Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1971 mit seinem Sohn einen weiteren Vertrag, in dem beide den Nießbrauch durch ein "Nutzungsrecht" des Vaters ersetzten. § 2 Nr. 1: Sämtliche Erträgnisse gemäß § 1 werden - unter Konsolidierung von Gewinnen, Gewinnausschüttungen und Verlusten - jährlich der Höhe nach insgesamt auf brutto 400.000 DM begrenzt. Für den Fall, daß das Quartal, in dem der Anspruch des Vaters erlischt, vor dem 30. Juni 1981 endet, verpflichtet sich der Sohn, von den auf die Beteiligungen zu § 1 entfallenden Erträgnissen vom Zeitpunkt des genannten Quartalsendes an bis zu dem 30. Oktober 1975 unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 2 des Vertrages seine Ansprüche auf die Erträgn’isse seiner Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe von 100.000 DM jährlich für die Zeit vom 1. Februar 1977 schlossen beide unter Beitritt der Klägerin zur Beseitigung aufgetretener Streitfragen eine Vereinbarung, in der es unter Bezugnahme auf § 5 Mr. 2 des Vertrages vom 14. Für den Fall, daß 129/400 = 32,25 % von 11,25 % der jährlichen Erträgnisse der im Vertrag vom 14. berechtigt, den zuviel gezahlten Betrag mit zukünftigen Forderungen der Beklagten zu verrechnen; sollte keine Verrechnungsmöglichkeit bestehen, habe er ein Rückforderungsrecht bezüglich dieser zuviel gezahlten Beträge. Sie macht geltend, damit an die Beklagte, der bis zur Höhe von 129.000 DM jährlich nur 32,25 % von 11,25 % der Erträgnisse zugestanden hätten, 208.755,39 DM zuviel gezahlt zu haben. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Oktober 1975 gegen die Klägerin nur einen Anspruch auf die nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge ausschüttbaren "Erträgnisse" seiner Gesellschaftsbeteiligungen verschafft. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte gegen die Klägerin sowie deren Schwester- und Tochtergesellschaftenaufgrund der Abtretung nur einen Anspruch auf solche Erträgnisse erlangt haben kann, die H. Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil beim bisherigen Prozeßstand nicht angenommen werden kann, daß bei der Errechnung der Klageforderung alle übertragbaren und entnehmbaren Erträgnisse im Sinne der Abtretungserklärung berücksichtigt worden sind. Aus den Berechnungen der Klägerin und den darauf basierenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß nur die ausgeschütteten Gewinne als Erträgnisse behandelt worden sind, nicht aber die Zinsen, die auf die Guthaben der Gesellschafterkonten gewährt wurden. Oktober 1975 habe nicht nur die vom Berufungsgericht berücksichtigten entnahmefähigen Gewinne umfassen sollen, spricht der Umstand, daß § 5 Abs. 2 des Abkommens vom 14. Es hätte deshalb einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß der Begriff "Erträgnisse" in dem engen von der Klägerin gebrauchten Sinne zu verstehen ist, zu demal auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Erträgnissen nicht nur (entnahmefähige) Gewinne zu verstehen sind. 2. Das angefochtene Urteil kann mit der bisherigen Begründung auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Errechnung der Klageforderung nicht beachtet hat, daß dem von ihm übernommenen Zahlenwerk der Klägerin nicht die vollen auf die 11,25 % Beteiligung von H. aber die gesamten entnahmefähigen Gewinne bis zu dem Betrage von 100.000 DM (für die Jahre 1974 und 1981 jeweils bis 50.000 DM) auf die Beklagte übertragen hat, folgt aus dem Inhalt der Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1975 und aus der nach § 5 Nr. 2 des Vertrages vom 14. Die Annahme, daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nur 32,25 % dieser Gewinnansprüche beanspruchen könne, findet in der Urkunde vom 9. hat von seinem Anspruch auf die "Erträgnisse" nicht nur einen Bruchteil, sondern 100.000 DM jährlich ohne jede Einschränkung auf die Beklagte übertragen. für den Fall, daß 32,25 % der auf seine 11,25 % Beteiligung entfallenden jährlichen Erträgnisse den Betrag von 129.000 DM nicht erreichen, berechtigt sein soll, den zuviel gezahlten Betrag mit künftigen Forderungen zu verrechnen oder zurückzufordern. zusteht und den die Klägerin nicht geltend machen kann; denn dieser Anspruch ist unstreitig nicht auf die Klägerin übertragen worden. - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigt hat - etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte, die nach der Vereinbarung vom 24. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarungen bisher nicht selbständig ausgelegt, sie vielmehr nur herangezogen, um den Inhalt der Abtretungserklärung vom 9. Bei einer Auslegung, die sich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und H. Dabei wird es nicht außer acht lassen dürfen, daß die Vertragschließenden in der Vereinbarung vom 24. Februar 1977 unter Nr. 3 den Anspruch der Beklagten in einer Höhe festgeschrieben haben, die erheblich über den damals bekannten ausschüttungsfähigen Gev/innanteilen liegt, die auf die 1.1,25 % Beteiligung von H. Das Berufungsgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, er werde lediglich für Jahre geltend gemacht, in denen auf Grund einer Betriebsprüfung das Jahresergebnis endgültig feststehe.
