Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sowohl die stille Gesellschaft als auch das Pachtverhältnis hätte kündigen können. Die Revision kann deshalb auch nichts daraus herleiten, daß der Kläger in der Klageschrift selbst das Jahr ule "Übergangszeit” bezeichnet hat, II, Der Revision ist zuzugeben, daß zwischen den Parteien während des ersten Vertragsjahres eine atypische stille Gesellschaft mit Geschäftführungsbefugnis, Handlungsund Bankvollmacht des Klägers und damit ein enges Vertrauensverhältnis hatte bestehen sollen und daß auch das für die spätere Zeit beabsichtigte Pacht-Verhältnis mit Rücksicht auf seine Ausgestaltung ein gegenseitiges Vertrauen vorausgesetzt hätte (vgl. die Bemessung der Pacht nach dem steuerlichen Reingewinn, die Übernahmo von Reparaturkosten durch den Kläger bis zu einem Betrage, über den die Parteien sich erst noch einigen mußten, die Versorgung der Y/oh~ nung des Beklagten mit Warme und Wasser und die Pflege seiner Personenkraftwagen durch den Kläger). um ein echtes Vertrauensverhältnis entstehen zu lassen, und daß sie alles vermeiden mußten was das gegenseitige Vertrauen hätte erschüttern können Wie die Darlegungen dos Berufungsgerichts zu den vom Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründen ergehen, hat das Berufungsgericht dies j edoch nicht verkannt » 1» Hätte der Kläger dem Beklagten vor Vertragsabschluß gesagt, er habe erhebliche Barmittel zur Verfügung, so wäre das nicht unwahr gewesen, wie das Berufungsgericht den Aussagen (WKKttB und RaflHp entnehmen durfte. Der Sparkassen-loiter TMBP ist nämlich unstreitig nicht etwa auf den Wunsch des Klägers, sondern auf Grund eigener Entschließung mit der Bitte an den Beklagten herangetreten, den zwischen der Sparkasse und dem Kläger geschlos senen Barlehensvertrag mitzuunterzeichnen, was der Beklagte auch wußte (vgl. Februar 1962 aber brauchte der Kläger das Geld nicht mehr an den Beklagten zu überweisen, da der Beklagte um diese Zeit zu erkennen gegeben 'hatte, daß er die Fortsetzung des Vertragsverhält-nieses mit dem Kläger nicht wünsche. Januar 1962 verpflichtet war, seine ganze Arbeitskraft für das Unternehmen dos Beklagten einzusetzen und jede Tätigkeit für eigene Rechnung zu unterlassen, Bas ist nicht zu beanstanden, wenngleich in dem Vertrage vom 30. daß zwar der Beklagte, nicht aber der Kläger durch Zei-tungsinaerate für BMW geworben hat«, Die Werbung durch den Kläger hätte nur im Kamen des Beklagten erfolgen können, der damals nach außen noch der alleinige Geschäftsinhaber war. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten, der Kläger hätte mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten bei gutem Willen in der Lago gewesen sein müssen, im Januar 1962 mindestens einige BMW-Pahrzeuge zu verkaufen,, war nicht genügend substantiiert* Dazu hätte es mindestens der Anführung von Vergleiehszahlen aus anderen Bezirken oder aus anderen Jahren bedurft» c) Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht vorwerfen, dieser habe schuldhaft wenigstens den Eindruck entstehen lassen, er vernachlässige seine Mitarbeits-Pflicht und sei nur für eigene Rechnung oder gar für seine frühere Arbeitgeberin, die Opelvertrotung Reinmold tätig. Per Beklagte hätte es sich darum seihst zuzuschrciben, wenn der Kläger in seiner Berichterstattung zurückhaltend gewesen und jeder intensiven Unterredung über seine KaufVerhandlungen ausgewichen sein sollte, um den Beklagten an weiteren Eingriffen zu hindern« Bas Berufungsgericht brauchte mithin auch dazu den Kläger nicht, zu vernehmen* Wollten sich der Beklagte und seine