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BGH · II ZR 258/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 258/96

Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten 60.000 DM nicht übersteige. In dem zwischen den Parteien anhängigen weiteren Rechtsstreit 2 U 59/95 OLG Naumburg - II ZR 259/96 hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, nach welcher die Klägerin nicht zur Einbringung der vier Grundstücke, sondern nur zu einer - bereits erbrachten - Bareinlage von 15.000 DM verpflichtet ist. Den in jedem Rechtsstreit gestellten Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen. Daß das für die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse des Beklagten an der Fortgeltung des Gesellschaftsvertrags mit unverändertem Inhalt aus sonstigen Gründen den Wert von 60.000 DM übersteigt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
GesellschaftRechtsstreitWertGesellschaftsvertragsKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 258/96
vom 17. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
 Robert Mj
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Stadt Jjgl^g^vea^reten durchden Bürgermeister Dietmar	J<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzweily
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH, die 1991 mit einem Stammkapital von 50.000 DM zu dem Betrieb eines Alters- und Pflegeheims gegründet worden ist. Damit die Gesellschaft in den Genuß von Steuerbegünstigungen gelangt, die einer mildtätigen Zwecken dienenden Körperschaft zukommen, begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, der hierfür erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. Nach dem geänderten Vertrag sollen die Gesellschafter im Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der Gesellschaft lediglich das eingezahlte Kapital oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage zurückerhalten, während der geschlossene Vertrag keine Regelung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft trifft und im übrigen vorsieht, daß der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters nach dem Sach- bzw. Marktwert zu be-
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stimmen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten 60.000 DM nicht übersteige. Der Beklagte, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Er macht geltend, daß die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag als Sacheinlage vier Grundstücke einzubringen habe, deren Wert sich während der mutmaßlichen Dauer der Gesellschaft um mehr als 250.000 DM erhöhen werde. Ohne die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der zuzustimmen er verurteilt worden sei, würde ihm dieser Wertzuwachs - entsprechend einer 40 %igen Beteiligung an der GmbH - in Höhe von 100.000 DM zugute kommen.
II. Der Antrag ist nicht begründet. In dem zwischen den Parteien anhängigen weiteren Rechtsstreit 2 U 59/95 OLG Naumburg - II ZR 259/96 hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, nach welcher die Klägerin nicht zur Einbringung der vier Grundstücke, sondern nur zu einer - bereits erbrachten - Bareinlage von 15.000 DM verpflichtet ist. Den in jedem Rechtsstreit gestellten Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Daß das für die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse des Beklagten an der Fortgeltung des Gesellschaftsvertrags mit unverändertem Inhalt aus sonstigen Gründen den Wert von 60.000 DM übersteigt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Röhricht
 Prof. Dr. Henze	Dr.	Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly