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BGH · II ZR 259/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 259/96

Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine Stammeinlage von 20.000,— DM, die Klägerin und die Stadt haben jeweils Stammeinlagen von 15.000,— DM übernommen. Im Gründungsvertrag erklärten die Gesellschafter, daß die Stadt Schweinitz ihre Einlage durch die Übertragung von vier Grundstücken mit einem angenommenen Wert von 15.000,— DM erbracht habe. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, einer Neufassung des Gründungsvertrags zuzustimmen, in welcher die Sacheinlage der vormaligen Stadt S0IHI durch eine Bareinlage von 15.000,— DM ersetzt wird, die die Klägerin bereits geleistet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten Der Beklagte, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen. Das für die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse des Beklagten an der Beibehaltung des Gründungsvertrags in seiner ursprünglichen Fassung hängt nicht von dem Verkehrswert der Grundstücke ab. Denn auch ohne eine Neufassung des Gründungsvertrags war die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt sUHm nur zur Leistung der von dieser übernommenen Stammeinlage in Geld verpflichtet und nicht zur Übertragung der Grundstücke. Ist eine Sacheinlagevereinbarung von Anfang an unwirksam oder entfällt die Verpflichtung zur Sacheinlage nachträglich nach § 275 BGB, weil ihre Erbringung unmöglich wird, ist der Gesellschafter von Gesetzes wegen zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet (vgl. Selbst wenn die Sacheinlagevereinbarung im vorliegenden Fall trotz des extremen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der einzubringenden Grundstücke und der übernommenen Stammeinlage weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstoßen und zu ihrer Wirksamkeit auch nicht der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätte, wurde sie jedenfalls dadurch unerfüllbar, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der Auflassung versagte.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 275 BGB
GmbHGGrundstückWertStammeinlageStadtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 259/96
BESCHLUSS
vom 17. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
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 vertreten durch den Bürgermeister Dietmar Rathaus Ji
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Dr.	-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
17. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht »
und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzweily
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH, die 1991 mit einem Stammkapital von 50.000,— DM zu dem Betrieb eines Alters- und Pflegeheims gegründet worden ist. Dritte Gründungsgesellschafterin war die Stadt SflBHBB, die zwischenzeitlich im Zuge einer Gemeindegebietsreform in die Klägerin eingegliedert wurde. Der Beklagte hat eine Stammeinlage von 20.000,— DM, die Klägerin und die Stadt haben jeweils Stammeinlagen von 15.000,— DM übernommen. Im Gründungsvertrag erklärten die Gesellschafter, daß die Stadt Schweinitz ihre Einlage durch die Übertragung von vier Grundstücken mit einem angenommenen Wert von 15.000,— DM erbracht habe. Tatsächlich hatte die Stadt Schweinitz die Grundstücke jedoch nicht auf die Gesellschaft übertragen. Sie war hierzu auch im folgenden nicht in der Lage, weil die Rechtsaufsichtsbehörde die beantragte Genehmigung der Auflassung im Hinblick auf den
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weit über 15.000,— DM liegenden Wert der Grundstücke durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. Dezember 1992 versagt hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, einer Neufassung des Gründungsvertrags zuzustimmen, in welcher die Sacheinlage der vormaligen Stadt S0IHI durch eine Bareinlage von 15.000,— DM ersetzt wird, die die Klägerin bereits geleistet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten
60.000,	— DM nicht übersteige. Der Beklagte, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen. Er macht geltend, daß die betreffenden Grundstücke einen Verkehrswert von
760.000,	— DM hätten, die Wertdifferenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Sacheinlage und der in der Neufassung vorgesehenen Bareinlage somit 745.000,— DM betrage und er - entsprechend seiner 40 %-igen Beteiligung an der GmbH - in Höhe von 298.000,— DM beschwert sei.
II. Der Antrag ist nicht begründet. Das für die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse des Beklagten an der Beibehaltung des Gründungsvertrags in seiner ursprünglichen Fassung hängt nicht von dem Verkehrswert der Grundstücke ab. Denn auch ohne eine Neufassung des Gründungsvertrags war die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt sUHm nur zur Leistung der von dieser übernommenen Stammeinlage in Geld verpflichtet und nicht zur Übertragung der Grundstücke.
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Ist eine Sacheinlagevereinbarung von Anfang an unwirksam oder entfällt die Verpflichtung zur Sacheinlage nachträglich nach § 275 BGB, weil ihre Erbringung unmöglich wird, ist der Gesellschafter von Gesetzes wegen zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet (vgl. BGHZ 28, 314, 316; BGHZ 45, 338, 345; Scholz/Winter, GmbHG,
8. Aufl., § 5 Rdn. 61; 63, 95; Hachenburg/Ulmer, GmbHG,
8. Aufl., § 5 Rdn. 84, 85, 87, 88; Rowedder/Rittner,
 GmbHG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 37, 38; Lutter/Hommelhoff,
 GmbHG, 14. Aufl., § 5 Rdn. 25; Baumbach/Hueck, GmbHG,
16. Aufl., § 5 Rdn. 38). Selbst wenn die Sacheinlagevereinbarung im vorliegenden Fall trotz des extremen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der einzubringenden Grundstücke und der übernommenen Stammeinlage weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstoßen und zu ihrer Wirksamkeit auch nicht der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätte, wurde sie jedenfalls dadurch unerfüllbar, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der Auflassung versagte. An ihre Stelle trat die Pflicht zur Leistung der Stammeinlage in bar. Die Neufassung des Gründungsvertrags, der zuzustimmen der Beklag-
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te verurteilt worden ist, vollzieht diese außerhalb der Satzung eingetretene Rechtslage lediglich nach. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,— DM nicht.
»
Röhricht
 Prof. Dr. Henze	Dr.	Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly