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BGH

Gericht: BGH

Auf der huckfahrt übernahm der nur einen Führerschein der Klasse 3, nicht aber auch den für die Führung eines solchen Lastzuges notwendigen Führerschein der Klasse 2 bcsass, Fussganger rin verlangt nunmehr von der Beklagten, sie von allen Sprüchen, die aus jenem Unfall gegen sie erhoben werden bis' zu dem Eöchstbetrage von 150,000,— DU freizustellen.* bei der ünglücksfahrt ni die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und daß die Klägerin ihr zunächst falsche Angaben über die Person des Fahrzeugführers gemacht hatte, indem sie in den Schade •Meldungen vom 22, August und 6, September 1947 XVHI Fahrer angegeben hatte.'Die Beklagte meint, daß sie de halb nach den §§ 2 Ziff 2 b und 7 Ziff I und Y AKB v ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei den sei. Die Klägerin wendet demgegenüber ein,'daß einen V/ehrmachtsführerschein auch für die Klasse Von ihrem’allein zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter EflHHNF sei vielmehr ausschließlich IBMNI sum Fahrer des LKW bestimmt gewesen» K | B I ■ I habe auf der Unglücks fahrt eigenmächtig das Steuer ergriffen» Von dem wirklichen Hergang des Unfalls habe sie erst nach der zweiten Schadensmeldung Kenntnis erhalten» Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte habe dadurch;, daß sie auch nach Kenntnis des wahren Sachverhalts weiter vereist habe imnen cui Hat aber die Führerscheinklausel eine gefahrmindenijjj vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende!Obliegenheit zu dem Gegenstand, so findet auf-sie auch § 6 Abs lw?/j VVG Anwendung (vgl Prölss VersH 51, 102: fhees DJ 1940, iS -'.1941, 420 und DöV 1941, 17; Hagemann NeumZ 1942, 29);c Anwendbarkeit des § 6 Abs- 1 VVG hat -aber zur, Folge, daß ffl sich der Versicherer nach § 6 Abs 1 Satz 3 VVG nur dann'» auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er binnenvj einem lionat kündigt. Er meint, daß der Versicherer bei einmaligen, (in ihrer Wirkung) vorübergehenden Verstössen zwar berecn-tigt sei, den Vertrag gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 YTG zu. Dieser Auffassung kann nicht • gefolgt .(werden« Sie scheitert vor - allem Schon an dem-klaren Wortlaut »des : Gesetzes, -i her tim: (Rahmen:; /( des § 6 Abs 1 VVG eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsfolgen bei einmaligen Obliegenheitsverletzungen und Verstössen gegen Dauerobliegenheiten nicht zulässt, nichtig ist allerdings die Ansicht-von ProlssigdaB der Versicherer, der von einmaligen, vorübergehenden'Obliegen-heitsverletzungen erfährt, nicht zu den Zweck(zu kündigen braucht, um für die' Zukunft bei ähnlichen oder anderen Verstössen von der Verpflichtung zur. Sie würde für diesen besonderen Fall bedeuten, daß die einmalige Obliegenheitsverletzung für den ersten auf sic folgenden Versicherungsfall (unabhängig von dem zeitlichen Abstand zwischen beiden Ereignissen) auch ohne Kündigung die Befreiung des : Versicherers von der Versicherungsleistung bewirken würde“3? Sie würde weiter bedeuten, daß auch in dem Kegelfall, in dem auf die vorübergehende Obliegenheitsverletzung nur ein einmaliger Versicherungsfall folgt, die Vhrwirkung ohne Kündigung eintroten würde. Diese Auffassung ist jedenfalls hinsichtlich der Verwirkungsfolge für den auf die Verletzung folgenden einmaligen Versicherungsfall (auf die nur für weitere Versicherungsfälle bedeutsame Verbrauchstheorie braucht hier nicht Ginge-. A gangen zu werden) nicht haltbar, weil sie sowohl mit dem-klaren Dort laut des Gesetzes, als auch mit seinem Sinn nn|f Zweck in offenem Widerspruch steht, Sinn und Zweck des § Abs 1 Satz 3 VVG gehen in erster Linie ja gerade dahin dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geisel maehung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwa|| senen Verv; i rkungs einwand es zu warten, bis der nächste vej|j . 1773)» Um dies zu verhüten, bestimmt § 6 Abs 1 Satz 3 VVG, daß sich der Versicherer binnen einem Uonat seit Kenntnisnahme von den Verstoß entschliessen soll, ob er den vertrag kündigen oder weiter aufrecht erhalten will, kündigt er nicht, so verliert er damit auch dieMöglichkeit, sich auf die Ver Wirkung des Vers i che rungs a ne pruch s wegen des begangenen Ver stosses zu berufen. Ohliegenheitsverstössen, Die gegenteilige Auffassung würde auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen; daß der Schutz des § 6 Abs 1 Satz 3 VVG dem Versicherungsnehmer, der seine Obliegenheiten nur einmal vorübergehend verletzt, versagt bleibt, während er demjenigen, der gegen sie fortgesetzt und mit fortdauernder Wirkung verstößt, gewährt wird (so auch Gerlach EdK 50, 45)» Verletzt etwa ein Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Anzeige einer ouuuagyünucruug oder tu.