Juni_::‘ 1950 zu einem schriftlichen, von beiden Par-teien unterschriebenen Schiedsvergleich, nach dessen Wortlaut der Klager mit Wirkung vom 31, Mai 1950 aus der offenen Handelsgesellschaft äussohied, während er dafür eine Abfindungssumme von 15,000 3)M erhalten sollte; außerdem wurde dem Kläger die Zahlung bestimmter Gehaltsrückstände •zugebilligtc Pa der Schiedsvergleich keine Klausel darüber enthielt* daß sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsvergleich unterwerfe (vgl- § 1044 a ZPO), kamen die Parteien dahin überein, daß der Kläger die ihm aus dem Vergleich noch etwa zustehende Forderung vor dem ordentlichen Gericht einklagen müsse. Außerdem*hat:er eingewendet, daß der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Schiedsvergleich, die Buchführung und die Geschäftspapiere an den Beklagten voll- Außerdem hat der Beklagte den Vergleich auch noch wegen arglistiger Täuschung und wegen widerrecht lieber Drohung angefochten. Für die Auslegung dieser Bestimmung, so führt das Berufungsgericht aus, sei es wesentlich, daß nach dem .Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger bei den mündlichen Verhandlungen vor Abschluß des Schiedsvergleichs auf die Unvollständigkeit der Buchführung ausdrücklich hingewiesen und daraufhin der Beauftragte des‘Beklagten (das ist der von ihm ernannte Schiedsrichter) dem Kläger erklärt habe, er brauche die Buchführung nicht zu vervollständigen, die Buchführung würde in dem unvollständigen Zustand übernommender Kläger solle den Betrieb nicht mehr5betreten. Der Beklagte habe also bei Abschluß des Vergleichs das Bestehen etwa sich hieraus ergebender Ansprüche gegen den Kläger in Kauf genommen, so daß sie|.mit Die gegenteilige Behauptung des Beklagten, vor Abschluß des Schiedsvergleichs sei Sauberkeit der Buchführung und das Nichtvorliegen unberech-w tigter Entnahmen als Voraussetzung des Vergleichs vereinbart worden, habe demgegenüber durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ei- in der Vorinstanz dargelegt hat«, daß zwischen den Partei-' en ein Vergleich überhaupt nicht wirksam zustande gekommen sei, weil der Beklagte die auf Wunsch des Klägers vor?-genommenen Änderungen nicht sämtlich gebilligt und sein Beauftragter zu einer solchen Billigung keine Vollmacht gehabt habe.* Es mag hier offenbleiben, ob die Darlegungen des Beklagten im Ergebnis insoweit zutreffend sind, als der .Beklagte damit auch das wirksame Zustandekommen des schriftlich festgelegten Vergleichsinhalts in Zweifel zieh In dieser Hinsicht könnten .deshalb Bedenken bestehen, weil der Beklagte auf (»-rund dieses..Vergleichs Zahlungen an den Kläger für seine Abfindungsforderung geleistet und weil er weder in einem vorausgegangenen Vollstreckbarkeitsverfahren noch* in dem vorliegenden Verfahren bis in’die Berufungsinstanz das Zustandekommen des schriftlichen Vergleichs vbezweifelt hat. Für diese Erklärungen kann, falls der Beauftragte des Beklagten insoweit keine Vollmacht hatte, eine Genehmigung durch den Beklagten unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht' in Betracht kommen, weil eine Kenntnis; des Beklagten von diesen Erklärungen nicht festgestellt ist. Damit entfallen die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht der Klage auf Zahlung der restlichen Abfindungssumme und auf Zahlung der dem Kläger in dem Vergleich zugebilligten Gehaltsrückatände entsprochen hat. Auslegung des § IQ des Vergleichs kommen, so wird die Frai £ ge, ob der Beklagte den Vergleich habe anfechten können, % nochmals