* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt} 40.000 Dollar ausgenutzt hatte, stellte Bie am 3* Februar 1951 an die Beklagte das Ersuchen, den nicht ausgenutzten Asservaten-Be-trag für Importe aus Italien umschreiben zu lassen und für diese die Einfuhrbewilligung zu beantragen. Die Klägerin hat behauptet, sie hätte bei rechtzeitij ger Umschreibung der Lizenzen auf Italien Waren im Werte von 58»OOO Dollar, d.s. 243.600 DM, einführen und mit Ge winn verkaufen können. Sie habe, in der Annahme, daß eine Umschreibung der Einfuhrbewilligung für Österreich auf Italien jederzeit möglich sei, einer italienischen Pinna Ende des Jahres 1950 einen Auftrag über Wollgewebe im Wei te von ca. Dollar zur sofortigen Lieferung bestellt worden sei, Sie habe sieh dann bemüht, eine Verzollung der von der italienischen Pirma gelieferten Ware durchzuführen, und diese nach dirigiert, wo die zollamtliche Abfertigung je- Jedenfalls sei sie jt nicht verpflichtet gewesen, den durch Nicht ausnut zung der 5 Lizenzen für Österreich freigewordenen Betrag al3 Kredit für | den beabsichtigten Import aus Italien zur Verfügung zu stel-len, zu demal die Klägerin den ihr bewilligten Kredit am 1« Fe- i bruar 1951 weiter erheblich dadurch überschritten hätte, daß | sie durch zwei Schecks, die eingelöst worden seien, 264®000 jj.i DM erhalten habe. I® Der Schadensersatzanspruch der Klägerin hängt zunächst davon ab, ob die beklagte Bank verpflichtet war, die von ihr für eine Einfuhr aus Österreich gestellten Asservate auf Lizenzen für eine beabsichtigte Einfuhr aus Italien umschreiben zu lassen. Hieraus ergibt sich, daß die Stellung d Asservats schon vor der AO vom 21.12.1950 auf den Namen Importeurs als Antragsteller zu erfolgen hatte, der Außenhandelsbank aber unter den genannten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht eingeräumt war, das sie der LZB gegenüber im Namen des Importeurs ausüben konnte. Die Beklagte war infolgedessen bei Nichtausnutzung der für die Einfuhr aus Österreich erteilten Lizenzen in der Lage, den“Asservat en-Betrag auch insoweit zu ihren Händen sich zurückzahl eh zu lassen, als die Klägerin die Einfuhrbewilligung In diesem falle wäre die Beklagte aber auch in der Lage gewesen, den frei gewordenen Asservaten-Betrag der Klägerin in der Weise zu belassen, daß sie ihn der Klägerin zur Erlangung einer Einfuhrbewilligung für eine Einfuhr von Ware aus Italien zur Verfügung stellte. Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte auch dann, wenn eine Umschreibung der Asservate auf neu zu erteilende Lizenzen möglich gewesen wäre, nicht verpflichtet gewesen wäre, eine solche Umschreibung zu veranlassen und die gestellten Asservate damit neu oder weiter für die Klägerin zu binden« Biese Verpflichtung könne aus der allgemeinen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien um so weniger hergeleitet werden, als die Klägerin den ihr eingeräumten Kredit unbestritten bereits erheblich überzogen hatte. Wenn auch eine Abtretung u*s Rückzahlungsanspruchs durch Vereinbarung ausgeschlossen wesen sein möge, so wäre das Guthaben dem Zugriff der Gläubiger des Importeurs nicht entzogen gewesen* Die Kl$ gerin sei auch zu einer MTransponi erung” der Asservate nicht verpflichtet gewesen, 'durch welchö die von ihr zu-] gunsten der Klägerin bereit gestellten Beträge weiterbii festgelegt worden wären, während sie ohne die “fransponie rung" frei wurden. Stimmung aufrecht zu erhalten» Daraus folgt nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Anspruch darauf hatte, von der Beklagten die Mitwirkung zu einer Übertragung des infolge Nichtausnutzung der Lizenzen frei werdenden Hinterlegung» betrages für einen Import aus Italien zu verlangen. Die B klagte konnte, wie das Berufungsurteil ausführt, damit rechnen, daß die von ihr auf Asservaten-Konto bei der LZB zugunsten def Klägerin bereit gestellten Beträge ohne die daß die Klägerin den ihr befristet eingeräumten Kredit sehr erheblich überzogen hatte, kann dar Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie sich bei ihrer Stellungnahme nicht von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen« Sie durfte unter diesen Umständen die Chance ausnutzen, daß der durch Nichtausnützung der Österreich-Lizenzen frei werdende Betrag an sie zurückfließen werde, und war auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, diesen Betrag für ein neues Einfuhrgeschäft der Klägerin zur Verfügung zu stellen« Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beklagten bei der Stellung der Asservate für Einfuhren aus Österreich bereits das Rundschreiben vom 28* Dezember 1950 bekannt war, in dem die LZB von Bayern auf die Anordnung des Einfuhrausschusses vom 21» Dezember 1950 Bezug nimmt* .II, Das Berufungsgericht hat in Würdigung der Aussage des Zeugen Direktor G^|^ ausgeführt, daß die Beklagte die Schadensersatzpflicht bei den Verhandlungen im Oktober 1951 nicht anerkannt habe. Wenn die Revision jetzt mit einer Büge aus § 139 ZPO geltend macht, die Klägerin hätb sich für die Behauptung des Anerkenntnisses einer Schadens ersatzpflicht noch auf das Zeugnis ihres Prozeßbevoll mächtigten berufen, der, wie vorgetragen worden sei, an der Besprechung mit Glaser teilgenommen hatte, so kann diese Büge deshalb nicht anerkannt werden, weil das Bern-fungsgericht feststellt, die Aussage Direktor G^P^t sei von der Klägerin nicht angegriffen worden, aber auch abgesehen hiervon dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden kann, daß es die Klägerin nicht befragt habe, ob sie für die Behauptung des Anerkenntnisses weiteren Beweii antreten wolle.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
HöheUmschreibungEinfuhrbewilligungBrKreditLizenzKlägerin

Volltext der Entscheidung

ILS. 252/51
2354 094 ?
Verkündet
 am 11. Juli 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	&	Co*	GmbH	in	S(
Str. vertreten durch ihren Geschäftsführer Leonhard W<
Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Hypotheken- und Wechselbank AG vertreten durch die Vorstandsmitglieder
 Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Fischer,
 Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt}
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 1954- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH mit dem Sitz in	stand
 seit Anfang 1950 mit der beklagten Bank in Geschäftsverbindung, Sie befaßte sich vornehmlich mit der Einfuhr von Textilien aus dem Ausland, Zur Durchführung dieser Geschäfte hatte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 7* Oktober 1950 einen Kontokorrent kr edit bis zu 200*000 DM auf längstens 3 Monate mit Überziehungsmögl^hkeit bis zu 35*000 DM eingeräumt c Bereits Ende Oktober 1950 hatte die Klägerin diesen Kredit bis zu 420*000 DM überzogen; ihre Kontoschuld belief sich Anfang Januar 1951 noch auf 337*000 DM*
Anfang Januar 1951 stellte die Beklagte der Klägerin einen Betrag von rund 210*000 DM durch Einzahlung auf Asser-vaten-Konto bei der Landeszentralbank von	zur	Ver-
fügung, da nach den Anordnungen des Einfuhrausschusses zu dem Zwecke der Erreichung der Einfuhrbewilligung von Wollgewebe-im Werte von ca*. 200*000 Dollar aus Österreich von dem Importeur 25 # des Importbetrages über die Außenhandelsbank bei der Landeszentralbank hinterlegt werden mußten. Die Hälfte des Hinterlegungsbetrages wurde dadurch frei, daß die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten auf die Hälfte der Lizenzen für die Einfuhr aus Österreich, die auf je 50.000 Dollar lauteten, verzichtete. Nachdem die Klägerin von den beiden anderen Lizenzen einen Betrag von cä. 40.000 Dollar ausgenutzt hatte, stellte Bie am 3* Februar 1951 an die Beklagte das Ersuchen, den nicht ausgenutzten Asservaten-Be-trag für Importe aus Italien umschreiben zu lassen und für diese die Einfuhrbewilligung zu beantragen. Die Beklagte lehnte dies ab. Am 21* Februar 1951 wurde eine allgemeine Einfuhrsperre angeordnet*
$
4
ä
•	i
•	t
r j
'I
♦ f
k
-3-
r.
<■

i .
ft
t '

Die Klägerin hat behauptet, sie hätte bei rechtzeitij ger Umschreibung der Lizenzen auf Italien Waren im Werte von 58»OOO Dollar, d.s. 243.600 DM, einführen und mit Ge winn verkaufen können. Sie habe, in der Annahme, daß eine Umschreibung der Einfuhrbewilligung für Österreich auf Italien jederzeit möglich sei, einer italienischen Pinna Ende des Jahres 1950 einen Auftrag über Wollgewebe im Wei te von ca. 100.000 Dollar erteilt, wovon Ware für ca.58.0w Dollar zur sofortigen Lieferung bestellt worden sei, Sie habe sieh dann bemüht, eine Verzollung der von der italienischen Pirma gelieferten Ware durchzuführen, und diese nach	dirigiert,	wo	die	zollamtliche	Abfertigung	je-
doch abgelehnt worden sei, so daß die Ware zurückgeleitet werden mußte. Infolge der Weigerung der Beklagten, die Ui Schreibung des Asservaten-Betrages herbeizuführen, sei ihr ein Schaden in Höhe eines Verdienstausfalls von 243.600 IW entstanden. Durch Hin- und Rücksendung der Ware seien Kosten für Pracht Spesen, Versicherung, Lagergeld in Höhe von 10.000 DM erwachsen. Diä Unstimmigkeiten mit der ital enischen Pirma hätten weitere Kosten in Höhe von 8.000 W zur Polge gehabt,
 Die Klägerin hat einen Teilbetrag des Schadens in fflkjr. von 150.000 DM nebst 5 % Zinsen hiervon seit dem 1, JanuaM“ 1951 eingeklagt und zur Begründung ihres Anspruchs weiter! vbrgetragen, Direktor L^|H^, Vorstandsmitglied der Beleihten, habe ihr am 19. Februar 1951 versprochen, die Umschfl»-bung der Lizenz bei der Land es Zentralbank doch noch zu veranlassen. Es sei aber bereits zu spät gewesen, weil scho* zwei Tage darauf die Einfuhrsperre eingetreten sei. Inr OH tober 1951 habe die Beklagte dann dem Geschäftsführer der] Klägerin erklärt, daß ihr Unrecht geschehen sei und daß sie dies wieder gut machen wolle.
-4-

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie j hat bestritten, daß eine Umschreibung der Lizenzen bei der i: Landeszentralbank möglich gewesen wäre. Jedenfalls sei sie jt nicht verpflichtet gewesen, den durch Nicht ausnut zung der 5 Lizenzen für Österreich freigewordenen Betrag al3 Kredit für | den beabsichtigten Import aus Italien zur Verfügung zu stel-len, zu demal die Klägerin den ihr bewilligten Kredit am 1« Fe- i bruar 1951 weiter erheblich dadurch überschritten hätte, daß | sie durch zwei Schecks, die eingelöst worden seien, 264®000 jj.i DM erhalten habe. Es sei unzutreffend, daß die Beklagte am > 19® Februar 1951 die Umschreibung der Asservate zugesagt habe. Eine Schadensersat«Verpflichtung habe die Beklagte	j
niemals anerkannt.	'	1
V
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg®
,	5?
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Klagean- '■ trag weiter,	während	die	Beklagte	beantragt, die Revision	i
zurückzuweisen.	I
j
i
Ent s ehe idungsgründe s	j
i
I® Der Schadensersatzanspruch der Klägerin hängt zunächst davon ab, ob die beklagte Bank verpflichtet war, die von ihr für eine Einfuhr aus Österreich gestellten Asservate auf Lizenzen für eine beabsichtigte Einfuhr aus Italien umschreiben zu lassen.
Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Einfuhrbewilligungen für Österreich eine Gültigkeitsdauer von 2 Monaten bis einschließlich 12® März 1951 hatten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Die Klägerin hatte, diese Geltungsdauer der Lizenzen in der Kla-
-5-
ijt
 geschrift jedoch vorgetragen und die Beklagte hat dies nicht beatritten. Auf Grund der Anordnung des Einfuhraui Schusses vom 14* Oktober 1950 fBundesAnz Br 200 vom 17, Oktober 1950 S 11) war die Erteilung einer EinfuhrbewiU| gung davon abhängig, daß der Antragsteller gleichzeitig an seine Außenhandelsbank zur Weiterleitung an die zust dige .Zweiganstalt der landeszentralbank einen DM-Betrag Höhe von 50 $ des in den Einfuhrbewilligungsantrag unter Ziff 10 b einzusetzenden Betrages (Kaufpreis zuzüglich ii Ausland entstehender Nebenkosten) zahlte. Diese Zahlung hatte die Außenhandelsbank spätestens am Werktage nach de Einfuhrbewilligung an die zuständige Zweiganstalt der IZB auf MAsservaten-Konto Einfuhrbewilligungen wegen Importeur ...” weit er zuleit en- Durch Anordnung des Einfuhraua-schusses vom 21. Dezember 1950 (BAnZ 1950 Nr 248 S 14), die am 23* Dezember 1950 in Kraft getreten ist, wurde die Anordnung vom 14* Oktober 1950 dahin geändert, daß das Asservat anstatt in Höhe von 50 in Höhe von 25 1° des beantragten Betrages zu stellen war. Außerdem wurde in dieser Änderungsanordnung verlangt, daß nur solche Zahlungen anerkannt werden, bei denen der Antragsteller durch Erkll-rung gegenüber der landeszentralbank auf sein Recht verzichtet hat, seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Landeszentralbank an Dritte abzutreten* Die Außenhandelsbank vai nach der Anordnung vom 14. Oktober 1950 berechtigt, im I* men des Importeurs von der LZB den überwiesenen Betrag gi oder teilweise zurückzufordern, sofern und insoweit im.B men der erteilten Einfuhrbewilligung der Außenhandels*) Versanddokumente zugegangen oder vom Importeur vorgele©^ waren oder die Einfuhrbewilligung der Außenhandelsbank^ ausgenutzt zurückgegeben worden war (Abschn II, 1 c der A0 vom 14.o 10.1950). Hieraus ergibt sich, daß die Stellung d Asservats schon vor der AO vom 21.12.1950 auf den Namen
 Importeurs als Antragsteller zu erfolgen hatte, der Außenhandelsbank aber unter den genannten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht eingeräumt war, das sie der LZB gegenüber im Namen des Importeurs ausüben konnte. Die Beklagte war infolgedessen bei Nichtausnutzung der für die Einfuhr aus Österreich erteilten Lizenzen in der Lage, den“Asservat en-Betrag auch insoweit zu ihren Händen sich zurückzahl eh zu lassen, als die Klägerin die Einfuhrbewilligung
*
der Außenhandelsbank unausgenützt zurückgab. In diesem falle wäre die Beklagte aber auch in der Lage gewesen, den frei gewordenen Asservaten-Betrag der Klägerin in der Weise zu belassen, daß sie ihn der Klägerin zur Erlangung einer Einfuhrbewilligung für eine Einfuhr von Ware aus Italien zur Verfügung stellte. Auch nach dem Vortrag der Klägerin handelte es sich bei der Einfuhrbewilligung für Italien technisch gesehen um einen neuen Antrag auf Erteilung einer Lizenz für diese Einfuhr. Ob eine Umschreibung der Asservate für die neue Einfuhrbewilligung möglich war, oder ob der Weg der Rückzahlung und Wiedereinzahlung hätte beschritten werden müssen, kann dahingestellt bleiben. In jedem Falle wäre hierfür eine Mitwirkung der Beklagten erforderlich gewesen, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht.
Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte auch dann, wenn eine Umschreibung der Asservate auf neu zu erteilende Lizenzen möglich gewesen wäre, nicht verpflichtet gewesen wäre, eine solche Umschreibung zu veranlassen und die gestellten Asservate damit neu oder weiter für die Klägerin zu binden« Biese Verpflichtung könne aus der allgemeinen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien um so weniger hergeleitet werden, als die Klägerin den ihr eingeräumten Kredit unbestritten bereits erheblich überzogen hatte. Babei könne dahingestellt bleiben, ob die Asservaten-GeStellung als echte Krediteinräumung für die Klägerin an-
-7-
zusehen war oder nicht. Aus dem Rundschreiben der LZB Bayern vom 28. Dezember 1950 ergebe sich jedenfalls, dag diese die eingezahlten Beträge dem Importeur und nicht einzahlenden Bank gut schrieb. Wenn auch eine Abtretung u*s Rückzahlungsanspruchs durch Vereinbarung ausgeschlossen wesen sein möge, so wäre das Guthaben dem Zugriff der Gläubiger des Importeurs nicht entzogen gewesen* Die Kl$ gerin sei auch zu einer MTransponi erung” der Asservate nicht verpflichtet gewesen, 'durch welchö die von ihr zu-] gunsten der Klägerin bereit gestellten Beträge weiterbii festgelegt worden wären, während sie ohne die “fransponie rung" frei wurden. Daraus, daß Abteilungsdirektor W( die Umschreibung verweigert und statt dessen die Rückfül .ruing des überzogenen Kredits verlangt habe, könne die 1Ü gerin keinen Rechtfertigungsgrund für den von ihr gelteiij gemachten Schadensersatzanspruch herleiten.
Dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist beizutreten, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob die Beklagte die Asservate für die Österreich-Lizenzen im eigei»*i
■**“ 8"teu*I
Aus der Bereitstellung des Kredits durch Einzahlung<le$ > Asservat en-Betrages für Einfuhren aus Österreich ergab;ei \ wie die Revision nicht verkennt, zunächst nur die Verpflichtung, das Asservat für die vorgesehene Dauer und Zv/eckbe-
4
Stimmung aufrecht zu erhalten» Daraus folgt nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Anspruch darauf hatte, von der Beklagten die Mitwirkung zu einer Übertragung des infolge Nichtausnutzung der Lizenzen frei werdenden Hinterlegung» betrages für einen Import aus Italien zu verlangen. Die B klagte konnte, wie das Berufungsurteil ausführt, damit rechnen, daß die von ihr auf Asservaten-Konto bei der LZB zugunsten def Klägerin bereit gestellten Beträge ohne die
-8-
Transponierung frei wurden» Sie hatte hieran deshalb ein besonderes Interesse, weil die Klägerin den ihr eingeräumten Kontokorrent-Kredit erheblich überzogen hatte und die Beklagte deshalb aus kaufmännischen Erwägungen den Über- . zogenen Kredit zurückzufUhren bestrebt war« Schon deshalb war die Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet? den Asservaten-Betrag für ein anderes Import-Geschäft zur Verfügung zu stellen« Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Schecks per 1. Februar 1951 über 264*000 DM eingelöst und damit eine zeitweilige Überziehung des Kreditrahmens genehmigt hatte« In Anbetracht der Höhe der Verbindlichkeiten der Klägerin und der unstreitigen Tatsache? daß die Klägerin den ihr befristet eingeräumten Kredit sehr erheblich überzogen hatte, kann dar Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie sich bei ihrer Stellungnahme nicht von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen« Sie durfte unter diesen Umständen die Chance ausnutzen, daß der durch Nichtausnützung der Österreich-Lizenzen frei werdende Betrag an sie zurückfließen werde, und war auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, diesen Betrag für ein neues Einfuhrgeschäft der Klägerin zur Verfügung zu stellen«
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Beklagten bei der Stellung der Asservate für Einfuhren aus Österreich bereits das Rundschreiben vom 28* Dezember 1950 bekannt war, in dem die LZB von Bayern auf die Anordnung des Einfuhrausschusses vom 21» Dezember 1950 Bezug nimmt*
Die Revision stützt sich ferner auf die Behauptung, Direktor L^lflP habe die Umschreibung fest zugesagt,und rügt, daß der hierfür von der Klägerin benannte.Direktor B^p| (Bl 64) nicht vernommen worden sei« Sie übersieht bei dieser Rüge, daß die behauptete Zusage am 19* Februar 1951 gemacht worden sein soll und daß es nach dem eigenen Vorbrin
-9-
ßr,.
gen der Klage nicht mehr möglich war, auf Grund des Versprechens Direktor I^m^ die Import-Bewilligung herbei] zuführen, weil zwei tPage darauf die allgemeine Importsperre eingetreten ist«
.II, Das Berufungsgericht hat in Würdigung der Aussage des Zeugen Direktor G^|^ ausgeführt, daß die Beklagte die Schadensersatzpflicht bei den Verhandlungen im Oktober 1951 nicht anerkannt habe. Die Aussage dieses Zeugen ist, wie das Berufungsurteil feststellt, von der Klägerin nicht angegriffen worden. Wenn die Revision jetzt mit einer Büge aus § 139 ZPO geltend macht, die Klägerin hätb sich für die Behauptung des Anerkenntnisses einer Schadens ersatzpflicht noch auf das Zeugnis ihres Prozeßbevoll mächtigten berufen, der, wie vorgetragen worden sei, an der Besprechung mit Glaser teilgenommen hatte, so kann diese Büge deshalb nicht anerkannt werden, weil das Bern-fungsgericht feststellt, die Aussage Direktor G^P^t sei von der Klägerin nicht angegriffen worden, aber auch abgesehen hiervon dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden kann, daß es die Klägerin nicht befragt habe, ob sie für die Behauptung des Anerkenntnisses weiteren Beweii antreten wolle.
Die Revision der Klägerin erweist sich daher in volle** Umfange als unbegründet und war deshalb mit der Kostenlose

r.. 4,
-10-
1
aus § 97 ZPO zurückzuweisen -
Is
%
>
Dr. Selowsky	Dr.	Delbrück	Dre	Fischer	?
Dr. Kuhn	Artl
i
ti
i
\
*i
t
3
I
•%

'•i
d
•I
4
j
1