Die Klägerin ist eine Mäklerin, die sich mit der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes befaßt- Die Beklagte, eine GmbH, ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes- Ihre Hauptgesellschafter sind die Bundesrepublik und das Land Schleswig-Holstein; die übrigen 24 Gesellschafter sind vor allem schlesv/ig-holsteinische Gebietskörperschaften- Biej^K-u. stehen seit Jahren in Geschäftsverbindung- Im August 1956 wies die Klägerin die Beklagte auf das Gut HBP hin, daß im Kreise EBHHHIP liegt und zu 3/7 der Gräfin RflHB un<* zu 4/7 Herrn aus PBBP gehörte. August 1956, zunächst handele es sich um den Erwerb des Anteils, der Herrn Hx4HRfe gehöre; da dieser nicht mit Mäklern verhandeln wolle, müsse die Beklagte als Käuferin 3 # Provision zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für das Verhalten des Ministeriums einstehen. Stand der Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu, denn kann ein derartiger Anspruch nicht dadurch entstanden sein, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die Geschäftsanteile der ReflH^^^ Gesellschaft erworben hat. Hätte das Berufungsgericht hiernach gefragt, dann hätte die Klägerin vorgetragen, daß die Beklagte zu dieser Zeit die Hälfte der Geschäftsanteile besessen und sich um den Erwerb der anderen, der Landesbank gehörenden Hälfte, bemüht habe; im Sommer 1957 hätten ihre Bemühungen zu dem Erfolg geführt. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Provisionsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Es habe daher im Interesse der Klägerin gelegen, daß sich die Beklagte an das Ministerium gewandt habe. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte brauche auch nicht für ein etwa schuldhaftes Verhalten des Ministeriums einzustehen. Ministerialrat SflBB oder ein anderer Beamter des Ministeriums sei nicht Erfüllungsgehilfe bei der (der Klägerin gegenüber obliegenden) Verpflichtung der Beklagten gewesen, das von der Klägerin nachgewiesene Angebot vertraulich zu behandeln. Die Beklagte habe weder den Willen gehabt, sich bei dieser ihrer Verpflichtung des Ministeriums als Erfüllungsgehilfen zu bedienen, noch sei ein derartiger Wille nach außen in Erscheinung getreten. Der Auftraggeber eines Maklers mag sich zwar, obwohl er nicht verpflichtet ist, sich um den Abschluß des Kaufvertrages zu bemühen, bei seiner Verpflichtung, das Angebot des Maklers vertraulich zu behandeln, (stillschweigend) eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn er diesem die Führung der Kauf Verhandlungen überläßt. Es lag daher im Interesse der Klägerin und entsprach auch ihrem Willen, daß die Beklagte das Ministerium über das Angebot des Maklers informierte. Es besteht hier kein Grund, die Beklagte für das Verhalten des Ministeriums einstehen zu lassen. Auf Grund dieser Aufsicht ist sie verpflichtet, vor Abschluß eines größeren Kaufvertrages die Einwilligung des Ministeriums einzuholen. Die Beklagte, eine der Aufsicht des Ministeriums unterliegende Privatgesellschaft, bedient sich bei der Ausübung der Aufsicht durch das Ministerium nicht des Ministeriums als ihres Erfüllungsgehilfen; dieses wird vielmehr auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Stellung kraft eigenen Rechts tätig. Die Revision hat auch keine Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben, Ministerialrat sei in seiner Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Revision macht jedoch geltend, SBB sei auch stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied der Beklagten gewesen und die Beklagte müsse aus diesem Grunde für das Verhalten von SBB einstehen. Eine derartige Präge habe nahegelegen, da die Satzung der Beklagten die Bestimmung enthalte, daß der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein dem Aufsichtsrat angehöre und einen Vertreter ernennen könne. 3. Das Berufungsgericht hat hilfsweise unterstellt, daß Ministerialrat Schwede Erfüllungsgehilfe bei der Verpflichtung der Beklagten gev/esen sei, das Angebot der Klägerin vertraulich zu behandeln. Sie sind jedenfalls gegenstandslos, da sie sich gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgericht richten, auf der das Berufungsurteil nicht beruht. 