zu prüfen sein; denn die Anfechtung des Vergleichs j wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers bezieht $ sich nicht nur darauf, wie das Berufungsgericht annimmt, daß der Kläger eine Täuschung hinsichtlich der Unvollstän- \ Das gilt vor allem in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Prozeß bevollmächtigte durch äen Ausspruch eines so weitgehenden Verzichts für seine Partei keinerlei Vorteile, auch nicht solche prozessualer Art, sondern gegebenenfalls nur Nach-” teile-herbeiführen kann. Ist aber ein etwaiger Verzicht auf das Anfechtungsrecht des Beklagten nur auf solche Tatbestände beschränkt, die damals dem Prozeßbevollmächtigten oder dem Beklagten bekannt waren, so ist zu berücksichtige» daß dem Beklagten nach seinen Behauptungen die Umstände, auf die er seine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt (etwas anderes gilt für die Anfechtung wegen wider recht lieh er Drohung), im .Zeitpunkt der -Abgabe der etwaigen Verzichtserklärung noch nicht bekannt gewesen sind* Stützt dich dagegen dieser Anspruch auf das Dienstverhältnis während der Zeit vor Abschluß des Vergleichs und ist er von dem Abschluß des Vergleichs, insbesondere der Ziff IQ des Vergleichs, nicht berührt worden, dann werden gegen die Berechtigung dieses Anspruchs * keine durchgreifenden Bedenken zu erheben sein. Aus dem Dienstverhältnis hat der Kläger einen Anspruch auf den ihm zugesagten Bruttolohn gegen den Beklagten. Dieser Anspruch , v wird dadurch noch nicht berührt, daß der Beklagte als Arr- // beitgeber das Recht hat, bei der Auszahlung'des Lohns den ' -~| auf die Lohnsteuer entfallenden Betrag zu dem Zweck der Abfüh- f rung an das Finanzamt einzubehalten. . Hach den vorstehenden Ausführungen kann somit auch über den geltend gemachten .Anspruch, wegen der Lohnsteuer noch.nicht abschließend entschieden werden, weil die erforderlichen Feststellungen’darüber fehlen, ob dieser Anspruch auf dem Vergleich beruht,!'
II ZR 260/53 2409 10^ Verkündet am 8o Bezember 1954 Jodas, Just.Angesta als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi Cr Jflttstr, Ü9 Beklagten “und Revisionsklägers, *- Prozeßbevollmächtigt er § Rechtsanwalt Justizrat Br„ g e g e den Dipl•Ing. Bugeh & trs, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Prof.Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4> Dezember 1954 unter Mitwir kung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br0 Haidinger, Br; Bischer, Br, Kuhn und Art 3. für Recht erkannt § Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des IIo .Zivilsenats dn Kassel des Ohelandesgerichts in Prankfurt/taäin vom 9* Juli. 1953 auf-gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kostender Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Vön Rechte wegen ; Tatbestand W ?:fe- 1 .4 i Pie Parteien sind Brüder« Sie betrieben in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Maschinenfabrik, Außerdem war der Beklagte Alleininhaber einer Textilfabrik. Beide Betriebe leitete der Kläger«, Im Jahre 1950 traten Meinungsverschiedenheiten zwischen.den Parteien auf. Piese wurden in einem‘Schiedsgerichtsverfahren ausgetragen. Hier kam es am 2. Juni_::‘ 1950 zu einem schriftlichen, von beiden Par-teien unterschriebenen Schiedsvergleich, nach dessen Wortlaut der Klager mit Wirkung vom 31, Mai 1950 aus der offenen Handelsgesellschaft äussohied, während er dafür eine Abfindungssumme von 15,000 3)M erhalten sollte; außerdem wurde dem Kläger die Zahlung bestimmter Gehaltsrückstände •zugebilligtc Pa der