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BGH · II ZR 258/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 258/84

Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Revision hat der Senat durch Urteil vom 3. In dem neuen Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Mindestauseinandersetzungsguthabens von 100.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. dersetzungsrechnung betrachte und davon ausgehe, daß sein Anspruch auf ein Mindestauseinandersetzungsguthaben in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig abgewiesen sei, so könne er die jetzt verlangten 50.000 DM als weiteren Teil dessen fordern, was ihm aus der Auseinandersetzung mindestens noch zustehe. Wäre er durch die Abweisung seiner Klage in den Vorprozessen gänzlich gehindert, noch einen Mindestauseinandersetzungsanspruch geltend zu machen, so berufe er sich - hilfsweise - darauf, daß der Beklagte das letzte Berufungsurteil vom 9. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise dazu zu verurteilen, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft, insbesondere an der Rechnungslegung unter Einbeziehung seiner - des Klägers - Aufwendungen für die Gesellschaft mitzuwirken. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger die Anträge, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht gemeint, soweit der Kläger einen Teil dieser Forderungen schon im Vorprozeß geltend gemacht habe, seien sie ihm damals bereits rechtskräftig aberkannt worden. Der erkennende Senat hat allerdings in den Entscheidungsgründen des früheren Revisionsurteils ausgeführt, jene Forderungen könnten nicht isoliert, sondern nur als unselbständige Einzelposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden. Instanz zurückverwiesen, und der Kläger hatte danach seine Klage geändert und den Betrag von 100.000 DM nur noch als Mindestbetrag eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs verlangt; nur diesen Anspruch hat das Oberlandesgericht im Urteil vom 9. 2. Dagegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Kläger an Stelle der Einzelforderungen hilfsweise wiederum einen Mindestauseinander Setzungsanspruch - nunmehr von 50.000 DM - geltend gemacht und das Berufungsgericht die Klage auch in dieser Hinsicht für unzulässig gehalten hat. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht dem Kläger im Vorprozeß bereits einen solchen Anspruch in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig aberkannt hatte, steht der neuen Klage nicht entgegen. kauf von Waren, kann nur als Teil der Begründung dafür angesehen werden, daß auch über den jetzt geltend gemachten Teilbetrag schon rechtskräftig entschieden sei. Hätte aber das Berufungsgericht damit zugleich sagen wollen, die Klage sei auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abzuweisen, so könnte sein Urteil gleichwohl keinen Bestand haben; denn dann rügt die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger im neuen Rechtsstreit vorgelegten und mit Belegen versehenen Abrechnung nicht auseinandergesetzt hat. Da der vom Kläger errechnete Saldo auch den im vorliegenden Rechtsstreit verlangten Teilbetrag noch deckt, also die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag vollen Umfangs stattgibt, kommt es auf die Hilfsanträge des Klägers einstweilen nicht an.

Zitierte Normen: § 826 BGB
geltenBerufungsgerichtteilenKlägerEinzelforderungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 258/84	URTEIL	Verkündet	am	:	28.	Oktober	1985
Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsoeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Paul
>
Baumschulkaufmann,
 Straße 90,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Wilfried
Baumschulbesitzer,
B
»
Gartenbauzentrum,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und Dr.
K
2

Der II. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, der Kläger als Baumschulkaufmann und der Beklagte als Inhaber einer Baumschule, errichteten durch Vertrag vom 1. Oktober 1970 eine "Gesellschaft" zu dem Großhandel mit Baumschulgehölzen. Die im Rahmen dieses Gesellschaftsverhältnisses im Namen und für Rechnung des Klägers eingekauften Pflanzen sollten bis zur Weiterveräußerung dessen Eigentum bleiben und in dem
3
Gartenbaubetrieb des Beklagten von diesem "treuhänderisch verwaltet" sowie fachgerecht versorgt und betreut werden.
Der Beklagte hatte auch den Versand vorzunehmen, während "der finanzielle Teil sowie das Management des Einund Verkaufs" dem Kläger oblagen. Gewinn und Verlust waren hälftig zu teilen. Die Parteien sind darüber einig, daß dieses Gesellschaftsverhältnis seit dem 30. September 1971 aufgelöst ist.
Der Kläger hat in zwei Vorprozessen Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, und zwar in 8 0 127/72 in Höhe von 36.042,58 DM und in 8 0 348/73 in Höhe von
50.000	DM. Beide Zahlungsklagen hatten vor dem Landgericht keinen Erfolg. In 8 0 127/72 hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 15. April 1975 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision hat der Senat durch Urteil vom 3. Mai 1976 - II ZR 92/75 = WM 1976, 789 die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann die beiden Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
In dem neuen Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Mindestauseinandersetzungsguthabens von 100.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Durch Urteil vom 9. Mai 1978 hat das Berufungsgericht beide Berufungen des Klägers zurückgewiesen. Seine dagegen eingelegte Revision hat der Senat nicht angenommen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger
50.000	DM. Er errechnet sich ein Auseinandersetzungsguthaben von 176.009,18 DM. Selbst wenn man die von ihm - in bestimmter Reihenfolge - geltend gemachten Einzelforderungen als Rechnungsposten der noch nicht erstellten Auseinan-
 
