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BGH · II ZK 259/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 259/64

I» Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den zuerkannten Klageanspruch in einer Unfallversicherung, die auf der Mitgliedschaft des Beklagten zu dem KSH und seiner Teilnahme an der Ausgieichseinrichtung ,,Autoinsassenunfallschade^ausgleich,, beruht» Hierbei ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum - davon ausgegangen, daß ein Versicherungsverhältnis vorliegt, wenn jemand - als Versicherer - sich gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen - dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten - eine Vermögenswerte Leistung für den Pall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt und der Risikoübernahme eine Kalkulation über die aufzübringenden Mittel zugrunde liegt (BGH VersR 1964, 497/98 m.v/.N.; Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die kommunalen Schadenausgleiche nach § 1 Abs.4 VAG nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen» Zu dieser Regelung ist es auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Uber die Beaufsichtigung der privaten Yersicherimgsunter-nehmen und Bausparkassen vom 28« Februar 1955 (BG<B1I 85) gekommen, weil die Unterstellung der kommunalen Schadenausgleiche unter die Versicherungsaufsicht, deren Voraussetzungen nach § 1 Abs« 1 VAG an sich gegeben'waren, eine Umwandlung in Versicherungavereine auf Gegenseitigkeit und die Ansammlung von Rücklagen erfordert hätte« Da das Ziel der Versicherungsaufsicht, Schutz der Versicherungsnehmer und Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Ansprüche, bei einer Freistellung der kommunalen Schadenausgleiche von der Versicherungsaufsicht nicht gefährdet erschien (BTDrucks II Br« 782 vom 25« August 1954 S« 4), wurde in § 1 Abs» 4 VAG bestimmt, daß nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit diese den Ausgleich von Schäden ««» aus Risiken ihrer Mitglieder ».« bezwecken, f,nicht als Versicherungsunternehmungen anzusehen sind"« Diese Fiktion (so auch Ro Schmidt aaO 257) gilt indes nur für das Yer-sicherungsaufsichtsrecht, läßt aber den davon verschiedenen IIo Der Beklagte hat als Mitglied des KBH auch an dem Autoinsassenunfalischadenausgleich teilgenommen„ Zu der sich daraus ergebenden Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Autoinsassenunfallschadenausgleich gewähre nach den dafür geltenden Satzungsbestimmungen und Verrechnungsgrundsätzen den gleichen Schutz wie jede Autoinsassenunfalf-Versicherung, die keine Schadens-, sondern eine Personenversicherung sei« Die Verrechnungsgrundsätze sähen für den Todes- und Invaliditätsfall feste Deckungssummen vor, die bei dem, Unfall des versicherten Insassen unabhängig von einem konkret nachzuweisenden Schaden zu leisten seiem Diese Deckungssummen seien auch dann zu zahlen, wenn dem Mitglied des KBH durch den Unfall kein Schaden entstanden sei, weil dem verunglückten Fahrzeuginsassen weder Haftpflicht-noch Versorgungsansprüche zuständen«, Rechnung des Beklagten fehle es an der dafür ln § 179 Abs» 3 VVG zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson» Hiervon abgesehen habe der Beklagte auch die Auslegungsregel des § 179 Abs0 2 VVG nicht widerlegen können» Die Verreehnungsgrundsät’ze des Autoinsassenunfall-Schadenausgleichs sprächen, wie das Berufungsgericht näher darlegt, im Gegenteil dafür, daß die Xeistungen des KSH nicht dessen Mitgliedern, sondern dem versicherten Fahrzeuginsassen und im Todesfälle seinen Erben zukommen sollten» Die Revision wirft dem Berufungsgericht eine unrichtige Würdigung der Verreehnungsgrundsätze vor» Alle in dieser Hinsicht erhobenen Rügen müssen daran scheitern, daß die Vorschriften - Satzung und Verrechnungsgrundsätze des KSH deren Auslegung die Revision beanstandet, nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten und damit nach § 549 Abs» 1 ZPO nicht revisibel sind» Die Auslegung irrevisiblen Hechts ist nach den §§ 549» 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Eine Nachprüfung kann auch über Rügen aus § 286 ZPO nicht erreicht werden» Dieser Grundsatz greift nur darin nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Hecht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen oder einen Beweisantrag übersehen hat, obwohl er von