IIGB §§ 119, 145 ff Rechtssatz?'Der Beschluß, eine aufgelöstes aber noch nicht abgewickelte Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln, kann durch einen Mehrheitsbeschluß gefaßt werden, wenn sich die Zulässigkeit eines dahingehenden Mehrheits-. Umwandlungsbeschluß im allgemeinen eine ungewöhnliche Maßnahme ist, kann die allgemein gehaltene Bestimmung, daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit gefaßt werden können, noch nicht als ausreichende Grundlage für einen dahingehenden Mehrheitsbeschluß angesehen werden c /• seine Geschäftsbeteiligung in einen Kommanditanteil umwandelt und daß an seiner Stelle(der bisherige Kommanditist Ferdinand t B: Komplementär der Klägerin wird - Die Bestellung des - - lich Kommanditisten.der Klägerin sind, als Erben zu gleichen Teilen der Erbschein erteilt worden» Auch das Berufungsge- s rieht hat sich in dem vorliegendeh Rechtsstreit auf den glei-chen Rechtsstandpunkt gestellt ...und., demgemäß auf die Klage der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter -mit.Ausnahme von Vera G - festgestellt, daß der Beklagte nicht Komplementär der Klägerin ..ist j .wie; der ^Beklagte unter Berufung auf t ■ das Testament vom 22 0 Hai 1947 und .auf eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag seinerseits gemeint; hatte, Insoweit ist das Berufungsurt.eil rechtskräftig geworden<> Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassungdaß die ausgesprochenen Kündigungen und :■ Suspensionen nicht wirksam geworden seien» Er hat seine Auffassung in wesentlichen damit begründet, daß der' Rücktritt des Hermann E \-vii als Komplementär und die Kahl des Ferdinand B zu dem neuen Komplementär der Klägerin in der Gesellsrhafteiversammlung vom 15o Mai 1946 wegen der Verweigerung der’Genehmigung seitens der Militärregierung rechtsungültig gewesen seien» Infolge- . dessen-sei Hermann E bis zu seinem' Tode der einzige Komplementär geblieben, und es sei mit seinem Tode wegen Fehlens eines Komplementärs die' Gesellschaft in:das Abwicklungsstadium getreten» Dieser Rechtszustand sei in der Folgezeit nicht mehr beseitigt worden» Eine;nochmalige Bestellung .des Ferdinand B: ; zu dem, Komplementär in einer Gesell- ' , schaftcrwersammlung vom 6» September 1949 sei ebenfalls unwirksam geblieben, weil auch diese von der Militärregierung nicht genehmigt worden sei» Auch in der Gesellschafterversammlung vom 8» Mai'1951 sei eine dahingehende Bestellung nicht wirksam erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Sperre der Klägerin■nach dem Gesetz Nr 52 bereits aufgehoben -gewesen sei» Denn in dieser Versammlung habe die Gesellschafterin; Vera G gegen diesen Beschluß gestimmt» Zu einem solchen Beschluß sei aber Einstimmigkeit erforderlich v gewesen, weil die Umwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft sowie die Bestellung eines Komplementärs nur mit Zustimmung aller. Gesellschafter habe erfolgen können» Im übrigen;sei-bei dem Beschluß,vom 8» Hai. 1951 die Stimmabgabe-für einen noch jetzt nach Gesetz Nr 52 gesperrten Kommanditisten, einem Sohn des Hermann E; und damit auch die Stimmabgabe sämtlicher Erben des Hermann E . Gesellschaft nach dem Gesetz Nr 52 die Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen; diese sei seinerzeit nicht erteilt,'aber auch nicht verweigert worden, so daß diese Beschlüsse:"bis zur Entsperrung der Geselle chaft schwebend unwirksam geblieben seien, nach diesem Zeitpunkt jedoch volleWirksamkeit entfaltet hat-tenc In seinen weiteren Ausführungen stellt das Berufungs- 1: gericht seine Entscheidung nicht.auf die Gesellschaftsbeschlüsse vom 15.0, Mai 1946 und 6 0 September 1949 ab Es 1 legt dar, daß es auf die Auslegung der einzelnen Bescheide der Militärregierung nicht ankomme, sondern daß jedenfalls in der Gesellschaiterversammlung vom 8, Mai 1951 - ' 1 d,hc nach der Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr 52 - der Gesellschafter Ferdinand-B ' ' ; wirksam mit 3/4 Mehrheit zu dem Komplementär der Gesellschaft bestellt 1.; worden sei, und.daß mit diesem Beschluß die etwa im Abwiek-luhgszustand befindliche Gesellschaft nach dem Willen ei- / ner ausreichenden Mehrheit der Gesellschafter wieder eine werbende.Gesellschaft;geworden sei v-Schließlich legt das Berufungsgericht an Hand, einer Auslegung des § 18 des Ge--sellschaftsvertrages;dar, daß selbst im Palle der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 15o Mal:1946 beim Tode des Kaufmanns Hermann E l nicht seine Erben Komplementäre der Gesellschaft geworden:seieno- Damit kommt•das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Ferdinand B: ; der einzige Komplementär der Gesellschaft sei und daß diese daher im• 2 o Geht man mit dem Berufungsgericht:davon aus, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits;eine abschließende Beurteilung der Frage nach der Y/irksamkeit des Beschlusses vom 15o. 7 ; Dieser Auffassung steht jedo ch .die Bestimmung des'§ 18 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages entgegen, die das Berufungsgericht ohne:eine Rüge v der Revision dah'in ausgelegt hat, daß die Erben eines. Komplementärs die Stellung von Kommanditisten,erhalten, und daß dem Komplementär für den Fall seines Todes nur die Befugnis zur Bestellung eines Nachfolgers unter sei nen männlichen Ab kömmlingen:; beim Yorliegen b estimmt er Voraussetzungen eingeräumt ist» Da Hermann E" ' 111k - • Seilschafter sind'sich dieser Rechtslage.bewußt gewesen, indem sie in der Gesellschafter-Versammlung vom 80 Mai 1951 nicht nur die nochmalige Bestellung des Ferdinand E zu dem Komplementärs sondern auch die Rückumwandlung einer etwa bestehenden Liquidationsgesellschaft:in eine werbende Gesellschaft beschlossen haben» Dieser Beschluß stellt in sich eine Einheit dar, weil die Umwandlung der Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft notwendigerweise die Bestellung eines Komplementärs voraussetzt und die Bestellung eines Komplementärs nicht ohne gleichzeitige Umwandlung der Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft denkbar ist o Bür.die Präge nach der Wirksamkeit dieses Beschlus ses ist daher eine Prüfung sowohl in der Richtung erforderlich j ob er als Umwandlungsbeschluß den gesetzlichen Voraus Setzungen entspricht? diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß für diesen Beschluß eine. • • Biesen Ausführungen der Revision kann insoweit nicht ; gefolgt werden, als-die.Revision;die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, der die Umwandlung' einer Abwicklungsgesellschaft .in eine.werbende Gesellschaft zu dem Gegenstand hat,/ stets verneint, und/ zwar auch dann,; wenn hierfür; in; ./ d er.. Gesellschaft jeder /Gesellschafter von i der gesellschaftlichen Bindung frei geworden' sei und einer solchen Bindung, nicht gegen'"seihen .Willen: wieder unterwor-fen- werden könne, geht fehl* Sie übersieht,/’ daß in der Abwicklungsgesellschaft die gesellschaftliche Bindung noch keineswegs, aufgehoben worden ist, und daß die Gesellschaf-' ter ebenso’wie im Rahmen einer werbenden Gesellschaft so auch für die Zeit der noch bestehenden Abwicklungsgesellschaft die Gestaltung ihrer'gesellschaftlichen Rechtste- :1 Ziehungen von vornherein frei dahin regeln können, daß sie für die in diesem Zeitraum zu fassenden Beschlüsse statt Einstimmigkeit: einfache //oder -eine qualifizierte Mehrheit ..ü/' vorsehen» Bas muß auch für einen Beschluß gelten, durch den, die Fortführung des Unternehmens, also die Umwandlung der Gesellschaft in-eine • werbende/'-Ges.ellschaft/„bestimmt wird o Mag ein solcher Beschluß auch.' -im allgemeinen in einer Ab - ■ Wicklungsgesellschaft nicht üblich sein, so.ist er jedenfalls in diesem Stadium nicht ausgeschlossene-Er kann daher als ein ' regelmäßig// vzwar' aussergewöhnlicher, aber doch zulässiger Beschluß auch insoweit als Mehrheitsbeschluß; gefaßt werden» Ob und inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen dort erleidet, wo ■-durch einen solchen Mehrheitsbeschluß unentziehbare Rechte eines Gesellschafters berührt werden (Hueck aaö Anm 41), braucht" hier nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher daß bei den Gesellschaftsbeschlüssen nur im Palle der Aufnahme eines neuen Gesellschafters Einstimmigkeit erforderlich sei? Charakter' und könne:unbedenklich auch auf solche Beschlüsse ausgedehnt werden;, durch die in anderer Weise; die Grundlagen,der'Gesellschaft-geändert würden c.Das gelte' auch für- Beschlüsse' im Abwicklungssta-' diumo Wach dem Gesellschaftsvertrag könne selbst - die Auflösung der Gesellschaft durch eine 3/4 Mehrheit beschlossen Verden?.obwohl die Tendenz des 'Gesellschaftsvertrages offensichtlich dahin gehe? Vertragesj daß auch die Umwandlung der aufgelösten Gesellschaft in eine -werbende Gesellschaft durch eine 3/4 Mehrheit vorgenommen werden könne Das gelte vor allem dann, wenn die Auflösung ungewollt?gegen den Willen der überwiegenden Mehrheit der; Gesellschafter eingetreten sei c - 326/327) hat demgemäß auch angenommen?daß eine ausdrückliche Bestimmung ; über' die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses fürjeden einezelnen Beschlußgegenstand nicht erforderlich sei,: da auch in diesem Zusammenhang so wie für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages überhaupt jeder, irgendwie, erkennbar erklärte Verträgswille der Beteiligten’ ausreichend sein Immer ist es aber für die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses nötig, daß ein dahingehender Verträgswille für ‘ jeden ein- ■ zelnen jeweils in Betracht kommenden Beschlußgegenstand'nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unter: Berücksichtigung aller Umstände, die insoweit .für die-Auslegung heranzuziehen . Unter diesem rechtlichen.rGesichtspunkt'Üst die' Auslegung des Berufungsgerichts, daß..mit Ausnahme der Aufnahme'eines neuen Gesellschafters alle die Grundlagen der Gesellschaft ändernden Gesellschaftsbeschlüsse zu ihrer Wirksamkeit nur einer 3/4 Mehrheit bedürften, ..rechtlich nicht 'haltbarDiese nicht an dem einzelnen Beschlußgegenstand ausgerichtete Auslegung, die auch alle völlig ungewöhnlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages,, wie"etwa die-Erhöhung der. Es ist •jedoch'diesel-weitgehende Auslegung des Berufungsgerichts für'die Entscheidung" des hier vorliegenden Rechtsstreits und damit für die Präge nach der Wirksamkeit des gefaßten Umv.andlungsbeSchlusses ohne Bedeutung* Es fragt sich allein, ob die Auffassung des Berufungsgerichts .’'daß auch der Beschluß' über‘die‘Umwandlung der aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft nur einer 3/4 Mehrheit für seine Wirksamkeit bedürfte,•den vorstehenden Rechtsgrundsätzen über die Auflegung von Vorschriften des Gesellschaftsvertrage über die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen gerecht wird* daß ein solcher Beschluß auch mit einer 3/4 Mehrheit gefaßt werden könne, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrages ganz allgemein durch einen solchen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden können (Weipert aaO § 131 Bern 13: Geiler aaO Bern 184; Hueck aaO. ist,, daß sie auch für einen Umwandlungsbeschluß der vorliegenden Art die Entschließung-’ einer 3/4 Mehrheit zulassen wollten* Das Berufungsgericht^ führt fürv seine;'dahingehende Pest Stellung eine Reihe Von konkreten Gesichtspunkten an, die diese.Peststel-lung als gerechtfertigt erscheinen läßt * Wenn .auch hierfür der Umstand allein, daß auch;die Auflösung der Gesellschaft durch eine 3/4". und Familienunternehmen zu erhalten und im Rahmen des Zulässigen gesetzliche ■Aüflösungsgründe: auszuschließen oh v-Hieraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung« daf3 bei' einer Auflösung, die, wie hier,,, ohne und sogar gegen den Willen der Gesellschafter nur infolge des Todes des einzigen Komplementärs eingetreten ist 3 die Beschlußfas-• sung über die Fortführung des Unternehmens'in der.bisherigen Rechtsform nach Binn:und;Zweck des: Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit zulässig seic Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen haltbar» Auch läßt sich in"diesem Fall mit Rücksicht auf die Umstände« unter denen die Auflösung der Gesellschaft eingetreten war? so spricht diese Bestimmung ebenfalls dafür, daß der dem;Sinn{und Zweck des Gesellschaftsvertrages so sehr- entsprechende Beschluß "auf ;.Fortführung der ohne oder gegen den Willen der Gesellschafter aufgelösten Gesellschaft ebenfalls durch eine 3/4 Mehrheit gefaßt- werden- kann o Die Besonderheit /.'daß^hier lediglich durch den Tod des Komplementärs die Gesellschaft in den Zustand der Abwicklung getreten ist«ohne daß in der;B.etriebsfüh-iung seit diesem Zeitpunkt irgendeine:'Änderung eingetreten war, vielmehr das Unternehmen nach wie vor mit Gewinn tatsächlich weitergeführt wurde/ nimmt dem hier vorliegenden Umwandlungsbeschluß den Charakter des Ungewöhnlichen» Es be- daß für den vorliegenden Umwandlungsbeschluß nach dem Inhalt/-des ’Gesellschaftsvertrages nur eine 3/4 Mehrheit erforderlich war« als dieser zugleich die Bestellung, des Gesellschafters Ferdinand 3 ‘zu dem Komplementär der Gesellschaft zu dem Gegenstand hato Das Berufungsgericht meint ?' daß auch insoweit nach ’ dem Gesellschaftsvertrag eine 3/4 Mehrheit ausreichend gewesen sei o Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesellschaft sver träges sei nur für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters Einstimmigkeit erforderlich? so daß demzufolge hier auch nicht der Grundgedanke für die Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses hei Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu dem Zuge kommt„ Andererseits ist die.Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages für jede Änderung des Vertrages eine 3/4 Mehrheit ausreichend sei, aus den bereits hervorgehobenen Gründen rechtlich nicht -bedenken-freio Auf diese. Auffassung kommt - es jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an,; Wenn der Gesellschaftsvertrag bereits dem Komplementär für den Pall seines Todes die Befugnis überträgt, allein einen. neuren Komplementär als sei-nen Nachfolger zu bestimmen, so unterliegt es angesichts der Zulässigkeit einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit keinem Zweifel, daß eine solche Befugnis auch der 3/4 Mehrheit in der Gesellschaft'zusteht, wenn der verstorbene Komplementär von seiner Bestimmungs-befugnis- keinen Gebrauch gemacht hat und sich daraus die Notwendigkeit für die Bestellung eines neuen Komplementärs ergibt o Bei einer solchen Sachlage..ist. die Umwandlung einer Krmiranöibbeteiligung in 'eine Komplementärbeteiligung und die dadurch herbeige.führte Änderung des Gesellschaftsvertrages keine, so ungewöhnliche Maßnahme, als daß sie nicht von der Bestimmung des Gesellschaftsvertragesdaß zu seiner Abänderung eine 3/4 Mehrheit genüge, gedeckt sein würde.. Dabei muß freilich betont werden, daß.eine solche Umwandlung nicht schon :allein;durch eine 3/4, Mehrheit beschlossen werden kann, sondern daß ein solcher'Mehrheitsbeschluß zu seiner Wirksamkeit stets auch die Zustimmung des'betroffenen Gesellschafters erfordert» Da jedoch diese Zustimmung hier erteilt?worden ist, < 5 c In seinen weiteren Ausführungen legt ;das Berufungsgericht dar, daß der Umwandlungsbeschluß vom 8« Mai 1951 auch durch eine 3/4 Mehrheit beschlossen worden isto so daß der verstorbene Vater Hermann E trotz seiner Bindung durch das gemeinschaftliche Testament das'Recht gehabt ha-beV eines seiner Kinder zu seinem'alleinigen Nachfolger'zu bestimmeno'1 Das; Berufungsgericht hätte bei dieser Rechtslage prüfen müssen; ob in dem Testament vom 22 0 Mai 194?'eine solche Bestimmung zu erblicken Selo Bei der Beurteilung dieser Rechtsausführungen 1st es nicht erforderlich, auf sie' im einzelnen sachlich einzugeheno Es handelt sich hierbei um einen neuen tatsächlichen Vortrag, der nur im Rahmen des § so daß sich mit dieser Feststellung die Reehtsausführungen•der Revision über die Notwendigkeit einer Anwendung des § 1822 Nr 3 BGB bei der Umwandlung einer aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft von vornherein erübrigen« Der fragliche Umvandlungsbeschluß ist am 8« Mai 1951 gefaßt worden.; eine werbende Gesellschaft und über die Bestellung des Gesellschafters Ferdinand B] ,zu dem Komplementär wirksam istc Auch ist.Ferdinand B der einzige Komplementär der Gesellschaft? da der verstorbene Komplementär Hermann E^ i für den Fall seines Todes keinen neuen^Komplementär bestimmt hat und seine Erben nach § 18 Abs 2 des Gesell schaftsver.trages nicht in seine Stellung als.Komplemen-' täreeingerückt sind» Daraus folgt, daß die klagende Gesellschaft durch ihren Komplementär Ferdinand B: ordnungs- IIo. Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage bestehen,, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt "hat5 keine rechtlichen Bedenken» Die Gesellschaft hat bei den aufgetretenen Spannungen zu dem Beklagten ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung darüber,, ob dieser seine Stellung als/Geschäftsführer in der Gesellschaft nicht mehr ausüben darfo Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts „. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte wiederholt, durch den.Gesellschafter Ferdinand B: und zwar auch noch nach dem/Gesellschafterbeschluß vom 8» Mai 1951s seiner Stellung als Geschäftsführer enthoben und von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer suspendiert worden ist» Da nach den Ausführungen unter I der Gesellschafter Ferdi-, nand B: jedenfalls seit dem 8» Mai 1951 der einzige Komplementär der Gesellschaft gewesen ist, besaß er zu dem : Ausspruch einer solchen Kündigung und Suspension auch die nötige Tertretungsbefugniso Es entfallen damit alle Einwendungen,, die' der. . Es fragt- sich ledigl.ich?:u:b die ausgesprochene Kündigung und Suspension auch ohne Rücksicht auf das etwaige Vorliegen .eines wichtigen Grundes .wirksam'gewesen ist» Die Beantwortung ■ dieser Frage hängt davon ah5 ;ob/dem Beklagten auch ein Anspruch auf Tätigkeit und.Beschäftigung als Geschäftsführer in der Gesellschaft zusieht?fob sich also seine Rechte aus .dem Anstellungsvertrage vom 15o/l6c Mai' 194 6 nicht lediglich auf seine Gehaltsbezüge<beschränken? ArbG Bremen BB 1949 Nr 1367)« Die abschließende Beantwortung dieser Frage ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderliche Stellt man'sich:zugunsten des,Beklagten auf den Standpunkt. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist Torliegendenfalls gegebene Die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer in der Gesellschaft mit seinen umfassenden Befugnissen? Hier stehen die Interessen der Gesellschaft den Interessen des'Beklagten nur im Rahmen des Anstellungsver • träges gegenüber und-hier muß die gegenseitige Interessenab wägüng aus den dargelegten Gründen nach dem' Portfall des notwendigen Veftrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten dazu führen;, daß-dem Interesse: der Gesellschaft an einem Unterbleiben jeder weiteren’Tätigkeit'des Beklagten in der - Gesellschaft der Vorzug zu geben ist» Babei bleibt bei dieser;Beurteilung, wie'auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat«'die Präge nach einem etwaigen Gehaltsanspruch des Beklagten unberührt/ Biese Präge’ kann nur danach beantwortet werden« ob' durch die ausgesprochene , Kündigung auch das Ansteilungsverhältnis des Beklagten in seinem rechtlichen Bestand sein Ende gefunden hat?
Für das Nachschlagewerk 2 Für die Amtliche Sammlung 2
Gesetz? IIGB §§ 119, 145 ff
Rechtssatz?'Der Beschluß, eine aufgelöstes aber noch nicht abgewickelte Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln, kann durch einen Mehrheitsbeschluß gefaßt werden, wenn sich die Zulässigkeit eines dahingehenden Mehrheits-. beschlusses mit hinreichender Deutlichkeit aus . dem Gesellschaftsvertrag ergibto Da ein solcher. Umwandlungsbeschluß im allgemeinen eine ungewöhnliche Maßnahme ist, kann die allgemein gehaltene Bestimmung, daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit gefaßt werden können, noch nicht als ausreichende Grundlage für einen dahingehenden Mehrheitsbeschluß angesehen werden c /•
Aktenzeichen: II ZR 26o/51 LG Arnsberg
Urteil des BGH vom 12„ November 1952 OLG Hamm:
■ 260/51
Verkündet am 120 November 1952 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts;- . stelle
I m Name n d. e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Josef L.. K , B: 'v/estf»«
Am D: Ir. 2
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ -
: g ege n
die 03 ' Hütte Hermann E KG*
in 0 7 vertreten, durch ihren Komplementär
Perdinand B in 0 ;? V:
Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigters /Rechtsanwalt:Justizrat Pr0 _ .
hat der Ile Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5c November 1952 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Ir. Canter und der/Bundesrichter Pro Seiowsky pr0 Pischerj Artl und Dr, Meyer
für Recht erkannt s
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25 * Juni 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-• sen. / :: ;v:j//.:;;:
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist eine Familiengesellschaftan der Angehörige von 3 Familien als Gesellschafter beteiligt sind. Kegen politischer Belastung von zwei Kommanditisten der Gesellschaft unterlag das Vermögen der Klägerin seit dem Jahre 1945 der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr 52.. Bis zu dem Mai : 1946 war unstreitig der einzige Komplementär dieser Gesellschaft der inzwischen verstorbene.Kaufmann Hermann E' ' i ;dem auch seinerzeit die alleinige.; Geschäftsführungsbefugnis, in 'der Gesellschaft zustande-' In einer Gesellschafterversamm-. lung vom .15.. Mai •■1946 beauftragten die Gesellschafter den. Beklagten;, der selbst nicht Gesellschafter wary mit der Geschäftsführung in der Gesellschaft. Außerdem beschlossen - sie einstimmig - mit Ausnahme; eines damals noch in der Kriegsgefangenschaft befindlichen und;daher nicht anwesenden Kommanditisten - daß Hermann E als Komplementär zurücktritt?