dersetzungsrechnung betrachte und davon ausgehe, daß sein Anspruch auf ein Mindestauseinandersetzungsguthaben in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig abgewiesen sei, so könne er die jetzt verlangten 50.000 DM als weiteren Teil dessen fordern, was ihm aus der Auseinandersetzung mindestens noch zustehe. Wäre er durch die Abweisung seiner Klage in den Vorprozessen gänzlich gehindert, noch einen Mindestauseinandersetzungsanspruch geltend zu machen, so berufe er sich - hilfsweise - darauf, daß der Beklagte das letzte Berufungsurteil vom 9. Mai 1978 erschlichen und sich damit gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen, hilfsweise dazu zu verurteilen, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft, insbesondere an der Rechnungslegung unter Einbeziehung seiner - des Klägers - Aufwendungen für die Gesellschaft mitzuwirken.
Die Vorinstanzen haben auch diese Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger die Anträge,
 den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst
 Zinsen zu verurteilen,
 hilfsweise,
a) festzustellen, daß die in der Klageschrift bezeichneten Einzelforderungen und Beträge in die Auseinandersetzungsrechnung zu seinen - des Klägers - Gunsten einzusetzen seien,
 
b) den Beklagten zu verurteilen, der mit der Klageschrift vorgelegten vorläufigen Auseinandersetzungsrechnung zuzustimmen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.	Sie hat allerdings im Ergebnis keinen Erfolg, soweit der Kläger seine Klage erneut - wie schon im Vor-prozeß - auf einzelne Forderungen aus der Zeit vor Auf-lösung der Gesellschaft gestützt hat. Zwar hat das Berufungsgericht zu Unrecht gemeint, soweit der Kläger einen Teil dieser Forderungen schon im Vorprozeß geltend gemacht habe, seien sie ihm damals bereits rechtskräftig aberkannt worden. Das ist nicht der Fall. Der erkennende Senat hat allerdings in den Entscheidungsgründen des früheren Revisionsurteils ausgeführt, jene Forderungen könnten nicht isoliert, sondern nur als unselbständige Einzelposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden. Er hat aber ebensowenig wie das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren darüber förmlich entschieden. Der Senat hatte die Sache lediglich in die II. Instanz zurückverwiesen, und der Kläger hatte danach seine Klage geändert und den Betrag von 100.000 DM nur noch als Mindestbetrag eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs verlangt; nur diesen Anspruch hat das Oberlandesgericht im Urteil vom 9. Mai 1978 abgewiesen. Der Kläger war daher aus Gründen der Rechtskraft nicht gehindert, auf seine Einzelforderungen zurückzukommen. Aus den Gründen des früheren Revisionsurteils ist aber diese
 
- zulässige - Klage sachlich nicht begründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger neue, im früheren Verfahren noch nicht geltend gemachte Einzelforderungen isoliert in den jetzigen Prozeß eingeführt hat.
2.	Dagegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Kläger an Stelle der Einzelforderungen hilfsweise wiederum einen Mindestauseinander Setzungsanspruch - nunmehr von 50.000 DM - geltend gemacht und das Berufungsgericht die Klage auch in dieser Hinsicht für unzulässig gehalten hat. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht dem Kläger im Vorprozeß bereits einen solchen Anspruch in Höhe von 100.000 DM rechtskräftig aberkannt hatte, steht der neuen Klage nicht entgegen. Der Kläger berühmt sich eines Auseinandersetzungsanspruchs von insgesamt mindestens 176.009,18 DM. Darauf verlangt er im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, erneut die Hälfte der schon im Vorprozeß geforderten 100.000 DM, sondern ausdrücklich einen anderen Teilbetrag (BerBegr. S. 5/6
 * GA Bl. 432/33)* Daran ist er durch die Rechtskraft des Urteils vom 9. Mai 1978 nicht gehindert; denn bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil (BGHZ 34, 337, 339 und Urt. v. 28.6,1985 - V ZR 43/84 unter I 2 b bb).
3.	Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hängt deshalb davon ab, ob der Kläger nunmehr einen Mindestauseinandersetzungsanspruch von mehr als 100.000 DM beweisen kann. Das hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Sein Hinweis, "nach wie vor" unzureichend belegt sei insbesondere der von dem Kläger behauptete Ein-
 
kauf von Waren, kann nur als Teil der Begründung dafür angesehen werden, daß auch über den jetzt geltend gemachten Teilbetrag schon rechtskräftig entschieden sei. Hätte aber das Berufungsgericht damit zugleich sagen wollen, die Klage sei auch aus sachlich-rechtlichen Gründen abzuweisen, so könnte sein Urteil gleichwohl keinen Bestand haben; denn dann rügt die Revision zu Recht, daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger im neuen Rechtsstreit vorgelegten und mit Belegen versehenen Abrechnung nicht auseinandergesetzt hat.
Damit das Berufungsgericht die unterlassene Prüfung nachholen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Da der vom Kläger errechnete Saldo auch den im vorliegenden Rechtsstreit verlangten Teilbetrag noch deckt, also die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag vollen Umfangs stattgibt, kommt es auf die Hilfsanträge des Klägers einstweilen nicht an.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Dr. Seidl