Oberlandesgerichtspräsident Ir« KoH^hat im Jahre 1964 in 8 von 68 Verhandlungen (11,77 $>) mit 28 von 258 Sachen (10,85 i>) den Vorsitz geführt sov/ie an 14 von 124 Urteilen (11,29 i>) und an 17 von 139 Beschlüssen (12,23 $) mitgev/irkt» Er hat außerdem, soweit er nicht beurlaubt gewesen ist, in ollen Sachen den ersten Verhandlungstermin und den Berichterstatter bestimmto Biese Angaben hat Oberlandesgerichtsprä-sident a»Bo Br» 5Co®Bdahin ergänzt, daß er den Vorsitz vor allem in solchen Sachen geführt habe, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung des 1» Zivilsenats gewesen seien» Er hat den Umfang seiner Tätigkeit im Senat unter allem Vorbehalt auf ein Viertel ..bis auf ein Brittel der Arbeitskraft eines Senatspräsidenten geschätzt» IIo Rach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19» Juni 1962 (BGHZ 37, 210) ist der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nach den §§ 115, 117, 62 GVG nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt» Bazu muß der Senatspräsident mindestens 75 $ der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen» Unter Berücksichtigung aller Aufgaben, die mit dem Amt des Vorsitzenden verbunden sind, wie die Ansetzung von Terminen, die Bestimmung des Berichterstatters usv/», hat der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 i* der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen (S» 218)» Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, in v/elchera Umfang der Oberlandesgerichtspräsident die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats, dem er sich angeschlossen hat, selbst v/ahrnehmen muß, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen» Bei der Beurteilung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht außer acht gelassen werden, daß das Gcrichtsverfassungogesetz und andere Bundes- oder Landesgesetze dem Oberlanaesgerichtspräsidenten Verwaltungsauf-gaben übertragen haben, die seine Arbeitskraft in großem Umfange, meist erheblich mehr als zur Hälfte, in Anspruch nehmen» Neben seiner Verualtungstätigkeit kann der Oberlan-desgerichtspräsident die Aufgaben eines Senatsvorsitzenden nur dann erfüllen, v/enn entweder geringere Anforderungen an den richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats gestellt werden oder dem Senat des Oberlandesgerichtspräsidenten nur ein Geschäftsbereich zugeteilt wird, der der Arbeitsbelastung des Präsidenten durch Verwaltungsaufgaben angepaßt ist» ! mehr entfalten kann und seiner richterlichen Aufgabe, an der Weiterentwicklung des Rechts mitzuwirken, weitgehend entzogen wird0 Den Verwaltungsaufgaben würde damit tatsächlich ein Vorrang eingeräumt werden, der ihnen rechtlich gegenüber den richterlichen Aufgaben des Präsidenten nicht zukommto Pas ist nur zu vermeiden, wenn der besonderen Stellung des Oberlandesgerichtspräsidenten dadurch Rechnung getragen wird, daß er die Aufgaben des Senatsvorsitzenden nicht in demselben Umfange wie ein Senatspräsident wahrnehmen muß„ Der Senat hält aber eine Vorlage auf Grund des § 137 GVG für gerechtfertigt» Denn das erkennende Gericht ist mit den Rechtsfolgen, die sich aus den §§ 551 Nr» 1 und 579 Abs» 1 lfr. 1 ZPO ergeben, nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Oberlandesgerichtspräsident den Vorsitz in dem Senat, dem er sieh angeschlossen hat, nicht in dem gesetzlich gebotenen Umfang wahrnimmt» Diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Oberlandesgerichtspräsidenten unterschiedlich beurteilt» Die daraus folgende Rechtsunsicherheit, die zu lasten der Rechtsuchbndön.A geht, kann erfolgversprechend nur durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überwunden werden»
BUNDESGERICHTSHOF M #4 20)7 029: IJL 2JL 25^/64 B ESCH L USS Verkündet am 29o Mai 1967 Heils Justizobersekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bergmanns Otto (Kreis Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br» gegen die li Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Istraße fliü? gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bittes, Br<> G° ScSBl und Br» Wi^B, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br Scheidung» In der Berufungsverhandlung, auf die das angefoeh-tene Urteil erging, führte der regelmäßige Vertreter, ein Oberlandcsgerichtsrat, den Vorsitz» Oberlandesgerichtspräsident Ir« KoH^hat im Jahre 1964 in 8 von 68 Verhandlungen (11,77 $>) mit 28 von 258 Sachen (10,85 i>) den Vorsitz geführt sov/ie an 14 von 124 Urteilen (11,29 i>) und an 17 von 139 Beschlüssen (12,23 $) mitgev/irkt» Er hat außerdem, soweit er nicht beurlaubt gewesen ist, in ollen Sachen den ersten Verhandlungstermin und den Berichterstatter bestimmto Biese Angaben hat Oberlandesgerichtsprä-sident a»Bo Br» 5Co®Bdahin ergänzt, daß er den Vorsitz vor allem in solchen Sachen geführt habe, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsprechung des 1» Zivilsenats gewesen seien» Er hat den Umfang seiner Tätigkeit im Senat unter allem Vorbehalt auf ein Viertel ..bis auf ein Brittel der Arbeitskraft eines Senatspräsidenten geschätzt» IIo Rach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19» Juni 1962 (BGHZ 37, 210) ist