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BGH · II ZR 259/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 259/78

Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Sie will durch falsche Prospektangaben dazu bewogen und dadurch geschädigt worden sein: Bereits im Jahre 1972 habe sich herausgestellt, daß das Unternehmen ohne weitere Zuschüsse nicht lebensfähig gewesen sei; ihre Einlage sei praktisch nichts mehr wert. Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Zeit der Herstellung des Prospekts und der Werbung der Kommanditisten und den Beklagten zu 4) als Angestellten der Odi GmbH, die - mit ihrem Vertreterstab und dem Prospekt der G9H KG - die Kommanditisten geworben und auch den Beitritt der Klägerin vermittelt hat. Mit der im März 1976 vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landgericht Mannheim erhobenen, auf unerlaubte Handlung gestützten Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend. Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit für die Angaben in dem Prospekt und haben die Einrede der Verjährung erhoben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann die Klägerin die vier Beklagten nicht in Anspruch nehmen; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung würde nach den rechtlich einwand- freien Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 852 Abs. 1 BGB bei Einreichung der Klage im März 1976 bereits verjährt gewesen sein. Ausreichend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Eine "sichere Erwartung des Obsiegens" ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich (vgl. Die danach erforderliche, aber auch genügende Tatsachenkenntnis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor März 1973 (3 Jahre vor der Klageerhebung) gehabt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich derjenigen (äußeren) Tatsachen, aus denen der Vorsatz der Beklagten im Sinne von § 826 BGB herzuleiten war (dafür, daß die Kenntnis dieser äußeren Tatsachen genügt, vgl. Der Senat hat die weiteren, von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gleichfalls geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Der Revision ist einzuräumen, daß bei besonders verwickelter und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB ausschließen können (vgl. Die Revision rügt des weiteren, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß geprüft hat. Daß die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung nicht zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche begründet, ist seit Jeher in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht auch heute noch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim läßt sich auch nicht aus § 29 ZPO begründen. Selbst wenn man die Prospekthaftungsansprüche dem mit der Klägerin begründeten Gesellschaftsvertragsverhältnis zuordnen wollte, käme gegenüber allen Beklagten nicht Mannheim, sondern nur Passau, der Sitz der Gfll KG, als zuständiges Landgericht in Betracht.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 263 StGB § 852 BGB § 12 ZPO
BGBKGProspektAnmKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 259/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Februar 1980 Kaufmann,
 Jus ti zhauptsekre täriru
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Istraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Joachim Möl HHfl
2.	Gert von Sc!
Bmam m,
3.	Reimar von Pi WeMHM,
4.	Dr. Alexander Schm® Hi^HHBstr. ■, Ml
, berat. Ingenieur, NflBBstraße I, Architekt, WflBpfad 0, von RaflB, Kaufmann, Sch®str. i~VaBB, Rechtsanwalt,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: zu Ziff. 1: Rechtsanwalt
 zu Ziff. 2: Rechtsanwalt Dr. zu Ziff. 3: Rechtsanwalt Dr. zu Ziff. 4: Rechtsanwalt Dr.
st
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist durch Erklärung vom 12. Juni 1971 mit einer Einlage von 150.000 DM der GflI Kurhotel und Sanatorium GmbH WoflBHB KG ("GlHI KG”)» einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Kommanditistin beigetreten.
Sie will durch falsche Prospektangaben dazu bewogen und dadurch geschädigt worden sein: Bereits im Jahre 1972 habe sich herausgestellt, daß das Unternehmen ohne weitere Zuschüsse nicht lebensfähig gewesen sei; ihre Einlage sei praktisch nichts mehr wert. Dafür macht sie die vier Beklagten verantwortlich, und zwar den Beklagten zu 2), einen Architekten, als einen der Gründer-Kommandit-tisten und Mitgründer der Komplementär-GmbH, den Beklagten zu 1) als maßgeblichen Planungsbeteiligten, den
 
Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Zeit der Herstellung des Prospekts und der Werbung der Kommanditisten und den Beklagten zu 4) als Angestellten der Odi GmbH, die - mit ihrem Vertreterstab und dem Prospekt der G9H KG - die Kommanditisten geworben und auch den Beitritt der Klägerin vermittelt hat. Die Klägerin meint, die Beklagten hätten die Kommanditisten durch bewußt falsche Angaben in dem Prospekt vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Ihr Kommanditanteil habe allenfalls noch einen Wert von 10 % seines Nennwertes.
Mit der im März 1976 vor dem für ihren Wohnsitz zuständigen Landgericht Mannheim erhobenen, auf unerlaubte Handlung gestützten Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 40.100 DM zu verurteilen. Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit für die Angaben in dem Prospekt und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann die Klägerin die vier Beklagten nicht in Anspruch nehmen; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung würde nach den rechtlich einwand-