-a Abschlüsse;; einer anderen Versicherung, so verliert der Versicherer, wenn er nicht binnen einem Monatseit Kenntnis kündigt, ■ des Deckt., bei dem-auf die Verletzung folgenden Versicherungsfall den Anspruchsverlust geltend z-u machen. Dies gilt nicht nur in dem Pall, in dem er denoanzeigepflichtigeh-APatbestanä selbst nicht erfuhrt, die: Wirkuhgoder; O.bliegenheitsver--letzung also fortdauert, sondern erst recht auch dann, wenn mit der Erlangung dieser Kenntnisaauch der durch den verstoß bewirkte vertragswidrige Zustand früher-‘oder später wieder weggefallen ist.-Hierbei ist die Fortdauer.der Haftung des Versicherers auch in dem-; zuletzt genannten Fall nur eine;sich aus § 6 Abs 1 Satz 3 VVG ergebende Polge des Unterlassens der Kündigung*"Bestünde diese sehrift nicht, .so könnte sich. genannten Art auch noch nach:Beendigungdes durch.sie schaffeneil• vertragswidrigen Zustandes auf die Verwirk berufen, weil diese weder einen Zusammenhang der- Verlet sung mit dem Versicherungsfall noch auch eine Portdauer des vertragswidrigen Zustandes voraussetzt. 2. Prölss will nun allerdings (in Abweichung von d der 3» Aufl seines kommentars in Anmerkung 3 zu § 6 ve tretenen Ansicht) § 6 Abs 1 Satz 3 WG weiter dahin ein schränken, daß auch der Versicherer, der erst nach ei Versicherungsfall oder weniger als je inen Monat; vor sein Eintritt von der Verletzung einer Bauerobliegeiiheit erfahren hat, nicht zu kündigen braucheum sich wegen des eingetretenen Versicherungsfalls.- 1? /18/) zutreffend hervorhebt steht dieser Auffassung aber schon der klare Wortlaut § 6 Abs 1 Satz 3 WC- entgegen, der;ohne.-.Einschränkung b stimmt, daß sich der Versicherer auf die vereinbarte Le stungsfreiheit nicht, berufen kann, wenn.er von der kund gang ab sieht. Da der .unzweideutige Wortlaut des '.'Gesetze keinen Raum für eine einschränkende Auslegung-lässt, auch die Erforschung des Sinnes der Vorschrift nicht zu einer Einschränkung führen. Zudem trifft auch die Ansi von Prölss nicht zu, daß die Zweckbestimmung der am 1, Juli 1940 in kraft getretenen Neuregelung des § b.VVG.d i nw e i s in der ant lie h e n • L e Gründung, daß den Versicherer nunmehr die Möglichkeit genommen sei, sich noch nach einem längeren Seitraun seiner Leistungspflicht zu entziehen, gleichwohl aber inzwischen die Prämien zu erheben. Das bedeutete aber entgegen"’ der Ansicht von Prclss weder, daß der Versicherer in den lallen, in denen er die Kenntnis von der Obliegenheitsver-ietzung erst nach dem Versicherungsfall erlangt hatte oder der Versicherungsfall vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten war, die Anspruchsverwirkung ohne jede zeitliche. Wie sich aus der' zwingenden Analogie mit § 6 Abs 1 ÖWG ergibt, konnte er vielmehr den Verv/irkungs-einwani nach Eintritt des- Versicherungsfalls nur innerhalb tat er dies, so trat damit mach § J2 Abs : 4 ..OVYG - genauso, , wi bei der Kündigung - auch die fristlose Auflösung ;.des Ver träges ein, so daß also auch hier die auf die Obliegen- ' : § 32 ÖVVG lnr3 a S 118)„ Das von Prölss angestrebte Zie dem Versicherer in■ diesen fällen die:;>Möglichkeit:;:einen unbefristeten Berufung■auf seine Leistungsfreihett zu eröffnen, ohne ihn zu - zwingen, hierbei auch.den Vertrag . selbst zur Auflösung zu bringen, war also auch nach der österreichischen Regelung, auf die er sich beruft, nicht erreichbar. 'Der von PrÖlss vermisste Sinn der unterschiedlichen Regelung leider Baugruppen ist darin zu finden, daß es in den Fällen der Gefahrerliöhung, durch: die das Risiko des Versicherers regelmässig erheblich berührt wird, nicht angebracht erscheint, die Rechte des Versicherers dadurch einzuengen; daß auch bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall die Berufung auf seine ;leistungsfrei- su erfüllenden Obliegenheiten1zu dem Gegenstand haben, also in aller Imgel die Risikolage des "Versicherers'- weit, weniger und oft gar nicht beeinträchtigen, ist es dagegen .