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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlicheil Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision rügt, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats, Oberlandesgerichtspräsident Dr. bei dem geringen Umfang seiner Tätigkeit im Senat nicht in der Lage gewesen sei, einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats auszuüben. 210) ist der Senat eines Ober-landesgerichto mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt. Die Revision ist der Ansicht, daß die gleichen Anforderungen auch an den Oberlandesgerichtspräsidenten als Vorsitzenden eines Senats zu stellen seien. Der erkennende Senat hat diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorgelegt. November 1967 entschieden, daß die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37? 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats auch für den Ober-landesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden gelten. In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführts Der Öber-landesgerichtspräsident habe als Vorsitzender eines Senats die gleichen Aufgaben wie ein Senatspräsident. gen an die Führung des Vorsitzes in einem Senat seien aus dem Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG herzuleiten. Es könne den Geschäftsumfang des Senats, dem sich der Oberlandesgerichtspräsident anschließe, so bemessen, daß dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen könne. III, Oberlandesgerichtspräsident Pr. hat danach die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats, der die ange-fochtene Entscheidung erlassen hat, nicht in dem erforder liehen Umfange wahrgenommen.

Zitierte Normen: § 137 GVG § 564 ZPO § 7 GKG
VorsitzaufgebenOberlandesgerichtspräsidentBrKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

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2041 004
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ii.ZR.256/64	URTEIL	Verkünde,	am
1. Februar i960 Heil,
 Justiz haupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bergmanns Otto SfBBB StraßeBB,
über
 ProzeßbevolimäG)i rigte
 Klägers und Revisionsklägers, Br.
Rechtsamvä.l t und Dr
 gegen
die	-ABMIMHB	VflHM^Aktiengesellschaf	t,
O^HB^etraße (H|B^ gesetzlich vertreten durch die
 Vorstandsmitglieder V SfllB und Dr. W
Dr. J|
), C. M
ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und U& Rechtsanwalt Dr
e,
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 15. Oktober 1964 verkündete Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Gelle und das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlicheil Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Kosten werden für die Revisionsinstanz nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in der Rächt vom 15. zu dem 16. Juli 1962 einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger tödlich verletzt wurde.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger 3eine Aufklarungopflicht durch Verlassen der Unfallstelle verletzt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels..
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil wird von der Revision in erster Linie wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden G-erichts angefochten. Die Revision rügt, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats, Oberlandesgerichtspräsident Dr.	bei dem geringen Umfang seiner Tätigkeit im
 Senat nicht in der Lage gewesen sei, einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats auszuüben.
I. Rach dem Geschäftsverteilungsplan für 1964 v/ar über-landesgerichtspräsident Dr. X^HP Vorsitzender des 1. Zivilsenats. Seine Mitwirkung an dem vorliegenden Rechtsstreit beschränkte sich auf die Bestimmung des Verhandlungstermins, die Auswahl des Berichterstatters und die Verkündung der ergangenen Entscheidung. In der Berufungsverhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, führte der regelmäßige Vertreter, ein Oberlandesgerichtsrat, den Vorsitz.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. K^^^hat im Jahre 1964 in 8 von 68 Verhandlungen (11,77 cfi) mit 28 von 258 Sachen (10,85 $) den Vorsitz geführt sowie an 14 von 124 Urteilen (11,29 $) und an 17 von 139 Beschlüssen (12,23 cß>) mitgewirkt.
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Br hat außerdem, soweit er nicht beurlaubt gewesen ist, in allen Sachen den ersten Verhandlungstermin und den Berichterstatter bestimmt, Biese Angaben hat Oberlandesgerichtspräsident a.B, Dr.	dahin	ergänzt,	daß er
 den Vorsitz vor allem in solchen Sachen geführt habe, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung des
I.	Zivilsenats gewesen seien, Br hat den Umfang seiner Tätigkeit im Senat unter allem Vorbehalt auf ein Viertel bis auf ein Brittel der Arbeitskraft eines Senatspräsidenten geschätzt.
II.	hach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 (BGHZ 37? 210) ist der Senat eines Ober-landesgerichto mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt. Dazu muß der Senatepräcident mindestens 75 $ der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen.
Die Revision ist der Ansicht, daß die gleichen Anforderungen auch an den Oberlandesgerichtspräsidenten als Vorsitzenden eines Senats zu stellen seien. Der erkennende Senat hat diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorgelegt. Der Große Senat für Zivilsachen hat darauf am 20. November 1967 entschieden, daß die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19« Juni 1962 - BGHZ 37? 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats auch für den Ober-landesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden gelten.
In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführts Der Öber-landesgerichtspräsident habe als Vorsitzender eines Senats die gleichen Aufgaben wie ein Senatspräsident. Die Anforderun-
 
gen an die Führung des Vorsitzes in einem Senat seien aus dem Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG herzuleiten. Das Gesetz entbinde den Oberlandesgerichtspräsidenten bei der Führung eines Senats nicht von Pflichten, die jedem anderen Vorsitzenden eines Senats oblägen. Per Oberlandeogerichtspräsident habe allerdings neben seiner richterlichen Tätigkeit noch umfangreiche Verwaltungsauf gabeii wahrzunehme.., die ihm durch bundes-und landesrechtliche Bestimmungen übertragen seien. Der geringeren Arbeitskraft, mit der der Oberlandesgerichtspräsident für die Rechtsprechung zur Verfügung stehe, könne das Präsidium in einer mit dem GVG in Einklang stehenden Weise Rechnung tragen. Es könne den Geschäftsumfang des Senats, dem sich der Oberlandesgerichtspräsident anschließe, so bemessen, daß dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen könne.
III,	Oberlandesgerichtspräsident Pr.	hat	danach
 die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats, der die ange-fochtene Entscheidung erlassen hat, nicht in dem erforder liehen Umfange wahrgenommen. Infolgedessen ist das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Pas Berufungsurteil muß deshalb nach § 551 Mr. 1 ZPO mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 564 Abs. 2 ZPO) ohne Prüfung in der Sache selbst aufgehoben werden. Pie Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru fungsgericht zurückzuverweisen.
6
Die Anordnung, daß gerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben werden, beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Br. Fischer	Br.	Kuhn
 Br. Bukow
 Fleck
Liesecke