- h -
freien Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 852 Abs. 1 BGB bei Einreichung der Klage im März 1976 bereits verjährt gewesen sein.
Ausreichend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Staudinger/Schäfer, BGB, 10./II. Aufl., § 852 Anm. 9), daß der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Klage, wenn auch nicht risikolos, zuzu demuten ist. Eine "sichere Erwartung des Obsiegens" ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 6. 11. 73 -VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197); vielmehr genügt schon eine "einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg" (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.59 - VI ZR 177/58 = VersR 1959, 1040;
19. 2. 63 - VI ZR 85/62 = LM BGB § 852 Nr. 17; 30. 1. 73 -VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702).
Die danach erforderliche, aber auch genügende Tatsachenkenntnis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon vor März 1973 (3 Jahre vor der Klageerhebung) gehabt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich derjenigen (äußeren) Tatsachen, aus denen der Vorsatz der Beklagten im Sinne von § 826 BGB herzuleiten war (dafür, daß die Kenntnis dieser äußeren Tatsachen genügt, vgl. BGH, Urt. v. 27. 11. 63 - Ib ZR 49/62 = NJW 1964, 494 u. Staudinger aaO § 852 Anm. 69). Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf
 
einer tatsächlichen Würdigung des eigenen Vorbringens der Klägerin und der zu den Akten gereichten Unterlagen.
Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dabei ist ohne Belang, ob der Klägerin auch die Tatsachenkenntnis ihres Ehemannes als Beiratsmitglied der GflB KG zugerechnet werden kann; denn es würde schon die vom Berufungsgericht festgestellte eigene Kenntnis der Klägerin die Verjährungsfrist vor März 1973 in Lauf gesetzt haben.
Der Senat hat die weiteren, von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gleichfalls geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
Der Revision ist einzuräumen, daß bei besonders verwickelter und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB ausschließen können (vgl. BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 6. 11. 73 - VI ZR 199/71 ss VersR 1974, 197). Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zu begründen, war aber im vorliegenden Falle in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig.
2. Die Revision rügt des weiteren, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß geprüft hat. Sie bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung zur sogenannten Prospekthaftung, nach der die
 
St
 Gründer und Gestalter einer Anlagegesellschaft sowie die ihr Management bildenden Personen in der Regel dem Beitretenden für die Richtigkeit der mit ihrem Wissen und Willen in Verkehr gebrachten Prospekte einzustehen haben (vgl. BGHZ 71, 284; 72, 382). Auch diese Rüge hat indes keinen Erfolg; denn das Landgericht Mannheim war nicht zuständig, den Streitstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen.
Daß die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung nicht zugleich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über weitere Ansprüche begründet, ist seit Jeher in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht auch heute noch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. die Plenarentscheidung RGZ 27, 385;
BGH, Urt. v. 8. 12. 1970 - VI ZR 174/68 = WM 1971, 255 unter II 1 mit zust. Anm. von Ritter, NJW 1971, 1217 und von Grunsky,JZ 1971, 336 unter 2 a; BGH, Urt. v. 9. 7. 1979 II ZR 211/76 = WM 1979, 853; Thomas/Putzo, 10. Aufl. vor §12 ZPO Anm. III 3; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann,
38. Aufl. Anm. 2 B; Wieczorek, 2. Aufl. Anm. A II c;
Stein/Jonas, 19. Aufl. Anm. I 5 und II 4, Zoller,
12. Aufl. Anm. III 2 c, alle zu § 32 ZPO; a.A. Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 36 VI 2, Baur in Festschrift für Fritz von Hippel S. 20 ff.; Rimmelspacher, AcP 1974, 541 ff.).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim läßt sich auch nicht aus § 29 ZPO begründen. Der in dieser Vorschrift geregelte Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Vertragsverhältnisse. Ein Vertragsverhältnis bestand aber
 
Jedenfalls zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1, 3 und 4 nicht. Selbst wenn man die Prospekthaftungsansprüche dem mit der Klägerin begründeten Gesellschaftsvertragsverhältnis zuordnen wollte, käme gegenüber allen Beklagten nicht Mannheim, sondern nur Passau, der Sitz der Gfll KG, als zuständiges Landgericht in Betracht.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe