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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat geltend gemacht, auch er gehöre zu den Flößereiinteressenten, in deren Interesse die Beklagte den Vertrag geschlossen habe« Zwar habe er der Beklagten hierzu keinen Auftrag erteilt« Der Vertrag habe sich jedoch auf alle Flößereiinteressenten lediglich mit den Ausnahmen der Ziffer 2 bezogen« Zu diesen Flößereiinteressenten, in deren Interesse der Vertrag geschlossen sei, gehörten nicht nur diejenigen, die bei VertragsSchluß die Flößerei noch aktiv ausgeübt hätten, sondern alle Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Flößerei des oberen Isartals hät ten geltend machen können« Es fielen daher unter den Vertrag auch alle Flößer, die unter der Ungunst und Not der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Flößerei schon in früheren Jahren eingestellt hätten, der weiteren Entwicklung der Flößerei aber noch ihr besonderes Interesse zuwandt Ähnlich habe auch die Beklagte den Kreis der durch den Vertrag erfaßten Begünstigten aufgefaßt« Denn sie und der Flöße reiausschuß hätten die Verteilung der Abfindungssumme nicht auf aktive .Flößer beschränkt, sondern sogar Personen bedacht die seit 1932 nicht mehr geflößt hätten« Er habe die Flößerei nur vorläufig eingestellt, wie sich auch daraus ergebe, daß er noch das zur Ausübung des Gewerbes nötige Rüstzeug in ausreichendem Maße besitze« Sie hat eingewandt, sie babe den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Flößereiinteressenten geschlossen, für die der Flößereiausschuß die Verteilung der Abfindungssumme übernommen habe» Sie sei daher für den Anspruch des Klägers sachlich nicht legitimiert« Jedenfalls habe sie nicht den Willen gehabt, durch den Vertrag auch für den Kläger ein Geschäft zu führen«. Dieser sei durch die Ableitung des Rissbaches nicht geschädigt worden« Er habe seit 1932 keine Flößerei mehr ausgeübt und in diesem Jahre seine Abmeldung aus der zuständigen Berufsgenossenschaft vollzogen« Er hätte nur dann berüoksiohtigt werden können, wenn er bis zuletzt als Floßmeister tätig gewesen wäre« Der Kläger habe auch Holzhandel und dazu ein Transportgewerbe mit Fahrzeugen betrieben und.diesen Betrieb im Jahre 1932 auf seine Tochter übertragen, die ihn am 1. Der Kläger hat erwidert, er habe nur den Fahrzeugbetrieb nicht aber die Flößerei auf seine Tochter umgeschrieben, diese vielmehr bis 1943 selbst weiter ausgeübt. Es führt aus, in die Abfindung seien zwar von wenigen Ausnahmen abgesehen, alle Flößereiinteressenten des oberen Isartals "bis Bad Tölz einbezogen worden, die Abfindung der Flößer sei jedoch schon vor der Vertragsunterzeichnung eingehend vorbereitet wordene Nach Ziffer 4 des Vertrages hätten die darin bezeichneten Unterlagen, nämlich die Abfindung erklärungen der Flößereiinteressenten, eine Bestätigung des Land rat samt es über die Zurückziehung der Einsprüche und die beglaubigten Abschriften der Vollmachten, der BaffHH^ & (BAU) am 22o Oktober 1949, also zwei Tage nach UnterzeichnuA des Vertrages durch die Beklagte ausgehändigt werden müssen, Ziffer 3 c des Vertrages sehe vor, daß der gesamte Abfindung betrag zurückzuzahlen sei, wenn die Abfindungserklärungen nicht vollzählig oder terminsgemäß beigebracht werden könnten o Hieraus könne geschlossen werden, daß die Vertragspartner nur diejenigen Flößereiinteressenten begünstigen wolltei deren Abfindungserklärungen und Vollmachten bei Vertragsschluß bereits unterzeichnet oder vorbereitet gewesen seien und daß die Beklagte demgemäß die Geschäfte nur für diese