In einem Auoschließungsprozeß, 1er gegen den einzigen ge-schäftsführungs- und vertretungsberechtagten GesellschaIter einer offenen HandelsgesellSchaft geführt wird, kann diesem durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts die Geschaf führungs- unu Vertretungsbefugnis entzogen und diese Befugnis einem Dritten (Nicht-Gesellschafter) übertragen werden. Bei der Fortführung des E'fli traten wiederum Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auf.Liese veranlaßten die Nebenintervenienten, gegen die drei Gesellschafter L^Hl Ausschließungsklage zu erheben„ Bald nach Erhebung dieser Klage erwirkten die Nebenintervenienten eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts, durch die dem Gesellschafter Rudolf LflV die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Firma verboten und der Kläger mit der Geschäftsführung und Vertretung der Firma beauftragt wurde» Die Revision ist der Meinung, daß Rechtsanwalt Dr, La® nicht als geschaftsfEhrender Vertreter des S® dl einstweilige Verfügung des Landgerichts habe eingesetzt we" den können. Denn für die Personalgesellschaft kenne das Gs setz nur die Vertretung durch die Gesellschafter selbst, eine Vertretung durch dritte Personen» Pür diese Gesell sc gelte ebenso wie für natürliche Personen der Grundsatz der Selbstverantwortung» Es sei ausschließlich ihre eigene Angc legenheit, ob und wie sie im Rechtsverkehr ihre Interessen wahr rieh men wollten» In dieser Hinsicht bestehe ein ent sch deader Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und zu den anderen juristischen Personen» Überdies gestatte das Gesct nur die gerichtliche Entziehung der GeschaftsfUhrungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 117, 127 HGB) und lasse einen weiteren gerichtlichen Eingriff in den Gesellschaftsvertrag nicht zu. tk Gesollschafter oder gar einen Dritten« Für eine vorläufige Regelung des Gesellschaft»Verhältnisses durch einstweilige Verfügung könne in dieser Hinsicht nichts anderes gelten,, Hinzu komme, daß das Recht der einstweiligen Verfügung nur das Institut der Sequestration kenne» Eine solche Sequestration könne nach Ansicht des Schrifttums nur einzelne bewegliche oder unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte und nie in al s V e rin ö g e n s ma äsen » also auch nicht ein g e w e rbli eh e s Unternehmen umfassen» 1» Für die Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist es zunächst von Bedeutung, daß es sich bei dem BÄ um eine offene Handelsgesellschaft, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt» Es kann insoweit auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tag in der Sache II ZR 82/59 verwiesen werden» Auf die Gesellschaft finden daher die Vorschriften der §§ 105 ff HGB Anwendung» 2» Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, daß dem geschäftsführer;den und vortretungsberechtigten Gesellschafter Rudolf LflU durch einstweilige Verfügung die Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis entzogen worden ist» Die Zulässigkeit einer solchen einstweiligen Verfügung entspricht einer völlig gefestigten Auffassung .im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum» Das gilt namentlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Ausschließungsprozeß gegen den geschäfts-fübrungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter geführt wird» Auch im zivilprozessualen Schrifttum wird die Zulässigkeit einer solchen einstweiligen Verfügung einhellig bejaht» Des weiteren können im vorliegenden Pall gegen eine solche Entziehung auch keine durchgreifenden Bedenken daraus hergeleitet werden, da® der Gesellschafter Rudolf der einzige goschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter des 2j0l gewesen ist» Es wird, allerdings von einer Minderheit