brik betrieben hatte* Über einen wesentlichen Teil des Ge-sellnchaftsvermögens haben sich die Parteien bereits auGeinan-dergesetzto Sie streiten nur noch, wie der nach Abzug restlicher Unkosten verbleibende Erlös von 566*519 DM unter ihnen zu verteilen ist, den der Liquidator Ende 1961 durch Verkauf dpr Gesellschaftsgrundstücke erzielt und im Einverständnis der Parteien vorläufig an diese ausgezahlt hat* Das Rechtsverhältnis der Parteien1 beruht auf dem Gesell-.schaftsvertrag vom 29* März 1952* Danach betrugen die als unveränderlich bezoichneten Kapitalkonten des Klägers 70 *000 DM, der damals noch der Gesellschaft angehörenden Rechtsvorgangerin der Klägerin zu 2) (Frau 1 'fll) 75-000, Ausgehend von der Erwägung, daß in dem bei der Errichtung der 'KG von den früheren Gesellschaftern der OHG eingebrsch-ton Geschäftsvermögen erhebliche stille Reserven enthalten (Sind, ist es billig und gerecht, daß im (Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder im Pall der Auflösung der KG diese stillen Reserven den früheren Gesellschaftern zugute kommeno Die stillen Reserven stecken sowohl in dem Grundstück .und den Gebäuden als auch in der Maschincnausrüstung, Nach einer überschläglichen Berechnung sind diese Reserven beim Grundstück und den alten Gebäuden mit 60,000,—• DM Sofern Gesellschafter beim Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft auf ihren Darlehnskonten Schulden an die ..Firma haben sollten, so werden diese Schulden gegen ihren Kapitalanspruch aufgerechnet; sind stattdeeoen Guthaben vorhanden, so treten sie zu dem Auseinandersetzungen).!-snrueh0 u Diesem Vertrag- war I ein ^.Beispiel su § 4 *•.® mit angenem-'"nenen Zahlen" beigefügt ® Darin wurde ein Zeitwert des Unternehmens von 750®200 DM'zugrundegolegt und eine Auseinander-.•.Setzungsrechnung auf gemacht, in der die Kapitalkonten und die stillen Reserven mit denselben Zählen angesetzt “waren, wie sie sich aus dem Gesellochaftsvertrag und § 2 des Aus-einandersetzungsvertrages ergaben, 1 der Auseinandersetzung die stillen Reserven zu vorteilen sind, die in dem Grundstück und den Gebäuden stecken» Die Kläger sind der Ansicht, die in § 2 des Auseinandersetzungsvertrages vom 29 * März 1952 genannten Zahlen seien nur beispielhaft gemeint; die “alten” Gesellschafter, die der Gesellschaft schon vor dem 29» März 1952 Die Beklagten meinen dagegen, § 2 bestimme mit den dort angegebenen Zahlen, abschließend, in welcher Höhe stille Reserven 1 gutzubringen seien» Das Berufungsgericht hat das letztere angenommen und sich damit der Ansicht der Beklagten ange-schlosseno Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision erweisen sieh letzten Endes als unbegründet» .hätten sich weder im Schriftwechsel vom Anfang des Jahres 1961 noch in der Gesellschafterversammlung vom 20» Januar 19621 über diese Streitfrage und die übrigen Verteilungsgrundsätze geeinigt, ist gegen seine Ausführungen aus Rechte-, gründen nichts einzuwenden» Die Parteien haben in der Revisions ins tanz hiergegen auch nichts mehr geltend gemacht» Das Berufungsgericht bezweifelt allerdings auch, daß dem Auseinandersetzungsvertrag entnommen werden kann, wie die stillen Reserven aufzuteilen sind»1Der Vertrag sei zu demindest in diesem Punkte gemäß § 155 BGB nichtig» Denn die Vertragspartner hätten in Wirklichkeit bei Abschluß des Vertrages insoweit keine Willensübereinstimmung erzielt» leutc gern mit festen Zahlen rechnen und daß § 4, der die Auseinandersetzung näher regele, auf § 2 verweise, der jene Zahlen enthalte« Alles das lasse sowohl die eine wie die andere Auslegung als möglich erscheinen« Durch die Aussage des Zeugen Stefaniah sei "bewiesen, daß die von ihm Beratene Drau Werth, die Recht svor ganger in der Klägerin, zu 2), mit der getroffenen Regelung die Vorstellung verbunden hätte, bei der Endabrechnung seien die wirklichen stillen Reserven Hiergegen wendet' sich die Revision zu Recht« Ein {versteckter) Einigungsrnangel kann allein schon deshalb nicht ^angenommen1 werden, v/oii die Ansicht des Berufungsgerichts, der' Auseiiiandersetzungsvertrag sei hinsichtlich der stillen Reserven zweideutig, aus Rechtsgründen nicht haltbar ist« Insofern ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung einzelner Vertragsbestimmungen stehen geblieben, ohne das VortragSY/eric als Ganzes gewürdigt und unter Berücksichtigung aller Umstande abschließend ausgelegt zu haben* Eine solche Auslegung ergibt aber, daß der objektive Erklärungsinhalt des Vertrages eindeutig ist, und zwar in dem Sinne, daß die in § 2 der Anlage zu dem Vertrage genannten Zahlen die Höhe der stillen Reserven, die den alten Gesellschaftern zugutekommen sollten, endgültig bestimmen* ' Hätten die Vertragspartner die Gesellschafter, die die Sacheinlagen erbracht haben, über die Regelung des § 733 Ab So 2 BGB hinaus begünstigen und ihnen auch die nach Vertragschluß sich bildenden stillen Reserven zugestehen wollen, so wäre das sehr ungewöhnlich gewesen0 Denn das hätte dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz widersprochen, daß die Erhaltung, Wertminderung oder Wertntcige-rung der'eingebrachten Sachwerte während des Bestands der Gesellschaft im Regelfall Risiko und Chance aller Gesellschafter isto Wollte man annehmen, die Gesellschafter hätten im vorliegenden Falle von diesem Grundsatz abweichen wollen, dann hätten sie dafür schon besondere Gründe haben müssen. Solche sind nicht ersichtliche Der Beklagte zu 2) war in die Gesellschaft eingetreten, weil man durch seine Beteiligung das Unternehmen, das nach Aussage des Zeugen Stofaniak damals schon liquidationsreif war, am Leben zu erhalten hoffte* Zu diesem Zwecke hatte er - auch wenn man den damaligen Zeitwert aller Sacheinlagen berücksichtigt -von allen Gesellschaftern die höchste Einlage erbracht 0 • Der Wille, den Altgesellschaftern nur den'Wert ihrer Einlagen gutzubringen, den diese bei Vertragschluß hatten, r hat auch im Vertrag seinen Niederschlag gefunden« Zwingende Anhaltspuhkte, die dagegenfsprächen, hat das Berufungsgericht dem Auseinandersetzungovertrag nicht entnommen* Solche sind auch nicht ersichtlich« Dagegen heißt es in § 4, den Auseinandersetzungsvermögen seien die Kapitalkonten 11 zuzüglich der in § 2 festgelegten aus den stillen Reserven bei Errichtung der KG- führenden Mehrwerte” gegonübcrzustellcn und die sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Mehrwerte auf alle Gesellschafter umzulegen« Auöh dot vom Berufungsgericht nicht selbständig erörterte reine Wortlaut des § 1 besagt, in dem bei Errichtung der Gesellschaft von den früheren Gesellschaftern eingebrachten Gesellschaftsvcrmügen seien stille Reserven vorhanden; es sei billig und gerecht, bei einer Auseinandersetzung diese, stillen Reserven den früheren Gesellschaftern gutZubringer« Darüber hinaus laßt ..die Gesamtregelung der §§ 3 und 4 des Vertrages, die zunächst für das Ausscheiden! eines Gesellschafters;gelten, nach § 5 aber auch für die Auseinandersetzung anzuwenden sind, deutlich erkennen, daß den alten Gesellschaftern nur die Einlagen in den bei Vertragschluß bestehenden und in § 2 festgelegten Werten zugutekommen sollten * ..Zeitwert des Grundstücks und der alten Gebäude feststollen zu lassen, weil die eich daraus ergebenden stillen Reserven allein der Klägerin zu 2) zugeetanden und Jene keinen Anteil daran gehabt hätten. Anteil zukommen (§4 Abs0 2), keine nennenswerte praktische Bedeutung gehabt, Grundstück, Gebäude und MaochinenauorUßtung - die bedeutsamen Vermögenswerte - wären für eine Mehrwert-bildung nicht in Präge gekommen, wenn deren stille Reserven den Altgesellschaftern voll zukamen. Die Berücksichtigung dpr Gesellschaf'terintGrossen, bestimmte Formulierungen des Auseinander setzungsvez*tregerj J und der Umstand, daß die §§ 3 und 4 nur unter dieser Voraussetzung eine in jeder Weise sachgerechte Regelung für die AuseinandersetZungsrechnung darstellen, führen daher zu dem 'Ergebnis, daß der objektive Erklärungsinhalt der im Aus-einanderaetzungsvertrag enthaltenen Erklärungen aller Vertragspartner dahin ging, die den Altgesellschaftern allein zukommenden stillen Reserven in § 2 zahlenmäßig abschließend zu bestimmen. Der Auseinandersetzungovertrag ist daher mit diesem Inhalt zustandegekoimnen und rechtswirksam <> Auf die hiervon abweichende subjektive Vorstellung von Frau Verth kommt es nicht an, weil sie im Vertragswerk nicht zu dem Aus- Nach alledem ist zwar der Revision darin zu folgen, 1 -daß eine Teilnichtigkeit des Vertrages nicht angenommen werden kann, Ihre weitere Ansicht, den .alten Gesellschaftern ,ooi bei der Auseinandersetzung der volle Wert der stillen 'Reserven vorweg gutzubringen, findet aber im1Vertrag keine Stützeo Im Ergebnis ist vielmehr der vom Berufungsgericht mit einer abweichenden Begründung vertretenen Ansicht zu folgen, daß die Kapitalanteile der alten Gesellschafter nur um die Werte zu erhöhen sind, die in § 2 des Auseinandersetzungovertrages für das Grundstück und die Gebäude im Zeitpunkt der Einbringung zahlenmäßig festgelegt worden sindc 1227)» ähnliche Grundsätze wie für die eines geschäftsführenden Gesellschafters während des Bestands der Gesellschaft«, Beide haben grundsätzlich keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern das nicht im Gesellocheftß-vertrag oder durch Geoellschafterbeschluß ausdrücklich angeordnet worden ist. Dazu hat es festgestellt, dem Kläger sei nach dem L Juli 1954 im wesentlichen die wenig zeitraubende Aufgabe geblieben, das Anlagevermögen zu verkaufen und den Grundbesitz zu verwalten* Zur Verwaltung habe ihn eine von der Gesellschaft bezahlte Hilfskraft zur Verfügung'gestanden o Bei den Verkaufsbemühungen hätten ihn die Beklagten nach besten Kräften unterstützt * Unter diesen Umständen hätten alle Beteiligten bei ruhiger und gerechter Abwägung ihrer ' Belange davon ausgehen können, eine solche Arbeit werde der Kläger im Interesse aller ohne besondere Vergütung leisten«, Gegen