Ehefrau in KaufVerhandlungen einmischen, was die Mittelsmänner des Klägers und seine Kaufinteressenten nicht wünschten, so konnte es nicht ausbleiben, daß, wie der Zeuge StflBP bekundet hat, Telefonanrufe für den Kläger eingingen*. Bio Telefongespräche, die der Kläger aus dem Betrieb dos Beklagten mit der Firma HeflBP geführt hat, haben nach der Aussage der Zeugin Bieckhoff nur der Abwicklung alter Geschäfte gedient* Sollte der Beklagte einen anderen Eindruck gewonnen haben, so hätte er den Kläger um Aufklärung bitten müssen, statt ihn ohne weiteres einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit zu verdächtigen* Selbst die Ehefrau des Beklagten will nur ein einziges Mal solche Prospekte gesehen haben» Außerdem hatte die sehr eingehende Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen BeflHBl und PiVHHI nichts dafür ergeben, daß der Kläger noch nach dem 1. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht der Behauptung des Beklagten GA Bl. 97 f nachzugehen, ohne sein Wissen habe der Kläger einem befreundeten Fuhrunternehmer zugesagt, er dürfe seinen Betrieb auf dem Grundstück des Beklagten unterbringen. Der Beklagte hat darauf nicht erwidert, so daß das Berufungsgericht die Darstellung des Klägers als zugestanden ansehen durfte.
IM NAMEN DES VOLKES II ZR 258/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5c Mai 1966 Heil JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns und Be Ernst Ja Ri Beklagten und Revisionsklügero, - Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Wilhelm W Sch( Ri! Kläger und Reyisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 'T Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr„ Hörr, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom .13# November 1964wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts xiegen * ... . ...... Tatbestand: Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine KraftfahrzeugreparaturT/erkstatt, eine Kraftfahrz eug-vertretung und eine Tankstelle« Seit dem 1<> Januar 1962 vertritt er die MoSHIIV° Der Kläger war bis zu dem 31o Dezember 1961 als Kraftfahrzeugverkäufer einer Opolvertretung tätig « Am 30, Dezember 1961 schlossen die Parteien einen Gesellschaftsund Pachtvertrag„ Während des ersten Jahre ,3 sollte der Kläger stiller Teilhab er d es Beklagt >n werden, eine Einlage von 20,000 DM leisten, 50 $ des Gewinns erhalten, selbständig dr§ Tankstelle betreiben und im übrigen Handlungs-, Bankund Pöst-scheckvollmacht haben«, Ab 1„ Januar 1963 sollte er für mindestens 10 Jahre das Unternehmen als Pächter selbst betreibeno Bio zu dem 9- Februar 1962 ist der Kläger mit Gin ein Vorführwagen des Beklagten gefahren, ohne jedoch ein Fahrzeug für gemeinsame Rechnung zu verkaufen. Im März 1962 hat der Beklagte den Vertrag fristlos gekündigt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nur noch den Antrag verfolgt, die Unwirksamkeit der Kündigung fostzuotellen und den Beklagten zur Räumung seiner Wohnung zu verurteilen. Insoweit haben die Vorinstanöen der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-sungsantrag weiter* Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Beklagte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sowohl die stille Gesellschaft als auch das Pachtverhältnis hätte kündigen können. Es meint aber, der Beklagte habe keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrage von 30. Bezember 1961 gehabt. Bagegen wendet sich die Revision mit zahlreichen Rügend I. Bie Revision sieht das erste Vertragsjahr als Probejahr an, in dem sich der Beklagte schon bei ver- - 4 ~ hältnismäßig