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BGH

Gericht: BGH

hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Drost, Dr, Haidinger, Dr, Fischer, Dr, Kuhn und Artl für Recht erkannt; regierung die Übernahme der vollen ärztlichen Behandlung des deutschen Personals durch den Kläger, weil bei Aufsuchen der Die Beauftragung des Klägers wurde duhv noch zweimal’ im Jahre 1949 bis 31, Dezember 1949 und schließ lieh durch Beschluß vom 22. März 1950 bis 31» März 1950 verlängert o Im letztgenannten Beschluß wurde darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung über den angegebenen Zeitraum hinaus nicht mehr erfolgen könne, da künftig.die ärztliche Betreuung des deutschen Personals bei der Militärregierung ausreichertS gesichert sei:-und weiterhin khihe Notwendigkeit, für eine Verlängerung bestehe* An dieser Auffassung hielt der Zulassungsausschuß trotz eines Schreibens der Militärregierung vom September 1950 fest, worin die gegenteilige Ansicht kundgegeben und-weitere^Betreuung der deutschen Angestellten durch den Kläger erbeten wurde. Mit der Klage verlangt der Kläger eihen Teilbetrag des Honorars für die kassenärztliche Betreuung der bei der Militärregierung beschäftigten Kassenpatienten aus der Zeit vom 1, April bis 31» Dezember 1950, Nach Behauptung des Klägers schuldet die Beklagte ihm für das 2. Er vertritt den Standpunkt, daß er ab Mitte 1946 durch die Übernahme der vollen kassenärztlichen Betreuung der bei der Militärregierung beschäftigten deutschen Angestellten, vom Prän sidenten und vom Geschäftsführer der Ärztekammer zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen worden ... Diese Ermächtigung sei eine vorübergehende Zulassung im Sinne von Ziff 1 der Übergangsbestimmungen zur Zulassungsordnung für Ärzte (Brit Zone) vom 21o April 1948 gewesen. September 1948 ein Widerspruch der zuständigen Stellen gegen seine Zulassung als Kassenarzt nicht erfolgt sei. Sie ist i der Ansicht, der Kläger habe keine Zahlung mehr zu verlangen, da er nicht als zugelassener Kassenarzt gelten könne. Seine vor übergehende Tätigkeit in der Betreuung der deutschen Angestell-‘ ten der Militärregierung habe nur eine "Beteiligung" des Klä- ; gers dargestellt, die in Ziff 1 der Übergangsbestimmungen nicht erwähnt sei.. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 23o April 1952 die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger kein zugelassener Kassenarzt sei. Auf die gegen\ dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bern- . Kassenarzt im Sinne der Zulassungsordnung für die Brit Zonl vom 21. ? bis zu dem 30« September 1948 von Xassenverbänden oder der Kassen ärztlichen Vereinigung beim zuständigen Zulassungsausschuß Widerspruch'gegen die Zulassung einzelner Ärzte erhoben ist.«, vfc Unstreitig ist, daß der Kläger ab Mitte 1946 die ge-samte kassenärztliche Tätigkeit für das deutsche Personal der|K; Brit MilReg in aus geübt hat, und daß alle seine dabei getroffenen Maßnahmen, wie Überweisungen an Pachärzte und Krankenhäuser, die von ihf| ausgestellten Rezepte und Arbeitsunfähigkeit sbpscheinigungen von der Krankenkasse anerkannt und bezahlt Wurden, daß der Kläger auch den ärztlichen Sprecfc stundehbed&rf aus der Apotheke für Rechnung der Krankenkasse erhielt. Unstreitig ist weiter, daß Br. B^^und Br. Kl^®;dew/ Kläger^die Teilnahmeberechtigung an der kaesenärztlichen Ver-; sorgutig der'Angestellten bei der Brit:MilReg- erteilt