■urchaus gerechtfertigt, ihm den Verv/irkungseinwand nicht, uneingeschränkt, sondern in allen Fällen?nur dann zu gewähren, wenn er den Verstoß als so schwerwiegend ansieht,, daß er sich innerhalb der Kündigungsfrist auch zu einer Aufhebung des Vertrages entschließt. Entgegen' der Auffassung von Prölss kann hieraus aber nicht gefolgert werden, daß-die. In den zur Entscheidung stehenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf ans der Gefahrerhöhung berufen, weil die Klauseln des 2 Ziff 2 1ICB eine selbständige und abschliessende" lang enthalten, die daneben für die Vorschriften über Gefahrerhöhung,keinen Raum mehr läßt (3GHZ 1, 159)° Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Pflicht kann schließlich auch nicht mit den Schwierige • ' • ■ ■ ten begründet, werden, die sich nach Auffassung von Ea mann (NeuffiZ 1942, 29) für die Praxis der Kraftfahrver Sicherung ergeben, wenn der Versicherer auch bei eine, bereits eingetretenen Versicherungsfall zur Kündigung genötigt wird. Kagemann sieht solche Schwierigkeiten besondere darin, daß der Versicherer innerhalb der Kiln digungsfrist wegen der meist noch ungeklärten Verschuldens- und Kausalitätsfrage regelnlässig noch gar nicht übersehen könne, ob der Versicherungsschutz nun auch tat sächlich mit Aussicht auf Erfolg versagt werden könne, so daß er Gefahr laufe, eine im Interesse der Bestands-erhaitung bedenkliche Kündigung unnötig aus zuspre ehern.. nur in der Kraftfahrversicherung, sondern allgemein und treten in den Fällen, in denen sich noch gar kein Versicherungsf ereignet hat, sogar in verstärktem Maße auf * Biese:Bed ken richten sich a 1 so gegen die geset'z liehe Regelüng selbst und könnten nur aasgeräumt werden, wenn die Kündigungspflicht im Falle des § 6 Abs 1 VVG- überhaupt wie der beseitigt würde (so auch .Thees DJ 1941, 420)KDas von Hag ernenn weiter geltend gemachte, r-von ' Pr Öls s (JRPrV .1341, 153) geteilte Bedenken, daß eine Kündigung bei einem bereits eingetretenen Schadensfall zu einer Ve gerung des Versicherten und damit zu einer Erschwerung Auf die von Kagemann behandelte weitere frage, ob eine Kündigung auch dann notwendig ist, wenn nicht dem Versicherungsnehmer, sondern nur dem mi t vereicherten Wahrer eine Obliegenheitsverletzung zur last fällt, und sich der Versicherer nur diesem gegenüber von seines- leistungspflicht -befreien 'will, bedarf hier keiner Mürz c-rung, weil dieser lh.ll nicht verbiegt „ 'daß das Unterlassen der fristgemässen Kündigung:dem Versicherer den Verwirkungseinwand:'zwar für .die hach Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Versicherungsfälle, nicht aber für die vorher erfolgten abschneide, würde zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung von Tatbeständen führen, die eine gleiche Beurteilung erheischen. schuldhaft unrichtige Ergaben über die Person des Fahrers•• gemachtiund, dadurch"hach .§ 7 Ziif Y AEB .den Versicherungsanspruch auch.ohne Kündigung des ■ Vertrags verwirkt habet- C/b diese Voraussetsungen vorlie-.gen, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher; Hinsicht noch nicht. Sie würde sich allerdings dann erübrigen, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, daß die Beklagte den; •begehrten Versicherungsschutz in jedem Palle deshalb zu gewähren habe, weil sie die Verpflichtung hierzu bereits durch ihre vorbehaltlosen Zahlungen an die Geschädigten anerkannt habe. Ein Anerkenntnis der iai; vorliegenden Rechtsstreit allein streitigen Beckungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kann jedoch den Leistungen der Beklagten an die Geschädigten schon deshalb nicht entnommen werden," .-.'weil die Le is tungä Verpflichtung der - Beklagt en in Ansehung der Geschädigten nach § 158 c WG auch bei einem Wegfall ihrer Deckungspflicht gegenüber der Klägerin bestand. Auf;;das Schreiben der -Beklagten vom • 28.7'.1948 kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, weil in ihm die Gewährung des VersicherungsschutzesVnur., für den nicht eingetretenen -Fall in Aussicht-gestellt "ist,' daß den Kassubeck rüc^/irkend ein Führerschein der Klasse 2 erteilt würde.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 6 VVG § 6 WG § 6 VVG
VersichererVVGAuffassungFallKündigungKlägerinVerletzung

Volltext der Entscheidung

Rephts_satz_s Die,. Bestamong bee C 6 Ecs 1 Satz 3 WC-; ..wonach. -sich der Vers - er i ' ei Verist	: i _ Obliegenheit
g die.vor dem Eintritt des:Versiehernngsfalls ihm gegenübe za erfülle i ist zur * : auf die re : r carte Leisrungs-. freilieit berufen kann, wenn er innerhalb eines Mona'ts, nachdem er von der ' rietzur I tnis rls t hat« den Vers i cherungsveet rag kundigt,
 gl: see1 ;ci m lic e :	er	en	C	liegenheiz	-
'Verletzungen r auch dae ve er Versicher ngcfel1 in dem Zeitpu kt'/fir em der Versicherer von der Vera letzung erfährt, bereits eingetreten ist* ■ ' ■
Aktenzeichen? II 2R 259/51 IJrteil vom. 31- Januar. 1952.
OLG- Hamm
________
zg. 253/51
kündet am Januar 1952
r t h, Justizangesteller s Urkundsbeamter der schäftsstelle.