geringfügigen Vorkommnissen vom Kläger habe losen können. Der Vertragsv/ortlaut und die Aussage des Zeugen Dr. FflHI vermögen indes - wie das Berufungsgericht S. 19 f ohne Rechtsfehler.darlegt -, diese Annahme nicht zu rechtfertigen. Vielmehr war danach die stille Gesellschaft den Pachtverhältnis nur vorgeschaltet, weil die Parteien annahmen, die lafP- würden nach Ablauf dieses Jahres eher bereit sein als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, dein Kläger ihre Vertretung zu übertragen. Die Revision kann deshalb auch nichts daraus herleiten, daß der Kläger in der Klageschrift selbst das Jahr ule "Übergangszeit” bezeichnet hat, • ' • i II, Der Revision ist zuzugeben, daß zwischen den Parteien während des ersten Vertragsjahres eine atypische stille Gesellschaft mit Geschäftführungsbefugnis, Handlungsund Bankvollmacht des Klägers und damit ein enges Vertrauensverhältnis hatte bestehen sollen und daß auch das für die spätere Zeit beabsichtigte Pacht-Verhältnis mit Rücksicht auf seine Ausgestaltung ein gegenseitiges Vertrauen vorausgesetzt hätte (vgl. die Bemessung der Pacht nach dem steuerlichen Reingewinn, die Übernahmo von Reparaturkosten durch den Kläger bis zu einem Betrage, über den die Parteien sich erst noch einigen mußten, die Versorgung der Y/oh~ nung des Beklagten mit Warme und Wasser und die Pflege seiner Personenkraftwagen durch den Kläger). Das bedeutete, daß die Parteien, die sich bei den Vertragsvorhandlungen nach der Aktennotiz des Zeugen Ir. PflHP noch mit Hißt rauen begegnet waren, ihr mög~ lichstoü tun mußten? um ein echtes Vertrauensverhältnis entstehen zu lassen, und daß sie alles vermeiden mußten was das gegenseitige Vertrauen hätte erschüttern können Wie die Darlegungen dos Berufungsgerichts zu den vom Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründen ergehen, hat das Berufungsgericht dies j edoch nicht verkannt » Wenn es dennoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch» 1» Hätte der Kläger dem Beklagten vor Vertragsabschluß gesagt, er habe erhebliche Barmittel zur Verfügung, so wäre das nicht unwahr gewesen, wie das Berufungsgericht den Aussagen (WKKttB und RaflHp entnehmen durfte. Sollte der Beklagte gemeint haben, es; handele.sich, dabei um eigenes Gold des Klägers, so hätte er sich freilich geirrt» Doch ergibt sich aus der Aussage des Zeugen 3)r» nicht, der Kläger habe einen solchen Irrtum absichtlich herbeigeführt»* Der Beklagte hat das auch nicht substantiiert behauptet. Unmittelbar nach Vertragsabschluß mag der Beklagte zwar den Eindxmok gewonnen haben, ohne seine Hilfe könne der Kläger nicht einmal 20»000 BM flüssig machen. Dazu konnte der Kläger jedoch nichts. Der Sparkassen-loiter TMBP ist nämlich unstreitig nicht etwa auf den Wunsch des Klägers, sondern auf Grund eigener Entschließung mit der Bitte an den Beklagten herangetreten, den zwischen der Sparkasse und dem Kläger geschlos senen Barlehensvertrag mitzuunterzeichnen, was der Beklagte auch wußte (vgl. dazu den Vortrag der Parteien Bl. 93 und Bl. 121 sowie die Aussage Thiemo). Schließlich dann der Beklagte dem Kläger insoweit auch nicht vorv/erfen, seine Einlage von 20.000 DM nicht sogleich nach Vertragsabschluß geleistet zu haben. An 5* Februar 1962 hatte der Kläger diesen Betrag als Darlehen des Zeugen Rafl^B zur Verfügung. Die bis dahin eingetretene Verzögerung beruhte zu einem großen Teil darauf, daß der Beklagte zunächst den Barlehensvortrag mitunterzeichnet hatte, statt das von vornherein abzulehnen. Hach dem $. Februar 1962 aber brauchte der Kläger das Geld nicht mehr an den Beklagten zu überweisen, da der Beklagte um diese Zeit zu erkennen gegeben 'hatte, daß er die Fortsetzung des Vertragsverhält-nieses mit dem Kläger nicht wünsche. 