die Polgerung, unter diesen Umständen könne eine stillschweigende Einigung der Parteien über die Zahlung einer Vergütung nicht angenommen werden, ist aus Rechtsgründen nichts ■ei na wenden* Die Revision kann auch aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht hierbei den Bericht des Steuerberaters des Beklagten hw 2) Brzitwa vom 15« Ju.li diesem Bericht kann aber nicht als stillschweigende Zust'im müng angesehen werden, weil sic die Präge der Vergütung in der ernten darauf folgenden Geaellschafterveroamralung angesprochen habeno Daß BÜÜüü selbst in seinem Bericht die Entnahmen nicht beanstandet hat, ist unerheblich* Der Bericht ist keine Willensäußerung seiner Auftraggeber, Deshalb kann die Revision auch daraus nicht folgern, die Beklagten hätten damals gegen die Vergütung nichts einwenden wollen und sie deshalb stillschweigend genehmigt, •Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger zu 1) habe bei der Auseinandersetzung 43*200 DM für die entnommene Vergütung auszugleichen, ist nach alledem nicht zu beanstanden'. ;i Das Berufungsgericht geht aber davon aus, der Steuerberater Brzitwa habe als Vertreter des Beklagten zu 2) zwar erklärt, nicht mehr als 200*000 DM verlangen zu wollen; zugleich habe er aber auf Auszahlung der vollen 200*000 DM an den Beklagten zu 2) bestanden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wieviel dann noch für eine Berücksichtigung der stillen Reser- mit dem er das schon gefordert habe, aus dem Zusammenhang der Verhandlungen aa 21, Dezember 1956 und aus der Stellungnahme des1Anwalts des Beklagten zu l) in dieser Verhandlung, Die "Erklärungen hätten1 deshalb nicht unbedingt eine Besserstellung der übrigen Beteiligten bedeutet. Hiergegen laßt sich rechtlich nichts einwenden, Daß die Erklärungen des Vertreters des Beklagten zu 2) diesen Inhalt hatten, ist eine tatrichterliche und für das Revisionsgericht bindende BestStellung, Die Befürchtung, die Altgesell-schafter könnten hinsichtlich der stillen Reserven benachteiligt werden,' v/enn der Beklagte zu 2) in jedem Palle vseine' volle Einlage, von 200,000 DM beanspruchen konnte, lag nahe, weil die Verkaufsversuche bis dahin erfolglos geblieben waren und die Gesellschafter mit einem verlustreichen Verkauf den Grundstücks rechnen mußten. Gegen, die Rechnung selbst hat die Revision nichts cingewandt« Insoweit ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich, Die Abnahme des Berufungsgerichts hat daher Bestand, daß allein der Kläger zu 1) zuviel, die Klägerin zu 2), der Beklagte zu 11 und der Beklagte zu 2) dagegen zu wenig von dem verbliebenen Auseinandersetzungsvermögen ausgezahlt erhal-
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I I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
11^21^257/64.
URTEIL
in dem Rechtsstreit
A
Verkündet am
6 o März 196?
Heil?
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1o des Kaufmanns Egon v on R
2. o der Ehefrau Luise von . R beide wohnhaft in 1
gebo V RoflWstraße
Kläger und Revisionskläger9
Krosseßbcvollraächtigte t Rechtsanwälte Prof QBr
Pr.
und
gegen
1 o den Botschafter a03)o Pf« Friedrich rstraße
in JH
2 „ den Grafen Bu
von Bo<
in Hi
Beklagte und Revisionsbeklagte, l^roseßbevollmächtigter: Rbchtsanwalt Pr,
Der 11o Zivi1senat des Bundesgerichtshöfs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten lr0 Bischer und der Bundes-richten Dx% Ilörr, Dro Bukov/, Dr0 Schulze und Stiepel 1
für Rocht erkannt: •"
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des i ..
; So Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vöm 19 o Oktober 1964 wird auf ihre Kosten zurückgö-wiesen*
•• . . Von Rechts wegen 5 . ..
' -• ■■ . Tatbestand: , ‘ ... .
Der Kläger zu 1) war persönlich haftender Gesellschafter, die Klägerin zu 2), der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren die Kommanditisten einer am 3o Mai 1954 aufgelösten
Kommanditgesellschaft, die eine Piassavabesen- und Bürstcnfa-
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brik betrieben hatte* Über einen wesentlichen Teil des Ge-sellnchaftsvermögens haben sich die Parteien bereits auGeinan-dergesetzto Sie streiten nur noch, wie der nach Abzug restlicher Unkosten verbleibende Erlös von 566*519 DM unter ihnen zu verteilen ist, den der Liquidator Ende 1961 durch Verkauf dpr Gesellschaftsgrundstücke erzielt und im Einverständnis der Parteien vorläufig an diese ausgezahlt hat*
Das Rechtsverhältnis der Parteien1 beruht auf dem Gesell-.schaftsvertrag vom 29* März 1952* Danach betrugen die als unveränderlich bezoichneten Kapitalkonten des Klägers 70 *000 DM, der damals noch der Gesellschaft angehörenden Rechtsvorgangerin der Klägerin zu 2) (Frau 1 'fll) 75-000,
des Beklagten zu 1) 95«000 und des Beklagten zu 2) 200,000 DH
Gewinne, Verluste und Entnahmen wurden auf "Darlehnskonten” verbucht. Am Gewinn und Verlust nahmen die beiden Klager zusammen, der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) zu je 33 1°
teil.
her Beklagte zu 2) war der schon vorher bestehenden Gesellschaft erst am 29* März 1932 beigetreten* Die Grundstücke und Gebäude, um deren Verkaufserlös die Parteien streiten, gehörten der Gesellschaft zu dem feil schon vorher; zu dem größeren feil brachte Brau Werth sie am 29o Marz 1952 ein. Mit Rücksicht darauf schlossen die Parteien am selben Tage einen Auseinandersetzungsvertrag, der u,a. folgenden Inhalt hat:
v ■ ;■ ff ' § 1, VT/.;,
Ausgehend von der Erwägung, daß in dem bei der Errichtung der 'KG von den früheren Gesellschaftern der OHG eingebrsch-ton Geschäftsvermögen erhebliche stille Reserven enthalten (Sind, ist es billig und gerecht, daß im (Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters oder im Pall der Auflösung der KG diese stillen Reserven den früheren Gesellschaftern zugute kommeno
, h § 2 ;7..7 77 "7. j <7 : /
Die stillen Reserven stecken sowohl in dem Grundstück .und den Gebäuden als auch in der Maschincnausrüstung, Nach einer überschläglichen Berechnung sind diese Reserven beim Grundstück und den alten Gebäuden mit 60,000,—• DM
bei den neuen Gebäuden mit 30,000,— 11
und bei der Maschinenausrüstung mit 76,000,— n
.. zue, I65oOOQf— IM
anzunehmen 0 ""
Davon sind zuzurechnenj \
1) Irau.MÜ der Gesamtbetrag für das Grundstück und die alten Gebäude, deren Eigentümerin eie bis zur Errichtung der KG war*ö d0s0 60,000,— DM
ferner 1/3 der Mehrwerte der , neuen Gebäude - ■ . i 10,000,— M
sowie 1/3 des Mehrwerts der - |
Hasch in enausrü s t ung = >25.»Q0Pl,ly~r
zusJ 95 o 000,— DM
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2) Herrn vu mR
1/5 de;
Mehrwerts der
heuen Gebäude = 1/3 des Mehrwerts der Maschinen- 10,000,— DM
Ausrüstung = 25.000.— "
ZUG c, '■■■' i ' 1/3 ties Mehrwerts 35.000,— DM
der neuen Gebäude ~ 1/3 des Mehrwerts der Maschinen- 10,000,— M
Ausrüstung -
- ZU So 35.000,— DM
yf;/ 'T'"‘ v.-.r-" ;§-3 - ,,/.; .yy/-.,-•
Im Falle der Auseinandersetzung ohne Liquidation1der Firma werden die Zeitwerte aller Aktiva und Passiva auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung ermittelte
.Soweit Grundstücke und Gebäude, sowie die Maschinenausrüstung und die Geschäftseinrichtung in Betracht kommen, sollen sie durch einen Sachverständigen getaxt werden«
Bei den Vorräten, dem übrigen Geschäftsvermögen und den Schulden sind die Buchwerte maßgebend; etwa vorhandene Wertpapiere sind zu dem Tageskurs anzusetzen«
Bas in dieser Weise ermittelte Vermögen stellt das Ausoin-andersetzungsvermögen dar„
i
’ • - ■ ....... .■ § 4 ' y......
1) Dienern Vermögen -worden gegenübergestellt die Kapitalkonten der Gesellschafter nach dem letzten. Stand zuzüglich der im § 2 fcotgelegten aus den stillen Re-
- .nerven bei Errichtung der KG führenden Mehrwerte«
2) Ergibt sich bei dieser Gegenüberstellung ein höherer Zeitwert irn(Zeitpunkt der Auseinandersetzung, so wird dieser Mehrwert auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligung umgelegt0
..Ein ausscheidender Gesellschafter hat also Anspruch auf ,
• •• !
,1) sein buchmäßiges Kapitalkonto, (
2) die stille Reserve gern«, § 2,
5) den Mehrwert gern« § 4 Aba« 10
Als Anlage ist ein Beispiel für die Berechnung der /den Gesellschaftern zustehenden Auseinandersetzungs-. .guthaben beigefügt«
- -■ § 5
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wird die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert, dann wird der Diquidationaerlös in der gleichen Weise aufgeteilt ? wie ciao mit dem Zeitwert gern® § 4 geschehen hat .>
§6
Sofern Gesellschafter beim Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft auf ihren Darlehnskonten Schulden an die ..Firma haben sollten, so werden diese Schulden gegen ihren Kapitalanspruch aufgerechnet; sind stattdeeoen Guthaben vorhanden, so treten sie zu dem Auseinandersetzungen).!-snrueh0 u
i
Diesem Vertrag- war I ein ^.Beispiel su § 4 *•.® mit angenem-'"nenen Zahlen" beigefügt ® Darin wurde ein Zeitwert des Unternehmens von 750®200 DM'zugrundegolegt und eine Auseinander-.•.Setzungsrechnung auf gemacht, in der die Kapitalkonten und die stillen Reserven mit denselben Zählen angesetzt “waren, wie sie sich aus dem Gesellochaftsvertrag und § 2 des Aus-einandersetzungsvertrages ergaben, 1
'• hach Auflösung der Gesellschaft stellte ' sich heraus, daß das Unternehmen als Ganzes nicht zu veräußern war 'und beim Verkauf des Grundstücks und der Gebäude die erwarteten Preise kaum zu erzielen sein würden® Damit wurde zweifelhaft, ob die Gesellschafter ihre Einlagen und die stillen Reserven voll zurückerhalten wurden® Ans diesen und anderen Gründen kam es in den folgenden Jahren zu Meinungsverschiedenheiten, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zu vollziehen tseic Man konnte sich zwar schließlich über die Verteilung des Erlöses einigen, den der Liquidator aus dem Verkauf der Maschinenausrüstung erzielt hatte® Über die Verteilung des
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Grundstückserlöses blieben aber unterschiedliche Auffassungen
, „ , .und Anfang 1962
bestehen. Erst Anfang 1961-/versuchte man, sich auch insoweit
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zu vergleicheno Ob hierbei eine abschließende Vereinbarung ~ ganz oder in Teilfragen - austandögd’iceraraen ist, ist streitig.
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Das Grundstück und die Gebäude sind im Dezember 1961 verkauft worden. Aus dem daraus noch zu verteilenden Erlös von ü66c> 519M sind dem Kläger zu 1). 990851,84 DM, der Klägerin ZU 2) 111.242,84 DM, dem Beklagten zu 1) 136.706,66 DM
und dem Beklagten zu 2) 218.717,66 DM vorläufig ausgezahlt
vrordeiia Die Gesellschafter haben sich jedoch Vorbehalten, streitige Fragen noch zu klären und voneinander zu verlangen, zu hohe Auszahlungen nachträglich auszugleichen.