BUNDESGERICHTSHOF 2/ IM NAMEN DES VOLKES 11 ZR 259/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Mai 1985 Wa 1 z, Justizamts i nspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Frau Marion Hl An St. 20, Bad H| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen RflHHHHHfll GmbH & Co. KG, Maschinenfabrik, TJ vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die RflHHHHHH GmbH, ebenda, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Fritz und Heinz Joachim Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof und Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1985 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist die alleinige Erbin verstorbenen Kaufmanns Heinz HfHHHl der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH des am 3. Mürz 1974 (H. sen.). Einer der Klägerin, 3 Heinz Joachim Hf^HHHBII (Ü. jun.), ist der einzige Sohn aus seiner ersten Ehe. H. sen. und seine erste Ehefrau hatten durch Vertrag vorn 10. April 1970 ihrem Sohn schenkweise ihre Beteiligungen an der Klägerin und an anderen Gesellschaften übertragen und sich dabei ein Nießbrauchsrecht Vorbehalten. H. sen. schloß, nachdem seine erste Ehefrau verstorben war und er die Beklagte geheiratet hatte, am 14. August 1971 mit seinem Sohn einen weiteren Vertrag, in dem beide den Nießbrauch durch ein "Nutzungsrecht" des Vaters ersetzten. In dem Vertrag, in dessen § 1 Nr. 1 alle Beteiligungen aufgeführt sind, die dem Nutzungsrecht unterliegen sollten, heißt es unter anderem: § 2 Nr. 1: Sämtliche Erträgnisse gemäß § 1 werden - unter Konsolidierung von Gewinnen, Gewinnausschüttungen und Verlusten - jährlich der Höhe nach insgesamt auf brutto 400.000 DM begrenzt. § 5 Nr. 2: Der Anspruch des Vaters aus diesem Vertrag endet mit dem letzten Tag des Quartals, das auf das Quartal folgt, in welchem der Vater stirbt. .. Für den Fall, daß das Quartal, in dem der Anspruch des Vaters erlischt, vor dem 30. Juni 1981 endet, verpflichtet sich der Sohn, von den auf die Beteiligungen zu § 1 entfallenden Erträgnissen vom Zeitpunkt des genannten Quartalsendes an bis zu dem 30. Juni 1981 jährlich 100.000 DM an . . . (die Beklagte) abzutreten. Nachdem H. sen. am 3. März 1974 verstorben und damit sein Anspruch zu dem 30. Juni 1974 erloschen war, trat H. jun. am 9. Oktober 1975 unter Bezugnahme auf § 5 Nr. 2 des Vertrages seine Ansprüche auf die Erträgn’isse seiner Gesellschaftsbeteiligungen in Höhe von 100.000 DM jährlich für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zu dem 30. Juni 1981 an die Beklagte ab. 4 Am 24. Februar 1977 schlossen beide unter Beitritt der Klägerin zur Beseitigung aufgetretener Streitfragen eine Vereinbarung, in der es unter Bezugnahme auf § 5 Mr. 2 des Vertrages vom 14. August 1971, auf die Abtretungserklärung sowie auf einen Schiedsvergleich vom 23. Januar 1976 unter anderem heißt: 1. Der Betrag von 100.000 DM werde rückwirkend ab 1. Juli 1974 auf 129.000 DM jährlich erhöht. Davon seien jedoch 28.000 DM jährlich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch von H. jun. gegen die Beklagte zu verrechnen, so daß lediglich 101.000 DM jährlich = 8.416,66 DM monatlich an die Beklagte zu zahlen seien. 2. H. jun. verpflichte sich, den Jahresbetrag von 101.000 DM ab 1. März 1977 in monatlichen Teilbeträgen von 8.416,66 DM zu zahlen. Für den Fall, daß 129/400 = 32,25 % von 11,25 % der jährlichen Erträgnisse der im Vertrag vom 14. August 1971.genannten Firmen den Betrag von 129.000 DM nicht erreichten, sei H. jun. berechtigt, den zuviel gezahlten Betrag mit zukünftigen Forderungen der Beklagten zu verrechnen; sollte keine Verrechnungsmöglichkeit bestehen, habe er ein Rückforderungsrecht bezüglich dieser zuviel gezahlten Beträge. 