2.a) Bas Berufungsgericht ist - wenn auch stillschweigend - davon ausgegangen, daß der Kläger ab 1. Januar 1962 verpflichtet war, seine ganze Arbeitskraft für das Unternehmen dos Beklagten einzusetzen und jede Tätigkeit für eigene Rechnung zu unterlassen, Bas ist nicht zu beanstanden, wenngleich in dem Vertrage vom 30. Bezembcr196l insoweit nur von den Vollmachten, nicht von den Pflichten des Klägers die ■Rede ist. b) Der Kläger hat jedoch nach den weiteren Barie-gungen dos Berufungsgerichts, die gleichfalls keinen Rechtsfchler erkennen lassen, seine Mitarbeitspflicht nicht verletzt, obwohl es ihm nicht gelungen ist, im Namen dos Beklagten ein Geschäft abzuschließen. Y/ic zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger seine Mitarbeit am 9. Februar 1962 nur deshalb eingestellt, weil der Beklagte und seine Ehefrau das wünschten. Aus dieser Arbeitseinstellung kann den Kläger also kein Vorwurf gemacht werden» Die Revision kann nichts daraus herleiten? daß zwar der Beklagte, nicht aber der Kläger durch Zei-tungsinaerate für BMW geworben hat«, Die Werbung durch den Kläger hätte nur im Kamen des Beklagten erfolgen können, der damals nach außen noch der alleinige Geschäftsinhaber war. Der Beklagte behauptet aber nicht, sie vom Kläger gewünscht zu haben» Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung des Beklagten, der Kläger hätte mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten bei gutem Willen in der Lago gewesen sein müssen, im Januar 1962 mindestens einige BMW-Pahrzeuge zu verkaufen,, war nicht genügend substantiiert* Dazu hätte es mindestens der Anführung von Vergleiehszahlen aus anderen Bezirken oder aus anderen Jahren bedurft» Das Berufungsgericht durfte die fehlenden Verkaufserfolge des Klägers im Pkw-Verkauf u.a, auch damit entschuldigen, daß die Bagm^^ im Januar 1962 praktisch nur das. 700er Modell hätten liefern können» Sie stellten daneben unstreitig zwar auch Motorräder her» Dem haben die Parteien in diesem Rechtsstreit jedoch nur untergeordnete Bedeutung beigemessen» Der Beklagte hatte zwar durch Antrag auf Vernohmung des Klägers unter Beweis gestellt, der Kläger habe die ihm vom Beklagten als interessiert genannten Kunden nicht besucht (GA Bl» 148) und habe Geschäfte auf eigene Rechnung abgeschlossen (GA Bl» 19)* Diesen Beweisanträgen brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entsprachen* Das Berufungsgericht ist allen substantiierten Behauptungen des Beklagten nachgegangen, indem es die dafür benannten Zeugen vernommen hat* Der Kläger hatte außerdem unstreitig ein Fahrtenbuch geführt, dessen Inhalt der Beklagte kannte, und hat (vgl, GA Bl, 187) eine Aufstellung über den Besuch von 55 Kunden eingereicht. Unter diesen Umständen hätte die Vernehmung des Klägers nur dazu dienen können, dem Beklagten die Kenntnis ganz neuer Tatsachen zu verschaffen. Sie würde sich demgemäß als unzulässiger Ausforschungsbeweis dargeotellt haben; denn für den Antrag auf Barteivernehmung gilt der Grundsatz, daß niemand gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozeßsieg das Material.zu verschaffen, über "das cijnicht schon von sich aus verfügt (vgl, BGH WM 1963 864: und LM HGB § 109 Hr,. 