haben. Zulassungsausschüsse-bestanden damals wie das Berufungsgericht feststellt, noch nicht, sondern wurden erst im Juni 1947 wieder in MflBBt eingerichtet* Bas Berufungsgericht zieht hieraus mit Recht den Schluß, daß dem .Kläger die'Berechtigung zur kassenärztlichen.Versorgung von der Mitte 1946 zuständigen Stelle erteilt worden ist. kassenärztliche Ver^ ordnungs- und liquidationsrecht gehabt und daß der Kläger zur j Brit MilReg nicht in einem festen Angestelltenverhältnis gestanden hat, sondern freiberuflich bei der- ärztlichen Versorgung der Angestellten tätig war. ' 'a)-Die Revision vrügt zunächst, ’das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im ersten Rechtszug vom Kläger geltend ge- , machte Darstellung unbeachtet gelassen, daß ihm in den Jahren • 1946 bis 1948 die volle ärztliche Betreuung der deutschen An- ,; gestellten der Brit MilReg ohne Liquidationsrecht und erst ab j 1» Januar 1949 mit Liquidationsrecht übertragen gewesen sei. Februar 1952 ergibt, hat er unter Blenstverpflichtüng nur verstanden, daßI|| er im Jahre 1946 durch die Brit MilBeg aus der Wohnung geholtlö und ihm erklärt worden sei, die jfrztekammer habe ihn als poll tisch unbelasteten Arzt benannt, mit der Aufgabe, das, deutsche Personal der Besatzungsmacht zu untersuchen und zu impfov falls der Kläger diesem Auftrag nicht nachkomme, habe er Verhaftung zu erwarten. Wenn der Kläger im * , Jahre 1949 und 1950 seine Zulassung zu den Kassen betrieben hat, so war das ersichtlich aus der rechtsirrttlmlichen Anschauung heraus erfolgt, daß er infolge des Inkrafttretens der neunen Zulassungsordnung der Brit Zone.eine solche besondere Zu*®;* lassung benötige» Baß er die volle rechtliche*Kenntnis der für den Nicht Juristen schwer überaichtiicheri Gesetzgebung zunächst nicht hatte, kann dem Kläger keinesfalls sum Nacht^l gereichen» Als ihm von seinem Anwalt in der.Berufungsinstanz mitgeteilt wurde, daß er nach deh Übergangsbestimmungen zur Zu-lassungsördnung von 1948 bereits seit Mitte 1946 als Kassenarzt F zu betrachten sei, hat er sich diesen Rechtsstandpunkt sogleich'-!! c) Verfehlt, ist schließlich die Meinung der Revision, der Kläger- habe seine Ansprüche aus der ihm im Jahre 1946 übertragenen ärztlichen Behandlung der MilReg-Angestellten verwirktJf gefunden werden, daß der Berechtigte- geraume Zeit nach der bj| sicheren Kenntnis vom Bestehen seines Rechts sich schweigend und untätig verhält und dadurch im Verpflichteten das berech- ^pf tigte Vertrauen erweckt hat, er wolle die Verpflichtung nicht geltend'machen (vgl Enneccerus-Dehmann, Schuldrecht 14* Aufl ä: 7-y^y,y y^7y7yyy*yyy^^ ; yy : 7y. 'yyyy 7y7y77yyy^ y y • "■ yyy .. - stellten der Brit MilReg als Kassenarzt tätig gewesenEr hat nur zeitweise, und zwar Mitte 1946 bis Anfang 1948 seine Li- '[t' quidationen nicht eingereicht- Ob sein Anspruch für die dama- -;r!i lige Zeit verwirkt ist, steht, hier nicht zur Entscheidung- 3*) Aher auch die rechtlichen Erwägungen des Befufungs-;£|f j urteils sind nicht zu beanstanden- Das Berufungsgericht ist bei der’.Auslegung der Übergangsbestimmung 1 zur Zulassungs- daraus und aus der geschichtlichen Entwicklung der ZulassunJ Verhältnisse auf die Absicht des Gesetzgebers schließt, es : sollten alle irregulären Zulassungen legalisiert werden und die Zulassung allerKassenärzte endgültig klargestellt werde so ist das eine dem Sinn und Zweck der Ziff 1 der Übergangsbestimmungen durchaus entsprechende Auslegung, Daher kann auch der Meinung der Revision nicht gefolgt werden, daß der Kläger; duroir die Übergangsbestimmung 1. 