1. Das Berufungsgericht hat schließlich dargelegt, die Beklagte habe auch insoweit nicht schuldhaft gehandelt, als sie das ihr von der Klägerin nachgewiesejie Objekt nicht bei der Landeskulturabteilung habe sperren lassen« Das Ministerium habe zwar durch einen Erlaß vom 8. März 1951 , angeordnet, daß ein Siedlungsunternehmen, das ein Gut erwerben wolle, dies bei der Landeskulturabteilung anmelden müsse; die Anmeldung, die in eine Liste auf genommen werde, führe für die anderen Siedlungsgesellschaften zu einer vorübergehenden Sperrung des angemeldeten Objekts zugunsten der anmeldenden Siedlungsgesellschaft. Dieser Erlaß habe aber, hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur eine interne Anweisung des Ministeriums im Rahmen seiner Fachaufsicht dargestellt. Die Revision meint, die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber verpflichtet, jeweils dem Erlaß nachzukommen. Eine derartige Vertragspflicht sei nicht ausdrücklich zwischen den Parteien abgesprochen worden, und sie könne auch nicht als stillschweigend vereinbart gelten, weil die Klägerin durch die Beklagte von dem Erlaß Kenntnis erhalten und damit gerechnet habe, die Beklagte werde sich dem ministeriellen Erlaß entsprechend verhalten. Biese Auslegung des Vertrages ist naheliegend (es bestand kein Grund für die Beklagte, sich der Klägerin gegenüber zu verpflichten, den Erlaß zu befolgen); jedenfalls ist sie möglich und daher für das Re-visionsgericht bindend.
IX ZR 257/58
Verkündet
am 2. Februar 1961
Schwingen, JuBtizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 047
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
Inhaber Paul G{
der Firma Max G HaOBB-Gr.FMBB^ EU
Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BB -
gegen
die SchBBB~HflBHBBB k^Bgeseilschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer
Br. BBM und Br. KiBBBi KBP» SoBHBHIB B/B,
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmöchtigter: Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hai dinger, Br. Nörr, Br. Haager, Liesecke und Br. Reinicke
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Mäklerin, die sich mit der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes befaßt- Die Beklagte, eine GmbH, ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes- Ihre Hauptgesellschafter sind die Bundesrepublik und das Land Schleswig-Holstein; die übrigen 24 Gesellschafter sind vor allem schlesv/ig-holsteinische Gebietskörperschaften- Biej^K-u. Beklagte unterliegt der Fachaufsicht; diese wird von dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit dem Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein ausgeübt (§4 der Satzung der Beklagten).JfDieSFarteien . stehen seit Jahren in Geschäftsverbindung- Im August 1956 wies die Klägerin die Beklagte auf das Gut HBP hin, daß im Kreise EBHHHIP liegt und zu 3/7 der Gräfin RflHB un<* zu 4/7 Herrn aus PBBP gehörte. Die Klägerin schrieb
der Beklagten am 10. August 1956, zunächst handele es sich um den Erwerb des Anteils, der Herrn Hx4HRfe gehöre; da dieser nicht mit Mäklern verhandeln wolle, müsse die Beklagte als Käuferin 3 # Provision zahlen. Auf dem Briefbogen der Klägerin waren ihre Geschäftsbedingungen aufgeführt; es hieß dort u-a-, der Empfänger sei zu vertraulicher Behandlung des Angebots verpflichtet und hafte für Schäden, die durch Weitergabe des Angebots entstünden- Die Beklagte schaltete das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (dm folgenden Ministerium genannt) ein, da das Ministerium auf Grund der ihm. zustehenden Fachaufsicht den'Erwerb größerer Objekte an seine Zustimmung geknüpft hatte und vor der Zustimmung jeweils den Ertragswert der Objekte ermittelte und eine Siedlungs- Verwertungstaxe anfertigte. Die Ermittlungen ergaben, daß das Gut Noer zu Siedlungszv/ecken geeignet war. Die Beklagte machte daraufhin Herrn HuBHB am
17. Oktober 1956 ein Kaufangebot. Hu|
nahm jedoch da:
Angebot nicht an, sondern veräußerte seinen Anteil an dem Gut am 25. März 1957 an ein anderes gemeinnütziges Siedlungsunternehmen in Schleswig-Holstein, die SchflHHHP
schaft genannt).