seinem Rechtsstandpunkt aus beachtlich war (BGHZ 3, 342, 347» HGZ 159, 33, 51)o Für eine danach ausnahmsweise zulässige Nachprüfung irrevisiblen Rechts sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich; insoweit hat auch die Revision nichts vorzubringen vermocht» Die Würdigung des Berufungsgerichts, Diese Beurteilung des Berufungsgerichts trägt für sich allein die Anwendung des § 179 Abs. 2 WO und schließt jede Annahme einer Unfallversicherung für eigene Rechnung des Beklagten aus« Damit kann die Frage auf sich beruhen, ob eine Versicherung für eigene Rechnung, wie die Revision meint, der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson dann nicht bedürfe, wenn nach der Person und der Stellung des Versicherungsnehmers - hier des Beklagten - jeder Gedanke an eine mögliche Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken, die der § 179 Abs.3 VVG verhindern wolle, von vornherein ausscheide. Aus dem gleichen Grunde kann die Ansicht der Revision unerörtert bleiben, daß beim Fehlen der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson nicht notwendig eine Versicherung für fremde Rechnung angenommen werden müsse, sondern der Versicherungsvertrag dann auch unwirksam sein könne (vgl« dazu BGHZ 32, 44, 49/50 m.wJ, = VersR I960, 339/40; Arm« von Haidinger in M Hr, 2 zu § 179 WG; IIIo ln dem Streit der Parteien, wem von ihnen die Leistungen des KSH für den Unfalltod des Erblassers der Kläger zustehen, hatte sich der Beklagte darauf berufen, daß das Versicherungsverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen § 104 des Hessischen Beamtengesetzes, verstoße und deshalb unwirksam sei« Versicherungen hindert« Die genannte Vorschrift verbietet nur Vereinbarungen, die dem einzelnen Beamten eine höhere Besoldung oder Versorgung, als ihm nach dem Gesetz zusteht, "verschaffen sollen"« Dieses Verbot gilt mit der Folge der Unwirksamkeit auch für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden« Dieser Zweck muß also mit dem Abs chluß des Versicherungsvertrages verfolgt werden; er muß den Abschluß des Vertrages, z«B« den Abschluß einer Lebensoder Unfallversicherung zugunsten eines namentlich benannten Beamten, bestimmen» Eine Insassenunfallversicherung wird hingegen nicht zu dem Zweck abgeschlossen, bestimmten Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen« Das ist bei der allgemeinen Insassenunfallversicherung, bei der, wie hier, ein bestimmter Bezugsberechtigter nicht benannt ist, schon deshalb ausgeschlossen, weil bei dem Abschluß des Vertrages, auf den es § 104 Satz 2 HessBG abstcllt,» noch .nicht, bekannt ,,,i. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt sich heraus, weh versicherter Insasse gewesen ist» Sei einem BehÖbdenwagen kann das ein Beamter, aber auch jeder beliebige Dritte sein, der sich zur Zeit des Unfalls gerade im Wagen befindet« Der Versicherte soll die ihm aus der Versicherung zustehenden Leistungen erhalten, weil er berechtigter Insasse des Kraftwagens gewesen ist, für den eine InsassenunfallverSicherung abgeschlossen ist« Allein die bloße, bei Vertragsschluß offene Möglichkeit, daß einmal ein Beamter als verunglückter Fahrzeuginsasse, nicht in seiner Eigenschaft als Beamter, Versicherter sein kann, hat nach § 104 HessBU, der als Verbotsnortn keine über seine Zweokbe- Aus den vorstehenden Gründen ist die uneingeschränkte Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenim-fall-Schadenausgleich des KSH, die rechtlich eine Unfallversicherung zugunsten der jeweiligen Fahrzeuginsassen darstellt, auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 134 und 138 BGB unwirksam, nie öffentliche Hand darf, wie der Revision zuzugeben ist, nichts ,lyerschen-ken” (vglo BGH2 47, 30, 39/40 m.w.H. Stellung eines Versicherten in der (Schadens)Versicherung für fremde Rechnung» Ihm allein stehen materiell-recht“ lieh nach § 75 Abs» 1 Satz 1 WG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die im Todesfall in seinen Nachlaß fallen» Über den Versicherungsanspruch kann aber nach § 76 Abs» 1 VVG nur der Versicherungsnehmer verfügen» Bas ist hier mit der Folge geschehen, daß durch die Zahlung der Versicherungssumme an den Beklagten die Versicherungsforderung erloschen ist» Ob und inwieweit der Beklagte den empfangenen Betrag an die Kläger auszukehren hat, richtet sich nach dem Innenverhältnis, das zwischen dem Beklagten als Versicherungsnehmer und dem tödlich verunglückten Fahrzeuginsassen als Versichertem bestanden hat» 1» Mit dem Berufungsgericht ist in dem Abschluß einer Fremd-UnfallverSicherung - hier in der Form der Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenunfall-Schadenausgleich des KSH - eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Versicherten zu sehen (vgl» BGHZ 32, 44, 51 ff m.w.H. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Beklagte habe mit seiner Teilnahme am Autoinsassenun-fall-Schadenausgleich kein fremdes Geschäft führen, sondern ein eigenes Geschäft besorgen wollen» Denn der Beklagte hat nach den für die Revision bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fr e m d -Unfallversicherung abgeschlossen» § 170 Hiedersächsischea Beamtengesetz; § 161 Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen) übereinstimmt; sie ist durch § 81 BRRG vorgeschrieben - haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die sich aus dem Be-amten-Bnfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, Diese Begrenzung gilt aber, wie sich aus § 165 Abs, 2 HessBG An dieser Rechtslage ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß hier der Beklagte die Versicherung genommen und die Versieherungsforderung auf Grund seines Verfügungsrechts eingezogen hat» Die Frage, ob der Beklagte eine Insassenunfallversicherung, die die eigenen Beamten einschloß, nehmen konnte, ist nicht in § 165 HessBG, sondern allenfalls in dem bereits behandelten § 1Ö4 HessBG geregelt»

Zitierte Normen: § 1 VAG § 179 WO § 179 VVG § 104 HESBG § 16 AKB2008_alt § 179 WO § 179 VVG § 16 HESBG § 179 VVG § 681 BGB
MitgliedBerufungsgerichtVVGKlägerHessBGKSHRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
I60 November 1967 Heil,
J ustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZK 259/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Landkreises	vertreten	durch	den	Kreis—
ausschuß, dieser vertreten durch Landrat Dr» Ri in K(
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Witw^Berta Bi Kreis wflM, Am Be
2o den Verwaltungsangestellten Peter
 Kreis	Am	B<
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br»
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Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn, Biesecke, Pr» Bukov/ und Stimpel
 für Recht erkannt;
Pie Revision gegen das am 19» März 1964 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 2* Zivilsenat in Kassel -wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts we^en
 Tatbestands
Pie Kläger sind die gesetzlichen Erben des am 15. April I960 verstorbenen, beim Beklagten beschäftigt gewesenen Kreisoberinspektors	Per Erblasser
 starb an den Folgen eines Unfalls, den er auf einer Bienst-fahrt in einem Bienstwagen des Beklagten erlitten hatte„
Per Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Schadenausgleichs Hessen - kurz KSH dem Hessische Städte, Gemeinden und Gemeind ever bände angehören«, Per KSH hat den Zweck, Aufwendungen auszugleichen, die aus Haftpflicht- und Kraftfahrzeugschadenfällen sowie Unfällen entstehen und nach Maßgabe sat zungsmäßiger Verrechnungsgrundsätzc gemeinsam getragen werden sollen« Per Beklagte war u»a. am MAutoinsassenunfallsohadenausgleichu des KSH beteiligte Pie Peokungssumme für den Todesfall eines Insassen betrug 100 000 PM«
3
Diesen Betrag erhielt der Beklagte vom 1CSH für den Unfalltod des Erblassers der Kläger ausbezahlt» E’r gab davon 30 000 DM an die Kläger weiter» Die restlichen 70 000 DM behielt der Beklagte zur Deckung seines eigenen Schadens, den er darin sieht, daß er der Klägerin zu 1 eine lebenslängliche Witwenrente zahlen müsse und für den Verstorbenen einen anderen Beamten habe einstellen müssen»
Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung der einbehaltenen 70 000 DM, weil er verpflichtet sei, die gesamte Versicherungssumme, die er aus dem Unfallschadenausgleich zugunsten des tödlich verunglückten Fahrzeug-Insassen empfangen habe, an dessen Erben auszukehren*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts» Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den zuerkannten Klageanspruch in einer Unfallversicherung, die auf der Mitgliedschaft des Beklagten zu dem KSH und seiner Teilnahme an der Ausgieichseinrichtung ,,Autoinsassenunfallschade^ausgleich,, beruht» Hierbei ist das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum - davon ausgegangen, daß ein Versicherungsverhältnis vorliegt, wenn jemand - als Versicherer - sich gegen Entgelt verpflichtet, einem anderen - dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten - eine
 Vermögenswerte Leistung für den Pall eines ungewissen Ereignisses zu erbringen, das damit übernommene wirtschaftliche Risiko auf eine Mehrzahl von der gleichen Gefahr bedrohter Personen verteilt und der Risikoübernahme eine Kalkulation über die aufzübringenden Mittel zugrunde liegt (BGH VersR 1964, 497/98 m.v/.N.; Prölss,
VAG 5« Aufl« § 1 Anm. 3)« Las Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum für gegeben»
Ler KSH gewährt nach den Verrechnungsgrundsätzen der einzelnen Ausgleichseinrichtungen, u.a« des Auto-insassenschadenausgleichs, seinen Mitgliedern Vermögens-werte Leistungen bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Er erhebt dafür keine Prämien oder Beiträge im voraus, sondern legt seine Ausgaben am Schluß des Geschäftsjahres nach einem bestimmten Schlüssel auf die Mitglieder, um (als versicherungstechnische Leckungsmögliehkeit wird das ün-lageverfahren in § 24 Abs* 1 VAG ausdrücklich anerkannt)* Auf diese ?/eise wird das übernommene Risiko planmäßig auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder verteilt»
Der Beitritt zu dem KSH steht allen Städten, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Unternehmungen mit mindestens 50 Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften des Landes Hessen offen* Der Ausgleich ist deshalb, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kein ”Selbstversicherung sunt ernehmen” ("Konzernselbstversicherung0), das nur die Lasten und Schäden eines kleinen, in sich fest geschlossenen Kreises von Unternehmen deckt, die miteinander in engen wirtschaftlichen Beziehungen stehen (vgl* Prölss, VAG § 1 Anm» 10; Bruck/Möller, VVG 8* Aufl*
§ 1 Anm* 4), sondern betreibt, wie die anderen kommunalen
 Schadenausgleiche, als Privatunternehmen - in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins - Versicherungsgeschäfte (zu dieser heute fast einhelligen Beurteilung der Tätigkeit der kommunalen Schadenausgleiche vgl» Bruck/Möller äaO § 1 Amn. 8; Prölss, VAG § 1 Anm« 8; B. Schmidt, Festschrift für Fhrenzweig (1955) So 257 ff5 Knott, Die kommunalen Haftpflichtschadenausgleiche (1951) So 15 ff; Stuckert, VerBAV 1955, 179)«
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die kommunalen Schadenausgleiche nach § 1 Abs. 4 VAG nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen» Zu dieser Regelung ist es auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Uber die Beaufsichtigung der privaten Yersicherimgsunter-nehmen und Bausparkassen vom 28« Februar 1955 (BG<B1I 85) gekommen, weil die Unterstellung der kommunalen Schadenausgleiche unter die Versicherungsaufsicht, deren Voraussetzungen nach § 1 Abs« 1 VAG an sich gegeben'waren, eine Umwandlung in Versicherungavereine auf Gegenseitigkeit und die Ansammlung von Rücklagen erfordert hätte« Da das Ziel der Versicherungsaufsicht, Schutz der Versicherungsnehmer und Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Ansprüche, bei einer Freistellung der kommunalen Schadenausgleiche von der Versicherungsaufsicht nicht gefährdet erschien (BTDrucks II Br« 782 vom 25« August 1954 S« 4), wurde in § 1 Abs» 4 VAG bestimmt, daß nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit diese den Ausgleich von Schäden ««» aus Risiken ihrer Mitglieder ».« bezwecken, f,nicht als Versicherungsunternehmungen anzusehen sind"« Diese Fiktion (so auch Ro Schmidt aaO 257) gilt indes nur für das Yer-sicherungsaufsichtsrecht, läßt aber den davon verschiedenen
 
Bereich der privatrechtlichen Beziehungen unberührt, die ähnlich wie bei einem VVaG, zwischen dem Schadenausgleich und seinen Mitgliedern bestehen (zu dieser grundsätzlichen Verschiedenheit vgl«, schon BGH VersR 1964, 497/98 m.w«N.); sie unterliegen als ihrem Wesen nach echte Versicherungsverhältnisse, bei denen der Schadenausgleich der Versicherer und die Mitglieder des Schadenausgleichs die Versicherungsnehmer sind, den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (ebenso Ro Schmidt aaO 240; Bruck/Möller aaO § 1 Anm° 4; Prölss, WG § 1 Anm. 5; Knott aaO 59, 69 ff)«.
