Weiter meint er, der in den Bilanzen der Beklagten ausgewiesene Gewinn könne der Berechnung seines Provisionsanspruchs nicht zugrunde gelegt werden, weil in großem Umfang Privatentnahmen des heutigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten, Dieter gewinnmindernd als Betriebskosten verbucht worden seien. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, "welche Gewinne sie in den Jahren 1985 bis 1988 einschließlich hatten, unter Einbeziehung der Privatentnahmen des Geschäftsführers SSH, die über Firmenkosten abgerechnet worden sind". Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen mit der Begründung, sie sei nach § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,— DM nicht übersteige. Mit ihrer Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, war über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil in der Sache zu entscheiden (BGHZ 37, 79). Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht und die Berufung der Beklagten deshalb unzulässig sei. a) Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich, wenn ein zur Auskunft verurteilter Beklagter Berufung einlegt, nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse des Beklagten ist jedenfalls dann, wenn er kein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten, im wesentlichen nach dem Aufwand an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten, die für die Erteilung der Auskunft erforderlich sind, zu bemessen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. b) Ein ungesetzlicher Ermessensgebrauch ist aber anzunehmen, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht alle wesentlichen Umstände des Falles beachtet hat (vgl. Es ist zwar richtig, daß die Beklagten zur Erfüllung des dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Auskunftsanspruchs nicht verpflichtet sind, zunächst ihre gesamte Buchhaltung, soweit sie die Jahre 1985 bis 1988 betrifft, darauf untersuchen zu lassen, ob sich irgendwo ein gewinnmindernder Fehler eingeschlichen hat. Der Kläger hat aber zu einer Vielzahl von Einzelpositionen konkrete Tatsachen vorgetragen, mit denen er belegen will, daß tatsächlich in erheblichem Umfang Privatentnahmen des Alleingesellschafters als Betriebsunkosten gebucht worden sind. von dem Alleingesellschafter der Beklagten nicht erwarten, daß er die Auskunft, die er nach dem erstinstanzlichen Urteil geben muß, erteilt, ohne vorher selbst oder durch fachkundiges Personal überprüft zu haben, was auf den vom Kläger bezeichneten Konten verbucht worden ist und ob es sich um ordnungsgemäße Buchungen handelt. Das gilt auch dann, wenn der Alleingesellschafter der Beklagten - wie er gegenüber dem Berufungsgericht bekundet hat - davon überzeugt ist, daß seine Buchhaltung insgesamt korrekt ist. Auch wenn sich heraussteilen sollte, daß die Vorwürfe des Klägers - wie von dem Alleingesellschafter der Beklagten vermutet -insgesamt haltlos sind, kann die Auskunft, die Jahresabschlüsse der Beklagten gäben den erzielten Gewinn korrekt wieder, seriöserweise nur nach erheblichen Vorarbeiten erteilt werden. 3. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,— DM übersteigt, durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verwerfen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache klären kann, ob dem Kläger ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht oder nicht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- II ZR 258/91 URTEIL Verkündet am: 6. Juli 1992 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit SdBP GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die SfllHB GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter SflHH, Straße 41, 9 S0H| und GmbH, daselbst, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter bHHHVB GmbH, daselbst, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dieter S| Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dagobert L traße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und yf Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Geschäftsführer der drei beklagten Gesellschaften. Mit seiner Klage verlangt er unter anderem Auskunft darüber, welche Gewinne die Beklagten in den Jahren 1985 bis 1988 hatten. Er ist der Ansicht, er habe einen Provisionsanspruch gegen die Beklagten, dessen Höhe von dem erzielten Jahresgewinn abhängig sei. Weiter meint er, der in den Bilanzen der Beklagten ausgewiesene Gewinn könne der Berechnung seines Provisionsanspruchs nicht zugrunde gelegt werden, weil in großem Umfang Privatentnahmen des heutigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten, Dieter gewinnmindernd als Betriebskosten verbucht worden seien. Durch Teilurteil hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, "welche Gewinne sie in den Jahren 1985 bis 1988 einschließlich hatten, unter Einbeziehung der Privatentnahmen des Geschäftsführers SSH, die über Firmenkosten abgerechnet worden sind". Mit der Berufung haben die Beklagten die Abweisung der Auskunftsklage begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen mit der Begründung, sie sei nach § 511 a Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,— DM nicht übersteige. Mit ihrer Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 4 Entscheidungsgründe: Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, war über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil in der Sache zu entscheiden (BGHZ 37, 79). Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht und die Berufung der Beklagten deshalb unzulässig sei. 1. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungssumme betrage im vorliegenden Fall 1.200,— DM. Durch die am 1. April 1991 in Kraft getretene Gesetzesänderung ist § 511 a Abs. 1 ZPO neu gefaßt und die Berufungssumme auf 1.200,— DM angehoben worden. Nach Artikel 10 Absatz 3 RpflVereinfG gelten für Berufungen die bisherigen Vorschriften, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verkündet worden ist. Da das mit der Berufung der Beklagten ange-fochtene erstinstanzliche Urteil am 23. Oktober 1990 verkündet worden ist, ist die alte Fassung des § 511 a Abs. 1 ZPO anzuwenden. Danach beträgt die Berufungssumme 700,— DM. 2. Legt man die Auffassung des Berufungsgerichts über den Wert des Beschwerdegegenstands zugrunde, so wäre die Berufung allerdings auch nach § 511 a Abs. 1 ZPO alter Fassung unzulässig. Das Berufungsgericht nimmt nämlich an, der Wert des Beschwerdegegenstands betrage nur 300,— DM. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist aber unzutreffend. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Berufungssumme / einen gewissen Ermessensspielraum, das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft gebraucht hat. Ein solcher Ermessensfehler des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall gegeben. a) Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich, wenn ein zur Auskunft verurteilter Beklagter Berufung einlegt, nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse des Beklagten ist jedenfalls dann, wenn er kein schutzwürdiges Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten, im wesentlichen nach dem Aufwand an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten, die für die Erteilung der Auskunft erforderlich sind, zu bemessen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24. Januar 1990, XII ZB 139/89, NJW RR 1990, 707 m.w.N.; Beschl. v. 1. April 1992, VIII ZB 2/92 m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. b) Ein ungesetzlicher Ermessensgebrauch ist aber anzunehmen, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nicht alle wesentlichen Umstände des Falles beachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 1988, IV b ZB 215/87, NJW RR 1988, 693; Beschl. v. 8. Februar 1989, IV b ZB 174/88, NJW RR 1989, 580; Urt. v. 23. Februar 1989, I ZR 203/87, NJW RR 1989, 738). So ist es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht führt aus, der den Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der verlangten Auskunft entstehende Aufwand sei relativ geringfügig; Die Beklagten brauchten lediglich die Jahresabschlüsse für die Jahre 1985 bis 1988 zu übersenden und zu erklären, diese seien korrekt angefertigt worden. Sie seien nicht verpflich- 6 tet, ihre gesamte Buchführung daraufhin zu überprüfen, ob an irgendeiner Stelle irrtümlich eine Privatentnahme als betriebsbedingte Ausgabe behandelt worden sei; vielmehr hätten sie nur Auskunft über vorsätzliche Bilanzmanipulationen zu erteilen. Der heutige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten Dieter habe indes in der mündli- chen Verhandlung vor dem Senat erklärt, solche Manipulationen habe es nicht gegeben. Diese Auskunft habe er dem Kläger erteilen können, ohne daß zuvor Überprüfungen mit nennenswertem Aufwand erforderlich gewesen seien. Diese Sicht des Berufungsgerichts ist zu eng und läßt wesentliche Teile des Vortrags der Parteien außer Betracht. Es ist zwar richtig, daß die Beklagten zur Erfüllung des dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Auskunftsanspruchs nicht verpflichtet sind, zunächst ihre gesamte Buchhaltung, soweit sie die Jahre 1985 bis 1988 betrifft, darauf untersuchen zu lassen, ob sich irgendwo ein gewinnmindernder Fehler eingeschlichen hat. Der Kläger hat aber zu einer Vielzahl von Einzelpositionen konkrete Tatsachen vorgetragen, mit denen er belegen will, daß tatsächlich in erheblichem Umfang Privatentnahmen des Alleingesellschafters als Betriebsunkosten gebucht worden sind. Schon in der ersten Instanz hat der Kläger in diesem Zusammenhang eine Aufstellung vorgelegt, mit der er belegen will, daß in einem Jahr mindestens 388.453,— DM, die in Wirklichkeit privat entnommen worden sind, als Betriebsunkosten verbucht worden sind. Die Aufstellung enthält zu 22 Einzelkonten der Buchführung der Beklagten geschätzte Beträge und nennt ohne Betragsangabe weitere elf Konten, bei denen ebenfalls Privatentnahmen falsch verbucht worden sein sollen. In dieser Situation kann man / von dem Alleingesellschafter der Beklagten nicht erwarten, daß er die Auskunft, die er nach dem erstinstanzlichen Urteil geben muß, erteilt, ohne vorher selbst oder durch fachkundiges Personal überprüft zu haben, was auf den vom Kläger bezeichneten Konten verbucht worden ist und ob es sich um ordnungsgemäße Buchungen handelt. Das gilt auch dann, wenn der Alleingesellschafter der Beklagten - wie er gegenüber dem Berufungsgericht bekundet hat - davon überzeugt ist, daß seine Buchhaltung insgesamt korrekt ist. Die Überprüfung der entsprechenden Konten ist relativ aufwendig, weil nicht nur in den Buchungsunterlagen die entsprechenden Buchungen herausgesucht werden müssen, sondern weil auch geklärt werden muß, welcher Lebensvorgang sich hinter den einzelnen Buchungen verbirgt. Der Kläger macht zu dem Beispiel geltend, es seien als Betriebskosten abgesetzt worden die Rechnungen von Bauhandwerkern für Arbeiten an Privathäusern des Alleingesellschafters. Um diesen Vorwurf auszuräumen genügt es nicht, die Handwerkerrechnung zu finden, die verbucht worden ist. Es muß vielmehr ermittelt werden, an welchem Haus die in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt worden sind. Auch wenn sich heraussteilen sollte, daß die Vorwürfe des Klägers - wie von dem Alleingesellschafter der Beklagten vermutet -insgesamt haltlos sind, kann die Auskunft, die Jahresabschlüsse der Beklagten gäben den erzielten Gewinn korrekt wieder, seriöserweise nur nach erheblichen Vorarbeiten erteilt werden. Man kann davon ausgehen, daß ein Steuerberater oder eine vergleichbar ausgebildete Kraft zur Überprüfung jedes einzelnen Kontos der vom Kläger konkret beanstandeten 33 Konten im Durchschnitt mindestens eine Stunde aufwenden 8 muß. Schon daraus ergibt sich bei einem Kostenansatz von 50,— DM/Stunde ein Gesamtaufwand von mindestens 1.650,— DM. 3. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,— DM übersteigt, durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verwerfen. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache klären kann, ob dem Kläger ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht oder nicht. Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Richter am BGH Dr. Goette kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Bouj ong Gerber