1 (Heihemann-Ko’ch S 70 1 Abs 3) > Dem ist zuzustimmen wie auch der weiteren Ausführung des Berufungsgerichts, daß, wenn der * Gesetzgeber nicht* wie es im Text heißt, "alle anderen”, also , alle in irgendeiner Form und' gleich aus welchem Grund erteil-ten Zulassungen in die Übergangsbestimmungen hätte einbeziehen/ wollen, es nahe gelegen hätte, daß diese Ausnahme durch ir-r I gendein anderes Wort statt des Wortes "andere" gekennzeichnet! worden wäre* Diese Erwägung rechtfertigt ‘schon für sich allein/ den Schluß, daß der Ausdruck "andere” dähin auszulegen ist daß alle irregulären Zulassungen von Kassenärzten erfaßt wur- ; den- Schließlich hat das Berufungsgericht noch mit Recht dafr|\-/ auf hingewieseh, daß-die Zulassüngsgesetze für Bayern, Württenv-berg und Hessen sowie Rheinland-Pfalz Übereinstimmend nicht , nur die vorübergehende Zulassung, sondern unter äusdrücklicb^ Erwähnung auch die (Teilnahme an der kassenärztlichen Värsorjsp^ unter den gleichen Bedingungen, wie Ziff 1 der Übergangsbe^, I Stimmungen zur Zu lässungs Ordnung der Brit Zone sie vorsieht, in eine ordentliche Zulassung- umgewandelt haben (vgl die bei. Zutreffend folgert/daraus das Berufungsgericht/ der Kläger könne unter dem Geltungsbereich der Zulassungsordnung für die Brit Zone nicht schlechter gestellt sein, als die Ärzte in den genannten anderen deutschen Ländern« Wenn die Beklagte die Umwandlung der beschränkten Beteiligung des Klägers in eine ordentliche Zulassung verhindern wollte, so hätte sie, wie das Berufungsurteil zutreffend sagt, gemäß den Übergangsbestimmungen zur ZulassungsOrdnung bis zu dem 30* September 1948 Widerspruch gegen' die Zulassung des Klägers erheben müssen.

Zitierte Normen: § 288 ZPO
BerufungsgerichtBrityKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

II 2R 258/55 Verkündet
 am 18, September 1954
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
^C9 070
I.m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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vertreten durch den Geschäftsführer in ' stli»
Beklagten und Revisionsklägerini -Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr
 den Arzt Dr, med, Josef-Wolfgang P
in wmmm (w«v.),	ü,
I

Kläger und Revisionsbeklagten,1’
SV* 5
-Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr*
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Drost, Dr, Haidinger, Dr, Fischer,
 Dr, Kuhn und Artl für Recht erkannt;
Die Revision gegen das am 15, Juli ,1953 verkündete Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Der Kläger? der nach be.s t andener ärztlicher Prüfung seine Bestallung als Arzt mit Wirkung vom 14« September 1944 erhalten hatte, war nach dem Zusammenbruch zunächst beim städtischen Gesundheitsamt in MttBBP als Assistenzarzt tätig. Anfang 1946 wurde der Kläger durch Vermittlung des damaligen Präsidenten der Ärztekammer in	bei	der	Brit	MilReg
 in MHBP zur ärztlichen Betreuung des dort beschäftigten-
deutschen Personals eingesetzt. Seine Aufgabe bestand zunächst-
darin, Reihenuntersuchungen und Impfungen der deutschen Ange-
stellten vorzunehmen. Dafür liquidierte .der Kläger auf den 'j
»Bestellungsformularen der britischen Streitkrafte" (Form 80, .V
 G), wonach-Lieferungen an die Besatzungsmacht durch deutsche
 Lieferanten'als Besatzungskosten in Rechnung gestellt wurden.