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Die Kläger meinen, die Beklagten hätten auf ihre Kosten zuviel erhalten. Da sie ferner der Ansicht sind, das Aüaeinandersetzungsguthabcn sei für sie beide gemeinschaftlich zu ermitteln, haben sie in erster Dinie beantragt, den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 10.735?42 DM und Zinsen und den Beklagten zu 2) zur Zahlung von 14.381,86 DM und Zinsen an sie als Gesamtgläubiger zu verurteilen. Für den Fall, Gesantgläubigerschaft könne nicht angenommen werden, hat jeder von ihnen hilfsweise von dem Beklagten zu 1)
5.367,71 DM und Zinsen und von dem Beklagten zu 2) 7.190,93 DM und Zinsen verlangt; hierzu hat die Klägerin zu 2:) dem Kläger zu 1) einen feil ihrer Ansprüche abgetreten.
Das Landgericht hat nach, dem Hauptantrag erkannt und der Klage gegen den Beklagten zu 1) voll, der Klage gegen den Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben. Auf Berufung und Anschlußberufung beider feile hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen0 Mit der Revision, die die. Beklagten zuriiekzuv/eisen beantragen1, verfolgen die Kläger ihre Klaganträge weiter.»
, •. :• y. v
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Ent sch ei dungs gründe
... Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nichts mehr auszitgleichen, hält im Ergebnis den. Angriffen der Revision stand. .......
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10- Dio Parteien streiten in erster Linie über die Präge, wie bei. der Auseinandersetzung die stillen Reserven zu vorteilen sind, die in dem Grundstück und den Gebäuden stecken» Die Kläger sind der Ansicht, die in § 2 des Auseinandersetzungsvertrages vom 29 * März 1952 genannten Zahlen seien nur beispielhaft gemeint; die “alten” Gesellschafter, die der Gesellschaft schon vor dem 29» März 1952
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angehört hätten, hätten Anspruch auf die vollen stillen Reserven, die sich bei der Auseinandersetzung ergeben, hätten. Die Beklagten meinen dagegen, § 2 bestimme mit den dort angegebenen Zahlen, abschließend, in welcher Höhe stille Reserven 1 gutzubringen seien» Das Berufungsgericht hat das letztere angenommen und sich damit der Ansicht der Beklagten ange-schlosseno Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision erweisen sieh letzten Endes als unbegründet»
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.Soweit das Berufungsgericht meint, die Gesellschafter
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.hätten sich weder im Schriftwechsel vom Anfang des Jahres 1961 noch in der Gesellschafterversammlung vom 20» Januar 19621 über diese Streitfrage und die übrigen Verteilungsgrundsätze geeinigt, ist gegen seine Ausführungen aus Rechte-, gründen nichts einzuwenden» Die Parteien haben in der Revisions ins tanz hiergegen auch nichts mehr geltend gemacht»
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Das Berufungsgericht bezweifelt allerdings auch, daß dem Auseinandersetzungsvertrag entnommen werden kann, wie die stillen Reserven aufzuteilen sind»1Der Vertrag sei zu demindest in diesem Punkte gemäß § 155 BGB nichtig» Denn die Vertragspartner hätten in Wirklichkeit bei Abschluß des Vertrages insoweit keine Willensübereinstimmung erzielt»
' Pur clio Deutung, daß den alten Gesellschaftern die vollen stillen Reserven zukommen sollten, spreche der § 1 des Vertrages,, Nach der Passung des § 2 könne man einerseits die genannten Zahlen als Beispiele ansehen; man könne aber, weil es dort heiße, daß die stillen Reserven in der angegebenen
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Höhe "anzunehmen" und den drei Altgesellschaftern "zuzurcclw nen sind'1, auch schließen, diese Beträge hätten verbindlich ..festgelebt werden sollen« Hierfür■ spreche auch, daß Kauf-
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leutc gern mit festen Zahlen rechnen und daß § 4, der die Auseinandersetzung näher regele, auf § 2 verweise, der jene Zahlen enthalte« Alles das lasse sowohl die eine wie die andere Auslegung als möglich erscheinen« Durch die Aussage des Zeugen Stefaniah sei "bewiesen, daß die von ihm Beratene Drau Werth, die Recht svor ganger in der Klägerin, zu 2), mit der getroffenen Regelung die Vorstellung verbunden hätte, bei der Endabrechnung seien die wirklichen stillen Reserven
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cinzusetzen« Die Beklagten hätten dagegen urnviderlegt behauptet, sie hätten die Zahlen des § 2 des Auseinander-' sotzungsvertrages als verbindliche Festlegung der stillen Reserven angesehen« Damit sei dieser in seinem Wortlaut mehrdeutige 'feil des Vertrages mangels einer echten Einigung der Parteien gemäß § 155 BGB nicht zuatandegokoiranen*