im Schrifttum die Auffassung vertreten; daß die gerichtliche Entziehung der Vertretungsmaeht im allgemeinen dann nicht zulässig sei? ist nun die, ob bei dieser Rechtslage durch die' ei weil!ge Verfügung Rechtsanwalt Br. Damals geschäftsfüll der Vertreter der Gesellschaft eingesetzt werden konnte, nine solche Möglichkeit wird im Schrifttum im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 22, 170 ganz ■-<i cg fend bejaht (IVeuf el d/S eh war z, HGB i> 127 An. 2; Bürin Hachenburg § 127 Aran. Der Revision ist zuzugeben, daß das Recht der Personalhandelsgesellschaften von dem Grundsatz beherrscht wird, daß die gesetzliche (organschaftliche) Vertretungsbefugnis nur einem Gesellschafter und nicht einem Dritten zustchen kann (vgl, Hueck aaO S. auch BGHZ 26, 333)• Dieser Grundsatz würde es daher ausschließen, daß einem Dritten durch einstweilige Verfügung die Vertretungsbefugnis in einer offenen Handelsgesellschaft übertragen wird. Der Grundsatz der gesetzlichen (organschaftlichen) Vertretung allein durch einen Gesellschafter gilt aber bei den Personalhandels-gesellschaften nicht ausnahmslos« Für einen besonderen Fall sieht das Gesetz selbst die Vertretung der Personalhandelsgesellschaft durch einen Dritten sowie die Möglichkeit der Bestellung des Vertreters - a|uch eines Dritten - durch das Gericht vor, nämlich für die Abwicklungsgesellschaft (vgl, §146 Abs. 2 HGB)o Bei der Abwicklungsgesellschaft wird aus praktischen Erwägungen an dem Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nur durch Gesellschafter nicht festgehalten. 2 GmbHC) beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bestellung des Yertretungsorgans der Gesellschaft (Liquidator) durch das Gericht vorzusehen und dabei zugleich im Interesse einer möglichst gerechten Abwicklung die Bestellung eines Uicht-Gesellschafters zu dem Liquidator zuzulassen» Diese Regelung bei der Abwicklungsgesellschaft zeigt, daß der Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nur durch Gesellschafter nicht um seiner selbst willen gilt, sondern nur der rechtlich adäquate Ausdruck für die Auffassung ist, daß in einer werbenden Gesellschaft mit den gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter das Recht der Selbstbestimmung den Gesellschaftern allein zustehen soll und zu- stellen kann», Die Regelung bei der Abwicklungsgesellschaft zeigt aber zugleich, daß jener Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft und der alleinigen Selbstbestimmung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzung für diesen Grundsatz - das gleichgerichtete Interesse aller Gesellschafter - typischerweise nicht mehr gegeben ist» Dieser Zustand ist durch die gesetzliche Regelung der Ausschließung eines Gesellschafters bedingt, nach der die Ausschließung durch Gestaltungsurteil ausgesprochen wird (§ 140 HGB) und die das Verbleiben des auszuschließenden Gesellschafters während der Dauer des Prozesses zur Folge hat. Dieser durch die gesetzliche Regelung hervorgerufene Schwebezustand, der erfahrungsgemäß oft von längerer Dauer sein kann und den die Gesellschafter typischerweise durch ein Zusammenwirken nicht regeln können, rnuß daher anderweit sinnvoll und sachgerecht geordnet werden» Hierfür bietet sich - ähnlich wie bei der entsprechenden Konfliktslage in der Abwieklungs-gesellschaft'(beim Vorliegen eines wichtigen Grundes) - ein gerichtliches Eingreifen an, das dem Richter die Pflicht auferlegt, im Interesse aller Beteiligten eine vorläufige Regelung für die Dauer des Prozesses zu treffen» Dabei kann der Richter nicht darauf beschränkt werden - und auch insoweit ist ein Vergleich mit der Regelung in der Abv/icklungsgesell- Die weitere präge ist die, ob diese Bestellung dur eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts vorgenommen werden konnte» Auch dagegen erhebt die Revision Bedenken, weil eine solche Bestellung durch die Vorschrift des § 930 Abs. 2 ZPO nicht gedeckt werde. ltn allgemeinen ist zu dieser präge zu sagen, daß ira Unterschied zu der Regelung des § 146 Abs. 2 HGB hier eine Stellung durch das Prozeßgjericht, und zwar durch eine einstweilige Verfügung naheliegt. 