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu; sie nimmt die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 6.100 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt ihre Ansicht vor allem auf folgende Behauptungen: Hu^[|P habe seinen Miteigentumsanteil lieber an einen privaten Käufer veräußern wollen. Er habe deshalb um die Jahreswende 1956/57 das Ministerium aufgesucht und sich dort erkundigt, ob in diesem Palle das (im Reichssiedlungsgesetz den gemeinnützigen Siedlungsunternehmen eingeräumte) Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Ministerialrat SflIBl, mit dem HuflBP verhandelt habe, habe diese Frage bejaht und ihm gesagt, es sei doch besser, wenn er seinen Anteil gleich an eine Siedlungsgesellschaft verkaufe. Als ihm darauf-
hin erklärt habe, er verhandle bereits mit der Beklagten, habe entgegnet, er denke nicht an die Beklagte, sondern an die Gesellschaft. Er habe ge-
fragt, ob der Geschäftsführer dieser Gesellschaft ihn einmal auf dem Gut auf suchen könne. Damit sei Hufm^ ein-
verstanden gewesen. Dieses Gespräch habe zur Folge gehabt, daß Hud^ seinen Anteil an dem Gut nicht an die Beklagte, sondern an die Refl||B||^ Gesellschaft verkauft habe. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für das Verhalten des Ministeriums einstehen.
Gesell-
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihren Antrag v/eiter. Die Beklagte bittet um Zu-, rückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Erfüllungsanspruch auf Zahlung einer Provision zu. Ein derartiger Anspruch sei nur gegeben, wenn der Auftraggeber das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen habe {§ 652 BGB). Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da nicht die Beklagte, sondern die Ge-
sellschaft das Gut NflP gekauft habe. Diese Gesellschaft sei mit der Beklagten nicht identisch. Hieran ändere nichts, daß sich die Geschäftsanteile der Rendsburger Gesellschaft in den Händen der Beklagten befänden.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetragen, daß die Geschäftsanteile der ReflHHHP Gesellschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung, also im Januar 1958, der Beklagten gehörten; sie hatte in der Klageschrift nur beiläufig darauf hingewiesen, die Anteile der Gesellschaft seien jetzt übrigens sämtlich
auf die Beklagte Ubergegangen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Stand der Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu, denn kann ein derartiger Anspruch nicht dadurch entstanden sein, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt die Geschäftsanteile der ReflH^^^ Gesellschaft erworben hat. Dies gilt auch, wenn sie das schon vorher angestrebt hatte.
Die Revision rügt hilfsweise, das Berufungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht nachgekomnen. Es hätte fragen müssen, in welchem Umfang die Beklagte beim Abschluß des Kaufvertrages an der ReflHHI^P Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Hätte das Berufungsgericht hiernach gefragt, dann hätte die Klägerin vorgetragen, daß die Beklagte zu dieser Zeit die Hälfte der Geschäftsanteile besessen und sich um den Erwerb der anderen, der Landesbank gehörenden Hälfte, bemüht habe; im Sommer 1957 hätten ihre Bemühungen zu dem Erfolg geführt.
Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Für das Berufungsgericht bestand keine Veranlassung, gemäß § 139 ZPO vorzugehen. Im übrigen reichen die von der Revision vorgetragenen Tatsachen auch nicht aus, um einen Erfüllungsanspruch der Klägerin zu begründen. Nach dem Vortrag der Revision war die Beklagte am 23. März 1957» dem Tage, an dem die Rendsbur-ger Gesellschaft den Anteil HuHB^ an dem Gut erwarb, weder rechtlich noch wirtschaftlich mit dieser Gesellschaft inden-tisch. Sie verstößt daher, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie die mangelnde Identität geltend macht. Hierbei ist unerheblich, daß im März 1957 einer der Geschäftsführer der Beklagten Aufsichto-ratsvorsitzender der ReflHHHfe Gesellschaft gewesen sein mag und die Beklagte schon damals alle Geschäftsanteile dieser Gesellschaft erwerben wollte.
II.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Provisionsanspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte sei zwar verpflichtet gewesen, das Angebot, auf das die Beklagte sie hingewiese^ habe, vertraulich zu be-
handeln. Sie habe diese Verpflichtung aber nicht dadurch verletzt, daß sie das Ministerium eingeschaltet habe. Der Abschluß des Kaufvertrags, die Voraussetzung des Mäkleranspruchs, sei von der Zustimmung des Ministeriums abhängig gewesen. Es habe daher im Interesse der Klägerin gelegen, daß sich die Beklagte an das Ministerium gewandt habe.