Br erhielt monatlich vom Oberbürgermeister der Stadt	/
als FeststellungsbehÜrde die ihm nach* diesem Bestellungsfor- '*
mular zustehende Vergütung. Mitte 1946 verlangte die Militär-
regierung die Übernahme der vollen ärztlichen Behandlung des
 deutschen Personals durch den Kläger, weil bei Aufsuchen der
-vielbeschäftigten Kassenärzte durch die deutschen Angestell- *
teh sehr viel Dienstzeit versäumt wurde. Daraufhin erhielt
 der Kläger von der Ärztekammer durch die damaligen Vorstands-
mitglieder Dr. Egen und Dr. Klein mündlich die Ermächtigung *i
zur vollen ärztlichen Betreuung der deutschen Angestellten. ^
Er führte sämtliche notwendigen Untersuchungen durch, nahm !
Überweisungen an Fachärzte und Krankenhäuser vor, stellte
.Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Kassenrezepte	an	t
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Apotheken aus, die von der Krankenkasse bezahlt wurden: er
 erhielt auch den	kassenärztlichen Sprechstundenbedarf	aus	;
der Apotheke für	Rechnung der Krankenkasse.	^
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Am 29. November 1948 stellte der Kläger bei dem Zulassungsausschuß für Ärzte und Krankenkassen im Reg. Bezirk
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den Antrag auf Zulassung zur Behandlung der deutschen /
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Angestellten der Brit MilReg, Diesem Antrag wurde durch BeSj Schluß des Ausschusses vom 19* Januar 1949 "befristet bis 30 Juni 1949 stattgegeben. Die Beauftragung des Klägers wurde duhv noch zweimal’ im Jahre 1949 bis 31, Dezember 1949 und schließ lieh durch Beschluß vom 22. März 1950 bis 31» März 1950 verlängert o Im letztgenannten Beschluß wurde darauf hingewiesen, daß eine Verlängerung über den angegebenen Zeitraum hinaus nicht mehr erfolgen könne, da künftig.die ärztliche Betreuung des deutschen Personals bei der Militärregierung ausreichertS gesichert sei:-und weiterhin khihe Notwendigkeit, für eine Verlängerung bestehe* An dieser Auffassung hielt der Zulassungsausschuß trotz eines Schreibens der Militärregierung vom September 1950 fest, worin die gegenteilige Ansicht kundgegeben und-weitere^Betreuung der deutschen Angestellten durch den Kläger erbeten wurde. Bine weitere Verlängerung-wurde von der Beklagten nicht .mehr bewilligt* Trotzdem setzte der Kläger., die Behandlung der deutschen Beschäftigten, bis Ende 1950 fort,
 Der Kläger hatte zunächst in den Jahren 1946 bis 1948 die iha^ übergebenen Kassenscheine nicht zur Verrechnung vorgelegt. Erstmalig für. das 1. Quartal 1949 hat er die Scheine eingereicht und Zahlung von der Beklagten erhalten. Diese Zahlungen sind ihm bis einschließlich des 1, Quartals 1950 geleistet worden,. Pur.die folgenden Quartale dieses Jahres lehnte die Beklagte die Zahlung ab,	v
Mit der Klage verlangt der Kläger eihen Teilbetrag des Honorars für die kassenärztliche Betreuung der bei der Militärregierung beschäftigten Kassenpatienten aus der Zeit vom 1, April bis 31» Dezember 1950, Nach Behauptung des Klägers schuldet die Beklagte ihm für das 2. unü 3« Vierteljahr X95Ö 3.50Q DM, wovon sie ihm nur 5ÖÖ DM zu Weihnachten 1950 habeK zukommen lassen. Der Kläger verlangt daher vom Restbetrag einen Teilbetrag von 1,100 DM und Verurteilung der Besagten... in Höhe dieses Teilbetrages nebst Zinsen seit KlageZustellung
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Er vertritt den Standpunkt, daß er ab Mitte 1946 durch die Übernahme der vollen kassenärztlichen Betreuung der bei der Militärregierung beschäftigten deutschen Angestellten, vom Prän sidenten und vom Geschäftsführer der Ärztekammer zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen worden ... sei. Diese Ermächtigung sei eine vorübergehende Zulassung im Sinne von Ziff 1 der Übergangsbestimmungen zur Zulassungsordnung für Ärzte (Brit Zone) vom 21o April 1948 gewesen. Sie habe ab I. Oktober 1948 als ordentliche Zulassung zur kassen-ärztlichen Tätigkeit zu gelten, da bis 30. September 1948 ein Widerspruch der zuständigen Stellen gegen seine Zulassung als Kassenarzt nicht erfolgt sei. „v-/, v '	;
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist i der Ansicht, der Kläger habe keine Zahlung mehr zu verlangen, da er nicht als zugelassener Kassenarzt gelten könne. Seine vor übergehende Tätigkeit in der Betreuung der deutschen Angestell-‘ ten der Militärregierung habe nur eine "Beteiligung" des Klä- ; gers dargestellt, die in Ziff 1 der Übergangsbestimmungen nicht erwähnt sei..