1« Zunächst ist die Revision der Meinung, daß es nicht Aufgabe des Klägers, sein könne, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer Mehrheit und Minderheit von Gesellschaftern zu entscheiden» Meinungsverschiedenheiten Uber den Umfang der einzelnen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter müßten in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden,. Entscheidend ist, daß der Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die Lieferung des Stroms ein solcher ist, der der Gesellschaft selbst zusteht und durch Zahlung an die Gesellschaft zu erfüllen ist» Diesen Anspruch geltend zu machen, ist der Kläger’ als eingesetzter Vertreter der Gesellschaft berechtigt:, Die Tatsache, daß das Recht auf Abnahme des Stroms und die Pflicht zur Zahlung des bezogenen elektrischen Stroms Gegenstand der gesellschaft s v ertraglichen Regelung ist, ist dabpi ohne Bedeutung» Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht nicht anders, als wenn es sich um die Erfüllung der gosellschaftsvertraglich zugesagten Beitragspflichten handelto Auch diese kann der Vertreter der Gesellschaft geltend in Eichen» lohten besagt in diesem Zusammenhang überhaupt nichtso Solche Lieferungs- und Zahlungspflichten sind in der Regel, wenn die ge seil schaf tsvei* tragliehe Regelung dar-* über nichts besonderes.besagt, nach den allgemein geltend Grundsätzen zu bestimmen» Das gilt namentlich für die er welchen Inhalt derartige Pflichten haben» Zs ist daher aus
Hachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HG 13 '-J y 153; ZPO § 940 In einem Auoschließungsprozeß, 1er gegen den einzigen ge-schäftsführungs- und vertretungsberechtagten GesellschaIter einer offenen HandelsgesellSchaft geführt wird, kann diesem durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts die Geschaf führungs- unu Vertretungsbefugnis entzogen und diese Befugnis einem Dritten (Nicht-Gesellschafter) übertragen werden. BGH, Urto v, 11, Juli I960 - II ZR 260/59 OLG München LG Traunstein II ZU 260/59 Verkündet am 11. Juli i960 1 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr, N e b eninterv enient en: -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger. Dr, Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, denen auch die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Gebr. M & L. vertreten durch die Gesellschafter: Frau Katharina L Herr Karl Lflk, Herr Rudolf Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L a als vorl. Geschäftsführer des E-®} F Kläger und Revisionsbeklagten, Anton und Sebastian M beide Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Nebenintervenienten und die drei Gesellschafter der Beklagten waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die eine Brauerei, eine Gast- und Landwirtschaft, eine Metzgerei sowie ein Elektrizitätsversor-gungsunternennen (E®l) betriebe Nach jahrelangen Streitigkeiten setzten die Beteiligten in einem Vergleich vom 26e Juni 1956 ihre Gesellschaft teilweise auseinander,, Las Z® wurde von der Auseinandersetzung ausgenommen, während die Brauerei mit allen Aktiven und Passiven an die drei Gesellschafter Lflfe fiel,, die von ihnen in Form der Beklagten fortgeführt wurde, V/eiter wurde bestimmt, daß der von der Beklagten benötigte Strom von dem EtB fortan "zu den üblichen Abnahme bedingungen" zu liefern sei« ferner wurde der Gesellschafter Rudolf zu dem alleinigen geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter des E® bestimmt« Bei der Fortführung des E'fli traten wiederum Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern auf. Liese veranlaßten die Nebenintervenienten, gegen die drei Gesellschafter L^Hl Ausschließungsklage zu erheben„ Bald nach Erhebung dieser Klage erwirkten die Nebenintervenienten eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts, durch die dem Gesellschafter Rudolf LflV die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Firma verboten und der Kläger mit der Geschäftsführung und Vertretung der Firma beauftragt wurde» Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als geschälte führender Vertreter des von der Beklagten Zahlung des von ihr bezogenen Stroms und hat nach einer spezifizierten Aufstellung in der letzten mündlichen Verhandlung den Antrag auf Zahlung von insgesamt 15»517,45 DM nebst Zinsen gestellt« Die Beklagte wendet sich gegen den Tarif, den der Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegt hat» Weiter rechnet oie mit Bereicherungs- und Gehaltsansprächen auf, die ihrem Gesellschafter Rudolf LflV gegen das H® zustünden» .Der Klager hat entgegnet, 'daß er den. für die Beklagte günstigsten Tarif ausgewählt habe und daß eine Aufrechnung • n ach den allgemeinen Lieferungsbedingungen nicht zulässig s<f Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung d Klage weiter, während der Kläger und die Nebenintervenienten' um Zurückweisung der Revision bitten» Entscheidungsgründe: I, Die Revision greift die Vertretungsbefugnis des Klag für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an, die von den. Parteien in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen v/ord( war und zu der auch das Berufungsgericht nicht weiter Stell genommen hat» Die Revision ist der Meinung, daß Rechtsanwalt Dr, La® nicht als geschaftsfEhrender Vertreter des S® dl einstweilige Verfügung des Landgerichts habe eingesetzt we" den können. Denn für die Personalgesellschaft kenne das Gs setz nur die Vertretung durch die Gesellschafter selbst, eine Vertretung durch dritte Personen» Pür diese Gesell sc gelte ebenso wie für natürliche Personen der Grundsatz der Selbstverantwortung» Es sei ausschließlich ihre eigene Angc legenheit, ob und wie sie im Rechtsverkehr ihre Interessen wahr rieh men wollten» In dieser Hinsicht bestehe ein ent sch deader Unterschied zu den Kapitalgesellschaften und zu den anderen juristischen Personen» Überdies gestatte das Gesct nur die gerichtliche Entziehung der GeschaftsfUhrungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 117, 127 HGB) und lasse einen weiteren gerichtlichen Eingriff in den Gesellschaftsvertrag nicht zu. Das gelte namentlich für die Übertragung der Ge-: ochäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auf einen anderen -4- 4 tk Gesollschafter oder gar einen Dritten« Für eine vorläufige Regelung des Gesellschaft»Verhältnisses durch einstweilige Verfügung könne in dieser Hinsicht nichts anderes gelten,, Hinzu komme, daß das Recht der einstweiligen Verfügung nur das Institut der Sequestration kenne» Eine solche Sequestration könne nach Ansicht des Schrifttums nur einzelne bewegliche oder unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte und nie in al s V e rin ö g e n s ma äsen » also auch nicht ein g e w e rbli eh e s Unternehmen umfassen» Diesen Ausführungen der Revision kann im Ergebnis nicht gefolgt wordene 1» Für die Beurteilung dieses Revisionsangriffs ist es zunächst von Bedeutung, daß es sich bei dem BÄ um eine offene Handelsgesellschaft, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt» Es kann insoweit auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tag in der Sache II ZR 82/59 verwiesen werden» Auf die Gesellschaft finden daher die Vorschriften der §§ 105 ff HGB Anwendung» 2» Es unterliegt keinem rechtlichen Bedenken, daß dem geschäftsführer;den und vortretungsberechtigten Gesellschafter Rudolf LflU durch einstweilige Verfügung die Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis entzogen worden ist» Die Zulässigkeit einer solchen einstweiligen Verfügung entspricht einer völlig gefestigten Auffassung .im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum» Das gilt namentlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Ausschließungsprozeß gegen den geschäfts-fübrungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter geführt wird» Auch im zivilprozessualen Schrifttum wird die Zulässigkeit einer solchen einstweiligen Verfügung einhellig bejaht» Des weiteren können im vorliegenden Pall gegen eine solche Entziehung auch keine durchgreifenden Bedenken daraus hergeleitet werden, da® der Gesellschafter Rudolf der einzige goschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter des 2j0l gewesen ist» Es wird, allerdings von einer Minderheit im Schrifttum die Auffassung vertreten; daß die gerichtliche Entziehung der Vertretungsmaeht im allgemeinen dann nicht zulässig sei? wenn nur ein vertre-tungoberechtigter Gesellschafter vorhanden ist (Düringer/ hachenbürg? HOB y 127 Anm* 9; Schlegelberger/Geßler ? HOB 1 127 Anm, 9, Jaeger, Die offene II an d e 1 sg e o e 11r>chaft im Zivilprozeß So 44 Anm * 66)„ Denn es würde? so argumentiert diese .Minderheit? dadurch ein rechtlich unhaltbarer Zustand geschaffen, da die offene IIandelsgeseilschuft nicht ohne Vertreter sein könne. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden (ebenso HGZ 74? 297; Weipert? RGRK HOB o 127 Anm, 8; Hueek,, .Bas Rocht der offenen Handelsgesell-schait b, 189 m. w, N, )Eine solche Entziehung führt nicht zu einem rocntlxch unmöglichen Zustand ? da in einem Pall dieser Art eine GesamtVertretungsbefugnis aller Gesellschaf ter angenommen werden muß (Baumbach/Duden § 127 Ana, 1 B; Hueck aaO Sc 175, Rob. Fischer ITJV/ 1959, 1061/62), Die Rechtslage ist bei einer solchen Entziehung ebenso zu be wellen? wie wenn der einzige Vertretungnber e o h t i g t e Gesell Schalter durch andere Umstände wie Tod oder Geschäftsunfä-h igk e i t au s f äl lt. Danach hatte die Entziehung der Vertretungsbefugni ttes Gesellschafters Rudolf L0 durch die einstweilige Ve' Xügung die fol>,e? daß nunmehr allen Gesellschaf tern gerne sam die Vertretungsbefugnis in der Gesellschaft zustande, 0, Die entscheidende Frage gegenüber dein Revioio gx''ii.l ist nun die, ob bei dieser Rechtslage durch die' ei weil!ge Verfügung Rechtsanwalt Br. Damals geschäftsfüll der Vertreter der Gesellschaft eingesetzt werden konnte, nine solche Möglichkeit wird im Schrifttum im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 22, 170 ganz ■-<i cg fend bejaht (IVeuf el d/S eh war z, HGB i> 127 Anm. 2; Bürin Hachenburg § 127 Aran. 7; Ritter § 127 Anm. 2 c; Weipert § 127 Anm. 13; Schlegelberger/Geßler § 127 Anm, 12), ohne daß das Schrifttum dabei allerdings zu den ernst zu nehmenden Bedenken der Revision Stellung nimmt. Nur Hueck erwähnt diese Möglichkeit nicht (vgl. aaO S. 95) und spricht lediglich davon.; daß das Gericht für die Zwischenzeit die Geschäftsführungsbefugnis durch einstweilige Verfügung einschränken oder ganz entziehen könne, was dann für die Vertretungsmacht entsprechend zu gelten habe. Der Revision ist zuzugeben, daß das Recht der Personalhandelsgesellschaften von dem Grundsatz beherrscht wird, daß die gesetzliche (organschaftliche) Vertretungsbefugnis nur einem Gesellschafter und nicht einem Dritten zustchen kann (vgl, Hueck aaO S. 174 m. w. N.; vgl. auch BGHZ 26, 333)• Dieser Grundsatz würde es daher ausschließen, daß einem Dritten durch einstweilige Verfügung die Vertretungsbefugnis in