IIo Der Beklagte hat als Mitglied des KBH auch an dem Autoinsassenunfalischadenausgleich teilgenommen„ Zu der sich daraus ergebenden Rechtslage hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Autoinsassenunfallschadenausgleich gewähre nach den dafür geltenden Satzungsbestimmungen und Verrechnungsgrundsätzen den gleichen Schutz wie jede Autoinsassenunfalf-Versicherung, die keine Schadens-, sondern eine Personenversicherung sei« Die Verrechnungsgrundsätze sähen für den Todes- und Invaliditätsfall feste Deckungssummen vor, die bei dem, Unfall des versicherten Insassen unabhängig von einem konkret nachzuweisenden Schaden zu leisten seiem Diese Deckungssummen seien auch dann zu zahlen, wenn dem Mitglied des KBH durch den Unfall kein Schaden entstanden sei, weil dem verunglückten Fahrzeuginsassen weder Haftpflicht-noch Versorgungsansprüche zuständen«,
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gelte nach § 179 Abs» 2 VVG im Zweifel als für Rechnung der Gefahrsperson - hier des Erblassers der Kläger - genommen«, Für eine Unfallversicherung für eigene
 
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Rechnung des Beklagten fehle es an der dafür ln § 179 Abs» 3 VVG zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson» Hiervon abgesehen habe der Beklagte auch die Auslegungsregel des § 179 Abs0 2 VVG nicht widerlegen können» Die Verreehnungsgrundsät’ze des Autoinsassenunfall-Schadenausgleichs sprächen, wie das Berufungsgericht näher darlegt, im Gegenteil dafür, daß die Xeistungen des KSH nicht dessen Mitgliedern, sondern dem versicherten Fahrzeuginsassen und im Todesfälle seinen Erben zukommen sollten»
Die Revision wirft dem Berufungsgericht eine unrichtige Würdigung der Verreehnungsgrundsätze vor» Alle in dieser Hinsicht erhobenen Rügen müssen daran scheitern, daß die Vorschriften - Satzung und Verrechnungsgrundsätze des KSH deren Auslegung die Revision beanstandet, nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten und damit nach § 549 Abs» 1 ZPO nicht revisibel sind» Die Auslegung irrevisiblen Hechts ist nach den §§ 549» 562 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen» Eine Nachprüfung kann auch über Rügen aus § 286 ZPO nicht erreicht werden» Dieser Grundsatz greift nur darin nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Hecht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere die Vorschrift des § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsrichter ein Vorbringen oder einen Beweisantrag übersehen hat, obwohl er von seinem Rechtsstandpunkt aus beachtlich war (BGHZ 3, 342, 347» HGZ 159, 33, 51)o Für eine danach ausnahmsweise zulässige Nachprüfung irrevisiblen Rechts sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich; insoweit hat auch die Revision nichts vorzubringen vermocht» Die Würdigung des Berufungsgerichts,
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nach der Satzung und den Verrechnungsgrundsätzen des KSH sei eine mit der Auslegungsregel des § 179 Aba. 2 VVG übereinstimmende Unfallversicherung für Rechnung des jeweiligen Fahrzeuginsassen anzunehmen, ist daher nach § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend«
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts trägt für sich allein die Anwendung des § 179 Abs. 2 WO und schließt jede Annahme einer Unfallversicherung für eigene Rechnung des Beklagten aus« Damit kann die Frage auf sich beruhen, ob eine Versicherung für eigene Rechnung, wie die Revision meint, der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson dann nicht bedürfe, wenn nach der Person und der Stellung des Versicherungsnehmers - hier des Beklagten - jeder Gedanke an eine mögliche Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken, die der § 179 Abs. 3 VVG verhindern wolle, von vornherein ausscheide. Aus dem gleichen Grunde kann die Ansicht der Revision unerörtert bleiben, daß beim Fehlen der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson nicht notwendig eine Versicherung für fremde Rechnung angenommen werden müsse, sondern der Versicherungsvertrag dann auch unwirksam sein könne (vgl« dazu BGHZ 32, 44, 49/50 m.wJ, = VersR I960, 339/40; Arm« von Haidinger in M Hr, 2 zu § 179 WG;