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 23o April 1952 die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger kein zugelassener Kassenarzt sei. Auf die gegen\ dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bern- . i fungsgericht das landgerichtliehe Urteil abgeändert und die Be^ klagte antragsgemäß verurteilt.	'S
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision ver-r.*;
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folgt die Beklagte' den Klagabweisungsantrag weiter, während N\ der Kläger um Zurückweisung der Bevision bittet.
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auf§ 368 e RVO gestützte Klaganspruch ist begrün-
det., sofern der Kläger im zweiten und dritten Vierteljahr 1950
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Kassenarzt im Sinne der Zulassungsordnung für die Brit Zonl vom 21. April 1948 gewesen ist« Bas ist entgegen den Ausfuhr rungen der Revision zu bejahen«
1«) flach Ziff 1 der Übergangsbestimmungen zur Zulas-, sungsordnurig für die Brit Zone vom 21. April 1948 gelten ”sämtliche- seit dem 4. September 1939 erfolgten vorübergehend den und anderen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit mit v dem 1. Oktober 1948 als ordentliche Zulassungen, soweit nichtig. ? bis zu dem 30« September 1948 von Xassenverbänden oder der Kassen ärztlichen Vereinigung beim zuständigen Zulassungsausschuß Widerspruch'gegen die Zulassung einzelner Ärzte erhoben ist.«,
Mit Recht wendet "das Berufungsgericht diese Vorschrift
 auf den vorliegenden Pall an; :
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 Unstreitig ist, daß der Kläger ab Mitte 1946 die ge-samte kassenärztliche Tätigkeit für das deutsche Personal der|K; Brit MilReg in	aus geübt hat, und daß alle seine dabei
 getroffenen Maßnahmen, wie Überweisungen an Pachärzte und Krankenhäuser, die von ihf| ausgestellten Rezepte und Arbeitsunfähigkeit sbpscheinigungen von der Krankenkasse anerkannt und bezahlt Wurden, daß der Kläger auch den ärztlichen Sprecfc stundehbed&rf aus der Apotheke für Rechnung der Krankenkasse erhielt. Unstreitig ist weiter, daß Br. B^^und Br. Kl^®;dew/ Kläger^die Teilnahmeberechtigung an der kaesenärztlichen Ver-; sorgutig der'Angestellten bei der Brit:MilReg- erteilt haben.
