Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ik„ März 1957 unter Mitwirkung der Bunde.srichter Dr0 Haidinger, Dr« Fischer, Drn Kuhn, Dra NÖrr und Br« Haager für Recht erkannt: Die Beklagten kündigten mit Schrei ben vom 3« März 195fc fristlos u.a. mit der Begründung, sie seien arglistig darüber getäuscht worden, daß nicht S| senior, sondern die beiden Kläger Inhaber- des Geschäfts seien. Zur Begründung haben sie vorgetragen, Hugo SflMMl habe die Verhandlungen lediglich als ihr Bevollmächtigter geführt und habe die Beklagten darauf hingewiesen, daß er -nicht der Inhaber des Betriebs sei« Die Beklagten, die dieses Vorbringen bestritten haben, haben geltend gemacht, es sei ihnen nur darauf angekommen, mit dem ihnen als Fachmann empfohlenen Hugo SflMBsenior einen Vertretervertrag abzu-* schließen« Sie hätten erst im November 1953 bemerkt, daß der Vertrag nicht von einer Person, sondern von beiden Klägern unterschrieben worden sei* Die Revision weist darauf hin, die Kläger hätten im Jahre 1956 eine neue Klage erhoben, in der sie Zahlung von Schadensersatz und Leistung einer im Vertrag vorgesehenen Konventionalstrafe begehrt und die Höhe des ihnen insgesamt zugefügten Schadens beziffert hätten, Daraus ergebe sich, daß für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Deshalb war das rechtliche Interesse an einer Feststellung von vornherein zu bejahen (BGHZ 5, 31^)o Selbst wenn sich im Laufe des Prozesses die Möglichkeit ergeben hätte /Leistung zu fordern» hätte den Klägern nicht zugemutet werden können» die Feststellungsklage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären (RGZ aaO; BGHZ 18> 22 /+l7$ BGH LindMöhr ZPO § 256 Nr 5). 1# In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festge-stellt, daß in dem Vertrag vom 25» August 1953 als Vertragspartner die trFirma Hugo Dekorationsgeräte und die* Firma &MBI Werkstätten auf geführt seien, daß ln der Vertragsurkunde selbst nicht ausdrücklich erwähnt sei, wer Inhaber der Firma El oder der Firma Hugo sei, und daß die Urkunde auf der einen Seite von den Klägern -und auf der andern Seite von den Beklagten unterschrieben sei.. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung, die es den Willenserklärungen der Vertragsparteien gegeben hat, berücksichtigt, daß der vorangegangene Schriftwechsel, was die Frage der Vertragspartner anlangt, nicht ganz eindeutig sei; es ist jedoch unter Beachtung dieser Tatsache und aller besonderen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kläger Partei des mit den Beklagten geschlossenen Vertrages geworden sind. Danach war der Kaufmann Hugo senior, der die Vorverhandlungen geführt hatte, beim Vertrags Schluß anwesend, hat jedoch den Vertrag nicht unterschrieben. Soweit es sich darum handelt, welche Erklärungen die beim Vertragsschluß Beteiligten objektiv abgegeben hatten, und ferner darum, ob diese Erklärungen übereinstimmten (RGZ 105, 209$ 165, 193 ijL987), läßt sich kein Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts erkennen, das die Kläger als Vertragspartner betrachtet, zu demal es an einer Kennzeichnung im Vertrag fehlt, daß die den Vertrag unterschreibenden Kläger nicht als Kontrahenten, sondern möglicherweise nur als Vertreter fiir ihren zugleich anwesenden Vater hätten tätig werden wollen. Das Berufungsgericht hat^ nicht etwa angenommen, wie die Revision offensichtlich meint, daß der Vertrag deshalb mit den beiden Klägern zustande gekommen sei, weil sie Inhaber der Firma waren und weil der je-' nige.3 Das Urteil muß vielmehr dahin aufgefaßt werden, daß Vertragspartner die beiden Kläger waren, weil sie den Vertrag unterschrieben hatten und es an einer besonderen Kennzeichnung fehlt, daß nicht sie als Unterzeichner, sondern.»0*** stehe hinter der Firma und sie würden mit ihm' abschliessen, so tibersieht sie, daß es sich bei der Prüfung, ob und mit wem ein Vertrag zustande gekommen ist, nicht um die Ermittlung des inneren Willens einer Partei, sondern darum handelt, welchen Ausdruck dieser Wille in der Er~> . Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, die Kläger hätten in einem andern Verfahren (OH 86/5V) Provisionsansprtiche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Vaters Hugo SflHlsenior eingeklagt. Dieser Einwand 1st unerheblich, denn die Kläger hatten sich dort nur vorsorglich auf eine Abtretung seitens ihres Vaters für den Fall berufen, daß ihre Aktivlegitimation als Vertragspartner nicht aberkannt werde (Landgericht Koblenz OH 86/®ft Bl 25) - * fochten hätten, veil sie sich insoweit über den Inhalt ihrer Erklärungen, geirrt hätten, als sie davon ausgegangen seien, sie hätten mit der UnterZeichnung des Vertrags mit Hugo senior abgeschlossen« Das Berufungsgericht hat eine Anfechtungsmöglichkeit verneint, veil die Beklagten einen Beweis für einen solchen Irrtum’ nicht erbracht haben. Hugo SlHHH senior habe den Beklagten Ffl|bereits beim ersten Zusammentreffen Über seine Verhältnisse aufgeklärt und darauf hingewiesen, die Fabrik werde ln kleinerem Umfang von seinen Söhnen fortgeftüirt^ er seihst sei noch der "spirltus rector11. 30« Juli 1953 Übersandte Vertragsentwurf zwei Unterschriften getragen habe, daß in dem von ihm geführten Schriftwechsel von den nHerren SBBB” die Hede gewesen sei, daß Hugo SBB^ junior zu den Vorverhandlungen kurz vor Vertrags*-1 Schluß mit erschienen, daß Helmut SBBfezur Unterzeichnung des Vertrags aus dem Schwarzwald geholt worden sei und Hugo SWKß senior den Vertrag nicht mit unterschrieben habe. die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, es sei nicht glaubhaft, daß die Beklagten das Fehlen der Unterschrift des Hugo SBHB sen* nicht bemerkt hättene Mit Recht konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung zu dem Ergebnis gelangen, die ganzen Vorgänge seien unverständlich, wenn nur sen° hätte Vertragspartner sein sollen.
II ZR 260/55 Verkündet laut Protokoll am 210 März 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit derKaufleute Heinrich F ln und Walter traße Mt Beklagten und Revisionskläger, - ProzeflbevolImächt lg ter: Rechtsanwalt —— gegen die Kaufleute H in A « Prozeflbevollmächtigter: jun« «Strasse flj und Helmut S Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ik„ März 1957 unter Mitwirkung der Bunde.srichter Dr0 Haidinger, Dr« Fischer, Drn Kuhn, Dra NÖrr und Br« Haager für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten Fendel gegen das Urteil des 2«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30» September 1955 wird auf s$ine Kosten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand* Die Beklagten, die unter der Bezeichnung ME| Werkstätten» Schaufensterfiguren hersteilen, wurden auf der Suche nach einem Vertreter für ihren in der Entwicklung he» griffenen Betrieb im Jahre 1953 a» den Kaufmann Hugo SflHHl senior verwiesen. Dieser hatte bis zu seinem Konkurs im Jahre 19^9 ein ähnliches Unternehmen. Seit dieser Zelt war er in dem von seinen beiden Söhnen, Hugo SfPHP junior, ? und Helmut S^| betriebenen Geschäft gleicher Art für den Außenbetrieb tätig, ln dem von den Beklagten angekündigten Verhandlungen trat im wesentlichen Hugo SHMI sen. in;Er» scheinung. Er verwendete vornehmlich Briefbogen mit dem Aufdruck ,fHugo Schaufenster» und Dekor at ions ger äte.* Ein von Hugo sen> den Beklagten übersandter Vertrags» entwurf vom 30. Juli 1953 für den Abschluß eines Vertreter» Vertrags zwischen der Firma »EflHB^Werkstätten* und der Firma f,Hugo S0BK, Dekorationsgeräte» trug auf seiten der Firma zwei Unterschriften. Ein gegenüber diesem Ent» vrurf inhaltlich abgeänderter Vertrag wurde am August 1953 in der Werkstatt der Beklagten von den beiden persönlich an» wesenden Klägern Hugo SflB junior und Helmut SflMP unter» zeichnet. Der ebenfalls anwesende Hugo SflB senior unter» schrieb den Vertrag nicht. Nachdem sich die Zusammenarbeit bei steigendem Umsatz mehrere Monate gut entwickelt hatte, kam es zu Unstimmigkeiten. Die Beklagten kündigten mit Schrei ben vom 3« März 195fc fristlos u.a. mit der Begründung, sie seien arglistig darüber getäuscht worden, daß nicht S| senior, sondern die beiden Kläger Inhaber- des Geschäfts seien. Beide Parteien sind im Handelsregister nicht elngetra» gen. Die Kläger haben Klage auf Feststellung dahin erhoben, daß der Vertretervertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande gekommen und die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Zur Begründung haben sie vorgetragen, Hugo SflMMl habe die Verhandlungen lediglich als ihr Bevollmächtigter geführt und habe die Beklagten darauf hingewiesen, daß er -nicht der Inhaber des Betriebs sei« Die Beklagten, die dieses Vorbringen bestritten haben, haben geltend gemacht, es sei ihnen nur darauf angekommen, mit dem ihnen als Fachmann empfohlenen Hugo SflMBsenior einen Vertretervertrag abzu-* schließen« Sie hätten erst im November 1953 bemerkt, daß der Vertrag nicht von einer Person, sondern von beiden Klägern unterschrieben worden sei* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat durch Orteil vom 30« September 1955 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Hit der Revision beantragt der Beklagte Fg^pdle Abweisung der Klage, während die Kläger die Zurückweisung der Revision des Beklagten F^H^ erstreben« Der Beklagte bat keinen Antrag gestellt« Entscheidungspründe: Io Das Berufungsgericht hat das Interesse der Kläger an . der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Vertreter-Verhältnis ses.unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Landgerichts bejaht. Nach Ansicht der Revision 1st diese Begründung ungenügend (§ 55l Ziff 7 ZPO)« Allerdings hat das Landgericht ebenfalls nur ausgeftihrt, die Kläger hätten ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung glaubhaft vorgetra-- ^ if Ml geno Damit hat es sich offensichtlich das Vorbringen der Kläger zu eigen gemacht, die mit ihrer am 22. Mai 195*+ eingereichten Klage geltend gemacht hatten, die Beklagten würden trotz der Zurückweisung der Kündigung seitens der Kläger auf der fristlosen Kündigung beharren. Dadurch sei ein unhaltbarer Zustand eingetreten, da sie mangels jeglicher Unterrichtung Uber die Produkt ionsmöglichkeiten und den Produktions-stand nicht wüßten, was sie den Kunden anbieten könnten. Ferner sei eine Unsicherheit dadurch eingetreten, daß gleichzeitig andere Vertreter entgegen dem Vertretervertrag bei dem Kunden werben würden. Damit ist eine genügende Begründung im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO gegeben. Das Feststellungsinter- ;» esse ist auch mit Recht bejaht. Die Revision weist darauf hin, die Kläger hätten im Jahre 1956 eine neue Klage erhoben, in der sie Zahlung von Schadensersatz und Leistung einer im Vertrag vorgesehenen Konventionalstrafe begehrt und die Höhe des ihnen insgesamt zugefügten Schadens beziffert hätten, Daraus ergebe sich, daß für eine Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Durch diese Entwicklung ist -die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt.' Da der Vertrag auf 3 Jahre abgeschlossen war, somit erst am 25» August 1956 geendet hätte, ließ sich im Zeitpunkt der Klageerhebung der Umfang sämtlicher Schadensersatzansprüche noch nicht übersehen. Der Vertrieb der von der Beklagten gelieferten Dekorationsmaterialien war erst im Aufbau begriffen, so daß schon aus diesem Grunde der entstehende Schaden durch einen Klagantrag auf Zahlung nicht in vollem Umfang erfaßt werden konnte. Kine Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn aus einem Rechtsverhältnis mehrere Ansprüche erwachsen, von denen aber erst ein Teil geltend gemacht werden kann (Rosenberg 7« Aufl § 86 II 2 a ß ).. Die Kläger waren deshalb nicht genötigt, ' A ihre Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage zu zerlegen (RGZ 108, 201 /20g/). Deshalb war das rechtliche Interesse an einer Feststellung von vornherein zu bejahen (BGHZ 5, 31^)o Selbst wenn sich im Laufe des Prozesses die Möglichkeit ergeben hätte /Leistung zu fordern» hätte den Klägern nicht zugemutet werden können» die Feststellungsklage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären (RGZ aaO; BGHZ 18> 22 /+l7$ BGH LindMöhr ZPO § 256 Nr 5). II, 1# In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festge-stellt, daß in dem Vertrag vom 25» August 1953 als Vertragspartner die trFirma Hugo Dekorationsgeräte und die* Firma &MBI Werkstätten auf geführt seien, daß ln der Vertragsurkunde selbst nicht ausdrücklich erwähnt sei, wer Inhaber der Firma El oder der Firma Hugo sei, und daß die Urkunde auf der einen Seite von den Klägern -und auf der andern Seite von den Beklagten unterschrieben sei.. In Ermangelung einer besonderen Kennzeichnung sei davon auszu-gehen,' daß Vertragspartner die beiden eingangs genannten "Firmen* bzw deren Inhaber, also die Kläger und die Beklagten sein sollten. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung, die es den Willenserklärungen der Vertragsparteien gegeben hat, berücksichtigt, daß der vorangegangene Schriftwechsel, was die Frage der Vertragspartner anlangt, nicht ganz eindeutig sei; es ist jedoch unter Beachtung dieser Tatsache und aller besonderen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kläger Partei des mit den Beklagten geschlossenen Vertrages geworden sind. Bei der Auslegung der in der Vertragsurkunde niederge- legten Willenserklärung der Parteien sind die sonstigen aus » * dem Urteil sich ergebenden Feststellungen zu beachten. Danach war der Kaufmann Hugo senior, der die Vorverhandlungen geführt hatte, beim Vertrags Schluß anwesend, hat jedoch den Vertrag nicht unterschrieben. Zu einer wenige Tage vor Vertragsschluß stattgefundenen Verhandlung war der Kläger Hugo junior zusammen mit seinem Vater Hugo senior erschienen. Zur Unterschrift des Vertrags wurde der zweite Geschäftsinhaber Helmut ä^HRfcaüs dem Schwarzwald herangeholt. Soweit es sich darum handelt, welche Erklärungen die beim Vertragsschluß Beteiligten objektiv abgegeben hatten, und ferner darum, ob diese Erklärungen übereinstimmten (RGZ 105, 209$ 165, 193 ijL987), läßt sich kein Rechtsfehler in der Auslegung des Berufungsgerichts erkennen, das die Kläger als Vertragspartner betrachtet, zu demal es an einer Kennzeichnung im Vertrag fehlt, daß die den Vertrag unterschreibenden Kläger nicht als Kontrahenten, sondern möglicherweise nur als Vertreter fiir ihren zugleich anwesenden Vater hätten tätig werden wollen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht einen Dissens abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dieser Auslegung irgendwelche Umstände übersehen hätte. Die Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat^ nicht etwa angenommen, wie die Revision offensichtlich meint, daß der Vertrag deshalb mit den beiden Klägern zustande gekommen sei, weil sie Inhaber der Firma waren und weil der je-' nige.3 der mit einem Gewerbetreibenden abschließt, in der Regel mit demjenigen abschliessen will, welcher in Wirklichkeit der richtige Inhaber des Betriebes ist (Staudinger § iGk Anm 8; RGZ 30, 77; 67, lW; 95, 188$ RG SeuffArch 76 Hr 176). . Für diesen hier nicht zur Anwendung kommenden Rechtssatz wäre es übrigens, was die Revision verkennt, nicht erheblich, ob es sich um Kaufleute mit einer eingetragenen Firma handelt * 4 « , oder um Inhaber eines sonstigen Erwerbsgeschäfts. Wenn das :=U: Berufungsurteil in diesem Sinne aufzufassen wäre, dann, wären allerdings die Bedenken der Revision gerechtfertigt, wenn man die Behauptung der Beklagten zu ihrdn Gunsten als richtig unterstellt, daß sie mit Hugo sen. hätten abschliessen wollen und es ihnen somit nicht gleichgültig gewesen sei, wer Inhaber .des Betriebes war. Das wollte das Berufungsgericht jedoch nicht sagen. Das Urteil muß vielmehr dahin aufgefaßt werden, daß Vertragspartner die beiden Kläger waren, weil sie den Vertrag unterschrieben hatten und es an einer besonderen Kennzeichnung fehlt, daß nicht sie als Unterzeichner, sondern.»0*** eine andere Person Vertragsgegner sein solle. Deshalb ist es nicht erheblich , daß die "Firmenbezeichnung" Hugo auf eine Einzelfirma hinweist. Venn die Revision darauf ab-stellt, daß die Beklagten, insbesondere nach der Vorkorrespondenz und den Vorverhandlungen von der Vorstellung ausgegangen seien, .Hugo SHBsen. stehe hinter der Firma und sie würden mit ihm' abschliessen, so tibersieht sie, daß es sich bei der Prüfung, ob und mit wem ein Vertrag zustande gekommen ist, nicht um die Ermittlung des inneren Willens einer Partei, sondern darum handelt, welchen Ausdruck dieser Wille in der Er~> . klärung gefunden hat. Bei der Auslegung dieser Willenserklärung hat das Berufungsgericht, wie es ausdrücklich erklärt, die Vorverhandlungen und die umfangreiche Korrespondenz verwertet. Entgegen der Meinung der Revision konnte es wohl der -Auffassung sein, daß die Korrespondenz mehrdeutig sei, da ausser den Schreiben, die auf die Firmeninhaberschaft des Hugo SflD senior schließen lassen könnten, auch dem widersprechende Umstände Vorlagen, wie zB die in zwei Schreiben an die Firma enthaltene Anrede "Sehr geehrte Herren" und die Tatsache, daß der von den Klägern übersandte Entwurf auch die Unterschrift des Klägers Hugo SHMNunlor aufwies. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, die Kläger hätten in einem andern Verfahren (OH 86/5V) Provisionsansprtiche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Vaters Hugo SflHlsenior eingeklagt. Dieser Einwand 1st unerheblich, denn die Kläger hatten sich dort nur vorsorglich auf eine Abtretung seitens ihres Vaters für den Fall berufen, daß ihre Aktivlegitimation als Vertragspartner nicht aberkannt werde (Landgericht Koblenz OH 86/®ft Bl 25) - * 2. Das Berufungsgericht hat ferner erörtert, ob die Beklagten den Vertrag nicht wegen Irrtums oder Täuschung ange- « 8 - fochten hätten, veil sie sich insoweit über den Inhalt ihrer Erklärungen, geirrt hätten, als sie davon ausgegangen seien, sie hätten mit der UnterZeichnung des Vertrags mit Hugo senior abgeschlossen« Das Berufungsgericht hat eine Anfechtungsmöglichkeit verneint, veil die Beklagten einen Beweis für einen solchen Irrtum’ nicht erbracht haben. Hugo SlHHH senior habe den Beklagten Ffl|bereits beim ersten Zusammentreffen Über seine Verhältnisse aufgeklärt und darauf hingewiesen, die Fabrik werde ln kleinerem Umfang von seinen Söhnen fortgeftüirt^ er seihst sei noch der "spirltus rector11. Aufgrund dieser Erklärung habe 'zu demindest der Beklagte FBI von vornherein keinen Zweifel darüber haben können, daß Hugo SflMl senior lediglich als Bevollmächtigter seiner Söhne handle. Venn er dies auch nicht ausdrücklich betont habe, so habe seine Äußerung doch nur in diesem Sinne verstanden werden können, und habe den Schluß nicht zugelassen, daß er als selbständiger Vertreter tätig sei. Das gleiche gelte für den Beklagten was sich daraus ergebe, daß der am 30« Juli 1953 Übersandte Vertragsentwurf zwei Unterschriften getragen habe, daß in dem von ihm geführten Schriftwechsel von den nHerren SBBB” die Hede gewesen sei, daß Hugo SBB^ junior zu den Vorverhandlungen kurz vor Vertrags*-1 Schluß mit erschienen, daß Helmut SBBfezur Unterzeichnung des Vertrags aus dem Schwarzwald geholt worden sei und Hugo SWKß senior den Vertrag nicht mit unterschrieben habe. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt. Dies gilt einmal für die Schlußfolgerung, die die Revision aus der im Vertragsentwurf vom 30. Juli 1953 enthaltenen Redewendung über die Mitwirkung,Tder Herren SflBP zieht, ebenso von der Erklärung, beim Gebrauch der Anrede ,fsehr geehrte Herren SBIV habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt, und insbesondere von den Angriffen, n ^ n die sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten, es sei nicht glaubhaft, daß die Beklagten das Fehlen der Unterschrift des Hugo SBHB sen* nicht bemerkt hättene Mit Recht konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellung zu dem Ergebnis gelangen, die ganzen Vorgänge seien unverständlich, wenn nur sen° hätte Vertragspartner sein sollen. Die beiden Beklagten hätten sich vielmehr darüber im klaren sein müssen, daß Vertragspartner die beiden Kläger sein sollten. Auf die Vernehmung des Zeugen Dr. es Dicht an, da er lediglich als Zeuge für die Vorverhandlungen benannt ist und nicht für die allein entscheidende Tatsache, welche Vorstellung die Beklagten beim Abschluß des Vertrages hatten. Da es somit am Beweis eines Irrtums der Beklagten fehlt, entfällt schon aus diesem Grunde eine Anfechtung, ohne dass auf die weiteren Erörterungen des Berufungsgerichts eingegangen zu werden braucht. Die Revision des Beklagten FflBB war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Haidinger Dr.FisGher Dr„Kuhn . Dr.Hörr Dr.Haager