BGH XM Nr« 3 zu § 179 VVG - VersR 1963, 521/22; BGH VersR 1965, 1166; Prölss, VVG § 179 Anm. 3}*
IIIo ln dem Streit der Parteien, wem von ihnen die Leistungen des KSH für den Unfalltod des Erblassers der Kläger zustehen, hatte sich der Beklagte darauf berufen, daß das Versicherungsverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen § 104 des Hessischen Beamtengesetzes, verstoße und deshalb unwirksam sei«
 
Das Berufungsgericht hält diesen Einwand für unbegründet, weil der § 104 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21.
Marz 1962, der mit dem vorher geltenden § 4 Abschnitt II des Zweiten Ausgleichungsgesetzes vom 10« November 1954 (GVB1.. So 237) wörtlich Ubereinstimme - im folgenden wird deshalb nur noch von § 104 HessBG gesprochen auf Insassenunfallversicherungen keine Anwendung finde„
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht«
Der Geltungsbereich des § 104 HessBG beschränkt sich zwar auf den Bezirk des Berufungsgerichts« Sein Inhalt
“Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine" über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung . verschaffen sollen, sind unwirksame Bas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden«11
stimmt aber wörtlich mit § 183 Abs« 1 BBG, § $Ö Abs« 4 BRRG und entsprechenden Bestimmungen der Beamtehgesetze anderer Bänder überein (vgl« z«B» Art« 95 Bayer, Beamtengesetz; §§ 94) 125 Niedersächsisches Beamtengesetz; § 229 Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen)» Diese Übereinstimmung beruht auf zwingenden Rahmenvorschriften, die der Bund auf Grund des Art« 75 GG erlassen hat, um die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Bediensteten einheitlich zu regeln (§ 1 BREG); sie begründet die Revisibilität des § 104 HessBG (vgl« BGHZ 34, 375, 377/78)«
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der § 104 HessBG nicht den Abschluß von Insassenunfall-
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Versicherungen hindert« Die genannte Vorschrift verbietet nur Vereinbarungen, die dem einzelnen Beamten eine höhere Besoldung oder Versorgung, als ihm nach dem Gesetz zusteht, "verschaffen sollen"« Dieses Verbot gilt mit der Folge der Unwirksamkeit auch für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden« Dieser Zweck muß also mit dem Abs chluß des Versicherungsvertrages verfolgt werden; er muß den Abschluß des Vertrages, z«B« den Abschluß einer Lebensoder Unfallversicherung zugunsten eines namentlich benannten Beamten, bestimmen» Eine Insassenunfallversicherung wird hingegen nicht zu dem Zweck abgeschlossen, bestimmten Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen« Das ist bei der allgemeinen Insassenunfallversicherung, bei der, wie hier, ein bestimmter Bezugsberechtigter nicht benannt ist, schon deshalb ausgeschlossen, weil bei dem Abschluß des Vertrages, auf den es § 104 Satz 2 HessBG abstcllt,» noch .nicht, bekannt ,,,i. ist, wer eines ID ages als Versicherter in Frage kommt«
Erst bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt sich heraus, weh versicherter Insasse gewesen ist» Sei einem BehÖbdenwagen kann das ein Beamter, aber auch jeder beliebige Dritte sein, der sich zur Zeit des Unfalls gerade im Wagen befindet« Der Versicherte soll die ihm aus der Versicherung zustehenden Leistungen erhalten, weil er berechtigter Insasse des Kraftwagens gewesen ist, für den eine InsassenunfallverSicherung abgeschlossen ist« Allein die bloße, bei Vertragsschluß offene Möglichkeit, daß einmal ein Beamter als verunglückter Fahrzeuginsasse, nicht in seiner Eigenschaft als Beamter, Versicherter sein kann, hat nach § 104 HessBU, der als Verbotsnortn keine über seine Zweokbe-