Br; Eg^ war damals Präsident, Br. Kl^Bfrder Geschäftsführer der .Ärztekammer in	beide	leiteten	zugleich	die	Kassen
 ärztliche Vereinigung. Zulassungsausschüsse-bestanden damals wie das Berufungsgericht feststellt, noch nicht, sondern wurden erst im Juni 1947 wieder in MflBBt eingerichtet* Bas Berufungsgericht zieht hieraus mit Recht den Schluß, daß dem .Kläger die'Berechtigung zur kassenärztlichen.Versorgung von der Mitte 1946 zuständigen Stelle erteilt worden ist. Es stellt noch, was ohnehin unstreitig ist, fest, daß der Kläger seit
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Mitte 1946 an der Kassenarztlieben Versorgung teilgenommen ha4S be. Es stellt weiter fest, daß er auch das. kassenärztliche Ver^ ordnungs- und liquidationsrecht gehabt und daß der Kläger zur j Brit MilReg nicht in einem festen Angestelltenverhältnis gestanden hat, sondern freiberuflich bei der- ärztlichen Versorgung der Angestellten tätig war. Es verweist hierzu auf eine Auskunft des Regierungspräsidenten:in	vom	7o Juli 1953? -
die eine feste Anstellung des Klägers verneint» Es meint, danach stehe.weder § 16 der EulassungsOrdnung von 1936 noch § 17 der. Eyilassungsqrdnung von, 1948 seiner Annahme entgegen, daß.der Kläger oereits Mitte 1946 zur Kassenpraxis zugelassen worden sei». Deshalb greife die Übergangsbestimmung 1 der Zulass ungsOrdnung von 1948 zpguns ten^ä^tKlägers ein.
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y. - 8a^:3Öie Angriffe der 'feeVisfdn »gegen die tatsächlichen <• Beststelltmgen des Berufungsurteilä sind unbegründet»

' 'a)-Die Revision vrügt zunächst, ’das Berufungsgericht habe zu Unrecht die im ersten Rechtszug vom Kläger geltend ge- , machte Darstellung unbeachtet gelassen, daß ihm in den Jahren • 1946 bis 1948 die volle ärztliche Betreuung der deutschen An- ,; gestellten der Brit MilReg ohne Liquidationsrecht und erst ab j 1» Januar 1949 mit Liquidationsrecht übertragen gewesen sei. j Die' Revision meint, das Berufungsgericht habe die im zweiten j Rechtszug vorgetragene Behauptung des Klägers, -ihm sei ein ; Liquidatiönsrecht schon 1946 eingeräumt worden, nicht berück-,'" sichtigen dürfen, weil der erstinstanzliche Vortrag des Klä- • gers ein vorweggenommenes Geständnis im Sinne des § 288 ZPO gewesen sei, das hur unter den Voraussetzungen des § 290' ZPO, ; habe widerrufen werden können»	;	'	4;
Die Revision übersieht, daß die .Behauptung einer Partei^ grundsätzlich frei widerruflich ist und nur dann zu einem so|bJt nannten vorweggenommenen Geständnis wird, wenn der Gegner sie^Jj ausdrücklich oder sinngemäß in der Porm der Annahme des sponiaj nen Geständnisses aufstellt (so Stein-Jonas-Schönke Anm II 1 bä zu § 288 ZPO)c Das ist nicht geschehen»
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b) Aus dea gleichen Gründen lag in Bezug auf die. erf instanzliche Behauptung des Klägers, er sei anfänglich die? verpflichtet und gegen Gehalt bei der Militärregierung beschäftigt /gewesen, kein vorweggenommenes Geständnis vor» Der Beweisbeschluß vom 21» Februar 1952 ergibt vielmehr, daß die
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Beklagte?ctlese Behauptung bestritten hat; sie hat sie auch in ihren-späteren Schriftsätzen nicht als richtig anerkannt,:
