig, weil der Gesetzgeber diese Frage in Art. 69 WG anders entschieden hat. Der Senat hält es weiterhin für richtig, daß ein Grundsatz, jeder Wechselzeichner habe durch geeignete Vorkehrungen (Striche usw.) bei Vermeidung wechselrechtlicher Haftung dafür zu sorgen, daß der Wechsel nicht leicht verfälscht werden könne, nicht anzuerkennen ist. Ein wechselrechtlicher Grundsatz dieses Inhalts würde, worauf schon in der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 8, 42, 44 hingewiesen worden ist, das Prinzip, daß der Fälschungseinwand gegen jeden Wechselinhaber wirkt, wesentlich durchbrechen, denn es müßte in jedem Falle geprüft werden, ob der Wechsel mit der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung der Fälschung ausgefüllt worden ist. Daß dies in der Praxis wegen den Abgrenzungsschwierigkeiten zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde, zeigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um eine erhebliche, eine Verfälschung besonders begünstigende Lücke vor den Betragsangaben gehandelt habe, die die Beklagte bei Anwendung " ^0 - der verkehrsüblichen Sorgfalt mit Strichen hätte ausfüllen müssen* Angesichts des Umstands, daß die Ergänzungen der Betragsangaben in dem frei gediehenen Raum ohne Schwierigkeiten so angebracht werden konnten, daß die Verfälschung nicht zu erkennen war, ist die gegenteilige Entscheidung hei konsequenter Anwendung des Rechtsscheinprinzips ebenso denkbar, wenn nicht naheliegender* Der Hinweis der Klägerin, daß im Scheckverkehr schon seit langem die Verpflichtung besteht, den Scheckbetrag m Ziflern und Buchstaben so einzusetzen, daß nichts hinzugeschrioben werden kann (Nr* 3 der Bedingungen für den Scheckverkehr, abgedr* bei Baumbach/ Hefermehl aaO Bankbedingungen 7) rechtfertigt keine andere Beurteilung* Diese Verpflichtung im Scheckverkehr beruht auf vertraglicher Grundlage durch Einbeziehung der Scheckbedingungen in den Scheckve*rtrag zwischen der bezogenen Bank und dem Scheckaussteller* Diese Möglichkeit scheidet beim Wechsel naturgemäß aus* Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zeichner eines Wechsels das Risiko der Nichtbeweisbarkeit der Verfälschung des Wechseltextes trägt* Gemäß § 440 Abs« 2 ZPO hat, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht, die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich* Der Zeichner eines Wechsels muß daher für seine Behauptung, der Wechseltext sei verfälscht, vollen Beweis erbringen* Gelingt ihm dies nicht, steht gemäß § 416 ZPO fest, daß die Wechselerklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind* Durch diese Beweislas tregelung wird der gutgläubige Wechselerwerber, für den die Verfälschung nicht erkennbar ist, in weitem Umfange vor dem Fälschungseinwand geschützt, weil es in diesen Fällen für den Zeichner meist schwierig sein wird, den Fälschungsnachweis zu führen. Die Bedürfnisse des Wechsel- 11 Verkehrs erfordern daher nicht unabweisbar die Rechtsscheinhaftung des Zeichners, der den Wechsel nicht 11 fälschungssichern ausstellt• Hinzu kommt, worauf der Senat schon in seinem früheren Urteil hingewiesen hat, daß es mit Rücksicht auf die Beweislast im eigenen Interesse des Zeichners liegt, Verfälschungen des Wechsels durch Ausfällen der freien Räume zu erschweren. Schon deshalb werden die Fälle, in denen ein Wechsel in fälschungserleichternder Weise ausgestellt wird, selten sein. Nach allem gibt es keine Gründe, die eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung des Senats als unabweisbar notwendig erscheinen lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit sieht sich der Senat deshalb nicht in der Lage, sie aufzugeben. Im vorliegenden Fall kommt es somit auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen, ob die Beklagte den Wechsel verkehrswidrig ausgefüllt hat oder nicht, nicht an, weil für sie keine Verpflichtung bestand, die frei gebliebenen Räume durch FUllstriche zu blockieren. Anders könnte es möglicherweise sein, wenn der Vertreter der Beklagten nach den Umständen mit der Verfälschung des Wechsels hätte rechnen müssen. Dies war jedoch hier nicht der Fall, da nach der Feststellung des 1 2f Berufungsgerichts aufgrund langjähriger, anstandslos abgewickelter Geschäftsbeziehungon kein Anlaß zu Zweifeln oder übermäßiger Vorsicht hinsichtlich einer Verfälschung des Wechsels durch die Firma Schäfer bestand. Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Hesselberger Röhricht