3. H. jun. verpflichte sich, die Differenzbeträge zwischen den -bisherigen Zahlungen und dem nunmehr erhöhten Jahresbetrag innerhalb von 14 Tagen in folgender Höhe zu zahlen: für 1974 14.500,— DM für 1975 29.000,— DM für 1976 101.000,— DM für 1977 Januar und Februar 12.166,32 DM 156.666,32 DM. 5 Die Klägerin zahlte* insgesamt fin die Beklagte 197 4 1 1 O O in o in 1975 101.000,— DM 1976 101.000,— DM 1977 96.332,92 DM 1978 84.167,— DM = 432.999,92 DM Sie macht geltend, damit an die Beklagte, der bis zur Höhe von 129.000 DM jährlich nur 32,25 % von 11,25 % der Erträgnisse zugestanden hätten, 208.755,39 DM zuviel gezahlt zu haben. Ihrer auf Rückzahlung von 208.754 DM nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr - von einem Teil der Zinsen abgesehen -stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. 6 II. Das angefochtene Urteil hält jedoch einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin macht - auch soweit sie (in Höhe von 1.000 DM) einen Anspruch von H. jun. verfolgt - einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Gewinne geltend (§ 812 BGB). Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung zugesprochen, H. jun. habe der Beklagten mit der Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1975 gegen die Klägerin nur einen Anspruch auf die nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge ausschüttbaren "Erträgnisse" seiner Gesellschaftsbeteiligungen verschafft. Ausschüttungsfähige Gewinne seien in der Zeit von 1974 bis 1978 aber nur in Höhe von 224.244,53 DM entstanden (zweites Halbjahr 1974 = 50.500 DM; 1975 = 53.898,44 DM; 1976 = 101.000 DM; 1977 = 18.846,09 DM; 1978 = 0 DM). Da die Klägerin aber 432.999,92 DM (davon 1.000 DM für H. jun.) gezahlt habe, ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch von 208.755,39 DM. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte gegen die Klägerin sowie deren Schwester- und Tochtergesellschaftenaufgrund der Abtretung nur einen Anspruch auf solche Erträgnisse erlangt haben kann, die H. jun. nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen hätte entnehmen dürfen; denn er konnte nur abtreten, was ihm selbst zustand und was abtretbar (§ 717 BGB) war. Gewinnschmälernde Maßnahmen der Gesellschafter, die sich im Rahmen der Gesellschaftsverträge hielten, mußte die Beklagte ebenso gegen sich gelten lassen wie ihr Zedent. Das angefochtene Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil beim bisherigen Prozeßstand nicht angenommen werden kann, daß bei der Errechnung der Klageforderung alle übertragbaren und entnehmbaren Erträgnisse im Sinne der Abtretungserklärung berücksichtigt worden sind. 7 1. Aus den Berechnungen der Klägerin und den darauf basierenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß nur die ausgeschütteten Gewinne als Erträgnisse behandelt worden sind, nicht aber die Zinsen, die auf die Guthaben der Gesellschafterkonten gewährt wurden. Für die Auffassung der Beklagten, der Begriff "Erträgnisse" in der Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1975 habe nicht nur die vom Berufungsgericht berücksichtigten entnahmefähigen Gewinne umfassen sollen, spricht der Umstand, daß § 5 Abs. 2 des Abkommens vom 14. August 1971, auf das sich die Abtretungserklärung bezieht, ihm ersichtlich eine weitergehende Bedeutung beilegt. Dort wird dieser Begriff dem Begriff Gewinn, Gewinnanteil und Gewinnausschüttung gegenübergestellt. Es hätte deshalb einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß der Begriff "Erträgnisse" in dem engen von der Klägerin gebrauchten Sinne zu verstehen ist, zu demal auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Erträgnissen nicht nur (entnahmefähige) Gewinne zu verstehen sind. Als Erträgnisse der Gesellschaftsbeteiligungen kommen im vorliegenden Falle insbesondere auch die Zinsen in Betracht, die Gesellschafter - gewinnmindernd - auf die Guthaben ihrer Gesellschafterkonten erhalten. Derartige Zinsen - die neben den Zinsen auf die Kapitalkonten stehen - sind im Regelfälle entnahmefähig und abtretbar. Ob dies auch hier zutrifft, kann der erkennende Senat nicht entscheiden, weil dazu weitere Feststellungen insbesondere über den Inhalt der Gesellschaftsverträge geboten sind, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob es sich insoweit um einen verselbständigten Gesellschafteranspruch handelt, der unter den Begriff Erträgnis zu bringen ist. 8 2. Das angefochtene Urteil kann mit der bisherigen Begründung auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht bei der Errechnung der Klageforderung nicht beachtet hat, daß dem von ihm übernommenen Zahlenwerk der Klägerin nicht die vollen auf die 11,25 % Beteiligung von H. jun. entfallenden Gewinnanteile zugrundeliegen, sondern nur 32,25 %. Daß H. jun. aber die gesamten entnahmefähigen