§ 290 ZPÖVist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar» DerftfS Kläger war nicht gehindert ,s eine erstinstanzlichen Behauptuijtt/ gen in der Berufungsinstanz richfigzustellen»Im übrigen handelt es sich bei dem Begriff Blenstverpflichtüng um einen Rechtsbegriff., der nicht Ge-gehständ eines Tstsachengeständ-nisses sein kann» BerKläger ha#auch ^eindeutig gesagt, was er damit gemeint hat» Wie seih Schriftsatz vom 15. Februar 1952 ergibt, hat er unter Blenstverpflichtüng nur verstanden, daßI|| er im Jahre 1946 durch die Brit MilBeg aus der Wohnung geholtlö und ihm erklärt worden sei, die jfrztekammer habe ihn als poll tisch unbelasteten Arzt benannt, mit der Aufgabe, das, deutsche Personal der Besatzungsmacht zu untersuchen und zu impfov falls der Kläger diesem Auftrag nicht nachkomme, habe er Verhaftung zu erwarten. Die Beklagte selbst hat das nicht als Bienstverpflichtung angesehen, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 18» August 1952 ausführt. Auch ergeben die vom Kläger überreichten Bescheinigungen (Bl 179) > insbesondere die destji Bezirksbesatzungskostenamts beim Regierungs-Präsidenten in v vom 7.» Juli 1953 (Bl 17,9)»	der JCläger niemals iii
 Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Wenn der Kläger im * , Jahre 1949 und 1950 seine Zulassung zu den Kassen betrieben hat, so war das ersichtlich aus der rechtsirrttlmlichen Anschauung heraus erfolgt, daß er infolge des Inkrafttretens der neunen Zulassungsordnung der Brit Zone.eine solche besondere Zu*®;* lassung benötige» Baß er die volle rechtliche*Kenntnis der für den Nicht Juristen schwer überaichtiicheri Gesetzgebung zunächst nicht hatte, kann dem Kläger keinesfalls sum Nacht^l gereichen» Als ihm von seinem Anwalt in der.Berufungsinstanz
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mitgeteilt wurde, daß er nach deh Übergangsbestimmungen zur Zu-lassungsördnung von 1948 bereits seit Mitte 1946 als Kassenarzt F zu betrachten sei, hat er sich diesen Rechtsstandpunkt sogleich'-!! zu eigen gemacht o Der Umstand ? daß er früher nicht darüber be- :?i lehrt’war, kann ihn keinesfalls seines Hechts aus der Übergangsbestimmung zur ZulassungsOrdnung von 1948 berauben-
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c) Verfehlt, ist schließlich die Meinung der Revision, der Kläger- habe seine Ansprüche aus der ihm im Jahre 1946 übertragenen ärztlichen Behandlung der MilReg-Angestellten verwirktJf
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Die Verwirkung eines Anspruchs kann zwar unter Umständen darin i*
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gefunden werden, daß der Berechtigte- geraume Zeit nach der bj| sicheren Kenntnis vom Bestehen seines Rechts sich schweigend
 und untätig verhält und dadurch im Verpflichteten das berech- ^pf tigte Vertrauen erweckt hat, er wolle die Verpflichtung nicht geltend'machen (vgl Enneccerus-Dehmann, Schuldrecht 14* Aufl ä:
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§ 4 II 1 S 22)-Eine Verwirkung der Stellung als Kassenarzt ist überhaupt, mindestens aber angesichts der übergangsbe- \fj;
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Stimmung zur Zulassungsordnung von 1948 grundsätzlich unmög- •'{ lieh- Der Kläger ist zudem fortgesetzt bei Betreuung der Ange-
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-	stellten der Brit MilReg als Kassenarzt tätig gewesenEr hat nur zeitweise, und zwar Mitte 1946 bis Anfang 1948 seine Li- '[t' quidationen nicht eingereicht- Ob sein Anspruch für die dama- -;r!i lige Zeit verwirkt ist, steht, hier nicht zur Entscheidung-
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3*) Aher auch die rechtlichen Erwägungen des Befufungs-;£|f j urteils sind nicht zu beanstanden- Das Berufungsgericht ist bei der’.Auslegung der Übergangsbestimmung 1 zur Zulassungs-
-	ordnung von 1948 nach den Grundsätzen verfahren, die nach der' || herrschenden Lehre und Rechtsprechung bei der Auslegung von ;||| Gesetzen zu beachten sind (vgl RGRK 10- Aufl § 133? Anm 1 ;f:jP S 255)o Es schließt gerade aus Sinn und Zweck dieser Übergangs*!! bestimmung, sie sei dazu bestimmt gewesen, den in einem Zeit-räum von 9 Jahren vor 1948 entstandenen Wirrwarr zu beenden ; ; fy
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und in dem einst wohl geordnet gewesenen Zulassungssystem .