der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nach den §§ 115, 117, 62 GVG nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt» Bazu muß der Senatspräsident mindestens 75 $ der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen» Unter Berücksichtigung aller Aufgaben, die mit dem Amt des Vorsitzenden verbunden sind, wie die Ansetzung von Terminen, die Bestimmung des Berichterstatters usv/», hat der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 i* der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen (S» 218)» Ob die gleichen Grundsätze auch für die Oberlandesge~ richtspräsidenten und ihre Vertreter zu gelten haben, hat der Große Senat für Zivilsachen ausdrücklich offengelassen (So 212)o Mit dieser Rechtsfrage hat sich seither, soweit ersichtlich, kein Senat des Bundesgerichtshofs befaßt» Vorher haben dazu der II» Zivilsenat (Urteil vom 12» Mai 1958 - II ZR 201/56) und der IV» Zivilsenat (Urteil vom 120 November 1958 - IV ZR 80/58, BGHZ 28, 358) Stellung genommen» III. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, in v/elchera Umfang der Oberlandesgerichtspräsident die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats, dem er sich angeschlossen hat, selbst v/ahrnehmen muß, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen» Bei der Beurteilung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht außer acht gelassen werden, daß das Gcrichtsverfassungogesetz und andere Bundes- oder Landesgesetze dem Oberlanaesgerichtspräsidenten Verwaltungsauf-gaben übertragen haben, die seine Arbeitskraft in großem Umfange, meist erheblich mehr als zur Hälfte, in Anspruch nehmen» Neben seiner Verualtungstätigkeit kann der Oberlan-desgerichtspräsident die Aufgaben eines Senatsvorsitzenden nur dann erfüllen, v/enn entweder geringere Anforderungen an den richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats gestellt werden oder dem Senat des Oberlandesgerichtspräsidenten nur ein Geschäftsbereich zugeteilt wird, der der Arbeitsbelastung des Präsidenten durch Verwaltungsaufgaben angepaßt ist» Der vorlegende Senat ist der Ansicht, daß bei der Anwendung der §§ 117, 62 GVG der Präsident eines Oberländes-gerichts anders als ein Senatspräsident behandelt v/erden muß o Der Oberlandesgerichtspräsident hat neben seinen.richterlichen Aufgaben noch umfangreiche Verwaltungsaufgaben auf Grund gleichrangiger gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen» Fr darf dabei nicht der Gefahr aus- r gesetzt werden, entweder seine ihm gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben vernachlässigen zu müssen oder sich nicht in dem gesetzlich gebotenen Umfang seinen richterlichen Aufgaben als Vorsitzender seines Senats widmen zu können„ I Würden die Grundsätze, die für den richtunggebenden I Einfluß des Senatspräsidenten gelten, unverändert auf den Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen werden, so müßte | bei größeren Oberlandesgerichten der Geschäftsbereich des | Senats, dem sich der Präsident des Gerichts anschließt, so —| klein bemessen werden, daß der Oberlandesgerichtspräsident ! einen richtunggebenden.Einfluß von wirklichem Gewicht nicht ! mehr entfalten kann und seiner richterlichen Aufgabe, an der Weiterentwicklung des Rechts mitzuwirken, weitgehend entzogen wird0 Den Verwaltungsaufgaben würde damit tatsächlich ein Vorrang eingeräumt werden, der ihnen rechtlich gegenüber den richterlichen Aufgaben des Präsidenten nicht zukommto Pas ist nur zu vermeiden, wenn der besonderen Stellung des Oberlandesgerichtspräsidenten dadurch Rechnung getragen wird, daß er die Aufgaben des Senatsvorsitzenden nicht in demselben Umfange wie ein Senatspräsident wahrnehmen muß„ Kur so verbleibt dem Oberlandesgerichtsprasidtenten ein gewisser Mindestbereich richterlicher Tätigkeit, ohne den es keinen sinnvollen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung geben kann0 Pie richterlichen Geschäfte des Oberlan-dcsgerichtspräsidenten dürfen nicht so unbedeutend sein, daß von einer richterlichen Tätigkeit nicht mehr ernsthaft gesprochen werden kann«, Pie Ausübung des Richteramtes ist . aber eine unverzichtbare Aufgabe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die in besonderem Maße seine Stellung und sein ! Ansehen bestimmt Q i IVo Pie Ansicht des vorlegenden Senats weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenates abo Ein Vorlage- 6 grund aus § 136 GVG liegt daher nicht vor» Der Senat hält aber eine Vorlage auf Grund des § 137 GVG für gerechtfertigt» Denn das erkennende Gericht ist mit den Rechtsfolgen, die sich aus den §§ 551 Nr» 1 und 579 Abs» 1 lfr. 1 ZPO ergeben, nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Oberlandesgerichtspräsident den Vorsitz in dem Senat, dem er sieh angeschlossen hat, nicht in dem gesetzlich gebotenen Umfang wahrnimmt» Diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von den Oberlandesgerichtspräsidenten unterschiedlich beurteilt» Die daraus folgende Rechtsunsicherheit, die zu lasten der Rechtsuchbndön.A geht, kann erfolgversprechend nur durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überwunden werden» Dr.Rischer Dr»Kuhn Dr»Rörr Dr.Bukow Stimpel e ■T