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Hiergegen wendet' sich die Revision zu Recht« Ein {versteckter) Einigungsrnangel kann allein schon deshalb nicht ^angenommen1 werden, v/oii die Ansicht des Berufungsgerichts, der' Auseiiiandersetzungsvertrag sei hinsichtlich der stillen Reserven zweideutig, aus Rechtsgründen nicht haltbar ist« Insofern ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung einzelner Vertragsbestimmungen stehen geblieben, ohne das VortragSY/eric als Ganzes gewürdigt und unter Berücksichtigung aller Umstande abschließend ausgelegt zu haben* Eine solche Auslegung ergibt aber, daß der objektive Erklärungsinhalt des Vertrages eindeutig ist, und zwar in dem Sinne, daß die in § 2 der Anlage zu dem Vertrage genannten Zahlen die Höhe der stillen Reserven, die den alten Gesellschaftern zugutekommen sollten, endgültig bestimmen*
Im Gescllschaftsvertrag haben die Parteien den Wert der eingebrachten stillen Reserven bei der Festsetzung der Kapi-
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talkontcn nicht berücksichtigt, wie das sonst bei Verträgen dieser Art vielfach geschieht0 bas hatte im allgemeinen zur Folge gehabt, daß bei der Auseinandersetzung alle Gesellschafter nicht nur in. der üblichen Weise an den sich nach Vertragschluß entwickelnden, sondern au'ch an den stillen Reserven Amtell gehabt hätten, um die einzelne Gesellschafter' das Gesellschaftevermögen mit ihren Sacheinlagen unmittelbar vermehrt haben * Um die Benachteiligung dieser Gesell" Schalter zu vermeiden, lag es nahe, die■von ihnen einge-brachten stillen Reserven bei der Auseinandersetzung allein zu deren Gunsten zu berücksichtigen<>• Bas würde der Bestimmung entsprechen, die nach § 733 Abs, 2 BGB für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gilt und nach der den Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zunächst der Wert ihrer Sacheinlagen zu ersetzen ist, die diese zur Zeit der Einbringung gehabt haben, bevor ein Überschuß nach Gewinn-teilen urnzulegen ist o
' Hätten die Vertragspartner die Gesellschafter, die die Sacheinlagen erbracht haben, über die Regelung des § 733 Ab So 2 BGB hinaus begünstigen und ihnen auch die nach Vertragschluß sich bildenden stillen Reserven zugestehen wollen, so wäre das sehr ungewöhnlich gewesen0 Denn das hätte
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dem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz widersprochen, daß die Erhaltung, Wertminderung oder Wertntcige-rung der'eingebrachten Sachwerte während des Bestands der Gesellschaft im Regelfall Risiko und Chance aller Gesellschafter isto Wollte man annehmen, die Gesellschafter hätten im vorliegenden Falle von diesem Grundsatz abweichen wollen, dann hätten sie dafür schon besondere Gründe haben müssen. Solche sind nicht ersichtliche Der Beklagte zu 2) war in die Gesellschaft eingetreten, weil man durch seine Beteiligung das Unternehmen, das nach Aussage des Zeugen Stofaniak damals schon liquidationsreif war, am Leben zu
erhalten hoffte* Zu diesem Zwecke hatte er - auch wenn man den damaligen Zeitwert aller Sacheinlagen berücksichtigt -von allen Gesellschaftern die höchste Einlage erbracht 0 •
Es liegt deshalb sehr fern nnzunehmen, gerade er ihabe nicht hur von den bei Vertragschluß bestehenden, sondern auch von allen sich im Laufe der Vertragszeit bildenden stillen Reserven ausgeschlossen sein sollen«
Der Wille, den Altgesellschaftern nur den'Wert ihrer Einlagen gutzubringen, den diese bei Vertragschluß hatten, r hat auch im Vertrag seinen Niederschlag gefunden« Zwingende Anhaltspuhkte, die dagegenfsprächen, hat das Berufungsgericht dem Auseinandersetzungovertrag nicht entnommen* Solche sind auch nicht ersichtlich« Dagegen heißt es in § 4, den Auseinandersetzungsvermögen seien die Kapitalkonten 11 zuzüglich der in § 2 festgelegten aus den stillen Reserven bei Errichtung der KG- führenden Mehrwerte” gegonübcrzustellcn und die sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Mehrwerte auf alle Gesellschafter umzulegen« Auöh dot vom Berufungsgericht nicht selbständig erörterte reine Wortlaut des § 1 besagt, in dem bei Errichtung der Gesellschaft von den früheren Gesellschaftern eingebrachten Gesellschaftsvcrmügen seien stille Reserven vorhanden; es sei billig und gerecht, bei einer Auseinandersetzung diese, stillen Reserven den früheren Gesellschaftern gutZubringer« Darüber hinaus laßt ..die Gesamtregelung der §§ 3 und 4 des Vertrages, die zunächst für das Ausscheiden! eines Gesellschafters;gelten, nach § 5 aber auch für die Auseinandersetzung anzuwenden sind, deutlich erkennen, daß den alten Gesellschaftern nur die Einlagen in den bei Vertragschluß bestehenden und in § 2 festgelegten Werten zugutekommen sollten *
Nach §§ 3 und 4 sollte ein ausscheidender Gesellschafter sein buchmäßiges Kapitalkonto, seinen etwaigen Anteil an den
11 -
stillen Reserven sowie einen Anteil an einem etwaigen Mehr-wert erhalten, der sieh bei der Gegenüberstellung der Summe der Kapitalkonten und der stillen Reserve^ mit dom Wert dco Auseinanderaotzungsvormögens ergeben würdet las Auseinander-setzungsvermögen war dazu auf die V/eise zu ermitteln, daß 'Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Geschäftseinrichtungen durch einen Sachverständigen zu taxen und für das sonstige Gesellschaft-fcsvermögen im wesentlichen die Buchwerte anzusetzen seien. Dieses Vorgehen hätte in mehrfacher Vfeiee keinen Sinn gehabt,' wenn den Altgesellschaftern alle stillen Reserven hatten zugutekommen sollen. Im Ralle des Ausscheidens des Beklagten zu 2) wäre es überflüssig gewesen, die Zeitwerte der Grundstücke, Gebäude und Maschinen durch Sachverständige ermitteln zu lassen und bei der Auseinander-