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wieder Ruhe emtreten zu lassen- Wenn das Berufungsgericht •}•)
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daraus und aus der geschichtlichen Entwicklung der ZulassunJ Verhältnisse auf die Absicht des Gesetzgebers schließt, es : sollten alle irregulären Zulassungen legalisiert werden und die Zulassung allerKassenärzte endgültig klargestellt werde so ist das eine dem Sinn und Zweck der Ziff 1 der Übergangsbestimmungen durchaus entsprechende Auslegung, Daher kann auch der Meinung der Revision nicht gefolgt werden, daß der Kläger; duroir die Übergangsbestimmung 1. zur ZulassungsOrdnung von l548?nicht mehr Rechte erlangt:habeh;kÖnne, als ihm Mitt 1946 zuständen. Auch der Berufungsausschuß	hat	in	se
 ner Entscheidung vom 50. Hovember'’1949zitiert bei PiSBffil im Westf. Ärzteblatt 1950 Sr 7 S 110/die Übergangsbestimmung:
1 in gleicher Weise wie das Berufungsgericht ausgelegt- Auch Heinemann-Koch legen die	1	nicht	ausnahms
 los so aus wie der BerufungsäusseMB	in seiner	spätere^
Entscheidung vom 22- Juni 1951«, Sie erachten die von der Mili§;§( tärregierung erteilten kässenärztlichen Aufträge ohne weiteres
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als eine ’'ändere Zulassung” im Sinne der Übergangsbestimmung l;s*‘
1 (Heihemann-Ko’ch S 70 1 Abs 3) > Dem ist zuzustimmen wie auch der weiteren Ausführung des Berufungsgerichts, daß, wenn der * Gesetzgeber nicht* wie es im Text heißt, "alle anderen”, also , alle in irgendeiner Form und' gleich aus welchem Grund erteil-ten Zulassungen in die Übergangsbestimmungen hätte einbeziehen/ wollen, es nahe gelegen hätte, daß diese Ausnahme durch ir-r I gendein anderes Wort statt des Wortes "andere" gekennzeichnet! worden wäre* Diese Erwägung rechtfertigt ‘schon für sich allein/ den Schluß, daß der Ausdruck "andere” dähin auszulegen ist daß alle irregulären Zulassungen von Kassenärzten erfaßt wur- ; den- Schließlich hat das Berufungsgericht noch mit Recht dafr|\-/ auf hingewieseh, daß-die Zulassüngsgesetze für Bayern, Württenv-berg und Hessen sowie Rheinland-Pfalz Übereinstimmend nicht , nur die vorübergehende Zulassung, sondern unter äusdrücklicb^ Erwähnung auch die (Teilnahme an der kassenärztlichen Värsorjsp^ unter den gleichen Bedingungen, wie Ziff 1 der Übergangsbe^, I Stimmungen zur Zu lässungs Ordnung der Brit Zone sie vorsieht,
 in eine ordentliche Zulassung- umgewandelt haben (vgl die bei. Heinemann-Ko'ch abgedruckten Zulassungsordnungen) . Zutreffend folgert/daraus das Berufungsgericht/ der Kläger könne unter dem Geltungsbereich der Zulassungsordnung für die Brit Zone nicht schlechter gestellt sein, als die Ärzte in den genannten anderen deutschen Ländern« Wenn die Beklagte die Umwandlung der beschränkten Beteiligung des Klägers in eine ordentliche Zulassung verhindern wollte, so hätte sie, wie das Berufungsurteil zutreffend sagt, gemäß den Übergangsbestimmungen zur ZulassungsOrdnung bis zu dem 30* September 1948 Widerspruch gegen' die Zulassung des Klägers erheben müssen. Das ist indessen unstreitig nicht geschehen,	!
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4,) Da somit sämtliche Ilevisionarügen unbegründet sind*/ war die Hevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-■
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Dr, Drost Dr. Haidinger Br. Fischer . Dr, Kuhn Artl