Schiedsvergleich keine Klausel darüber enthielt* daß sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsvergleich unterwerfe (vgl- § 1044 a ZPO), kamen die Parteien dahin überein, daß der Kläger die ihm aus dem Vergleich noch etwa zustehende Forderung vor dem ordentlichen Gericht einklagen müsse. i I Fi Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von'10.372,8© PM geltend gemacht, und zwar einen Bestbetrag von 9,650 PM von der ihm zugesagten Abfindungssumme* einen Betrag von 335,30 PM an Gehaltsrückstand sowie einen .Betrag von 387,50 PM für^einbehaltene Lohnsteuer* ' ' :'-V . ___ . ^^för'deruhg in : ; Höhe eines Betrages von 9.659^72 PM mit" Gegenforderungen aufgerechnet,, die er im wesentlichen auf unzulässige Geld-und Warenentnahmen des Kläge^h, während seiner Geschäfts- . führung stützt. Außerdem*hat:er eingewendet, daß der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Schiedsvergleich, die Buchführung und die Geschäftspapiere an den Beklagten voll- ständig und in ordnungsgemäß geführtem Zustand per 31 * Mai 1950 zu übergeben, nicht entsprochen habe. Insoweit hat der Beklagte wegen des Restbetrages der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht0 In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte auch noch auf die Nichtigkeit des Vergleichs berufen.. In diesem Zusammenhang hat ,er vorgetragen, daß der Text des Vergleichs nach Ab^ Schluß der Schiedsgerichtsverhandlung nur in Anwesenheit der beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter sowie in. Anwesenheit des Beklagten und seines Prozeßhevoll-mächtigten festgelegt und von dem Beklagten und den bei-?*, den Schiedsrichtern unterschrieben worden sei. Am nächsten Tag hätten dann die beiden Schiedsrichter mit demKläger über.die Annahme des Vergleichs verhandelt. Hierbei habe' d^er Kläger einige Änderungen zu seinen Gunsten gewünscht. Darüber habe der Schiedsrichter des Beklagten mit diesem telefonisch gesprochen; er - der Beklagte - habe nur ein-zelne dieser Änderungen gebilligt. Gleichwohl seien sämtliche der vom Kläger gewünschten Änderüngeh' in die Ver-gleichsurkunde aufgenommen worden. Der SbViedsrichter des Beklagten habe 2um Abschluß eines solchen Vergleichs keine Vollmacht gehabt. Außerdem hat der Beklagte den Vergleich auch noch wegen arglistiger Täuschung und wegen widerrecht lieber Drohung angefochten. . '• :'V. V!.'• y."V foyfofo: :'y- fo: v''- •.; fo‘yfo fofo.-s fo • 'K ' ■ ™i 'r ;, T- ■' P:' ’ ■ :'ä ? & ■ :V Si - '-'S S S". f.Ö \ S? &'■ 3||'■ ’*:i :V^ ^ ' 'V 'V* • ■- '■ : ' V ' ^ ■ S ' ' Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit 4er Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abr Weisung der Klage .weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet*. . • .S:r;V:Ä‘'v.'iv.'x,;'/ rttfrt/s'rtrt-rt'rtrt'rt: --'.rtrtrt: .• •• . • . . -: T'l-:'V1-:*-V. .V; ':;;£:/ >• : ::-’v' ' ,v * , , Bntscheidungsgründe.s Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung der Einwendungen des Beklagten von § 10 des Schiedsvergleichs aus, wonach mit der Unterzeichnung des Vergleichs ’’sämtli 4K;--v '' S' K ''«•'} ehe zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, welcher Art auch immer, endgültig abgegolten seien”. Für die Auslegung dieser Bestimmung, so führt das Berufungsgericht aus, sei es wesentlich, daß nach dem .Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger bei den mündlichen Verhandlungen vor Abschluß des Schiedsvergleichs auf die Unvollständigkeit der Buchführung ausdrücklich hingewiesen und daraufhin der Beauftragte des‘Beklagten (das ist der von ihm ernannte Schiedsrichter) dem Kläger erklärt habe, er brauche die Buchführung nicht zu vervollständigen, die Buchführung würde in dem unvollständigen Zustand übernommender Kläger solle den Betrieb nicht mehr5betreten. Hieraus folgert das Berufungsgericht nach der allgemei'he'A/:^febänserfahrung, daß der Beklagte die Unzulänglichkeit dep Buchführung gekannt habe und daher auch mit der MöglichkeitVhabe rechnen müssen, daß sich bei genauer Überprüfung der Buchführung Fehlbeträge und andere Unregelmäßigkeiten ergeben würden. Der Beklagte habe also bei Abschluß des Vergleichs das Bestehen etwa sich hieraus ergebender Ansprüche gegen den Kläger in Kauf genommen, so daß sie|.mit <dem Vergleich gemäß § 10 abgegolten seien. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten, vor Abschluß des Schiedsvergleichs sei Sauberkeit der Buchführung und das Nichtvorliegen unberech-w tigter Entnahmen als Voraussetzung des Vergleichs vereinbart worden, habe demgegenüber durch die Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ei- i ne arglistige Täuschung des Klägers über die.Unvollständigkeit der Buchführung ausscheide und weil der Beklagte zudem in der ersten Instanz auf die Anfechtung uneingeschränkt „ausdrücklich verzichtet habe, - Die Revision beruft' sich gegenüber diesen Ausführungen auf die Behauptung des Beklagten, mit denen dieser in der Vorinstanz dargelegt hat«, daß zwischen den Partei-' en ein Vergleich überhaupt nicht wirksam zustande gekommen sei, weil der Beklagte die auf Wunsch des Klägers vor?-genommenen Änderungen nicht sämtlich gebilligt und sein Beauftragter zu einer solchen Billigung keine Vollmacht gehabt habe.* Es mag hier offenbleiben, ob die Darlegungen des Beklagten im Ergebnis insoweit zutreffend sind, als der .Beklagte damit auch das wirksame Zustandekommen des schriftlich festgelegten Vergleichsinhalts in Zweifel zieh In dieser Hinsicht könnten .deshalb Bedenken bestehen, weil der Beklagte auf (»-rund dieses..Vergleichs Zahlungen an den Kläger für seine Abfindungsforderung geleistet und weil er weder in einem vorausgegangenen Vollstreckbarkeitsverfahren noch* in dem vorliegenden Verfahren bis in’die Berufungsinstanz das Zustandekommen des schriftlichen Vergleichs vbezweifelt hat. Es liegt nahe, in diesem Verhalt ten des Beklagten eine Genehmigung der schriftlich vorge-nommenen Änderungen des ursprünglichen Vergleichsinhalts durch seinen Beauftragten zu erblicken, falls dieser tatsächlich keine Vollmacht gehabt haben sollte. Anders steht es dagegen mit den mündlichen Erklärungen, die der Beauftragte des Beklagten nach den Peststellungen des Berufungs geriehts dem Kläger gegeben haben soll. Für diese Erklärungen kann, falls der Beauftragte des Beklagten insoweit keine Vollmacht hatte, eine Genehmigung durch den Beklagten unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt nicht' in Betracht kommen, weil eine Kenntnis; des Beklagten von diesen Erklärungen nicht festgestellt ist. Hat aber der Beauftragte zur rechtsverbindlichen Abgabe dieser mündlichen Erklärungen keine Vollmacht gehabt, was angesichts der dahingehenden unter Beweisantritt aufgestellten Be- • hauptungen des Beklagten für die Bevisiohsinstanz untere stellt werden muß, so können diese Erklärungen mangels ihrer Verbindlichkeit auch nicht zur Auslegung des § 10 des Vergleichs herangezogen werden. Damit entfällt ein für daö Berufungsgericht entscheidend^r\&esichtspunkt für ,ä die von der Revision angegriffene Auslegung«, Hinzu