seine Geschäftsbeteiligung in einen Kommanditanteil umwandelt und daß an seiner Stelle(der bisherige Kommanditist Ferdinand t B: Komplementär der Klägerin wird - Die Bestellung des - -
Beklagten zu dem:Geschäftsführer der Gesellschaft wurde von.der ' . Militärregierung.genehmigt» Dagegen ist es unter den Par--teien .streitig, ob die Militärregierung die erforderliche Genehmigung' für. die; weiteren. Gesellschaftsbeschlüsse;; endgül- -tig verweigert' hat. und ob demgemäß diese Beschlüsse nichtig / sind oder nicht. _ . . '
Am.80 Juli 1947 ist Hermann E ' .gestorben. Er hinterließ 2'inhaltlich sich widersprechende Testamente ? und■ ; zwar e in mit seiner vor ihm verstorbenen Ehe frau g emeins chaft-lieh errichtetes Testament: vom- 26. August 1909? in dem sich die Ehegatten'gegenseitig als Erben eingesetzt und als Nacherben ihre Kinder zu gleichen. Teilen berufen habenundfein weiteres Testament yqih 22„ Mai. 1947,, ln dem er den Beklagten zu
V4 und von seinen Kindern lediglich seine Tochter Yera G: zu' 3/4 als Erben eingesetzt hat°„In.einem .Erbscheinverfahren und in dem vorliegenden Prozeß haben die, Beteiligten.über die Auslegung un,d Gültigkeit dieser -Testamente gestritten„
In dem Erbscheinverfahren ist den 3 Kindern des Hermann E. „nämlich 2 Söhnen und.der Tochter Vera G: , die sämt-
lich Kommanditisten.der Klägerin sind, als Erben zu gleichen Teilen der Erbschein erteilt worden» Auch das Berufungsge- s rieht hat sich in dem vorliegendeh Rechtsstreit auf den glei-chen Rechtsstandpunkt gestellt ...und., demgemäß auf die Klage der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter -mit.Ausnahme von Vera G - festgestellt, daß der Beklagte nicht Komplementär der Klägerin ..ist j .wie; der ^Beklagte unter Berufung auf t ■ das Testament vom 22 0 Hai 1947 und .auf eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag seinerseits gemeint; hatte, Insoweit ist das Berufungsurt.eil rechtskräftig geworden<>
Der Streit .zwischen den Parteien betrifft nunmehr nur noch die Frage, ob der Beklagte gemäß dem Beschluß der Ge- . seilschafterverSammlung vom 15»5«1946 noch Geschäftsführer der .Klägerin sei 0 In dieser Hinsicht hat die Klägerin nega- V tive FeststeHungsklage erhoben, wobei sie ihre Klage ausdrücklich auf die Feststellung beschränkt hat, daß sich diese lediglich auf die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer, nicht aber auf die Wirksamkeit eines etwa mit dem Beklagten abgeschlossenen Anstellungsvertrages und seiner daraus' etwa herzuleitenden Ansprüche auf Gehaltsbezüge erstrecken solle = Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat siöh die Klägerin auf eine, Anzahl von Kündigungen und Suspensionen berufen, die: nicht1 nur von .einzelnen Gesellschaftern,' sondern auf Grund von Gesellschaftsb.eschlüssen auch von dem Gesellschafter F.erdinand B als Komplementär der. Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgesprochen worden sind» :V
Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassungdaß die ausgesprochenen Kündigungen und :■ Suspensionen nicht wirksam geworden seien» Er hat seine Auffassung in wesentlichen damit begründet, daß der' Rücktritt des Hermann E \-vii
als Komplementär und die Kahl des Ferdinand B zu dem neuen
Komplementär der Klägerin in der Gesellsrhafteiversammlung vom 15o Mai 1946 wegen der Verweigerung der’Genehmigung seitens der Militärregierung rechtsungültig gewesen seien» Infolge- . dessen-sei Hermann E bis zu seinem' Tode der einzige
Komplementär geblieben, und es sei mit seinem Tode wegen Fehlens eines Komplementärs die' Gesellschaft in:das Abwicklungsstadium getreten» Dieser Rechtszustand sei in der Folgezeit nicht mehr beseitigt worden» Eine;nochmalige Bestellung .des Ferdinand B: ; zu dem, Komplementär in einer Gesell- ' ,
schaftcrwersammlung vom 6» September 1949 sei ebenfalls unwirksam geblieben, weil auch diese von der Militärregierung nicht genehmigt worden sei» Auch in der Gesellschafterversammlung vom 8» Mai'1951 sei eine dahingehende Bestellung nicht wirksam erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Sperre der Klägerin■nach dem Gesetz Nr 52 bereits aufgehoben -gewesen sei» Denn in dieser Versammlung habe die Gesellschafterin; Vera G gegen diesen Beschluß gestimmt» Zu einem solchen Beschluß sei aber Einstimmigkeit erforderlich v gewesen, weil die Umwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft sowie die Bestellung eines Komplementärs nur mit Zustimmung aller. Gesellschafter habe erfolgen können» Im übrigen;sei-bei dem Beschluß,vom 8» Hai.
1951 die Stimmabgabe-für einen noch jetzt nach Gesetz Nr 52 gesperrten Kommanditisten, einem Sohn des Hermann E; und damit auch die Stimmabgabe sämtlicher Erben des Hermann E . unwirksam gewesen,;weil diese Erbengemeinschaft' bis-
her noch nicht auseinandergesetzt sei; und infolgedessen die -gegen den einen Miterben vorliegende■Sperre den gesamten :
Nachlaß erfaßt ..habe „ A.üsr,diesen Rechtsausführungen hat >'// der Beklagte die Folgerung gezogen*/daß die Klägerin noch immer keinen Komplementär habe und daher nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsberechtigt und zun Ausspruch einer Kündigung oder .Suspension befugt: gewesen seien»
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem für die Revisionsinstanz allein noch maßgeblichen Teil der Feststellungsklage entsprochen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag in dieser Hinsicht weiter* während die Klägerin'um Zurückweisung der Revision bittet o • ' ^ K-w v; ü;/ /": /-■/;
Eatscheidungsgründes
Io Bas Berufungsgericht hat zunächst aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen (§. 56 ZPO) die"Frage geprüft* ob die Klägerin■in dem Rechtsstreit durch .den Gesellschafter Ferdinand B: ordnungsgemäß vertreten seio Es ist da-
bei der Ansicht,- daß diese Frage nur bejaht werden könne, wenn.Ferdinand B der Komplementär der Klägerin, und.,
zwar ,/der einzige' Komplementär der Klägerin sei, da in die-dem Gesellschaftsvertrag beim Vorhandensein mehrerer•Komplementäre Gesamtvertretung vorgesehen ist» ///;//
l o Bas .Berufungsgericht ist der "Auffassung, daß der Gesellschafter Ferdinand B: ‘ bereits in den Gesell-
schafterversammlungen- vom 15o. Mai 1946 und. 6« September . 1949 wirksam zu dem Komplementär der-Gesellschaft bestellt . worden sei* Zu dieser Bestellung sei zwar damals wegen der Sperre der. Gesellschaft nach dem Gesetz Nr 52 die Genehmigung der Militärregierung erforderlich gewesen; diese sei seinerzeit nicht erteilt,'aber auch nicht verweigert
worden, so daß diese Beschlüsse:"bis zur Entsperrung der Geselle chaft schwebend unwirksam geblieben seien, nach diesem Zeitpunkt jedoch volleWirksamkeit entfaltet hat-tenc In seinen weiteren Ausführungen stellt das Berufungs- 1: gericht seine Entscheidung nicht.auf die Gesellschaftsbeschlüsse vom 15.0, Mai 1946 und 6 0 September 1949 ab Es 1 legt dar, daß es auf die Auslegung der einzelnen Bescheide der Militärregierung nicht ankomme, sondern daß jedenfalls in der Gesellschaiterversammlung vom 8, Mai 1951 - ' 1 d,hc nach der Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr 52 - der Gesellschafter Ferdinand-B ' ' ; wirksam mit
3/4 Mehrheit zu dem Komplementär der Gesellschaft bestellt 1.; worden sei, und.daß mit diesem Beschluß die etwa im Abwiek-luhgszustand befindliche Gesellschaft nach dem Willen ei- / ner ausreichenden Mehrheit der Gesellschafter wieder eine werbende.Gesellschaft;geworden sei v-Schließlich legt das Berufungsgericht an Hand, einer Auslegung des § 18 des Ge--sellschaftsvertrages;dar, daß selbst im Palle der Unwirksamkeit des Beschlusses vom 15o Mal:1946 beim Tode des Kaufmanns Hermann E l nicht seine Erben Komplementäre
der Gesellschaft geworden:seieno- Damit kommt•das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Ferdinand B: ; der einzige
Komplementär der Gesellschaft sei und daß diese daher im•
■ Prozeß ordnungsgemäß vertreten seil 'All 111
2 o Geht man mit dem Berufungsgericht:davon aus, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits;eine abschließende Beurteilung der Frage nach der Y/irksamkeit des Beschlusses vom 15o. Mai 1946 nicht erforderlich:sei - und in der Tat ist diese Frage nach den'lisherigen; Feststellungen;des Ber lungsgericllts.noch nicht zweifelsfrei zu beantworten - so ist des weiteren-auch davon-auszugehen, daß mit .dem Tode des Hermann E' ' zunächst der einzige Komplementär der
Gesellschaft in Fortfall gekommen isto An seine Stelle sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Erben des"Hermann E" ' Komplementäre der Gesellschaft geworden» Der Beklagte beruft sich insoweit auf § 18 Abs 1 des'Gesellschaftsvertrages, wonach durch den Tod eines.Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst , "sondern mit den Erben fortgesetzt werde»’ Der Beklagte meint, daß demgemäß die Erben des Komplementärs in die' gleiche, Rechtsstellung gerückt seien, die ihr Erblass er gehabt habe. 7 ; Dieser Auffassung steht jedo ch .die Bestimmung des'§ 18 Abs 2 des Gesellschaftsvertrages entgegen, die das Berufungsgericht ohne:eine Rüge v der Revision dah'in ausgelegt hat, daß die Erben eines. Komplementärs die Stellung von Kommanditisten,erhalten, und daß dem Komplementär für den Fall seines Todes nur die Befugnis zur Bestellung eines Nachfolgers unter sei nen männlichen Ab kömmlingen:; beim Yorliegen b estimmt er Voraussetzungen eingeräumt ist» Da Hermann E" ' 111k -