Diese Auffassung ist zutreffend. Sie steht auch in Übereinstimmung mit der Ansicht der Klägerin, die selbst vorträgt, sie sei damit einverstanden gewesen, daß die Beklagte sich mit dem Ministerium in Verbindung gesetzt habe; die Beklagte habe dies im laufe ihrer GeschäftsVerbindung stets mit ihrem, der Klägerin, Willen getan*
2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte brauche auch nicht für ein etwa schuldhaftes Verhalten des Ministeriums einzustehen. Ministerialrat SflBB oder ein anderer Beamter des Ministeriums sei nicht Erfüllungsgehilfe bei der (der Klägerin gegenüber obliegenden) Verpflichtung der Beklagten gewesen, das von der Klägerin nachgewiesene Angebot vertraulich zu behandeln. Die Beklagte habe weder den Willen gehabt, sich bei dieser ihrer Verpflichtung des Ministeriums als Erfüllungsgehilfen zu bedienen, noch sei ein derartiger Wille nach außen in Erscheinung getreten.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Auftraggeber eines Maklers mag sich zwar, obwohl er nicht verpflichtet ist, sich um den Abschluß des Kaufvertrages zu bemühen, bei seiner Verpflichtung, das Angebot des Maklers vertraulich zu behandeln, (stillschweigend) eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, wenn er diesem die Führung der Kauf Verhandlungen überläßt. Durch die Unterrichtung des Dritten über das Angebot gefährdet der Auftraggeber die Lage des Maklers, und es mag deshalb gerechtfertigt sein, daß er den Makler gemäß § 278 BGB dafür einstehen muß, daß der andere
i
das Angebot des Maklers vertraulich behandelt. So liegt die Sache im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht. Der Kaufvertrag konnte, wie der Klägerin bekannt war, nur mit Zustimmung des Ministeriums geschlossen werden. Es lag daher im Interesse der Klägerin und entsprach auch ihrem Willen, daß die Beklagte das Ministerium über das Angebot des Maklers informierte. Es besteht hier kein Grund, die Beklagte für das Verhalten des Ministeriums einstehen zu lassen.
§ 278 BGB beruht auf dem Gedanken, daß der Schuldner das Risiko tragen muß, v/enn er sich fremder Hilfe bedient; wenn der Schuldner das, was er selbst tun muß oder jedenfalls selbst tun kann, durch einen anderen vornehmen läßt, kann ihn eine Garantiepflicht für das korrekte Verhalten des anderen treffen. Die Beklagte konnte jedoch den Kaufvertrag nicht ohne Zustimmung des Ministeriums abschließen. Sie hat nicht eine Tätigkeit, die ihr selbst oblag oder die sie jedenfalls selbst leisten konnte, durch einen anderen verrichten lassen, für den sie jetzt einstehen müßte. Die Beklagte war vielmehr nicht berechtigt, den Kaufvertrag selbständig abzuschließen. Sie ist eine private Gesellschaft, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird. Ihr kommt kein behörd licher Charakter zu; sie ist weder ein amtliches noch ein halbamtliches Institut (Ponfick/Wenzel, Reichssiedlungsgesetz 3. Aufl. S. 103; Haack, Das Reichssiedlungsgesetz S. 34-ff). Sie unterliegt aber, weil sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat und ihr auch öffentlich-rechtliche Befugnisse zustehen, der staatlichen Aufsicht. Auf Grund dieser Aufsicht ist sie verpflichtet, vor Abschluß eines größeren Kaufvertrages die Einwilligung des Ministeriums einzuholen. Die Beklagte, eine der Aufsicht des Ministeriums unterliegende Privatgesellschaft, bedient sich bei der Ausübung der Aufsicht durch das Ministerium nicht des Ministeriums als ihres Erfüllungsgehilfen; dieses wird vielmehr auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Stellung kraft eigenen Rechts tätig.