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Stimmung hinausgehende Anwendung gestattet, nicht die Unwirksamkeit einer unbeschränkt abgeschlossenen Insassenunfallversicherung zur Folge (ebenso Stiefel/ Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Auflo § 16 AKB Anin» 12; Weiss/Kranz, Bayerischere Beamtengesetz (I960) Art. 95 Anm. 6» - A.A.Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz ( 1962) § 104 Anm. 6).,
Aus den vorstehenden Gründen ist die uneingeschränkte Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenim-fall-Schadenausgleich des KSH, die rechtlich eine Unfallversicherung zugunsten der jeweiligen Fahrzeuginsassen darstellt, auch nicht wegen Verstoßes gegen die §§ 134 und 138 BGB unwirksam, nie öffentliche Hand darf, wie der Revision zuzugeben ist, nichts ,lyerschen-ken” (vglo BGH2 47, 30, 39/40 m.w.H. - HJW 1967, 726, 728). Daraus folgt aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur Rechtsgeschäfte erlaubt sind, zu deren Vornahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht. In dem Abschluß einer Insassenunfallversicherung ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung jedenfalls keine unentgeltliche Zuwendung, sondern eine angemessene Vorsorge zu sehen, die der Kraftfahrzeughalter gegen die Gefahren trifft, denen die Benutzer seines Fahrzeugs ausgesetzt sind. Für den Dienstherrn, der zur Erledigung öffentlicher Aufgaben Kraftwagen benötigt, gilt insoweit nichts anderes als für den privaten Unternehmer.
IV.	Auf eine für Rechnung der Fahrzeuginsassen genommene Unfallversicherung finden gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 WO die §§ 75 bis 79 VVG entsprechende Anwendung. Ein verunglückter Fahrzeuginsasse hat danach die Rechts-
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Stellung eines Versicherten in der (Schadens)Versicherung für fremde Rechnung» Ihm allein stehen materiell-recht“ lieh nach § 75 Abs» 1 Satz 1 WG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die im Todesfall in seinen Nachlaß fallen» Über den Versicherungsanspruch kann aber nach § 76 Abs» 1 VVG nur der Versicherungsnehmer verfügen»
Bas ist hier mit der Folge geschehen, daß durch die Zahlung der Versicherungssumme an den Beklagten die Versicherungsforderung erloschen ist» Ob und inwieweit der Beklagte den empfangenen Betrag an die Kläger auszukehren hat, richtet sich nach dem Innenverhältnis, das zwischen dem Beklagten als Versicherungsnehmer und dem tödlich verunglückten Fahrzeuginsassen als Versichertem bestanden hat»
1» Mit dem Berufungsgericht ist in dem Abschluß einer Fremd-UnfallverSicherung - hier in der Form der Teilnahme des Beklagten am Autoinsassenunfall-Schadenausgleich des KSH - eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Versicherten zu sehen (vgl» BGHZ 32, 44, 51 ff m.w.H. - VersR I960, 339/40; BGH IM Nr» 3 zu § 179 VVG = VersR 1963, 521/22)» Der Beklagte ist daher nach den §§ 661, 667 BGB grundsätzlich verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt, an den Versicherten bzw» seine Rrben herauszugeben»
Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Beklagte habe mit seiner Teilnahme am Autoinsassenun-fall-Schadenausgleich kein fremdes Geschäft führen, sondern ein eigenes Geschäft besorgen wollen» Denn der Beklagte hat nach den für die Revision bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fr e m d -Unfallversicherung abgeschlossen»
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2, Die Revision ist weiter der Ansicht, der Beklagte sei auf Grund des Innenverhältnisses, hier des Beamtenverhältnisses, das ihn mit dem Erblasser der Kläger verbunden habe, berechtigt, Uber die Verwendung der Versicherungssumme frei zu bestimmen, und sei daher nicht verpflichtet, die Versicherungssumme ganz oder teilweise an die Kläger auszuzahlen«