einer offenen Handelsgesellschaft übertragen wird. Der Grundsatz der gesetzlichen (organschaftlichen) Vertretung allein durch einen Gesellschafter gilt aber bei den Personalhandels-gesellschaften nicht ausnahmslos« Für einen besonderen Fall sieht das Gesetz selbst die Vertretung der Personalhandelsgesellschaft durch einen Dritten sowie die Möglichkeit der Bestellung des Vertreters - a|uch eines Dritten - durch das Gericht vor, nämlich für die Abwicklungsgesellschaft (vgl, §146 Abs. 2 HGB)o Bei der Abwicklungsgesellschaft wird aus praktischen Erwägungen an dem Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nur durch Gesellschafter nicht festgehalten. Ira Stadium der Abwicklung sind die Interessen der Gesellschafter nicht mehr durch den gemeinsamen Zweck der werbenden Gesellschaft miteinander verbunden, sondern sie gehen im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung der Gesellschaft bereits auseinander (vgl. RGZ 100, 166), Diese besondere Lage nötigt dazu, die Bestimmung der Gesellschafts-angelegenheiten in der aufgelösten Gesellschaft nicht mehr -7- ausschlicßlich den Gesellschaftern allein zu überlassen,; son dem rechtfertigt es, nunmehr ähnlich wie bei der Kapitalgesellschaft (vgl „ § 206 Abs. 2 AktG; >> 66 Abs,. 2 GmbHC) beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bestellung des Yertretungsorgans der Gesellschaft (Liquidator) durch das Gericht vorzusehen und dabei zugleich im Interesse einer möglichst gerechten Abwicklung die Bestellung eines Uicht-Gesellschafters zu dem Liquidator zuzulassen» Diese Regelung bei der Abwicklungsgesellschaft zeigt, daß der Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nur durch Gesellschafter nicht um seiner selbst willen gilt, sondern nur der rechtlich adäquate Ausdruck für die Auffassung ist, daß in einer werbenden Gesellschaft mit den gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter das Recht der Selbstbestimmung den Gesellschaftern allein zustehen soll und zu- j stellen kann», Die Regelung bei der Abwicklungsgesellschaft zeigt aber zugleich, daß jener Grundsatz der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft und der alleinigen Selbstbestimmung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzung für diesen Grundsatz - das gleichgerichtete Interesse aller Gesellschafter - typischerweise nicht mehr gegeben ist» Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Inte essenlage bei den einzelnen Gesellschaftern während der er eines Ausschließungsprozesses zu beurteilen. Ein solcher, .Prozeß ist seinem Ziel nach auf eine (personelle) Teil-Aue; einander Setzung gerichtet, wobei während der Dauer des Prozesses die Frage noch offen ist, ob dieses Ziel erreicht werden kann oder nicht« Des weiteren sind die Beziehungen der Gesellschafter während der Dauer des Prozesses typisch weise dadurch gekennzeichnet, daß die Vertrauensgrundlage-zwischen ihnen zerstört und ein sinnvolles Zusammenwirken zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Das zeigt, daß während der Dauer des Ausschließungsprozesses - das gleiche gilt übrigens auch für den Auflösungsprozeß - ein gleichge- -8- richtetes Interesse aller Gesellschafter tatsächlich nicht mehr gegeben ist» Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob während der Dauer eines solchen Prozesses ein gerichtliches Eingreifen zur Bestimmung der Vertretungsverhältnisse in der Gesellschaft ähnlich wie bei der Abwicklungsgesellschaft innerlich gerechtfertigt ist,. Diese Präge muß bejaht werden» Gerade ein Fall der vorliegenden Art zeigt die Notwendigkeit eines gerichtlichen Eingreifens mit besonderer Deutlichkeit„ Wird eine Ausschließungskiago gegen den allein vertretungsberechtigten Gesellschafter erhoben, so wird sich im Regelfall die Notwendigkeit ergeben, für