\
betzungsrechnung mit anzusetzen. Denn was den Buchwert überstiegen hätte, wäre ohnehin allein den anderen Gesellschaftern verblieben und dem Beklagten zu 2) auch anteilig nicht
zugutegekommen, Wäre der Kläger zu 1) oder der Beklagte zu l) 1 ! ausgeschieden, wäre es ein nutzloser Aufwand gewesen, den
..Zeitwert des Grundstücks und der alten Gebäude feststollen zu lassen, weil die eich daraus ergebenden stillen Reserven allein der Klägerin zu 2) zugeetanden und Jene keinen Anteil daran gehabt hätten. Ebenso hätte die Bestimmung, dem ausscheidenden Gesellschafter solle am "Mehrwert" ein. Anteil zukommen (§4 Abs0 2), keine nennenswerte praktische Bedeutung gehabt, Grundstück, Gebäude und MaochinenauorUßtung - die bedeutsamen Vermögenswerte - wären für eine Mehrwert-bildung nicht in Präge gekommen, wenn deren stille Reserven den Altgesellschaftern voll zukamen. Der pirmonwert war nicht zu berücksichtigen. Der größte Teil des übrigen Vermögens ikonnte keine Mehrwerte erbringen, weil sie mit dem Buchwert anzusetzen waren. Damit kamen für die Entstehung eines Mehrwerts nur etwaige stille Reserven aus möglichen Neuanschaffungen und die Differenz zwischen Zeit- und Buch-wert der Geschäftseinrichtung in Präge - ein aus der Sicht
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der Gesellschafter bei Vertragschluß unbedeutender Teil, der allein den Gesellschaftern schwerlich Anlaß gegeben hätte, j die in den §§ 3 und 4 Aba, 2 enthaltene aufwendige Mehrvrerts-berechnung und -Verteilung generell vorzuochcnV Demgegenüber ..Waren die Bestimmungen der §§ 3 und 4 in jeder Weihe sinn-voll, sofern den alten Gesellschaftern nur stille Reserven in der in § 2 feotgelegten Hohe zukommen sollten« Denn unter dieser Voraussetzung mußte - gleich welcher Gesellschafter auoschied - immer der Zeitwert aller wertbeständigen bei '.Vertragschluß eingebrachten Sacheinlagen ermittelt werden, , weil jeder ausscheidende Gesellschafter zu demindest auf dem Wege über den Mehrwert an den sich nach Vertragschluß daraus bildenden stillen Reserven Anteil haben sollte,> soweit diese die in § 2 bestimmten Beträge übersteigen sollten.
Die Berücksichtigung dpr Gesellschaf'terintGrossen, bestimmte Formulierungen des Auseinander setzungsvez*tregerj J und der Umstand, daß die §§ 3 und 4 nur unter dieser Voraussetzung eine in jeder Weise sachgerechte Regelung für die AuseinandersetZungsrechnung darstellen, führen daher zu dem 'Ergebnis, daß der objektive Erklärungsinhalt der im Aus-einanderaetzungsvertrag enthaltenen Erklärungen aller Vertragspartner dahin ging, die den Altgesellschaftern allein zukommenden stillen Reserven in § 2 zahlenmäßig abschließend zu bestimmen. Der Auseinandersetzungovertrag ist daher mit diesem Inhalt zustandegekoimnen und rechtswirksam <> Auf die hiervon abweichende subjektive Vorstellung von Frau Verth kommt es nicht an, weil sie im Vertragswerk nicht zu dem Aus-
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druck gekommen ist und das Berufungsgericht auch nicht fest-steilen konnte, daß sie den anderen Beteiligten beim Vertragsabschluß bekannt war0 l
Nach alledem ist zwar der Revision darin zu folgen, 1 -daß eine Teilnichtigkeit des Vertrages nicht angenommen werden kann, Ihre weitere Ansicht, den .alten Gesellschaftern
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,ooi bei der Auseinandersetzung der volle Wert der stillen 'Reserven vorweg gutzubringen, findet aber im1Vertrag keine Stützeo Im Ergebnis ist vielmehr der vom Berufungsgericht mit einer abweichenden Begründung vertretenen Ansicht zu folgen, daß die Kapitalanteile der alten Gesellschafter nur um die Werte zu erhöhen sind, die in § 2 des Auseinandersetzungovertrages für das Grundstück und die Gebäude im Zeitpunkt der Einbringung zahlenmäßig festgelegt worden sindc
2 o' Bei dem zweiten noch1 offenen Streitpunkt der, Parteien
geht cs darum, ob der Klager zu 1) verpflichtet ist, bei der
Auseinandersetzung 43«200 DM auszugleichen, weil er in dieser
Höhe in den Jahren 1934 bis 1957 eine Vergütung 'für seine
(Tätigkeit als alleiniger Liquidator in Anspruch genommen hat«
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Liese Verpflichtung ist mit dem. Berufungsgericht zu bejahen,
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Eür die Vergütung eines zu dem Liquidator bestellten
Gesellschafters gelten, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH NJYr 1955? 1227)» ähnliche Grundsätze wie für die eines geschäftsführenden Gesellschafters während des Bestands der Gesellschaft«, Beide haben grundsätzlich keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern das nicht im Gesellocheftß-vertrag oder durch Geoellschafterbeschluß ausdrücklich angeordnet worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann angenommen werden, eine Vergütung sei stillschweigend zugesichert; dafür müssen aber besondere Ümstände vorliegen, ■ die eine solche Annahme rechtfertigen.