von einer solchen Befugnis1 unstreitig keinen Gebrauch gemacht,hat, ist das Berufungsgericht bei dieser möglichen und daher das Revisionsgericht bindenden■Auslegung des Gesellschaftsvertrages mit Recht davon ausge-' gangen,:: daß beim .Tode des Hermann E keiner: seiner
Erben Komplementär der Gesellschaft gev/orden ist» Das bedeutet, daß die Gesellschaft mit diesem Zeitpunkt in
den Zustand der Abwicklung getreten ist,fda,keiner ihrer Gesellschafter die persönliche und unbeschränkte, Haftung für die Gesellschaftsschulden hatte»
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dieser Rechtslage stellt,
wie das Berufungs
gericht nicht verkennt, die Berufung eines neuen Komple mentärs zugleich die Umwandlung der Abwicklungsgesell-
schaft in eine werbende Gesellschaft dar» Auch die Ge-
• Seilschafter sind'sich dieser Rechtslage.bewußt gewesen, indem sie in der Gesellschafter-Versammlung vom 80 Mai 1951 nicht nur die nochmalige Bestellung des Ferdinand E zu dem Komplementärs sondern auch die Rückumwandlung einer etwa bestehenden Liquidationsgesellschaft:in eine werbende Gesellschaft beschlossen haben» Dieser Beschluß stellt in sich eine Einheit dar, weil die Umwandlung der Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft notwendigerweise die Bestellung eines Komplementärs voraussetzt und die Bestellung eines Komplementärs nicht ohne gleichzeitige Umwandlung der Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft denkbar ist o Bür.die Präge nach der Wirksamkeit dieses Beschlus ses ist daher eine Prüfung sowohl in der Richtung erforderlich j ob er als Umwandlungsbeschluß den gesetzlichen Voraus Setzungen entspricht? wie auch in d er Richtung,ob die Bestellung des Komplementärs in: rechtlich einwandfreier;Wei-.( se erfolgt ist o Was zunächst die Umwandlung der. Gesell-Schaft in eine.werbende Gesellschaft anlangt;so ist eshier von Bedeutung» ob nach dem. Gesellschaftsvertrag für einen .... solchen. Beschluß Einstimmigkeit;: erforderlich oder ob hierfür eine qualifizierte Mehrheit(der abgegebenen Stimmen' ausreichend.; war». Diese. Präge: ist. deshalb entscheidend, /;/v weil; die;Gesellschafterin Vera,G: gegen diesen Beschluß
gestimmt und ; daher. Einstimmigkeit . jedenfalls: nicht- vorge-: " -■legen .hat „'f. 'L,■ .v;n/((/l-- (( ^ ■; v ' ■( ■-
Die Revision .greift in. diesem Zusammenhang die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß für diesen Beschluß eine. 3/4 Mehrheit genügt ..habe 0 Sie meint, daß, für einen solchen Umv.andlungsbeschluß . auch dann (Einstimmigkeit erforderlich sei» wenn sonstige Änderungen(des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluß herbeigeführt werden können0Ein ' von der gesellschaftlichen Bindung einmal frei-gewordener
Gesellschafter könne nicht ohne .seine Zustimmung wieder einer solchen Bindung unterworfen v/erden» Auch könne die • gesellschaftliche Treuepflicht, die durch die Auflösung 1 der Gesellschaft insoweit erloschen sei, einen einzelnen Gesellschafter nicht zur Erneuerung der Gesellschaft verpflichten 0
• • Biesen Ausführungen der Revision kann insoweit nicht ; gefolgt werden, als-die.Revision;die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, der die Umwandlung' einer Abwicklungsgesellschaft .in eine.werbende Gesellschaft zu dem Gegenstand hat,/ stets verneint, und/ zwar auch dann,; wenn hierfür; in; ./ d er.. Ges eil s chaf ts vertrag ausdrücklich; ein Mehrhe itsbes chluß vorgesehen isto Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit langem anerkannt, daß es dem personalistischen Charakter der HandeslgeselTschaften'grundsätzlich. nicht widerspricht, wenn die Abänderung des,Gesellschaftsvertra- ./. ges durch ausdrückliche;Bestimmung einem Mehrheitsbeschluß; der Gesellschafter übertragen wird» Es kann auf diese, Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie-die Änderung des Gesellsehaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen;./, durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, /
166i 114, 3951 151, 321;.163, 385)o Bas folgt aus; dem> Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für die-Regelung der Rechts--bcZiehungen unter den Gesellschaftern gilt.und diesen die / Möglichkeit gibt,- die. Gestaltung ihrer Beziehungen in der Gesellschaft in Abweichung /von § 119 IIG3 einem Mehrheitsbeschluß zu übertragen l/Babei.bestehen- keine- durchgreifenden rechtlichen Bedenken, diesen Grundsatz auch in einer ";'/;" Abwicklungsgeselischaft zur Anwendung zu bringen,;wenn.nur für das Vorliegen eines dahingehenden/Willens; der Gesell-:.
. : - IC •• ' •,
schafter ein" ausreichender Anhaltspunkt in dem Gesellschafts-■vertrag gefunden werden .kannD heragemäß muß auch die Zulässigkeit. eines Mehrheitsbeschlussesy ’durch den’eine Abwicklungs-gesellschaft-wieder in eine/werbende Gesellschaft Verwandelt wird , .grundsätzlich bejaht: werden (hcipert RGRK HGB 2C. Aufl §131 hem. 1/3; •Gessler-Hefermehl Kern '20 Aüfl § ' 131 Bern ;2; ; Geiler bei Xüringer-Hachenburg Kern HGB Ein! vor ,§§' 105; ff Bern 184; Ilueck, Bas Recht der Offenen Handelsgesellschaft 20 Aufl S 226/2f)‘V':;Bie;‘Auffassung der :ReYision? ; daß mit 'der. Auflösung der.' Gesellschaft jeder /Gesellschafter von i der gesellschaftlichen Bindung frei geworden' sei und einer solchen Bindung, nicht gegen'"seihen .Willen: wieder unterwor-fen- werden könne, geht fehl* Sie übersieht,/’ daß in der Abwicklungsgesellschaft die gesellschaftliche Bindung noch keineswegs, aufgehoben worden ist, und daß die Gesellschaf-' ter ebenso’wie im Rahmen einer werbenden Gesellschaft so auch für die Zeit der noch bestehenden Abwicklungsgesellschaft die Gestaltung ihrer'gesellschaftlichen Rechtste- :1 Ziehungen von vornherein frei dahin regeln können, daß sie für die in diesem Zeitraum zu fassenden Beschlüsse statt Einstimmigkeit: einfache //oder -eine qualifizierte Mehrheit ..ü/' vorsehen» Bas muß auch für einen Beschluß gelten, durch den, die Fortführung des Unternehmens, also die Umwandlung der Gesellschaft in-eine • werbende/'-Ges.ellschaft/„bestimmt wird o Mag ein solcher Beschluß auch.' -im allgemeinen in einer Ab - ■ Wicklungsgesellschaft nicht üblich sein, so.ist er jedenfalls in diesem Stadium nicht ausgeschlossene-Er kann daher als ein ' regelmäßig// vzwar' aussergewöhnlicher, aber doch zulässiger Beschluß auch insoweit als Mehrheitsbeschluß; gefaßt werden» Ob und inwieweit dieser Grundsatz Ausnahmen dort erleidet, wo ■-durch einen solchen Mehrheitsbeschluß unentziehbare Rechte eines Gesellschafters berührt werden (Hueck aaö Anm 41), braucht" hier nicht näher geprüft zu werden, weil ein solcher
- 11 •-
■Ausnahmetatbestand-hier ".ersichtlich nicht .gegeben ist*
Pas. Berufungsgericht -ist.der Auffassung?, daß nach dem Inhalt-.des .Gesellschaftsvertrages für. den hier vorliegenden Umvandlungsb.eschluß. eine. 3/4. Mehrheit, ausrei-' chend gewesen .sei0 Es -stützt sich dabei auf § 11 Abs i <■; des Gesellschaftsvertragess nach dem -zur Beschlußfassung im allgemeinen;die einfache Stimmenmehrheit erforderlich? dagegen eine. 3/4-Stimmenmehrheit füreine Änderung des Gesellschaftsvertrages.und ferner für eine Änderung des ; Gesellschaftszwecks sowie für die Auflösung der Gesellschaft vorgeschrieben ist,/führend';.für,'ülevAufnahme'-e'i--' nes neuen Gesellschafters die Zustimmung aller Gesell- t schafter notwendig istc Bas Berufungsgericht legt diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages dahin aus? daß bei den Gesellschaftsbeschlüssen nur im Palle der Aufnahme eines neuen Gesellschafters Einstimmigkeit erforderlich sei? dagegen bei allen anderen Beschlüssen.die die Grundlagen der Gesellschaft- berühren? eine 3/4 Mehrheit aus- ■ reichend sei» Die drei in-dem Gesellschaftsvertrag aufge- . führten Fälle? in denen eine 3/4.Mehrheit genüge? seien nur die wichtigsten. Fälle dieser Art?ihre. A.ufZahlung habe .lediglich.beispielhaften- Charakter' und könne:unbedenklich auch auf solche Beschlüsse ausgedehnt werden;, durch die in anderer Weise; die Grundlagen,der'Gesellschaft-geändert würden c. Das gelte' auch für- Beschlüsse' im Abwicklungssta-' diumo Wach dem Gesellschaftsvertrag könne selbst - die Auflösung der Gesellschaft durch eine 3/4 Mehrheit beschlossen Verden?.obwohl die Tendenz des 'Gesellschaftsvertrages offensichtlich dahin gehe? die-Gesellschaft als Familienunternehmen unbeschadet der. gesetzlich zulässigen Auflösungsfälle nach .Möglichkeit fortzusetzeno Bei dieser Sach- ,-läge entspreche es denrSinn und Zweck dieses Gesellschafts- -
■ .
