Gründe Dem Kläger ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1985 ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Landgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Sache ist dem Landgericht zurückzugeben. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist danach dieses wieder für die weiteren Entscheidungen im Prozeß-kostenhilfeverfahren zuständig. Ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben wäre, wenn und soweit der Antrag einen Zeitraum erfassen würde, in dem das Verfahren noch in der Revisionsinstanz anhängig war, bedarf keiner Entscheidung. Sollte die Sache noch bei dem Berufungsgericht anhängig sein, wird das Landgericht den Antrag an das Berufungsgericht weiterzuleiten haben.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 258/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Paul D(■■■■, WOB, Baumschulkaufmann, SBBBI Straße B, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Wilfried GBB 1, Baumschulbesitzer, Gartenbauzentrum, i» Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - 2 a Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 8. Dezember 1986 beschlossen: Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Prozeßkostenraten nicht zuständig. Die Sache wird dem Landgericht Darmstadt - 1. Kammer für Handelssachen - zurückgegeben. Gründe Dem Kläger ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Juli 1985 für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Anordnung der Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 440,— DM an die Landeskasse bewilligt worden. Durch Senatsurteil vom 28. Oktober 1985 ist das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Der Kläger hat nunmehr beim Landgericht beantragt, ihm ab 1. September 1986 eine Ratenzahlung von 100,— IM monatlich zu gestatten. Zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Landgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Sache ist dem Landgericht zurückzugeben. Für Entscheidungen im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist während eines Rechtsmittelverfahrens das Gericht des Rechtszugs zuständig, bei dem die Sache anhängig ist (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist danach dieses wieder für die weiteren Entscheidungen im Prozeß-kostenhilfeverfahren zuständig. Das Berufungsgericht kann dabei auch eine vom Revisionsgericht getroffene Ratenzahlungsanordnung abändern (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 - NJW 1983, 944; Beschl. v. 1. Februar 1984 - IVb ZR 11/83). Ob eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegeben wäre, wenn und soweit der Antrag einen Zeitraum erfassen würde, in dem das Verfahren noch in der Revisionsinstanz anhängig war, bedarf keiner Entscheidung. Das Urteil des erkennenden Senats ist am 28. Oktober 1985 verkündet worden. Der Kläger begehrt eine Abänderung der Ratenzahlung erst ab 1. September 1986. Sollte die Sache noch bei dem Berufungsgericht anhängig sein, wird das Landgericht den Antrag an das Berufungsgericht weiterzuleiten haben. Dr. Kellermann Dr. Hesselberger