Dem kann nicht gefolgt werdeno
 Versicherungsnehmer und Versicherter können vertragliche Abmachungen über die Verwendung der gezahlten Versicherungssumme treffeno Eine dahingehende Regelung kann sich auch au3 dem Inhalt des jeweiligen Arbeits- oder Dienstverhältnisses ergeben (BGHZ 32, 51; BAG VersR 1938, 360 m»w»N»), Allein dem Vorliegen eines Beamtenverhältnisses und den sich daraus allgemein ergebenden Rechten und Pflichten des Beamten kann aber eine von den §§ 681, 667 BGB abweichende Regelung nicht entnommen werden»
Hach § 16 5 Abs« 1 HessBG (vorher entsprechend § 122 HessBG, GVB1. 1954, 259) - die Vorschrift ist wie § 104 HessBG revisibel, da sie mit dem | 151 BBG und den entsprechenden Bestimmungen der Beamtengesetze anderer Länder (z.Bo Art, 165 Bayer, Beamtengesetz;
§ 170 Hiedersächsischea Beamtengesetz; § 161 Beamtengesetz für Nordrhein-Westfalen) übereinstimmt; sie ist durch § 81 BRRG vorgeschrieben - haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die sich aus dem Be-amten-Bnfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, Diese Begrenzung gilt aber, wie sich aus § 165 Abs, 2 HessBG
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ergibt, wonach weitergehende Ansprüche "auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften" gegen einen Öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können, nur für 11 Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften”, nicht hingegen für Ansprüche, die ohne Rücksicht auf das Beamtenverhältnis auf rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen» Hinzu kommt, daß der Versicherungsanspruch, der bei einer Fremd-Unfallversicherung dem Versicherten züsteht, sich gegen einen Dritten, den Versicherer, richtet» "Ersatzansprüche gegen andere Personen” bleiben aber nach § 165 Abs. 3 HessBG unberührt. An dieser Rechtslage ändert sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts dadurch, daß hier der Beklagte die Versicherung genommen und die Versieherungsforderung auf Grund seines Verfügungsrechts eingezogen hat» Die Frage, ob der Beklagte eine Insassenunfallversicherung, die die eigenen Beamten einschloß, nehmen konnte, ist nicht in § 165 HessBG, sondern allenfalls in dem bereits behandelten § 1Ö4 HessBG geregelt»
Zu billigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht gehalten seien, auf Ansprüche zu verzichten, die ihnen auf Grund der §§ 179 Abs. 2 VVG und 681, 667 BGB rechtmäßig zustehen»
3» Fehlt es danach an einer von den Rechtsfolgen der §§ 681, 667 BGB abweichenden Regelung, so brauchen sich die Kläger auf ihren Anspruch aus dem Autoinsassenunfall-Schadenausgleich auch die Versorgungsbezüge nicht anrechnen zu lassen, die der Beklagte an die Klägerin zu 1 zahlt.
 
Das käme, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur bei einer Schadensversicherung in Betracht. In.der Unfallversicherung hingegen, einer Personen- und Summen-versicherung, steht die Versicherungssumme dem Versieher ten bzw. seinen Erben ohne Rücksicht auf einen entstände nen und noch vorhandenen Schaden zu.
V.	Schließlich macht die Revision noch geltend, die Kläger hätten dem Beklagten seine Aufv/endungen zu ersetzen, weil die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen ihres Erblassers entsprochen habe. Auf diese Frage kann nicht eingegangen werden, weil dafür in den ^ataacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist.
VI.	Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
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Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs» 1 ZPO dem Beklagten zur Last»
Br» Fischer Br» Kuhn Liesecke Br» Bukow Stimpel