Vertragesj daß auch die Umwandlung der aufgelösten Gesellschaft in eine -werbende Gesellschaft durch eine 3/4 Mehrheit vorgenommen werden könne Das gelte vor allem dann, wenn die Auflösung ungewollt?gegen den Willen der überwiegenden Mehrheit der; Gesellschafter eingetreten sei c -
Diesen Ausführungen;des Berufungsgerichts kann nicht : in allen Teilen gefolgt werdeno Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es, für’den fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge; wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zu dem Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitrags- » Pflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ- 915 166; 151« 321; 163, 385)>; Dieser Rechtspre-,, chung liegt der zutreffende-Gesichtspunkt zugrunde, daß eine unbeschränkte-Unterwerfung'der Minderheit unter den . Willen der Mehrheit, soweit sie sich im Rahmen/des rechtlich .Erlaubten (§.138 BGB) hält, einer besonders(sorgfältigen Prüfung in der Richtung- bedarf, :ob, auch wirklich der erklärte Wille der Gesellschafter bei der.Vielgestaltigkeit und der weittragenden Bedeutungder in Betracht kommenden Beschlußgegenstände jeden’dieser Gegenstände erfaßt hat,-Es entspricht dieser Auffassung, wenn daraus die Rechts- . lehre die Polgerung gezogen hat, daß die in einen Gesellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung■des Vertrages durch Mehrheitsbeschluß sich nicht ohne weiteres auf • solche Vertragsänderungen bezieht, deren Vornahme(durch Mehrheitsbeschluß ganz ungewöhnlich ist ,•oder, für die eine besondere gesetzlichejfVorschrift-ausdrücklich'Einstimmigkeit verlangt (Hueck aaO § 11 IV, 2); es.muß sich
also stets aus.demGesellschaftsvertrag zweifelsfrei ergeben, daß 'die Zulässigkeit .des Mehrheitsbeschlusses auch, gerade für die im jeweiligen Einzelfall .in Betracht kommende Maßregel gelten soll (Weipert aaO § :119 Bern 10)o Inwieweit dabei eine gegenständliche Festlegung der im einzelnen einem Mehrheitsbeschluß unterworfenen Beschluß-gegenstände erforderlich ist (so Plechtheim bei Düringer-Hachenburg aaö § 119 Bern 3)? ist im einzelnen eine Frage 'der Auslegung und kann im allgemeinen nicht. von vornherein bestimmt. werdene Das Reichsgericht ('RGZ. 151. 326/327) hat demgemäß auch angenommen?daß eine ausdrückliche Bestimmung ; über' die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses fürjeden einezelnen Beschlußgegenstand nicht erforderlich sei,: da auch in diesem Zusammenhang so wie für den Abschluß des Gesellschaftsvertrages überhaupt jeder, irgendwie, erkennbar erklärte Verträgswille der Beteiligten’ ausreichend sein Immer ist es aber für die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses nötig, daß ein dahingehender Verträgswille für ‘ jeden ein- ■ zelnen jeweils in Betracht kommenden Beschlußgegenstand'nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unter: Berücksichtigung aller Umstände, die insoweit .für die-Auslegung heranzuziehen . sind, als’ erklärt feststellbar ist-o -/o -v r
Unter diesem rechtlichen.rGesichtspunkt'Üst die' Auslegung des Berufungsgerichts, daß..mit Ausnahme der Aufnahme'eines neuen Gesellschafters alle die Grundlagen der Gesellschaft ändernden Gesellschaftsbeschlüsse zu ihrer Wirksamkeit nur einer 3/4 Mehrheit bedürften, ..rechtlich nicht 'haltbarDiese nicht an dem einzelnen Beschlußgegenstand ausgerichtete Auslegung, die auch alle völlig ungewöhnlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages,, wie"etwa die-Erhöhung der. Beitragspflicht , die Ausschließung; einzelner Gesellschafter, ein Abweichen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
■Gesellschafter im Rahmen des Zulässigen, mit einbegreift, wird der-hier gegebenen Rechtslage nicht gerecht. Es ist •jedoch'diesel-weitgehende Auslegung des Berufungsgerichts für'die Entscheidung" des hier vorliegenden Rechtsstreits und damit für die Präge nach der Wirksamkeit des gefaßten Umv.andlungsbeSchlusses ohne Bedeutung* Es fragt sich allein, ob die Auffassung des Berufungsgerichts .’'daß auch der Beschluß' über‘die‘Umwandlung der aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft nur einer 3/4 Mehrheit für seine Wirksamkeit bedürfte,•den vorstehenden Rechtsgrundsätzen über die Auflegung von Vorschriften des Gesellschaftsvertrage über die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen gerecht wird*
> Es wird aus zutreffenden Gründen in der Rechtslehre viel fach darauf hingewiesen, daß der Beschluß zur Portsetzung einer aufgelösten Gesellschaft im allgemeinen ein ungewöhnlicher Beschluß sei und daß demgemäß in der Regel die Annahme nicht gerechtfertigt sei. daß ein solcher Beschluß auch mit einer 3/4 Mehrheit gefaßt werden könne, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrages ganz allgemein durch einen solchen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden können (Weipert aaO § 131 Bern 13: Geiler aaO Bern 184; Hueck aaO. S 226/27 ) <■ Es ■ist vielmehr notwendig, daß unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze aus den gesamten Umständen, insbesondere aus Sinn und Zweck’des .Gesellschaftsvertrages der ■erklärte Wille der Gesellschaft 'ersichtlich., ist,, daß sie auch für einen Umwandlungsbeschluß der vorliegenden Art die Entschließung-’ einer 3/4 Mehrheit zulassen wollten* Das Berufungsgericht^ führt fürv seine;'dahingehende Pest Stellung eine Reihe Von konkreten Gesichtspunkten an, die diese.Peststel-lung als gerechtfertigt erscheinen läßt * Wenn .auch hierfür der Umstand allein, daß auch;die Auflösung der Gesellschaft durch eine 3/4". Mehrheit "‘beschlossen werden kann, im allgemeinen ■ noch nicht ausreichend sein mag, so tragen doch in Verbindung mit diesem Umstand die beiden weiteren vom Beru--fungsgericht hinzugezogenen:Gesichtspunkte diese getroffene Peststellung. Das Berufungsgericht berücksichtigt mit Recht,
daß zahlreiche '"Bestimmungen des Gesell Schaftsvertrages in ihrem Sinn und ihrem Zweck darauf gerichtet sindy nach Möglichkeit das Unternehmen angesichts seiner Bedeutung und seines Umfangs’ als Gesellsehaftsunternebmen . und Familienunternehmen zu erhalten und im Rahmen des Zulässigen gesetzliche ■Aüflösungsgründe: auszuschließen oh v-Hieraus zieht das Berufungsgericht die Folgerung« daf3 bei' einer Auflösung, die, wie hier,,, ohne und sogar gegen den Willen der Gesellschafter nur infolge des Todes des einzigen Komplementärs eingetreten ist 3 die Beschlußfas-• sung über die Fortführung des Unternehmens'in der.bisherigen Rechtsform nach Binn:und;Zweck des: Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit zulässig seic Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen haltbar» Auch läßt sich in"diesem Fall mit Rücksicht auf die Umstände« unter denen die Auflösung der Gesellschaft eingetreten war? die Schlußfolgerung aus der Zulässigkeit des .Auflösungsbeschlusses durch eine 3/4 Mehrheit vertreten«.. Denn wenn trotz des aus dem Gesell- • schaftsvertrag ersichtlichen Bestrebens / das Gesellschaftsunternehmen zu erhalten» ein Auflösungsbeschluß nach•der ausdrücklichen Bestimmung des Gesells chaftsvertrages schon durch eine 3/4 Mehrheit gefaßtwerden kann? so spricht diese Bestimmung ebenfalls dafür, daß der dem;Sinn{und Zweck des Gesellschaftsvertrages so sehr- entsprechende Beschluß "auf ;. Fortführung der ohne oder gegen den Willen der Gesellschafter aufgelösten Gesellschaft ebenfalls durch eine 3/4 Mehrheit gefaßt- werden- kann o Die Besonderheit /.'daß^hier lediglich durch den Tod des Komplementärs die Gesellschaft in den Zustand der Abwicklung getreten ist«ohne daß in der;B.etriebsfüh-iung seit diesem Zeitpunkt irgendeine:'Änderung eingetreten war, vielmehr das Unternehmen nach wie vor mit Gewinn tatsächlich weitergeführt wurde/ nimmt dem hier vorliegenden Umwandlungsbeschluß den Charakter des Ungewöhnlichen» Es be-