3). c) Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht vorwerfen, dieser habe schuldhaft wenigstens den Eindruck entstehen lassen, er vernachlässige seine Mitarbeits-Pflicht und sei nur für eigene Rechnung oder gar für seine frühere Arbeitgeberin, die Opelvertrotung Reinmold tätig. Der Kläger ist, wenngleich er in diesem Rechtsstreit vorübergehend seine Mitarbeitspflicht in Abrede gestellt hat, unstreitig ständig mit dem Vorführwagen unterwegs gewesen, hat ein Fahrtenbuch geführt und hat dem Beklagten auch Manen von Kaufinteresoenten genannt. Mehr aber konnte der Beklagte in Anbetracht seines eigenen Verhaltens nicht verlangen. Wie die Aussagender Zeugen und ergeben, haben der Beklagte und seine Ehefrau wiederholt versucht, sich in Kauf Verhandlungen des Klägers hineinzudrängen und sie unter Ausschaltung des Klägers weiterzuführen* Dazu wären sie nicht berechtigt gewesen; denn im Innenverhältnis war der Kläger Mitinhaber des Unternehmens mit eigener üeschäftsführungshefughis. Per Beklagte hätte es sich darum seihst zuzuschrciben, wenn der Kläger in seiner Berichterstattung zurückhaltend gewesen und jeder intensiven Unterredung über seine KaufVerhandlungen ausgewichen sein sollte, um den Beklagten an weiteren Eingriffen zu hindern« Bas Berufungsgericht brauchte mithin auch dazu den Kläger nicht, zu vernehmen* Wollten sich der Beklagte und seine Ehefrau in KaufVerhandlungen einmischen, was die Mittelsmänner des Klägers und seine Kaufinteressenten nicht wünschten, so konnte es nicht ausbleiben, daß, wie der Zeuge StflBP bekundet hat, Telefonanrufe für den Kläger eingingen*. bei denen die Anrufer weder ihren Uamen nennen, noch etwas für den Kläger ausrichten lassen wollten* Bio Telefongespräche, die der Kläger aus dem Betrieb dos Beklagten mit der Firma HeflBP geführt hat, haben nach der Aussage der Zeugin Bieckhoff nur der Abwicklung alter Geschäfte gedient* Sollte der Beklagte einen anderen Eindruck gewonnen haben, so hätte er den Kläger um Aufklärung bitten müssen, statt ihn ohne weiteres einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit zu verdächtigen* Schließlich brauchte das Berufungsgericht den Kläger auch nicht zu der Behauptung vernehmen, er habe wiederholt in der Tankstelle Opelkataloge und -Preislisten ausgclegt, um weiterhin für Opel-Fahrzeuge zu werben. Selbst die Ehefrau des Beklagten will nur ein einziges Mal solche Prospekte gesehen haben» Außerdem hatte die sehr eingehende Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugen BeflHBl und PiVHHI nichts dafür ergeben, daß der Kläger noch nach dem 1. Januar 1962 für Opelfahrzeuge geworben habe. 3. Hätte der Kläger, als der Beklagte sich von ihm trennen wollte, den Pankwart veranlaßt, mit ihm zu gehen, so könnte darin keine Verletzung von Gesollsehaf-tcrpflichten erblickt werden. Der Tankwart war nämlich der Freund des Klägers und hatte nur als solcher in der Tankstelle gearbeitet. 4. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht der Behauptung des Beklagten GA Bl. 97 f nachzugehen, ohne sein Wissen habe der Kläger einem befreundeten Fuhrunternehmer zugesagt, er dürfe seinen Betrieb auf dem Grundstück des Beklagten unterbringen. Der Kläger hat dazu GA gl. 127 eingehend Stellung genommen, und zwar unter Behauptung eines Vorgangs, an dem der Beklagte selbst beteiligt gewesen war. Der Beklagte hat darauf nicht erwidert, so daß das Berufungsgericht die Darstellung des Klägers als zugestanden ansehen durfte. XIX. Hach alledem muß - wie das Beimfungsgericht zutreffend dargolcgt hat - dem Beklagten zugemutet werden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzu-sotzen. 11 Dio Revision muß deshalb mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Fischer Dr o Kuhn Dr. Schulze Fleck Bundesrichter Dr«, NÖrr ist ortcabv/erjend und deshalb nicht in der Dago zu unter-schreiben. Dr. Fischer