( Liese Grundsätze hat das Berufungsgericht angewandt,
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...Es hat zunächst geprüft, ob die Gesellschafter ausdrücklich eine Vergütung bewilligt haben. Bei der Bestellung des Klägers zu dem Liquidator ist das (unstreitig) nicht geschc-
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heru Ler Behauptung des Klägers, in der Gesellschaftervcr-Sammlung vom 12, Lezember 1956 habe man sich wenigstens auf
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eine angemc'idaene Vergütung geeinigt, lat das Berufungsgericht nicht gefolgto Das Protokoll über die Versammlung, due der Kläger selbst gefertigt, die Beklagten aber nicht genehmigt haben, sei zwar in diesem. Sinne zu verstehen„ Es könne aber nicht als ausreichender Beweis dafür angesehen worden, was tatsächlich besprochen worden sei, weil der Anwalt des Beklagten zu 1) in der nächsten Gesellschaftervcrsammlung richtiggestellt habe, er halte eine besondere Vergütung überhaupt nicht für gerechtfertigt0 Das ist eine tatrichterliche, mit der Revision nicht angreifbare PestStellung„ :
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Das Berufungsgericht hat auch geprüft, o'b die Gesellschafter die Vergütung in anderem Zusammenhang stillschweigend 'bewilligtihaben könnten. Dazu hat es festgestellt, dem Kläger sei nach dem L Juli 1954 im wesentlichen die wenig zeitraubende Aufgabe geblieben, das Anlagevermögen zu verkaufen und den Grundbesitz zu verwalten* Zur Verwaltung habe ihn eine von der Gesellschaft bezahlte Hilfskraft zur Verfügung'gestanden o Bei den Verkaufsbemühungen hätten ihn die Beklagten nach besten Kräften unterstützt * Unter diesen Umständen hätten
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alle Beteiligten bei ruhiger und gerechter Abwägung ihrer ' Belange davon ausgehen können, eine solche Arbeit werde der Kläger im Interesse aller ohne besondere Vergütung leisten«, Gegen die Polgerung, unter diesen Umständen könne eine stillschweigende Einigung der Parteien über die Zahlung einer Vergütung nicht angenommen werden, ist aus Rechtsgründen nichts ■ei na wenden*
Die Revision kann auch aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht hierbei den Bericht des Steuerberaters des Beklagten hw 2) Brzitwa vom 15« Ju.li 1956 über die; Jahresabschlüsse 1955 bis .1955 nicht erörtert hat, keinen Verfahrens fehler herleiten*. Die Beklagten hätten zwar aus den Anlagen zu diesem Bericht ersehen können, daß der Kläger monatliche , Vergütungen entnommen 'hatteo Ihr zeitweiliges Schweigen zu
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diesem Bericht kann aber nicht als stillschweigende Zust'im müng angesehen werden, weil sic die Präge der Vergütung in der ernten darauf folgenden Geaellschafterveroamralung angesprochen habeno Daß BÜÜüü selbst in seinem Bericht die Entnahmen nicht beanstandet hat, ist unerheblich* Der Bericht ist keine Willensäußerung seiner Auftraggeber, Deshalb kann die Revision auch daraus nicht folgern, die Beklagten hätten damals gegen die Vergütung nichts einwenden wollen und sie deshalb stillschweigend genehmigt,
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•Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger zu 1) habe bei der Auseinandersetzung 43*200 DM für die entnommene Vergütung auszugleichen, ist nach alledem nicht zu beanstanden'.
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3 o 'Schließlich haben die Parteien noch darüber geatrit- .■ ten, ob der Beklagte zu 2) in der GesellschafterverSammlung
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vom 21 * Dezember 1956 rechtswirksam verzichtet hat, bei der abschließenden Auseinandersetzung mehr ala den Wert seiner •Einlage von 200,000 DM zu verlangen. Das Berufungsgericht hat das verneint, weil darüber kein Gesellschafterbesehluß zustandegekommen sei* ' >
Der Revision ist zuzugeben, daß hiergegen Bedenken bestünden, wenn dieser Verzicht allein für sich gesehen werden
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könnte und den übrigen Gesellschaftern daraus nur ein Vorteil erwachsen wäre* Dann hätte unter Umständen gefolgert werden können, sie hätten den Verzicht stillschweigend angenommen.
;i Das Berufungsgericht geht aber davon aus, der Steuerberater Brzitwa habe als Vertreter des Beklagten zu 2) zwar erklärt, nicht mehr als 200*000 DM verlangen zu wollen; zugleich habe er aber auf Auszahlung der vollen 200*000 DM an den Beklagten zu 2) bestanden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wieviel dann noch für eine Berücksichtigung der stillen Reser-
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ven übrig bleibe «> Dae ergebe eich aus einem, vorangegangenen r Schreiben BJSMUb vom 26, September 1955? mit dem er das schon gefordert habe, aus dem Zusammenhang der Verhandlungen aa 21, Dezember 1956 und aus der Stellungnahme des1Anwalts des Beklagten zu l) in dieser Verhandlung, Die "Erklärungen hätten1 deshalb nicht unbedingt eine Besserstellung der übrigen Beteiligten bedeutet. Infolgedessen könne in ihrem bloßen Schweigen auch, keine Zustimmung zu diesem zeit-gefundenen Vorschlag gesehen werden,
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Hiergegen laßt sich rechtlich nichts einwenden, Daß die Erklärungen des Vertreters des Beklagten zu 2) diesen Inhalt hatten, ist eine tatrichterliche und für das Revisionsgericht bindende BestStellung, Die Befürchtung, die Altgesell-schafter könnten hinsichtlich der stillen Reserven benachteiligt werden,' v/enn der Beklagte zu 2) in jedem Palle vseine' volle Einlage, von 200,000 DM beanspruchen konnte, lag nahe, weil die Verkaufsversuche bis dahin erfolglos geblieben waren und die Gesellschafter mit einem verlustreichen Verkauf den Grundstücks rechnen mußten. Unter diesen Umständen1 sind gegen die Folgerung des Berufungsgerichts, die übrigen Gesellschafter könnten sich jetzt auf einen rechtswirksamen Verzicht des
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Beklagten zu 2) nicht berufen, weil sie am 21, Dezember 1956 dessen Gesamtverschlag nicht ausdrücklich zugestimmt haben, keine Bedenken zu erheben,
4* Damit ändert sich an den Ausgangspositionen, die das Berufungsgericht der Auseinandersetzungsrechnung zugrundegelegt hat, nichts. Gegen, die Rechnung selbst hat die Revision nichts cingewandt« Insoweit ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich, Die Abnahme des Berufungsgerichts hat daher Bestand, daß allein der Kläger zu 1) zuviel, die Klägerin zu 2), der Beklagte zu 11 und der Beklagte zu 2) dagegen zu wenig von dem verbliebenen Auseinandersetzungsvermögen ausgezahlt erhal-
ten habeno hie Revision ist unbegründet und aurüclczuweiaen«, hie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs0 1 Z?Q«
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