stehen daher unter umfassender Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts? daß für den vorliegenden Umwandlungsbeschluß nach dem Inhalt/-des ’Gesellschaftsvertrages nur eine 3/4 Mehrheit erforderlich war«
4° Bas Berufungsgericht bejaht des weiteren die Wirk-' samkeit des Umwandlungsbeschlusses auch insoweit? als dieser zugleich die Bestellung, des Gesellschafters Ferdinand 3 ‘zu dem Komplementär der Gesellschaft zu dem Gegenstand
hato Das Berufungsgericht meint ?' daß auch insoweit nach ’ dem Gesellschaftsvertrag eine 3/4 Mehrheit ausreichend gewesen sei o Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesellschaft sver träges sei nur für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters Einstimmigkeit erforderlich? 'Ferdinand B --j sei aber bereits'Gesellschafter gewesen undhabe lediglich seine Kommanditeinlage in<die-unbeschränkte.persönliche Haftung eines Komplementärs umgewandeltEs, handle : sich- . hierbei um eine Abänderung des: 'Gesellschaftsvertrages? wofür nach der besonderen Bestimmung des ^Gesellschaftsvertrages eine 3/4 Mehrheit erforderlich' und: ausreichend ‘sei1 > ■
. Auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts be-stehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken =" Hält- man sich den Charakter des Gesellschsftsünternehmens als 'eines; ausgesprochenen Kami1i e nunt er nehmen s ‘ vor Augen?' so empfängt die Bestimmungi:desvGesellschaftsvertrages über die: Notwendigkeit eineseinstimmigen Beschlusses bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters:hierin’ihren besonderen Sinn„
Es;ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich? die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Notwendigkeit ' eines-- einstimmigen Beschlusses- auch au^ den Pall entsprechend anzuwehdenp daß die Stellung eines Gosellschaf--
- l7,t/ . . .
ters innerhalb der Gesellschaft lediglich einer rechtlichen Änderung unterzogen wird„ Durch eine solche Änderung wird der Charakter der Gesellschaft als. Familiengesellschaft nicht berührt,,. so daß demzufolge hier auch nicht der Grundgedanke für die Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses hei Aufnahme eines neuen Gesellschafters zu dem Zuge kommt„
Andererseits ist die.Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages für jede Änderung des Vertrages eine 3/4 Mehrheit ausreichend sei, aus den bereits hervorgehobenen Gründen rechtlich nicht -bedenken-freio Auf diese. Auffassung kommt - es jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an,; Wenn der Gesellschaftsvertrag bereits dem Komplementär für den Pall seines Todes die Befugnis überträgt, allein einen. neuren Komplementär als sei-nen Nachfolger zu bestimmen, so unterliegt es angesichts der Zulässigkeit einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit keinem Zweifel, daß eine solche Befugnis auch der 3/4 Mehrheit in der Gesellschaft'zusteht, wenn der verstorbene Komplementär von seiner Bestimmungs-befugnis- keinen Gebrauch gemacht hat und sich daraus die Notwendigkeit für die Bestellung eines neuen Komplementärs ergibt o Bei einer solchen Sachlage..ist. die Umwandlung einer Krmiranöibbeteiligung in 'eine Komplementärbeteiligung und die dadurch herbeige.führte Änderung des Gesellschaftsvertrages keine, so ungewöhnliche Maßnahme, als daß sie nicht von der Bestimmung des Gesellschaftsvertragesdaß zu seiner Abänderung eine 3/4 Mehrheit genüge, gedeckt sein würde.. Dabei muß freilich betont werden, daß.eine solche Umwandlung nicht schon :allein;durch eine 3/4, Mehrheit beschlossen werden kann, sondern daß ein solcher'Mehrheitsbeschluß zu seiner Wirksamkeit stets auch die Zustimmung des'betroffenen Gesellschafters erfordert» Da jedoch diese Zustimmung hier erteilt?worden ist, <
bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine rechtlichen' Bedenken gegen den Umwandlungsbeschluß vom 8» Mai 1951<
5 c In seinen weiteren Ausführungen legt ;das Berufungsgericht dar, daß der Umwandlungsbeschluß vom 8« Mai 1951 auch durch eine 3/4 Mehrheit beschlossen worden isto
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Auch gegen diese Auffassung erhebt die Revision eine Reihe von Einwendungen, ’ -
a) Zunächst meint die Revision? daß das Berufungsgericht die Möglichkeit hätte in Betracht. ziehen müssen, daß • dio Kommanditistin Vera G " ihren'verstorbenen Vater allein beerbt und daß damit.ihr Kapitalanteil in der Gesellschaft mehr als 25 / des Gesellschaftskapitals betragen hätte. Man müsse nämlich nach dem Willen des:Erblassers die Bestimmung des § 10 Abs 4 des Gesetzes über die westfälische Gütergemeinschaft auch auf den vorliegenden Pall anwenden? so daß der verstorbene Vater Hermann E trotz seiner Bindung
durch das gemeinschaftliche Testament das'Recht gehabt ha-beV eines seiner Kinder zu seinem'alleinigen Nachfolger'zu bestimmeno'1 Das; Berufungsgericht hätte bei dieser Rechtslage prüfen müssen; ob in dem Testament vom 22 0 Mai 194?'eine solche Bestimmung zu erblicken Selo Bei der Beurteilung dieser Rechtsausführungen 1st es nicht erforderlich, auf sie' im einzelnen sachlich einzugeheno Es handelt sich hierbei um einen neuen tatsächlichen Vortrag, der nur im Rahmen des §
139 ZPO Berücksichtigung finden könnteo Eine solche Berücksichtigung ist aber hier nicht möglich, da die Revision ihre dahingehende Rüge gar nicht näher ausgeführt, insbesondere nicht näher angegeben hat, welche konkreten tatsächlichen Behauptungen der Beklagte bei einem etwaigen Hinweis des Berufungsgerichts ' aufgestellt haben würde? aus der sich eine
dahingehende Willensrichtung des Erblassers hätte ergeben müssen« Die Äusserung einer reinen-Vermutung ohne jede substantiierte Darlegung genügt hierfür nicht«
•b) Auch der Angriff der Revision« zu dem Umwandlungsbeschluß sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich der Stimmabgabe des Gesellschafters Peter B: ' erforderlich
gewesen« geht fehl« Nach der nicht angegriffenen Eeststel-lung des Berufungsgerichts (S 33 des Berufungsurteils) ist • dieser bereits im Herbs.t 1950‘.volljährig geworden? so daß sich mit dieser Feststellung die Reehtsausführungen•der Revision über die Notwendigkeit einer Anwendung des § 1822 Nr 3 BGB bei der Umwandlung einer aufgelösten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft von vornherein erübrigen« Der fragliche Umvandlungsbeschluß ist am 8« Mai 1951 gefaßt worden.; also zu einer Zeit« als Peter B: bereits volljährig war«. 'V A '.i' ■■
e) Schließlich steht der/Auffassung des Berufungsgerichts , daß der Gesellschaf teibeschluß-mit' 3/4 Mehrheit- / gefaßt sei; auch nicht „der Umstand, entgegen;, daß- einer der Erben'des.Hermann fh . :-:z.ur Zeit der Beschlußfassung noch der Vermögenssperre, nach.dem Gesetz Nr 52 unterlegen war« Denn das; Stimmrecht -für diesen Erben hatte in der Gesellschafterversammlung-sein Treuhänder ausgeüot'? der zur Ausübung des Stimmrechts befugt gewesen ist« Da- ' mit entfallen.die von der Revision geäusserfen Bedenken' gegen die Wirksamkeit ;der Stimmrechtsausübung für diesehh Gesellschafter«; t"': -
