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BGH

Gericht: BGH

Sie erhielt den Kraftfahrzeugbrief über ein vom Kläger verkauftes Fahrzeug von der G|^H®-¥/erk GmbH mit der Weisung, ihn an den Kläger nur auszuhändigen, wenn der Kaufpreis von ihm bezahlt oder das bei ihr zahlbar gestellte, für dieses Kraftfahrzeug gegebene Akzept eingelöst sei. Wenn der Kläger den Kraftfahrzeugbrief benötigte, um ihn seinem Kunden auszuhändigen, zahlte er, falls das Akzept noch nicht fällig war, den Betrag, der in dom dienen Kraftfahrzeugbrief betreffenden Schreiben der GmbH an die Beklagte angegeben war, bei dieser ein oder ließ ihn von seinem Girokonto abbuchen. Er erhielt dann den Brief.Die Beklagte überwies den vom Kläger bezahlten Betrag sofort an die GHHB~Werk GmbH, auch wenn das vom Kläger für dieses Fahrzeug gegebene Akzept bei ihr nicht vorlag. Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen des auf den 'Wechsel vom 29. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe den von ihm eingezahlten oder von seinen Konto abgebuchten Betrag an die G®|B^-Werk GmbH nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Wechsel weiterleiten dürfen, zu demal bei der Einlösung der Kraftfahrzeugbriefe am 7. Sie hat behauptet, im Herbst I960 sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß der zur Einlösung eines Kraftfahrzeugbriefes gezahlte Betrag sofort an die G^BH^-Werk GmbH weitergeleitet werden solle. Das Berufungsgericht stellt fest, dem Kläger sei jedenfalls bei der Abwicklung der späteren Geschäfte bewußt geworden, daß die Beklagte die Überweisung des Betrages für einen eingelösten Kraftfahrzeugbrief an die Firma G^i^^^-Werk GmbH ohne Rücksicht auf den zu diesem Geschäft gehörigen, noch nicht fälligen Wechsel vornehme. Daneben habe die Beklagte für den Kläger fällige Akzepte eingelöst und dann den entwerteten 'Wechsel mit der Nachricht von der Abbuchung dem Kläger übersandt. Dieser habe auch die Angestellte der Beklagten verschiedentlich gebeten, ihm den Kraftfahrzeugbrief zu überlassen, aber mit der Überweisung an die Firma Werk GmbH zu warten, bis er den Kaufpreis von seinem Kunden gegen Aushändigung des Briefes erhalten und an die Beklagte abgeführt hatte. Das Berufungsgericht konnte nach § 286 ZPO die Überzeugung erlangen, dem Kläger sei jedenfalls im Laufe der Geschäftsverbindung klar geworden, daß die Beklagte den Betrag zur Auslosung der Kraftfahrzeugbriefe sofort an die Firma rk GmbH überwies. Da von der Buchung auf ein anderes Konto bei der Beklagten, etwa zur gesonderten Bereitstellung des Betrages für die Einlösung bei Fälligkeit, nicht die Rede war, konnte die Abbuchung nur bedeuten, daß ihr eine Überweisung an die Firma GflHB-Werk GmbH zugrunde lag. Aus der Tatsache, daß der Nachricht von der Abbuchung der zu diesem Geschäft gehörige Wechsel nicht beigefügt war, während bei Einlösung fälliger Akzepte durch die Beklagte diese dem Kläger die Wechsel übersandte, konnte das Berufungsgericht unbedenklich den Schluß ziehen, der Kläger habe gewußt, daß die Beklagte nicht im Besitz der nicht fälligen Akzepte war, wenn vorzeitig gezahlt und der Betrag an die Herstellerin abgeführt wurde. Das Berufungsgericht stellt hiernach ohne Verfahrensverstoß fest, der Kläger habe gewußt, daß er bei vorzeitiger Auslösung von Kraftfahrzeugbriefen bei der Beklagten die Firma &®M®-Werk GmbH befriedigte, ohne daß die entsprechenden Wechsel Vorlagen. Zutreffend hat hiernach das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Weisungen des Klägers verneint, als sie die Beträge für die am 7. Das Berufungsgericht verneint auch eine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, daß es gefährlich sein könne,eine Schuld, für die ein Wechsel gegeben ist, zu bezahlen, ohne diesen zurückzuerhalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, bei einem Autohändler, der dem Herstellerwerk laufend Akzepte für gelieferte Fahrzeuge gibt, könne ohne weiteres soviel Geschäftserfahrung vorausgesetzt werden, daß er wisse, ein -Wechsel könne weitergegeben und vom Erwerber unter Umständen auch dann noch eingezogen werden, wenn die zugrundeliegende Schuld an den Gläubiger bezahlt wird.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
betragenBetragBerufungsgericht®GmbHKlägerRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 260 / 63	URTEIL
Verkündet am
17. März 1966 Heil,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Julius
 Straße
>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Sparkasse der Stadt 1 Vorstand,	Mö
i, vertreten durch ihren Straße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmaehtigter: Rechtsanwalt Br.
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X
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr.Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Girokunde der Beklagten. Br war u.a. Vertragshändler der G^HIIB“Werk GmbH in B0BB, die zu dem Bo^BI|®"^onz;ern gehörte. Die von ihm bestellten Fahrzeuge erhielt er ohne Kraftfahrzeugbrief gegen ein Drei-Monatsakzept von der Herstellerin geliefert. In die Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe war die Beklagte eingeschaltet.
Sie erhielt den Kraftfahrzeugbrief über ein vom Kläger verkauftes Fahrzeug von der G|^H®-¥/erk GmbH mit der Weisung, ihn an den Kläger nur auszuhändigen, wenn der Kaufpreis von ihm bezahlt oder das bei ihr zahlbar gestellte, für dieses Kraftfahrzeug gegebene Akzept eingelöst sei. Bei vorzeitiger Einlösung des Akzeptes sollte die Beklagte ihr sofort den Betrag überweisen. Wenn der Kläger den Kraftfahrzeugbrief benötigte, um ihn seinem Kunden auszuhändigen, zahlte er, falls das Akzept noch nicht fällig war, den Betrag, der in
 