die Dauer des Ausechlie-ßungsprozessos die Vertretungsverhältnisse in der Gesellschaft anderweit zu regeln, Mit der gerichtlichen Entziehung der Vertretungsbefugnis ist es dann im allgemeinen nicht getan, weil ein sinnvolles Zusaiaraenwirken aller Gesellschafter während der Dauer des Prozesses nicht möglich ist. Dieser Zustand ist durch die gesetzliche Regelung der Ausschließung eines Gesellschafters bedingt, nach der die Ausschließung durch Gestaltungsurteil ausgesprochen wird (§ 140 HGB) und die das Verbleiben des auszuschließenden Gesellschafters während der Dauer des Prozesses zur Folge hat. Dieser durch die gesetzliche Regelung hervorgerufene Schwebezustand, der erfahrungsgemäß oft von längerer Dauer sein kann und den die Gesellschafter typischerweise durch ein Zusammenwirken nicht regeln können, rnuß daher anderweit sinnvoll und sachgerecht geordnet werden» Hierfür bietet sich - ähnlich wie bei der entsprechenden Konfliktslage in der Abwieklungs-gesellschaft'(beim Vorliegen eines wichtigen Grundes) - ein gerichtliches Eingreifen an, das dem Richter die Pflicht auferlegt, im Interesse aller Beteiligten eine vorläufige Regelung für die Dauer des Prozesses zu treffen» Dabei kann der Richter nicht darauf beschränkt werden - und auch insoweit ist ein Vergleich mit der Regelung in der Abv/icklungsgesell- schalt angebracht mit der Vertretung dsr Gesellschaft nur einen Gesellschafter zu beauftragen» Gerade um auch die Interessen des auszuschließendcn Gesellschafters sachgerecht berücksichtigen zu können, muß die Möglichkeit bestehe n. naß der Richter einen Dritten für die Ik jauor des Ausschließungs-prozesses zu dem Vertreter der Gesellschaft bestimmt. Der Grundsatz aer gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft nur durch Gesellschafter kann ebenso^ wie im Pall des § 146 Abs» 2 HGB dem nicht ent g e g en 31 e h en„ Nach alldem ist aus gesellschaftsrechtlichen Gründen kein Bedenken dagegen zu erheben, daß der Rechtsanwalt Dr, La vom Gericht.zu dem Vertreter der Gesellschaft bestellt worden i 4. Die weitere präge ist die, ob diese Bestellung dur eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts vorgenommen werden konnte» Auch dagegen erhebt die Revision Bedenken, weil eine solche Bestellung durch die Vorschrift des § 930 Abs. 2 ZPO nicht gedeckt werde. ltn allgemeinen ist zu dieser präge zu sagen, daß ira Unterschied zu der Regelung des § 146 Abs. 2 HGB hier eine Stellung durch das Prozeßgjericht, und zwar durch eine einstweilige Verfügung naheliegt. Denn die Bestellung soll nicht endgültigen Charakter haben, sondern nur für die Dauer des Ausschließungsprozesses wirksam sein und damit nur eine eir v/oilige Regelung zur Sicherstellung des geltend gemachten A sch.1 ießungsanspruchs darsteile 11» Im zivilprozessualen Schrifttum ist bisher im Sinn d Darlegungen der Revision der Standpunkt vertreten worden, d nach § 938 Abs, 2 ZPO eine Sequestration nur bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte, nicht aber Vor niogensma.sser, also auch nicht ein gev/eroliches Unternehmen umfassen könne, da diese nicht der Zwangsvollstreckung unt lägen (Hteiri/ Jonas/Schönke, .ZPO § 938 Abs. 2 Satz 1; Baum -10- j Lauterbach § 938 Anm„ 2). Dem ist neuerdings das Landgericht Güttingen in einem Beschluß vom 19° März 1957 entgegengetreten (MDR 1953, 246); der Rechtoauffasoung in diesem Beschluß haben sich inzwischen Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeß-rechts 8, Aufl, So 1106) Zoller (Kom, ZPO 9° Auf 1§ 938 Aurm 2 a) angeschlossen.