I in II a m e n
In dem Rechtsstreit
 der Firma An
■in

offene Handelsgesellschaft
21 s
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs-Klägerin und RevisionsKlägerin,•
- Pr ozeßbevoil mä chtigters Re c ht s anw alt Ju st izrat
£ egen
" - ■■'	je r s I che rungs - Akt i e nge s e II s chaf t, vertreten durch ihren Vorstand in	-	T
20,
Beklagte, Widerlclägerin. •rerufungs-beklagte und Revisionsbeklagte,
_________
-Proze3bevoIinächtigters Rechtsanwalt .....
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom-30« Januar 1952 unter -Mitwirkung des Senatspräsidenten BrGanter und der Bundesrichter : Dm Drost, Br. Haidinger, Br. Kuhn und Artl -
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Mai 1951 aufgehoben.und die;Sache zur ander-weiten Verhandlung und.Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
ii
18
 Tatbestand ?
Die Klägerin ist bei der Beklagten für ihren Borg-ward-BCV? gegen Haftpflichtsehäden bis zun;Betrage von 150,000;— DU versichert. Am 26, Juli 194-7 unternahmen der damalige tlitgesellschafter der Klägerin, IflBBi und der bei ihr als Kraftfahrer eingestellte WtRtt mit d 1K7 und einen geliehenen zweiachsigen Anhänger eine längere Geschfftsfahrt. Auf der huckfahrt übernahm der nur einen Führerschein der Klasse 3, nicht aber auch den für die Führung eines solchen Lastzuges notwendigen Führerschein der Klasse 2 bcsass,
 Fussganger
rin verlangt nunmehr von der Beklagten, sie von allen Sprüchen, die aus jenem Unfall gegen sie erhoben werden bis' zu dem Eöchstbetrage von 150,000,— DU freizustellen.* Die Beklagte hat zunächst bis Ende April 1948 Zahlung© an die Geschädigte in Höhe von insgesamt 2.300?— RH ge leistet, dann aber die Gewährung des Yersicherungsschut ohne Kündigung des Vertrages abgelehnt und mit der \7id klage die Erstattung der von ihr bereits erbrachten Lt stungen in Höhe von 250,— DU verlangt. Sie stützt sich
 das Steuer, Er fuhr d
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an und verletzte ihn tödlich. Die Kl
 hierbei darauf, daß K
bei der ünglücksfahrt ni
 die erforderliche Fahrerlaubnis hatte und daß die Klägerin ihr zunächst falsche Angaben über die Person des Fahrzeugführers gemacht hatte, indem sie in den Schade •Meldungen vom 22, August und 6, September 1947 XVHI Fahrer angegeben hatte.'Die Beklagte meint, daß sie de halb nach den §§ 2 Ziff 2 b und 7 Ziff I und Y AKB v ihrer Verpflichtung zur Versicherungsleistung frei den sei. Die Klägerin wendet demgegenüber ein,'daß
 einen V/ehrmachtsführerschein auch für die Klasse
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gehabt habe und in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch nur durch den kriegsbedingten unverschuldeten Verlust der Unterlagen gehindert gewesen'"sei, . sich einen Zivil'führerschein für diese Klasse. ausstellen zu lassen» Das Pahren •ohne den erforderlichen Zivilführersehein habe deshalb auch keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherung^- * falls oder den umfang der Versicherungsleistung "gehabt„
Sie wendet weiter ein, daß KlMBBMBi als unberechtigter Pahrer im Sinne von § 2 Ziff 2 b AKB anziisehep. sei,, weil er von ihr nicht die Erlaubnis zu dem Pahren gehabt habe»
Von ihrem’allein zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter EflHHNF sei vielmehr ausschließlich IBMNI sum Fahrer des LKW bestimmt gewesen» K | B I ■ I habe auf der Unglücks fahrt eigenmächtig das Steuer ergriffen» Von dem wirklichen Hergang des Unfalls habe sie erst nach der zweiten Schadensmeldung Kenntnis erhalten» Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte habe dadurch;, daß sie auch nach Kenntnis des wahren Sachverhalts weiter
 vereist
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 leide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Kit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin den Erfolg der Klage und die Abweisung der 'Widerklage»
Ent Scheidung s/gründ e
I,	Das	Berufungsgericht	sieht	den	geltend gemachten
 Versicherungsanspruch schon deshalb als verwirkt an, weil il	als	Fahrer	des Fahrzeuges bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