dom dienen Kraftfahrzeugbrief betreffenden Schreiben der
 GmbH an die Beklagte angegeben war, bei dieser ein oder ließ ihn von seinem Girokonto abbuchen. Er erhielt dann den Brief. Die Beklagte überwies den vom Kläger bezahlten Betrag sofort an die GHHB~Werk GmbH, auch wenn das vom Kläger für dieses Fahrzeug gegebene Akzept bei ihr nicht vorlag. So ist die Beklagte auch am 10. Juli 1961 verfahren, nachdem sie zwei Kraftfahrzeugbriefe dem Kläger gegen Zahlung von je 4.746,40 DM ausgehändigt hatte. Uber diese Beträge hatte der Kläger zwei Wechsel akzeptiert, von denen der eine am 29. August 1961, der andere am 27. ■ September 1961 fällig war. Die &WKK0 GmbH hat die beiden Wechsel weitergegeben. Sie geriet im Anschluß an einen am 28. Juli 1961 gestellten Vergleichsantrag in Konkurs. Der Kläger hat die beiden, ihm vom Erwerber zur Zahlung vorgelegten Wechsel eingelöst.
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen des auf den 'Wechsel vom 29. August 1961 gezahlten Betrages von 4.746,40 DM und wegen eines Teilbetrages von I.353,60 DM des am 27. September 1961 fälligen Wechsels verlangt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6.100,— DM beantragt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe den von ihm eingezahlten oder von seinen Konto abgebuchten Betrag an die G®|B^-Werk GmbH nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Wechsel weiterleiten dürfen, zu demal bei der Einlösung der Kraftfahrzeugbriefe am 7. Juli 1961 bereits Zahlungsschwierigkeiten der Bo^H^-Werkc und damit der GflllB-Werk GmbH bekannt gewesen seien.
Er habe nicht gewußt, daß der gezahlte Betrag sofort an die Gm^-V/erk GmbH weitergeleitet wurde. Die Beklagte habe ihn sachgemäß beraten müssen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat behauptet, im Herbst I960 sei mit dem Kläger vereinbart worden, daß der zur Einlösung eines Kraftfahrzeugbriefes gezahlte Betrag sofort an die G^BH^-Werk GmbH weitergeleitet werden solle. Er habe auch gewußt, daß mit den am 7. Juli 1961 gezahlten Beträgen ebenso verfahren werde. Zum Hinweis des Klägers auf die Gefahren, wenn der Wechsel nicht zurückgegeben werde, sei sie nicht verpflichtet gewesen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag v/eiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entacheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht stellt fest, dem Kläger sei jedenfalls bei der Abwicklung der späteren Geschäfte bewußt geworden, daß die Beklagte die Überweisung des Betrages für einen eingelösten Kraftfahrzeugbrief an die Firma G^i^^^-Werk GmbH ohne Rücksicht auf den zu diesem Geschäft gehörigen, noch nicht fälligen Wechsel vornehme. Es folgert dies daraus, daß er von der Abbuchung des Betrages alsbald durch den Tagesauszug Kenntnis bekam, den Wechsel jedoch erst nach Ablauf der Laufzeit unmittelbar von der GMIHfe-Werk GmbH erhielt. Daneben habe die Beklagte für den Kläger fällige Akzepte eingelöst und dann den entwerteten 'Wechsel mit der Nachricht von der Abbuchung dem Kläger übersandt. Dieser habe auch die Angestellte	der	Beklagten
 verschiedentlich gebeten, ihm den Kraftfahrzeugbrief zu überlassen, aber mit der Überweisung an die Firma
 