- Der vorliegende Fall nötigt nicht, diese Streitfrage abschließend zu beantworten:, Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Bestellung eines Vertreters für die Gesellschaft nicht der Sicherung einer Zwangsvollstreckung in das GeseiIschaftovermögen dienen soll» Das gewerbliche Unternehmen der Gesellschaft soll überhaupt nicht Gegenstand einer künftigen Zwangsvollstreckung sein, sondern es soll durch dio Bestellung eines Vertreters lediglich der Rechts-frieden für die Dauer des Ausschließungsprozesses sichergestellt werdeno Daraus wird deutlich, daß hier überhaupt kein Anwondungsfall des § 938 ZPO gegeben ist, weil durch die einstweilige Verfügung nicht ein Anspruch auf eine gegenständliche Leistung gesichert werden soll» Vielmehr handelt es sich hier um eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens gemäß § 940 ZPO, für die dio Einschränkungen nach § 938 Abs. 2 ZPO nicht gelten. Damit entfallen für den vorliegenden Fall auch die Bedenken, die dio Revision aus § 938 Abs, 2 ZPO herleitet» II. Die weitf ren Angriffe der Revision richten sich, gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, 1« Zunächst ist die Revision der Meinung, daß es nicht Aufgabe des Klägers, sein könne, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen einer Mehrheit und Minderheit von Gesellschaftern zu entscheiden» Meinungsverschiedenheiten Uber den Umfang der einzelnen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter müßten in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden,. -11- Dieser Rechtsauffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, daß der Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die Lieferung des Stroms ein solcher ist, der der Gesellschaft selbst zusteht und durch Zahlung an die Gesellschaft zu erfüllen ist» Diesen Anspruch geltend zu machen, ist der Kläger’ als eingesetzter Vertreter der Gesellschaft berechtigt:, Die Tatsache, daß das Recht auf Abnahme des Stroms und die Pflicht zur Zahlung des bezogenen elektrischen Stroms Gegenstand der gesellschaft s v ertraglichen Regelung ist, ist dabpi ohne Bedeutung» Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht nicht anders, als wenn es sich um die Erfüllung der gosellschaftsvertraglich zugesagten Beitragspflichten handelto Auch diese kann der Vertreter der Gesellschaft geltend in Eichen» 2* Die Revision ist des weiteren der Meinung, da ß cas Berufungsgericht bei der Auslegung des .Begriffs "übliche Abnahmebedingungen" und bei der Drage einer Anwendung dos Aufrechnungsverbots den gesellschaftsrechtlichen Charakter-der hier in Drage stehenden Lieferungs- und Zahlungspflichten übersehen habe. Bei einer Berücksichtigung dieses gesell schaltsrechtlichen Charakters hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Aufrechnungsverbot nicht Platz greife und daß hier der günstige Nacht-Speicher Tarif der Bäckereien für cjiie Beklagte zu gelten habe. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,, Irgendeinen begründeten rechtlichen Anhalt gibt die Revisi für ihre Auffassung selbst nicht,. Denn der Hinweis auf den gesellschaftsrechtlichen Charakter der Lieferungs- und Zahlungen!”, lohten besagt in diesem Zusammenhang überhaupt nichtso Solche Lieferungs- und Zahlungspflichten sind in der Regel, wenn die ge seil schaf tsvei* tragliehe Regelung dar-* über nichts besonderes.besagt, nach den allgemein geltend Grundsätzen zu bestimmen» Das gilt namentlich für die er welchen Inhalt derartige Pflichten haben» Zs ist daher aus -12- Re ch to gründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung den gesellschaftsrechtlichen Charakter nicht weiter berücksichtigt hat»» Da die Revision weitere Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vorbringt, und da diese Ausführungen auch einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen lassen, erweist sich die Revision damit als unbegründet» Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUcic-zuweisen», Dr» Nustelski Dr„ Haidinger Br» Fischer Dr„ Kuhn Br» Reinicke