Gewinne bis zu dem Betrage von 100.000 DM (für die Jahre 1974 und 1981 jeweils bis 50.000 DM) auf die Beklagte übertragen hat, folgt aus dem Inhalt der Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1975 und aus der nach § 5 Nr. 2 des Vertrages vom 14. August 1971 bestehenden Verpflichtung, die mit der Abtretung erfüllt werden sollte. Die Annahme, daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nur 32,25 % dieser Gewinnansprüche beanspruchen könne, findet in der Urkunde vom 9. Oktober 1975 keine Stütze. H. jun. hat von seinem Anspruch auf die "Erträgnisse" nicht nur einen Bruchteil, sondern 100.000 DM jährlich ohne jede Einschränkung auf die Beklagte übertragen. Aus der später - am 24. Februar 1977 - zwischen der Beklagten und H. jun. getroffenen Vereinbarung ergibt sich zwar, daß H. jun. für den Fall, daß 32,25 % der auf seine 11,25 % Beteiligung entfallenden jährlichen Erträgnisse den Betrag von 129.000 DM nicht erreichen, berechtigt sein soll, den zuviel gezahlten Betrag mit künftigen Forderungen zu verrechnen oder zurückzufordern. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Anspruch, der allein H. jun. zusteht und den die Klägerin nicht geltend machen kann; denn dieser Anspruch ist unstreitig nicht auf die Klägerin übertragen worden. Eine abschließende Beurteilung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, zu diesen rechtlichen Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Demgemäß muß auch offen bleiben, ob und in welchem Umfange ein solcher Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht. 9 III. Das angefochtene Urteil ist somit in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der Ausführungen zu II 1 weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen und alsdann den Sachverhalt neu zu würdigen und die Klageforderung gegebenenfalls neu zu berechnen haben. Sollte H. jun. - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz angekündigt hat - etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte, die nach der Vereinbarung vom 24. Februar 1977 bestehen können, an die Klägerin abtreten, so wird die Frage zu entscheiden sein, ob und welche Rückforderungsansprüche H. jun. zustehen. Dazu wird es einer umfassenden Würdigung nicht nur der Vereinbarung vom 24. Februar 1977, sondern auch des Abkommens vom 14. August 1971 (das nach Nr. 5 der Vereinbarung vom 24. Februar 1977 weitergelten soll) und ihrer Entstehungsgeschichte bedürfen. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarungen bisher nicht selbständig ausgelegt, sie vielmehr nur herangezogen, um den Inhalt der Abtretungserklärung vom 9. Oktober 1975 klarzustellen. Bei einer Auslegung, die sich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und H. jun. beschränkt, wird das Berufungsgericht über den Wortlaut hinaus auch - unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen - Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarungen einbeziehen müssen. Dabei wird es nicht außer acht lassen dürfen, daß die Vertragschließenden in der Vereinbarung vom 24. Februar 1977 unter Nr. 3 den Anspruch der Beklagten in einer Höhe festgeschrieben haben, die erheblich über den damals bekannten ausschüttungsfähigen Gev/innanteilen liegt, die auf die 1.1,25 % Beteiligung von H. jun. entfallen. Dieser Umstand kann auch für die Darlegungsund Beweislast Bedeutung 10 2/ erlangen. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Klausel dafür spricht, die Zahlungen der Klägerin insoweit nicht als Vorschüsse anzusehen, sondern als Abschlußzahlungen, so daß für diesen Teil der Klageforderung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte, sondern die Klägerin die Darlegungsund Beweislast trifft. Es wird sich weiter die Frage stellen, ob der Rückzahlungsanspruch gegenwärtig überhaupt geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht hat dies mit der Erwägung bejaht, er werde lediglich für Jahre geltend gemacht, in denen auf Grund einer Betriebsprüfung das Jahresergebnis endgültig feststehe. Nach der Bestimmung Nr. 2 der Vereinbarung vom 24. Februar 1977 könnte aber ein etwaiger Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht werden, solange noch von eine Verrechnungsmöglichkeit besteht. Insofern ist Bedeutung, daß, soweit ersichtlich, für die Jahre 1979 und 1980 noch keine Betriebsprüfungsbescheide ergangen sind und das Jahr 1981 bisher noch nicht geprüft worden ist. Dr. Kellermann Dr. Schulze Dr. Bauer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Seidl kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Kellermann Brandes