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gehabt habe;und somit ein Verstoß gegen die sogenannte: Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB vorliege. Hiera® ändere auch der Umstand nichts,. daß	früher
 einen Wehrmacht sführerschein der Klasse 2 besessen habe;! denn dieser stehe nicht einen Zivilführerschein gleich, f Der Einwand der Klägerin, daß KflHBHHl bei der Unglücks-fahrt das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer geführt hablj§ scheitere schon daran, • daß er als laitgesellschafter auch | mitberechtigter Halter-gewesen sei. Da er den Äusseadie...* der klagenden Gesellschaft allein"und selbständig geleitet habe, müsse sich diese sein Verhalten in vollem Umfa als eigenes zurechnen lassen* ■
Das Berufungsgericht hat hierbei aber folgendes liberal
 Hiens
Die Führerscheinklausel des § 2 Ziff 2 b AKB begründe! nicht eine Risikobeschränkung, sondern eine gefahrmind Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 2 VVG. Die Verwendungs-'
in diesem Ginn gewertet (BGKZ 1, 159)* Die dort dargelegten kechtcgrundsätze haben in. vollem Umfang auch für die. Führerscheinklausel Geltung, die sich in ihrer rechtliche? Natur durch nichts von der Verwendungsklausel unterscheid det. Hat aber die Führerscheinklausel eine gefahrmindenijjj vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende!Obliegenheit zu dem Gegenstand, so findet auf-sie auch § 6 Abs lw?/j VVG Anwendung (vgl Prölss VersH 51, 102: fhees DJ 1940, iS -'.1941, 420 und DöV 1941, 17; Hagemann NeumZ 1942, 29);c Anwendbarkeit des § 6 Abs- 1 VVG hat -aber zur, Folge, daß ffl sich der Versicherer nach § 6 Abs 1 Satz 3 VVG nur dann'» auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er binnenvj einem lionat kündigt. nachdem er von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Im Schrifttum wird allerdings die Auffassu
 vertreten, daß diese-Kündigungspflicht>alsVoraussetzung F der Leist ungs freihe it stark einschränkend auszulegen sei«
1.	Preiss	(JRPrV 1941, 153 und VYG 6. huf1 § 6 Arm 10)
will sie zunächst nur für'solche ObliegenhcitsVerletzungen gelten 'lassen, die einen vertragswidrigen Dauerzustand her teiluhren. Er meint, daß der Versicherer bei einmaligen, (in ihrer Wirkung) vorübergehenden Verstössen zwar berecn-tigt sei, den Vertrag gemäß § 6 Abs 1 Satz 2 YTG zu. kiln-eigen, daß er dies aber nicht zu tun brauche., Dieser Auffassung kann nicht • gefolgt .(werden« Sie scheitert vor - allem Schon an dem-klaren Wortlaut »des : Gesetzes, -i her tim: (Rahmen:; /( des § 6 Abs 1 VVG eine unterschiedliche Behandlung der Rechtsfolgen bei einmaligen Obliegenheitsverletzungen und Verstössen gegen Dauerobliegenheiten nicht zulässt, nichtig ist allerdings die Ansicht-von ProlssigdaB der Versicherer, der von einmaligen, vorübergehenden'Obliegen-heitsverletzungen erfährt, nicht zu den Zweck(zu kündigen braucht, um für die' Zukunft bei ähnlichen oder anderen Verstössen von der Verpflichtung zur. Leistung frei zu; werden; denn.das Unterlassen der(Kündigung gibt' dem:Versicherungsnehmer selbstverständlichägrundsätslich(keinen Treibrief für künftige:;(Weitere: Yerstösse ; (was. nicht)(aus-
 schließt, daß im Einzelfall aus der wiederholten unbe-anstandeten Einnaknie Von (ObliegenKeitsverietzungen durch den Versicherer Schlüsse- auf." dessen ((Tinverstanühisi;gezö-ä gen -werden können) ä Bei der in § 6 Abs 1 WC- behandeiten Frage geht es aber darum, welche Rechtsfolge:: sich aus einer bereits begangenen Obliegenheitsverletzung;:ergeben. Ki e r zu me int Pr Öls s",: daß d er". Vers ich er er " bei e inmaligen, ä vorübergehenden: Verstössen für; den Versiclierungsfall, dem
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sie vorangingen, auch ohne Kündigung frei:werde, daß er aber für spätere V e r s i che rungs fälle vorbehaltlich' eines neuen Verstosses ohnehin wieder hafte. Diese Auffassung geht von dem Sonderfall aus, daß einer einmaligen Obliegenheit sverletzung mehrere Versicherungsfälle in seitlichem Abstand nachfeigen. Sie würde für diesen besonderen Fall bedeuten, daß die einmalige Obliegenheitsverletzung für den ersten auf sic folgenden Versicherungsfall (unabhängig von dem zeitlichen Abstand zwischen beiden Ereignissen) auch ohne Kündigung die Befreiung des : Versicherers von der Versicherungsleistung bewirken würde“3?
;(vorausgesetzt, .daß nicht■der Fall des § 6 Abs 2 VVG verliegt) y daß damit aber die Obliegenheitoverlstzung in ihrer Wirkung verbraucht wäre und deshalb bei späteren Versicherungsfällen keine Verwirlcungsfolgen mehr auslö-sen könne. Sie würde weiter bedeuten, daß auch in dem Kegelfall, in dem auf die vorübergehende Obliegenheitsverletzung nur ein einmaliger Versicherungsfall folgt, die Vhrwirkung ohne Kündigung eintroten würde. Diese Auffassung ist jedenfalls hinsichtlich der Verwirkungsfolge für den auf die Verletzung folgenden einmaligen Versicherungsfall (auf die nur für weitere Versicherungsfälle bedeutsame Verbrauchstheorie braucht hier nicht Ginge-. A gangen zu werden) nicht haltbar, weil sie sowohl mit dem-klaren Dort laut des Gesetzes, als auch mit seinem Sinn nn|f Zweck in offenem Widerspruch steht, Sinn und Zweck des § Abs 1 Satz 3 VVG gehen in erster Linie ja gerade dahin dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geisel maehung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwa|| senen Verv; i rkungs einwand es zu warten, bis der nächste vej|j . sicherungsfall eintritt, inzwischen aber gleichwohl die

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Prämien weiter einzuzieken (Begründung DJ 1339? 1773)» Um dies zu verhüten, bestimmt § 6 Abs 1 Satz 3 VVG, daß sich der Versicherer binnen einem Uonat seit Kenntnisnahme von den Verstoß entschliessen soll, ob er den vertrag kündigen oder weiter aufrecht erhalten will, kündigt er nicht, so verliert er damit auch dieMöglichkeit, sich auf die Ver Wirkung des Vers i che rungs a ne pruch s wegen des begangenen Ver stosses zu berufen. Dies- gilt nicht nur .bei der Verletzung einer Dauerobliegenheit, sondern auch bei einmaligen, in ' ihrer Wirkung vorübergehenden. Ohliegenheitsverstössen, Die gegenteilige Auffassung würde auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen; daß der Schutz des § 6 Abs 1 Satz 3 VVG dem Versicherungsnehmer, der seine Obliegenheiten nur einmal vorübergehend verletzt, versagt bleibt, während er demjenigen, der gegen sie fortgesetzt und mit fortdauernder Wirkung verstößt, gewährt wird (so auch Gerlach EdK 50, 45)» Verletzt etwa ein Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Anzeige einer ouuuagyünucruug oder tu.-a Abschlüsse;; einer anderen Versicherung, so verliert der Versicherer, wenn er nicht binnen einem Monatseit Kenntnis kündigt, ■ des Deckt., bei dem-auf die Verletzung folgenden Versicherungsfall den Anspruchsverlust geltend z-u machen. Dies gilt nicht nur in dem Pall, in dem er denoanzeigepflichtigeh-APatbestanä selbst nicht erfuhrt, die: Wirkuhgoder; O.bliegenheitsver--letzung also fortdauert, sondern erst recht auch dann, wenn mit der Erlangung dieser Kenntnisaauch der durch den verstoß bewirkte vertragswidrige Zustand früher-‘oder später wieder weggefallen ist.-Hierbei ist die Fortdauer.der Haftung des Versicherers auch in dem-; zuletzt genannten Fall nur eine;sich aus § 6 Abs 1 Satz 3 VVG ergebende
 Polge des Unterlassens der Kündigung*"Bestünde diese sehrift nicht, .so könnte sich. der Versicherer IbeigVer letzung einer einfachen Obliegenheit der in § 6 Aba 1. genannten Art auch noch nach:Beendigungdes durch.sie schaffeneil• vertragswidrigen Zustandes auf die Verwirk berufen, weil diese weder einen Zusammenhang der- Verlet sung mit dem Versicherungsfall noch auch eine Portdauer des vertragswidrigen Zustandes voraussetzt.
2.	Prölss will nun allerdings (in Abweichung von d
 der 3» Aufl seines kommentars in Anmerkung 3 zu § 6 ve tretenen Ansicht) § 6 Abs 1 Satz 3 WG weiter dahin ein schränken, daß auch der Versicherer, der erst nach ei Versicherungsfall oder weniger als je inen Monat; vor sein Eintritt von der Verletzung einer Bauerobliegeiiheit erfahren hat, nicht zu kündigen braucheum sich wegen des eingetretenen Versicherungsfalls.- auf seine Leistungsfrei heit berufen zu können. Dieselbe Ansicht vertritt auch
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 33). Wie The es (DöV 1941. 1? /18/) zutreffend hervorhebt steht dieser Auffassung aber schon der klare Wortlaut § 6 Abs 1 Satz 3 WC- entgegen, der;ohne.-.Einschränkung b stimmt, daß sich der Versicherer auf die vereinbarte Le stungsfreiheit nicht, berufen kann, wenn.er von der kund gang ab sieht. Da der .unzweideutige Wortlaut des '.'Gesetze keinen Raum für eine einschränkende Auslegung-lässt, auch die Erforschung des Sinnes der Vorschrift nicht zu einer Einschränkung führen. Zudem trifft auch die Ansi von Prölss nicht zu, daß die Zweckbestimmung der am 1, Juli 1940 in kraft getretenen Neuregelung des § b.VVG.d Einschränkung rechtfertige. Er stützt sich hierbei auf

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Begrenzung geltend machen konnte, noch auch, faß er trotz der Berufung auf die Verwirkung weiter am Vertrag festhalt en konnte. Wie sich aus der' zwingenden Analogie mit § 6 Abs 1 ÖWG ergibt, konnte er vielmehr den Verv/irkungs-einwani nach Eintritt des- Versicherungsfalls nur innerhalb
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; h e i t s v e r 1 e t z ung g e s t tit s t e V e rw'e igerung der Ve r s i che rungs leistung -untrennbar mit der Auflösung des Vertrages ver-" •knüpft war« Dieser Regelung lag der Gedankezu Grunde? daß in solchen fällen in aller Regel der Versicherer von dem schlechten sub jekti v e n : E i siko oder: doch der Versiche rungsnehmer von deia harten Versicherer ,loskömmen• wi 11 ('Ehrenzweig, Die Rechtsordnung der .Vertragsversicherung,
: § 32 ÖVVG lnr3 a S 118)„ Das von Prölss angestrebte Zie dem Versicherer in■ diesen fällen die:;>Möglichkeit:;:einen unbefristeten Berufung■auf seine Leistungsfreihett zu eröffnen, ohne ihn zu - zwingen, hierbei auch.den Vertrag . selbst zur Auflösung zu bringen, war also auch nach der österreichischen Regelung, auf die er sich beruft, nicht erreichbar. Del der Neufassung des § 6 VVG- wurde dieser Grundgedanke uneingeschränkt übernommen und nur in einer gesetzestechnisch geringfügig abgewandelten form verwirklicht, indem die Unterscheidung von befristeter Kündigung und automatischen Vertragsauflösung bei befristeter Beru fung auf die Verwirkungsabre.de aufgehoben und .statt dess in. allen fällen die befristete .Kündigung-..zur notwendigen Voraussetzung der leistungsfreiheit erklärt.wurde.