kommt, daß des weiteren die Auffassung des Berufungsgerichts, der S Beklagte habe den von ihm behaupteten Abschluß einer münd-r ■! liehen Vereinbarung, daß nämlich die' Sauberkeit der Buch- i " * führung und das Nichtvorliegen unberechtigter Entnahmen dis ' Voraussetzung für den Vergleich sein sollten, nicht beweisen kbnheh, nach den bisherige# Feststellungen aus prozes- * suälen Gründen nicht haltbar ist. Denn der Beklagte hat | sich fürdiese Behauptung auf die Aussagen von zwei Zeugen berufen, die das Berufungsgericht bisher nicht vernommen hat;- Da der Beklagte darüber hinaus, auch.Beweis dafür angetreten hat, daß eine ordnungsmäßige Buchführung nicht T Vorgelegen und.daß der Kläger unzulässigerweise Geld und Ware aus dem Betrieb entnommen habe, durfte das Berufungs- \ gericht ohne Berücksichtigung dieser Beweisanträge nicht davon ausgehen* daß der Beklagte die.von ihm behauptete zusätzliche mündliche Vereinbarung nicht bewiesen habe. Damit entfallen die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht der Klage auf Zahlung der restlichen Abfindungssumme und auf Zahlung der dem Kläger in dem Vergleich zugebilligten Gehaltsrückatände entsprochen hat. Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben ^ und die Bache insoweit, zur erneuten Verhandlung, und Ent- vf Scheidung au das Berufungsgericht zurüekv.erwiesen werden,, damit die noch'fehlenden Feststellungen getroffen werden- '. \ir Sollte die noch erforderliche Beweisaufnahme im ... V; vollen Umfang ztjl Ungunsten des Beklagten aüsfallen, und ; sollte demgemäß das Berufungsgericht wiederum zu derselben. . ? Auslegung des § IQ des Vergleichs kommen, so wird die Frai £ ge, ob der Beklagte den Vergleich habe anfechten können, % nochmals zu prüfen sein; denn die Anfechtung des Vergleichs j wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers bezieht $ sich nicht nur darauf, wie das Berufungsgericht annimmt, daß der Kläger eine Täuschung hinsichtlich der Unvollstän- \ digkeit der Buchführung begangen haben soll, sondern auch ; darauf, daß er unberechtigte Geld- und Warenentnahmen dem Beklagten arglistig verschwiegen habe,,Bei Prüfung der Prange, ab der Beklagte den Vergleich habe anfechten können, ,.wird es erforderlich sein, die Erklärung des Frozeßbevoll-maehtigten, daß er den Vergleich nicht anfechte, auch unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob er damit auf eine ■ dem Beklagten gegebene Anfechtungsbefugnis nicht endgültig habe vernichten, sondern oh er damit lediglich von einer solchen etwa gegebenen Befugnis des Beklagten z.Zt. nicht habe Gebrauch*machen wollen* Bs kann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, eine solche Möglichkeit nach dem Wortlaut der Erklärung keineswegs ausgeschlossen werden,. Sodann bedarf es in diesem Zusammenhang auch der.Prüfung, oh diese Erklärung - wovon das Berufungsgericht ohne weiteres aus- , zugehen scheint - gegebenenfalls den Verzicht auf jedwede Anfechtungsbefugnis oder nur den Verzicht auf die Anfechtung hinsichtlich solcher Tatbestände enthält, die damals dem Prozeßbevollmächtigten oder wenigstens dem Beklagten bekannt gewesen seien. Für die Annahme eines Verzichts auf jedwede Anfechtungsbefugnis werden greifbare Anhaltspunkte notwendig sein, weil ein Prozeßbevollmächtigter nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine,so weitgehende, in ihren, Folgen von ihm kaum übersehbare Erklärung nur beim Vorliegen ganz-besonderer Umstände.abgeben wird. Das gilt vor allem in einem Fall der vorliegenden Art, in