Werk GmbH zu warten, bis er den Kaufpreis von seinem Kunden gegen Aushändigung des Briefes erhalten und an die Beklagte abgeführt hatte. Somit habe er genau gewußt, wie die Beklagte bei der vorzeitigen Auslösung von Kraftfahrzeugbriefen verfahren sei. Die Revision hält die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für fehlerhaft, kann aber damit nicht durchdringen.
Das Berufungsgericht konnte nach § 286 ZPO die Überzeugung erlangen, dem Kläger sei jedenfalls im Laufe der Geschäftsverbindung klar geworden, daß die Beklagte den Betrag zur Auslosung der Kraftfahrzeugbriefe sofort an die Firma	rk	GmbH	überwies.	Es	folgt	der	Aussage	der
 Zeugin Gl^HIB? der Kläger habe sie mehrfach gebeten, diese Überweisung zurückzuhalten, bis der Gegenwert von ihm angeschafft war. Auch unabhängig von dieser Aussage konnte das Berufungsgericht bereits zu der Überzeugung gelangen, die Kenntnis des Klägers von der sofortigen Überweisung des vorzeitig gezahlten Betrages an die Herstellerin sei dargetan o Der Betrag wurde vom Konto des Klägers abgebucht und ihm ein Tagesauszug erteilt. Da von der Buchung auf ein anderes Konto bei der Beklagten, etwa zur gesonderten Bereitstellung des Betrages für die Einlösung bei Fälligkeit, nicht die Rede war, konnte die Abbuchung nur bedeuten, daß ihr eine Überweisung an die Firma GflHB-Werk GmbH zugrunde lag. Aus der Tatsache, daß der Nachricht von der Abbuchung der zu diesem Geschäft gehörige Wechsel nicht beigefügt war, während bei Einlösung fälliger Akzepte durch die Beklagte diese dem Kläger die Wechsel übersandte, konnte das Berufungsgericht unbedenklich den Schluß ziehen, der Kläger habe gewußt, daß die Beklagte nicht im Besitz der nicht fälligen Akzepte war, wenn vorzeitig gezahlt und der Betrag an die Herstellerin abgeführt wurde. Denn dann hätte die Beklagte
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auch diese Akzepte alsbald dem Kläger zugeleitet. Sie gelangten aber erst dadurch an den Kläger, daß die Firma G®HH®”Work GmbH sie nach Fälligkeit dem Kläger zusandte. Das Berufungsgericht stellt hiernach ohne Verfahrensverstoß fest, der Kläger habe gewußt, daß er bei vorzeitiger Auslösung von Kraftfahrzeugbriefen bei der Beklagten die Firma &®M®-Werk GmbH befriedigte, ohne daß die entsprechenden Wechsel Vorlagen. Da er dieses Verfahren nie beanstandet habe, sei er stillschweigend damit einverstanden gewesen. Zutreffend hat hiernach das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Weisungen des Klägers verneint, als sie die Beträge für die am 7. Juli 1961 eingelösten Kraftfahrzeugbriefe an die Firma G^HHP-Werk GmbH abführte.
II.	Das Berufungsgericht verneint auch eine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, daß es gefährlich sein könne,eine Schuld, für die ein Wechsel gegeben ist, zu bezahlen, ohne diesen zurückzuerhalten. Die Revision hält auch dies für fehlerhaft, jedoch ohne Grund.
Wie weit im allgemeinen Beratungs- und Hinweispflichten der Kreditinstitute bei der Ausführung von Aufträgen gohen, braucht nicht erörtert zu werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, bei einem Autohändler, der dem Herstellerwerk laufend Akzepte für gelieferte Fahrzeuge gibt, könne ohne weiteres soviel Geschäftserfahrung vorausgesetzt werden, daß er wisse, ein -Wechsel könne weitergegeben und vom Erwerber unter Umständen auch dann noch eingezogen werden, wenn die zugrundeliegende Schuld an den Gläubiger bezahlt wird. Wenn ihn die Unkenntnis dieser Lago oder das Vertrauen in die Bonität der GflHBKWerk GmbH veranlaßt hat, sein Recht, Zug um Zug gegen Zahlung der Schuld
 
die Rückgabe des Wechsels zu verlangen, nicht auszuüben, so muß er die sich daraus für ihn ergebenden Nachteile tragen. Die Beklagte brauchte ihn nicht zu warnen.
Dazu war auch dann noch kein Anlaß, als allgemein in der Öffentlichkeit Gerüchte über Schwierigkeiten der Bopp-®^-Firmen auf kamen. Der Kläger, ein Vollkaufmann, war Vertragshändler der Bo^UP-Firmen. Ihm oblag es, sich in seinem Interesse Gedanken darüber zu machen, ob seine Vertragspartner, an die er Forderungen ohne gleichzeitige Rückgabe der Akzepte bezahlte, das damit bezeigte Vertrauen
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Kreditinstitute in dieser Richtung hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Auf die Frage, ob der Kläger den Schaden selbst ganz überwiegend schuldhaft verursacht hat (§ 254 BGB), kommt es hiernach nicht mehr an.
III.	Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§97 ZPO).
Dr.Fischer Liesecke Dr.Schulze Fleck Stimpel