Daß diese Regelung auch die Palle erfasst„ in denen der Versicherer die Ob liege iiheitsverlet zung erst nach dea ‘.Vers i che rungsfall erfährt, ergibt sich schließlich (auch daraus, daß sich die Fassung' des':: § 6 Äbs 1 VVG. ganz-: unverkennbar von der der :§§ 25 -Abs 2, 28 Abs 2 VVG und 7
’eriiphung
. AI'VB unt ersehe id e 1;. die für die Fälle der Ge fab eine andere F. ege lung treffen. Beiden ITonaengr tippen trotz, der augenfälligen Unterschiede in ihrer Fassung den gleich-chen Inhalt zu entnehmen, ist schlechterdings nicht - möglich . 'Der von PrÖlss vermisste Sinn der unterschiedlichen Regelung leider Baugruppen ist darin zu finden, daß es in den Fällen der Gefahrerliöhung, durch: die das Risiko des Versicherers regelmässig erheblich berührt wird, nicht angebracht erscheint, die Rechte des Versicherers dadurch einzuengen; daß auch bei einem bereits eingetretenen
 Versicherungsfall die Berufung auf seine ;leistungsfrei-
, *.”.v •	' •
heit erst von der Kündigung des Vertrags abhängig gemacht
 und befristet wird'. Fei den durch § 6 dbs 1 Satz 3 VVG gu geregelten Fällen, die ja nicht hur die:Gefahrstanösob-•liegenheiten des § 6 Abs 2 VVG sondern in gleicher V/eise auch die einfachen, vor Eintritt des Versicherungsfalls,. su erfüllenden Obliegenheiten1zu dem Gegenstand haben, also in aller Imgel die Risikolage des "Versicherers'- weit, weniger und oft gar nicht beeinträchtigen, ist es dagegen .■urchaus gerechtfertigt, ihm den Verv/irkungseinwand nicht, uneingeschränkt, sondern in allen Fällen?nur dann zu gewähren, wenn er den Verstoß als so schwerwiegend ansieht,, daß er sich innerhalb der Kündigungsfrist auch zu einer Aufhebung des Vertrages entschließt. Hat er im Einzel-faii die Fahl, neben den Folgen der Obliegenheitsverletzung auch die Rechte aus der Gefahrerhöhung geltend zu machen, so ist es ihm unbenommen, die ihm günstigeren Rechtsbehelfe zu wählen. Entgegen' der Auffassung von Prölss kann hieraus aber nicht gefolgert werden, daß-die. Rechtslage bei § 6 Abs 1 VVG dieselbe sei, wie bei den §§ 25 Abs 2j 28 Abs 2 VVG- und. 7 AFVB. In den zur Entscheidung
 stehenden Fall kann sich die Beklagte nicht auf ans der Gefahrerhöhung berufen, weil die Klauseln des 2 Ziff 2 1ICB eine selbständige und abschliessende" lang enthalten, die daneben für die Vorschriften über Gefahrerhöhung,keinen Raum mehr läßt (3GHZ 1, 159)°
Die Notwendigkeit einer Einschränkung der
 Pflicht kann schließlich auch nicht mit den Schwierige
... • ' • ■ ■ ten begründet, werden, die sich nach Auffassung von Ea
 mann (NeuffiZ 1942, 29) für die Praxis der Kraftfahrver Sicherung ergeben, wenn der Versicherer auch bei eine, bereits eingetretenen Versicherungsfall zur Kündigung genötigt wird. Kagemann sieht solche Schwierigkeiten besondere darin, daß der Versicherer innerhalb der Kiln digungsfrist wegen der meist noch ungeklärten Verschuldens- und Kausalitätsfrage regelnlässig noch gar nicht übersehen könne, ob der Versicherungsschutz nun auch tat sächlich mit Aussicht auf Erfolg versagt werden könne, so daß er Gefahr laufe, eine im Interesse der Bestands-erhaitung bedenkliche Kündigung unnötig aus zuspre ehern.. Diese Schwierigkeiten bestehe/* aber nicht . nur in der Kraftfahrversicherung, sondern allgemein und treten in den Fällen, in denen sich noch gar kein Versicherungsf ereignet hat, sogar in verstärktem Maße auf * Biese:Bed ken richten sich a 1 so gegen die geset'z liehe Regelüng selbst und könnten nur aasgeräumt werden, wenn die Kündigungspflicht im Falle des § 6 Abs 1 VVG- überhaupt wie der beseitigt würde (so auch .Thees DJ 1941, 420)KDas von Hag ernenn weiter geltend gemachte, r-von ' Pr Öls s (JRPrV .1341, 153) geteilte Bedenken, daß eine Kündigung bei einem bereits eingetretenen Schadensfall zu einer Ve gerung des Versicherten und damit zu einer Erschwerung