dem der Prozeß bevollmächtigte durch äen Ausspruch eines so weitgehenden Verzichts für seine Partei keinerlei Vorteile, auch nicht solche prozessualer Art, sondern gegebenenfalls nur Nach-” teile-herbeiführen kann. Ist aber ein etwaiger Verzicht auf das Anfechtungsrecht des Beklagten nur auf solche Tatbestände beschränkt, die damals dem Prozeßbevollmächtigten oder dem Beklagten bekannt waren, so ist zu berücksichtige» daß dem Beklagten nach seinen Behauptungen die Umstände, auf die er seine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt (etwas anderes gilt für die Anfechtung wegen wider recht lieh er Drohung), im .Zeitpunkt der -Abgabe der etwaigen Verzichtserklärung noch nicht bekannt gewesen sind* V Was den vom Klüger geltend gemachten Anspruch wegen v der. vom-'Beklagten angeblich nicht'abgeführten Lohnsteuer für den. Kläger anlangt, so ist aus.-dem'Berufungsurteil nicht ersichtlich, ob dieser Anspruch auf dem Vergleich beruht^ oder ob es sich hierbei um-'einen Anspruch aus dem :-Dienstverhältnis während- Zeit vor Abschluß des Ver.- , i gleiche handelt... Ist das erster©, dermal!, so kann der Kläger auch diesen Anspruch nur gelten^ machen., wenn gegen die Wirksamkeit dieses Vergleichs keine rechtlichen \} Bedenken bestehen. Stützt dich dagegen dieser Anspruch auf das Dienstverhältnis während der Zeit vor Abschluß des Vergleichs und ist er von dem Abschluß des Vergleichs, insbesondere der Ziff IQ des Vergleichs, nicht berührt worden, dann werden gegen die Berechtigung dieses Anspruchs * keine durchgreifenden Bedenken zu erheben sein. Die Revision meint zwar, daß der Kläger im Hinblick auf die eigene Haftung des Beklagten, die diesen als Arbeitgeber gemäß § 46 Abs 2 und. 3 LohnStDVO (vgl auch § 38 Abs 3 Satz 2 ' \ BinkStü) wegen der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt trifft, die Zahlung der *‘r nicht abgeführten Lohnsteuer an sich selbst nicht verlan-gen kann. Allein diese Ansicht ist nicht richtig. Aus dem Dienstverhältnis hat der Kläger einen Anspruch auf den ihm zugesagten Bruttolohn gegen den Beklagten. Dieser Anspruch , v wird dadurch noch nicht berührt, daß der Beklagte als Arr- // beitgeber das Recht hat, bei der Auszahlung'des Lohns den ' -~| auf die Lohnsteuer entfallenden Betrag zu dem Zweck der Abfüh- f rung an das Finanzamt einzubehalten. Erst durch die Abfüh- ;|. rung an das Finanzamt und durch die Tilgung der Steuer- ' schuld des Arbeitnehmers wird der Lohnanspruch insoweit getilgt. Bis zur Abführung an das Finanzamt bleibt der Ah-Spruch des Arbeitnehmers auf dem vereinbarten Bruttolohn , f; bestehen (Poelmann, RdA 1*951, 367; vgl auch Rewolle, BB 1949? 448).. Daran ändert auch die .Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt nichts„ Es ist vielmehr seine Sache? sieh durch' eine rechtzeitige Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt von dieser Haftung zu befreien« . Hach den vorstehenden Ausführungen kann somit auch über den geltend gemachten .Anspruch, wegen der Lohnsteuer noch.nicht abschließend entschieden werden, weil die erforderlichen Feststellungen’darüber fehlen, ob dieser Anspruch auf dem Vergleich beruht,!' oder ob.^r, wenn er aus der zurückliegenden Zeit stammt, .durcft5Z%i?f 10 des Vergleic erfaßt'worden ist oder nicht, 'E^'ist^das ^rufüh^surteil daher auch insoweit auf zuheb en*vwSö die Sache ebenfalls in-soweit zur anderweiten Verhandlüjjfe.und Entscheidung zurück-zuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist* Dra Seiowsky Dr. Haidinger Dr, Fischer Dr„ Kuhn Artl