Interessenten geführt und nur sie vertreten habe* Aber auch wenn man den Kreis der Interessenten, die von der Beklagten vertreten worden seien, weiter fasse, falle der Kläger darin ter nichto Der Kläger sei kein aktiver Flößer mehr gewesen. Pie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Abfindungsvertrag nur für bestimmte Personen geschlossen, deren Abfindungserklärungen und Vollmachten bei Vertragsschluß unterzeichnet oder vorbereitet gewesen seien, ist unvereinbar mit der Bestimmung unter Ziffer 2 des Vertrages, daß alle Flößereiinteressenten des oberen Isartals bis einschließlich mit den genannten Ausnahmen ein bezogen seien« Pie von dem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Geschäftsführungswillens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Inhalt des Vertrages« Per Vertrag sieht zwar unter Ziffer 4 vor, daß die Abfindungserklärungen der Flößereiinteressenten, eine Bestätigung des Landratsamtes über die Zurückziehung der eingelegten Einsprüche und beglaubigte Abschriften der von den Flößereiinteressenten der Gemeinde erteilten Vollmachten bereits am 22« Oktober 1949 der BAG ausgehändigt werden sollten. Pie Beklagte hat sich aber unter Ziffer 3 e und f des Vertrages verpflichtet, dafür zu sorgen, daß weitere Einsprüche gegen das Bissbachprojekt aus dem Grunde einer Beeinträchtigung der Floßfahrt auf Bissbach und Isar nicht eingelegt würden, die BAG von solchen Einsprüchen freizustellen und ihr auf Grund solcher Einsprüche etwa auferlegte Leistungen zu erstatten, falls gleichwohl aus dem in Wenn die wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der Flößerei durch das Riss-bachprojekt hätten beeinträchtigt werden können, so wäre auch dieser dem Kreis der Flößereiinteressenten zuzurechnen gewesen, auf den sich die Geschäftshesorgung der Beklagten erstreckte* Unter dieser Voraussetzung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Interessen des Klägers hei der Verteilung der Abfindungssumme zu berücksichtigen (§ 677 BGB)* Aus dem Umstand allein, daß der Kläger die Flößerei nur bis zu dem Jahre 1943 aktiv ausgeüht hat, kann noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er an der Flößerei keinerlei wirtschaftliches Interesse mehr, hatte* Wenn es zutreffen sollte, daß die Beklagte hei der Verteilung auch Flößer berücksichtigt hat, die die Flößerei schon länger als der Kläger, und zwar wie dieser unter Beweis gestellt hatte, schon seit 1932 nicht mehr ausgeüht hatten, so könnte sich auch daraus ergeben, daß die Beklagte die Interessen des Klägers hei der Verteilung nicht angemessen berücksichtigt hat, obwohl ihr dies im Hinblick auf die Behandlung ähnlich liegender Fälle zu demutbar war*

Zitierte Normen: § 677 BGB
vertragenInteresseFlößereiAbfindungVertragesBrFlößereiinteressentenKläger

Volltext der Entscheidung

II ZR 260'54
Verkündet
 am 23. Juni 1955
Jodas, Just.Angest»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2536 059
Im Hanen des Volkes
i
In dem Hechtsstreit
 der Frau Elisabeth H	geh.	H(
als Alleinerbin des verstorbenen Floßmeisters Heinrich Hfl|^, in BfpTfl^, EUBstr.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br<
g e ge n
die Gemeinde meister,
 vertreten durch den Bürger-
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
 hat der II. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Pr. Haidinger, Br. Fischer, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt?
Auf die Revision der Revisionsklägerin wird das an Verkündungsstatt am 31• März und 1• April 1954 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
-	2	T.