Zusammenfassend ergibt sich'somit5 daß der'Beschluß vom 8« Mai 1951 über die- Umwandlung der Gesellschaft in
■A
eine werbende Gesellschaft und über die Bestellung des Gesellschafters Ferdinand B] ,zu dem Komplementär wirksam
istc Auch ist.Ferdinand B der einzige Komplementär
der Gesellschaft? da der verstorbene Komplementär Hermann E^ i für den Fall seines Todes keinen neuen^Komplementär bestimmt hat und seine Erben nach § 18 Abs 2 des Gesell schaftsver.trages nicht in seine Stellung als.Komplemen-' täreeingerückt sind» Daraus folgt, daß die klagende Gesellschaft durch ihren Komplementär Ferdinand B: ordnungs-
gemäß im Rechtsstreit vertreten ist„
IIo. Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage bestehen,, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt "hat5 keine rechtlichen Bedenken» Die Gesellschaft hat bei den aufgetretenen Spannungen zu dem Beklagten ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung darüber,, ob dieser seine Stellung als/Geschäftsführer in der Gesellschaft nicht mehr ausüben darfo Auch die Revision erhebt insoweit keine Angriffe gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts „. . ■ vA/yA.i
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte wiederholt, durch den.Gesellschafter Ferdinand B: und zwar auch noch nach dem/Gesellschafterbeschluß vom 8» Mai 1951s seiner Stellung als Geschäftsführer enthoben und von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer suspendiert worden ist» Da nach den Ausführungen unter I der Gesellschafter Ferdi-, nand B: jedenfalls seit dem 8» Mai 1951 der einzige
Komplementär der Gesellschaft gewesen ist, besaß er zu dem : Ausspruch einer solchen Kündigung und Suspension auch die nötige Tertretungsbefugniso Es entfallen damit alle Einwendungen,, die' der. Beklagte/unter diesem rechtlichen Ge- . sichtspunkt gegen die Wirksamkeit.der Kündigung und.Suspension geltend gemacht hat 0 Yvhi;'■
. Es fragt- sich ledigl.ich?:u:b die ausgesprochene Kündigung und Suspension auch ohne Rücksicht auf das etwaige Vorliegen .eines wichtigen Grundes .wirksam'gewesen ist» Die Beantwortung ■ dieser Frage hängt davon ah5 ;ob/dem Beklagten auch ein Anspruch auf Tätigkeit und.Beschäftigung als Geschäftsführer in der Gesellschaft zusieht?fob sich also seine Rechte aus .dem Anstellungsvertrage vom 15o/l6c Mai' 194 6 nicht lediglich auf seine Gehaltsbezüge<beschränken? sondern auch einen solchen Beschäftigungsanspruch umfassen « “-Im Arbeitsrecht ist die Frage nach dem Vorliegen.eines Beschäftigungsahspruchs seit dem Zusammenbruch im allgemeinen wieder streitig gewordene Während eine große Anzahl von Arbeitsgerichten zunächst in Ablehnung nationalsozialistischer Gedankengänge glaubte? ent-- gegen der seit 1933 allgemein vertretenen Auffassung die Zubilligung eines Beschäftigungsanspruehs ablehnen zu müssen (LAG' Heidelberg ARSt IV Kr 16; LAG Berlin ARSt VI 264? ArbG - Mosbach ARSt V 11; ArbG Husum V Hr 582)? sind inzwischen unter Führung des Landesarbeitsgerichts Hamm (ARSt I? 274) und 'des.Landesarbeitsgerichts Stuttgart (ARSt.VI? 265) beachtli-. che Gründe für die Anerkennung eines solchen'Beschäftigungsanspruchs im’allgemeinen geltend gemacht worden (vgl auch Maus? Das Arbeitsverhältnis 1948? S 223 ff? ArbG Bremen BB 1949 Nr 1367)« Die abschließende Beantwortung dieser Frage ist jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erforderliche Stellt man'sich:zugunsten des,Beklagten auf den Standpunkt. daß im allgemeinen im Rahmen der Dienstund Ar-heitsvertrüge ein Anspruch'auf Beschäftigung anzunehmen sei, so wird man doch bei diesem Standpunkt in /-jedem Fall; die von Hipperdey (bei Staudinger. Kom BGB1 10 v- Äufi’§ 611 Bern’ 265 a;E») hervorgehobene Ausnahme zugestehen müssen« Hach dieser notwendigen Ausnahme entfällt der Beschäftigungsanspruch?: wenn / . der Dienstberechtigte im einzelnen'ein schutzwertes Interesse an einer Nichtbeschäftigung des Dienstverpflichteten hat«. .
Ein solcher Ausnahmetatbestand ist Torliegendenfalls gegebene Die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer in der Gesellschaft mit seinen umfassenden Befugnissen? die denen
■ des allein geschäftsführenden Komplementärs im Innenver-hältnis Tollkommen angepaßt ist? ist eine ausgesprochene Vertrauensstellunga Die Tätigkeit in dieser Stellung setzt TorausV daß der Beklagte als Geschäftsführer won dem Vertrauen der'überwiegenden Mehrheit der Gesellschafter getragen ist, ohne ein solches Vertrauen ist die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mögliche Tiefgreifende Spannungen
'und Meinungswerschiedenheiten zwischen der überwiegenden Mehrheit der Gesellschafter und einem Geschäftsführer mit umfassenden Befugnissen berühren unmittelbar den Sinn und den Inhalt einer solchen Tätigkeit0 Es muß in einem solchen Pall ein'dringendes Interesse der Gesellschaft an dem Unterbleiben einer jeden Tätigkeit als Geschäftsführer anerkannt werden? so daß ein etwaiger Beschäftigungsanspruch des Geschäftsführers damit -'".entfällt vlDie' Sachlage ist hier? wo der Beklagte als Außenstehender, mit der Führung der Geschäfte in der Gesellschaft betraut 'worden ist? eine grundsätzlich andere"wie in dem Pall? in den.einem Gesellschafter..die'Ge-, schäftsführung, übertragen ,ist?;In einem ; solchen Pall•fußt
■ die Befugnis zur,: Geschäftsführung zugleich auf der Stellung 'des Geschäftsführers als Gesellschafter? als Mitinhaber des gemeinsamen Unternehmens ? beruht also auf der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit« die ihm unmittelbar Rechte und Pflichten auferlegto In einem solchen'pall muß daher im Regelfall die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis an erschwerte Voraussetzungen geknüpft sein*(§ 117 HGB)? weil eine solche Entziehung zugleich einen Eingriff in die resells chaftsrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander aarstellto Im worliegenden Pall? in dem, der Beklagte lediglich als Außenstehender in der Gesellschaft tätig
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geworden ist, kann'eine solche Rücksichtnahme nicht Platz-:, greifen! Hier stehen die Interessen der Gesellschaft den Interessen des'Beklagten nur im Rahmen des Anstellungsver • träges gegenüber und-hier muß die gegenseitige Interessenab wägüng aus den dargelegten Gründen nach dem' Portfall des notwendigen Veftrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten dazu führen;, daß-dem Interesse: der Gesellschaft an einem Unterbleiben jeder weiteren’Tätigkeit'des Beklagten in der - Gesellschaft der Vorzug zu geben ist» Babei bleibt bei dieser;Beurteilung, wie'auch bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat«'die Präge nach einem etwaigen Gehaltsanspruch des Beklagten unberührt/ Biese Präge’ kann nur danach beantwortet werden« ob' durch die ausgesprochene , Kündigung auch das Ansteilungsverhältnis des Beklagten in seinem rechtlichen Bestand sein Ende gefunden hat? ob also für die Kündigung'in dieser Hinsicht ein rechtlich hin-reichender Grund. Vorgelegen hato ' /.,) " '
Hach alledem erweist sich:die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Pests,teilungsbegehren der Klägerin begründet; sei? als zutreffend» Bie Revision des Beklagten ist dem...
gemäß aus § 97 ZPO zurückzuweisen/ ./;// - 0 ; .
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