Die Revision hat auch keine Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben, Ministerialrat sei in seiner Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen. Die Revision macht jedoch geltend, SBB sei auch stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied der Beklagten gewesen und die Beklagte müsse aus diesem Grunde für das Verhalten von SBB einstehen. Die Revision trägt hiermit neue Tatsachen vor. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Die Revision ist sich auch bewußt, daß sie neue Tatsachen vorträgt. Sie behauptet aber, sie würde diese Tatsachen bereits früher vorgetragen haben, wenn das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre und die Klägerin hiernach gefragt hätte.
Eine derartige Präge habe nahegelegen, da die Satzung der Beklagten die Bestimmung enthalte, daß der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Landes Schleswig-Holstein dem Aufsichtsrat angehöre und einen Vertreter ernennen könne. Diese Bestimmung der Satzung bot jedoch für das Berufungsgericht keinen Grund, nach § 139 ZPO vorzugehen. Überdies ist Ministerialrat Schwede gegenüber HuBHP auch nicht als stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied, sondern in seiner Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums tätig geworden. HuBH^ SBMB nicht als stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied auf gesucht, um Verhandlungen mit der Beklagten zu führen. Er ist vielmehr ins Ministerium gegangen, um mit der Behörde zu verhandeln, die die Aufsicht über die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen führte.
3. Das Berufungsgericht hat hilfsweise unterstellt, daß Ministerialrat Schwede Erfüllungsgehilfe bei der Verpflichtung der Beklagten gev/esen sei, das Angebot der Klägerin vertraulich zu behandeln. Es hat auch für diesen Pall eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint, weil Schv/ede diese
Verpflichtung nicht schuldhaft verletzt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen der Revision insov/eit berechtigt sind«. Sie sind jedenfalls gegenstandslos, da sie sich gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgericht richten, auf der das Berufungsurteil nicht beruht.
III.
1. Das Berufungsgericht hat schließlich dargelegt, die Beklagte habe auch insoweit nicht schuldhaft gehandelt, als sie das ihr von der Klägerin nachgewiesejie Objekt nicht bei der Landeskulturabteilung habe sperren lassen« Das Ministerium habe zwar durch einen Erlaß vom 8. März 1951 , angeordnet, daß ein Siedlungsunternehmen, das ein Gut erwerben wolle, dies bei der Landeskulturabteilung anmelden müsse; die Anmeldung, die in eine Liste auf genommen werde, führe für die anderen Siedlungsgesellschaften zu einer vorübergehenden Sperrung des angemeldeten Objekts zugunsten der anmeldenden Siedlungsgesellschaft. Dieser Erlaß habe aber, hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur eine interne Anweisung des Ministeriums im Rahmen seiner Fachaufsicht dargestellt. Sie habe ausschließlich den Zweck verfolgt, einen imgesunden Wettbewerb zwischen den verschiedenen Siedlungsgesellschaften zu verhindern. Diese Ausführungen sind zutreffend. Der Erlaß des Ministeriums enthält keine Schutzvorschrift zugunsten von Maklern.
2. Die Revision meint, die Beklagte habe sich der Klägerin gegenüber verpflichtet, jeweils dem Erlaß nachzukommen. Mit diesem Vorbringen verstößt die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die ministerielle Anweisung sei nicht Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrages gewor-
den; die Beklagte habe gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung übernommen, die Anmeldungen vorzunehmen. Eine derartige Vertragspflicht sei nicht ausdrücklich zwischen den Parteien abgesprochen worden, und sie könne auch nicht als stillschweigend vereinbart gelten, weil die Klägerin durch die Beklagte von dem Erlaß Kenntnis erhalten und damit gerechnet habe, die Beklagte werde sich dem ministeriellen Erlaß entsprechend verhalten. Biese Auslegung des Vertrages ist naheliegend (es bestand kein Grund für die Beklagte, sich der Klägerin gegenüber zu verpflichten, den Erlaß zu befolgen); jedenfalls ist sie möglich und daher für das Re-visionsgericht bindend. Die Beklagte hat somit keine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin verletzt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Anmeldung bei der Landeskulturabteilung verhindert hätte, daß Humbert den Kaufvertrag mit der Rendsburger Gesellschaft abgeschlossen hätte.
IV.
Nach alledem sind die Bügen der Revision nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Haidinger Dr.Nörr Dr.Haager Liesecke Dr.Reinicke