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der £ chad en.s regul i e rung führe , kann schon deshalb nicht beachtet werden, weil mit der Einführung öer KKäriäigungs-pflicht gerade erreicht werden sollte, daß der Versiche-;rungsnehmer bei einer' 0 b1i egenhe it sverlet zungmalsbaIdtAAA ' (nämlich innerhalb 'der -Kündigungsfrist) Klarheit erhält 5. ob der Versicherer aus dem Verstoß Rechte herieften will oder nicht. Venn demgegenüber der Gesetzgeber das verständliche Interesse der Versicherer an der Erhaltung ihres Bestandes zurücktreten läßt. so hat dem auch die Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Auf die von Kagemann behandelte weitere frage, ob eine Kündigung auch dann notwendig ist, wenn nicht dem Versicherungsnehmer, sondern nur dem mi t vereicherten Wahrer eine Obliegenheitsverletzung zur last fällt, und sich der Versicherer nur diesem gegenüber von seines- leistungspflicht -befreien 'will, bedarf hier keiner Mürz c-rung, weil dieser lh.ll nicht verbiegt „
Me von Preiss und Ilagemann vertretene Auffassung.;
'daß das Unterlassen der fristgemässen Kündigung:dem Versicherer den Verwirkungseinwand:'zwar für .die hach Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Versicherungsfälle, nicht aber für die vorher erfolgten abschneide, würde zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung von Tatbeständen führen, die eine gleiche Beurteilung erheischen. ;.yerl'etzt.^ etwa ein Versicherungsnehmer eine^SicherheitsvorschrAft^^. und erfährt dies der VersichererKam"lAhMai, ■ ohne '-bis 1.A.1"
1. Juni zu kündigen, so wäre des durchaus willkürlich, u dem Versicherungsnehmer den" Versicherungsschutz zwar für den am 2. Juni eingetretenen,:auf her'Verletzung beruhenden Versicherungsfäll zu geben- ihm aber den Anspruch
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DöV 1941, 17 ASjhv.
Cf e r 1 a c h E d K 1S 5 0,. 4 5)
der im übrigen - auch von Proiss (VersE.. 1951 , .102)3,vorso lieh ausgesprochenen-Empfehlung - nicht ratan bat sie aus einer etwaigen u arc.ix die hl äg er in heil wendigkeit zur Zündigui
-lerne,		ers ic.
X'ci " u. x fc	V	oVl p o-v - c.-
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oinwandes entfiel auch te nach ihrem. Schreibe die endgültige'- Verweigerung s c h1üs s i g .gew o rd e n.war; iiiclit voraus, dal der Versi frist auch schon Klarheit 'darüber.erlangt der Obliegenheitsverletsung das Eecht hat zu verweigern» Bei :dieser Sachlage; erübrigt e auf die Angriffe.der Revision.gegen die Rests dee b crulunngerichxe c-iuzugch:n, rar sici d.i wir.-cr Verletzung der Rührers cheinklauscl c cnulaig --mache habe,

riici x u u c x-o b e
ilo Die Verweigerung; des Versicherungsschutzes durch die Beklagte ist demnach nur gerechtfertigt, 'wenn ihr weiterer Einwand durchgreift, daß :die Klägerin bei. ihren ersten beiden Schadensanzeigen^.- schuldhaft unrichtige Ergaben über die Person des Fahrers•• gemachtiund, dadurch"hach .§ 7 Ziif Y AEB .den Versicherungsanspruch auch.ohne Kündigung des ■ Vertrags verwirkt habet- C/b diese Voraussetsungen vorlie-.gen, hat das Berufungsgericht in tatsächlicher; Hinsicht noch nicht. geprüft, weil es die leistungsfreilieit der - Beklagten schon wegen der Verletzung der Führers che inklaus e1 bejaht, hat. Da aber dieser Gesichtspunkt die;; Abweisung der Klage nicht rechtfertigt,-wird•es die unterlassene Pr.tt- . fang nachzuholen haben.
Sie würde sich allerdings dann erübrigen, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, daß die Beklagte den; •begehrten Versicherungsschutz in jedem Palle deshalb zu gewähren habe, weil sie die Verpflichtung hierzu bereits durch ihre vorbehaltlosen Zahlungen an die Geschädigten anerkannt habe. Ein Anerkenntnis der iai; vorliegenden Rechtsstreit allein streitigen Beckungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin kann jedoch den Leistungen der Beklagten an die Geschädigten schon deshalb nicht entnommen werden," .-.'weil die Le is tungä Verpflichtung der - Beklagt en in Ansehung der Geschädigten nach § 158 c WG auch bei einem Wegfall ihrer Deckungspflicht gegenüber der Klägerin bestand. Auf;;das Schreiben der -Beklagten vom • 28.7'.1948 kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, weil in ihm die Gewährung des VersicherungsschutzesVnur., für den nicht eingetretenen -Fall in Aussicht-gestellt "ist,' daß den Kassubeck rüc^/irkend ein Führerschein der Klasse 2 erteilt würde.