Tatbestands

Der ursprüngliche Kläger (im folgenden Kläger genannt) ist nach Einlegung der Revision verstorben und von seiner Tochter beerbt worden, die den Rechtsstreit fortsetzt« Er war Floßmeister in B^^T^^und hat behauptet, er habe die Flößerei auf der Isar noch bis zu dem Jahre 1943 betrieben« Durch Oberleitung des Rissbaches in den Walchensee und die damit verbundene Senkung des Wasserspiegels der Isar wurde das Flößereigewerbe beeinträchtigt« Die Baf^||^^AG» in deren Interesse die Rissbachüberleitung durchgeführt worden ist, hat Widerstände gegen dieses Projekt beseitigen wollen und im Oktober 1949 mit der beklagten Gemeinde Le^^|^ einen schriftlichen Vertrag über die Abfindung des Flößereigewerbes geschlossen« Sie hat auf Grund dieses Vertrages eine Abfindungssumme von 110«000 DM an die Beklagte bezahlt und ihr die Verteilung dieser Summe auf die Flößereiinter-essenten überlassen« Hach Ziffer 2 des Vertrages sind einbezogen alle Flößereiinteressenten des oberen Isartals bis B4^T0^ einschließlich*mit Ausnahme der Jf|^, eines namentlich genannten Holzhändlers und Floßmeisters in
 und der staatlichen und privaten Forstverwaltungen« Der Kläger wandte sich am 17* Januar 1950 wegen einer Abfindung an die Ba^PHH^AG, die ihn an die Beklagte verwies« Der stellvertretende Bürgermeister der Beklagten und der mit der Verteilung der Abfindungssume befaßte Flößerausschuß lehnten mit Schreiben vom 5« und 11« April 1950 die Gewährung einer Abfindung ab«
Der Kläger hat geltend gemacht, auch er gehöre zu den Flößereiinteressenten, in deren Interesse die Beklagte den Vertrag geschlossen habe« Zwar habe er der Beklagten hierzu keinen Auftrag erteilt« Der Vertrag habe sich jedoch auf alle Flößereiinteressenten lediglich mit den Ausnahmen
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der Ziffer 2 bezogen« Zu diesen Flößereiinteressenten, in deren Interesse der Vertrag geschlossen sei, gehörten nicht nur diejenigen, die bei VertragsSchluß die Flößerei noch aktiv ausgeübt hätten, sondern alle Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Flößerei des oberen Isartals hät ten geltend machen können« Es fielen daher unter den Vertrag auch alle Flößer, die unter der Ungunst und Not der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Flößerei schon in früheren Jahren eingestellt hätten, der weiteren Entwicklung der Flößerei aber noch ihr besonderes Interesse zuwandt Ähnlich habe auch die Beklagte den Kreis der durch den Vertrag erfaßten Begünstigten aufgefaßt« Denn sie und der Flöße reiausschuß hätten die Verteilung der Abfindungssumme nicht auf aktive .Flößer beschränkt, sondern sogar Personen bedacht die seit 1932 nicht mehr geflößt hätten« Er habe die Flößerei nur vorläufig eingestellt, wie sich auch daraus ergebe, daß er noch das zur Ausübung des Gewerbes nötige Rüstzeug in ausreichendem Maße besitze«
Der Kläger hat mit der Klage zunächst 10«000 DM nebst Zinsen gefordert«

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt«
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Sie hat eingewandt, sie babe den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Flößereiinteressenten geschlossen, für die der Flößereiausschuß die Verteilung der Abfindungssumme übernommen habe» Sie sei daher für den Anspruch des Klägers sachlich nicht legitimiert« Jedenfalls habe sie nicht den Willen gehabt, durch den Vertrag auch für den Kläger ein Geschäft zu führen«. Dieser sei durch die Ableitung des Rissbaches nicht geschädigt worden« Er habe seit 1932 keine Flößerei mehr ausgeübt und in diesem Jahre seine Abmeldung aus der zuständigen Berufsgenossenschaft vollzogen« Er hätte nur dann berüoksiohtigt werden
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können, wenn er bis zuletzt als Floßmeister tätig gewesen wäre« Der Kläger habe auch Holzhandel und dazu ein Transportgewerbe mit Fahrzeugen betrieben und.diesen Betrieb im Jahre 1932 auf seine Tochter übertragen, die ihn am 1. Januar 1947 an Josef	veräußert	habe.
Der Kläger hat erwidert, er habe nur den Fahrzeugbetrieb nicht aber die Flößerei auf seine Tochter umgeschrieben, diese vielmehr bis 1943 selbst weiter ausgeübt. Die Klage werde aber hilfsweise auch darauf gestützt, daß seine Tochter und sein Schwiegersohn ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten hätten.
Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit der Berufungsbegründung seine Forderung auf DM 7.000 nebst 4# Zinsen seit dem 23. Oktober 1949 beschränkt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt nunmehr die"Klägerin als Alleinerbin ihres Vaters den ermäßigten Klageantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e s
Das Berufungsgericht folgert aus den Vorarbeiten für den am 15o und 20. Oktober 1949 Unterzeichneten Vertrag, den von der Beklagten vorgelegten Vollmachtserklärungen von Flößern und Floßmeistern und der Formulierung des Vertrages, die Beklagte habe den Abfindungsvertrag nicht im eigenen Namen, sondern namens der Flößereiinteressenten abgeschlossen. Es führt aus, in die Abfindung seien zwar von wenigen Ausnahmen abgesehen, alle Flößereiinteressenten des oberen
 Isartals "bis Bad Tölz einbezogen worden, die Abfindung der Flößer sei jedoch schon vor der Vertragsunterzeichnung eingehend vorbereitet wordene Nach Ziffer 4 des Vertrages hätten die darin bezeichneten Unterlagen, nämlich die Abfindung erklärungen der Flößereiinteressenten, eine Bestätigung des Land rat samt es über die Zurückziehung der Einsprüche und die beglaubigten Abschriften der Vollmachten, der BaffHH^ & (BAU) am 22o Oktober 1949, also zwei Tage nach UnterzeichnuA des Vertrages durch die Beklagte ausgehändigt werden müssen, Ziffer 3 c des Vertrages sehe vor, daß der gesamte Abfindung betrag zurückzuzahlen sei, wenn die Abfindungserklärungen nicht vollzählig oder terminsgemäß beigebracht werden könnten o Hieraus könne geschlossen werden, daß die Vertragspartner nur diejenigen Flößereiinteressenten begünstigen wolltei deren Abfindungserklärungen und Vollmachten bei Vertragsschluß bereits unterzeichnet oder vorbereitet gewesen seien und daß die Beklagte demgemäß die Geschäfte nur für diese Interessenten geführt und nur sie vertreten habe* Aber auch wenn man den Kreis der Interessenten, die von der Beklagten vertreten worden seien, weiter fasse, falle der Kläger darin ter nichto Der Kläger sei kein aktiver Flößer mehr gewesen.
Er habe dieses Gewerbe spätestens im Jahre 1943 aufgegeben. Jedenfalls habe einem nicht mehr aktiven Flößer, wie dem Kläger, dessen Teilnahmeberechtigung eine von der Gemeinde und dem Flößerausschuß zu entscheidende Ermessensfrage gewesen sei, ein Rechtsanspruch auf Beteiligung an der Abfindung überhaupt nicht zugestanden« Die Beklagte habe bei Vertragsschluß außer ihren damaligen Vollmachtgebern höchstens noch die Nachzügler zunächst ohne Vollmacht mit vertreten, deren Teilnahmeberechtigung von ihr und dem Flößerausschuß anerkannt worden sei.
Die Revision meint, der Vertrag könne gar nicht so aus gelegt werden, daß nur die Flößereiinteressenten durch ihn' hätten ergriffen werden sollen, die der Beklagten Vollmacht

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gegeben hätten. Nach dem Vertragswortlaut sei die Beklagte auch im Namen des Klägers tätig geworden« Wenn das Berufungsgericht meine, die Beklagte habe den begünstigten Personenkreis nach ihrem Ermessen bestimmen dürfen, so habe es übersehen, daß sie nicht willkürlich hätte verfahren dürfen Pas sei aber der Pall, wenn sie bei der Verteilung der Abfindungssumme sogar Flößer berücksichtigt habe, die schon 1932 die Flößerei eingestellt hätten« Pies habe der Kläger unter Beweis gestellt«
Pie Revision mußte Erfolg haben«
Pie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Abfindungsvertrag nur für bestimmte Personen geschlossen, deren Abfindungserklärungen und Vollmachten bei Vertragsschluß unterzeichnet oder vorbereitet gewesen seien, ist unvereinbar mit der Bestimmung unter Ziffer 2 des Vertrages, daß alle Flößereiinteressenten des oberen Isartals bis	einschließlich	mit	den	genannten Ausnahmen ein
 bezogen seien« Pie von dem Berufungsgericht angenommene Beschränkung des Geschäftsführungswillens der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Inhalt des Vertrages« Per Vertrag sieht zwar unter Ziffer 4 vor, daß die Abfindungserklärungen der Flößereiinteressenten, eine Bestätigung des Landratsamtes über die Zurückziehung der eingelegten Einsprüche und beglaubigte Abschriften der von den Flößereiinteressenten der Gemeinde erteilten Vollmachten bereits am 22« Oktober 1949 der BAG ausgehändigt werden sollten. Pie Beklagte hat sich aber unter Ziffer 3 e und f des Vertrages verpflichtet, dafür zu sorgen, daß weitere Einsprüche gegen das Bissbachprojekt aus dem Grunde einer Beeinträchtigung der Floßfahrt auf Bissbach und Isar nicht eingelegt würden, die BAG von solchen Einsprüchen freizustellen und ihr auf Grund solcher Einsprüche etwa auferlegte Leistungen zu erstatten, falls gleichwohl aus dem in
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Ziffer 2 umschriebenen Kreis der Flößereiinteressenten Ansprüche auf Leistungen für Zwecke der Floßfahrt oder wegen Beeinträchtigung der Floßfahrt gegen die BAG erhoben oder durchgesetzt werden sollten* Hieraus muß gefolgert werden, daß die Abfindungssumme nicht nur für diejenigen bewilligt wurde, die beim Abschluß des Vertrages Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hatten* Wenn die Beklagte unter Ziffer 5 des Vertrages namens der Flößereiinteressenten und im eigenen Namen für alle Zukunft auf die Geltendmachung aller Ansprüche gegen die BAG auf Leistungen zugunsten der Floß-fahrt verzichtete, so kann diese Bestimmung zwar dahin verstanden werden, daß die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen von Flößereiinteressenten geschlossen hat* Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, daß die Beklagte durch den Vertrag Geschäfte nur für diejenigen Flößereiinteressenten geführt hat, die Ansprij che bei der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens angemeldet hatten* Der Umstand, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Ver* tragsschluß bestimmte vorher von ihr erfaßte Personen vertreten hat, von denen sie sich Vollmachten hatte ausstellen lassen, schließt nicht aus, daß sie bei dem Abfindungsvertrag auch Geschäfte für einen weiteren Kreis von Personen besorgte* Die Beklagte mag die Verhandlungen mit der BAG zunächst nur für die von ihr namentlich erfaßten Personen geführt haben, um für diese eine Abfindungssumme zu erhalten, in dem Vertrag ist dann jedoch der Kreis derjenigen Personen, in deren Interesse die Abfindungssumme gezahlt wurde, so allgemein bestimmt worden, daß sich hieraus der Wille der Beklagten ergibt, die Bemühungen um eine Entschädigungssumme auf alle nicht ausdrücklich ausgenommenen FlößeL^' reiinteressenten in dem durch Ziffer 2 bestimmten Bereich auszudehnen, deren wirtschaftliche Interessen an der Floßfahrt durch das Rissbachprojekt berührt werden könnten.
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Damit hat die Beklagte auch für diese Personen eine Geschäftsbesorgung vorgenommen, mit der sie den Flößereiinteressenten die Sorge ahnahm, sich seihst hei der BAG um eine Entschädigung zu bemühen* Zu ihrer Geschäftshesorgung gehörte auch die Verteilung der Abfindungssumme* Sie hat sich in dem Vertrag verpflichtet, den Betrag von 110*000 DM zur Abfindung der Flößereiinteressenten zu verwenden*
Damit war ihr die Möglichkeit eingeräumt, die Interessen derjenigen, für die sie eine Geschäftshesorgung vorgenommen hat, angemessen zu berücksichtigen* Soweit die Beklagte hei der Verteilung einen Flößereiausschuß mitwirken ließ, handelte dieser auf Grund der in dem Ahfindungsvertrage der Beklagten eingeräumten Befugnis, die Verteilung vorzunehmen*
Die Beklagte war demnach in der läge und dazu verpflichtet, hei der Verteilung die Interessen aller Personen zu wahren, die ihre Geschäftshesorgung anging. Wenn die wirtschaftlichen Interessen des Klägers an der Flößerei durch das Riss-bachprojekt hätten beeinträchtigt werden können, so wäre auch dieser dem Kreis der Flößereiinteressenten zuzurechnen gewesen, auf den sich die Geschäftshesorgung der Beklagten erstreckte* Unter dieser Voraussetzung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Interessen des Klägers hei der Verteilung der Abfindungssumme zu berücksichtigen (§ 677 BGB)* Aus dem Umstand allein, daß der Kläger die Flößerei nur bis zu dem Jahre 1943 aktiv ausgeüht hat, kann noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß er an der Flößerei keinerlei wirtschaftliches Interesse mehr, hatte* Wenn es zutreffen sollte, daß die Beklagte hei der Verteilung auch Flößer berücksichtigt hat, die die Flößerei schon länger als der Kläger, und zwar wie dieser unter Beweis gestellt hatte, schon seit 1932 nicht mehr ausgeüht hatten, so könnte sich auch daraus ergeben, daß die Beklagte die Interessen des Klägers hei der Verteilung nicht angemessen berücksichtigt hat, obwohl ihr dies im Hinblick auf die Behandlung ähnlich liegender Fälle zu demutbar war*
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Die Sache bedarf unter dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt einer erneuten Behandlung durch die Tatsacheninstanz* Infolgedessen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht* zurückzuverweisen*
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen*
Br* Canter	Br*	Haidinger	Br.	Bischer
 Artl	Br. Winkelmann
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