Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Klägerin befaßt sich mit Kraftfahrzeugfinanzierungen« Ihr persönlich haftender Gesellschafter v/ar bis zu dem 29* September 1961 der Kaufmann Brnst A» seitdem ist es der Dipl.-Kaufmann Joachim Wolfgang Koppe« Auf Veranlassung des Bevollmächtigten der Firma GAM KG, Dr. hat der Beklagte am 24« Juli 1961 sieben Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge mit der Klägerin unterzeichnet, die sich Die Wechsel nebst den Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträgen sind von der Klägerin an Refinanzierungsinstitute mit dem Antrag gegeben worden, entsprechende Darlehen zu gewähren. Die Klägerin hat die von den Refinanzierungsbanken vorgelegten Wechsel eingelöst. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.938,62 DM nebst 14,2 $> Zinsen seit dem 1. Ferner hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe an einer Kreditbeschaffungsaktion der GAM BflHHB KG- durch Zeichnung der Wechsel und der fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge mitgewirkt und sich der Teilnahme an einem Betrug zu dem Nachteil der Refinanzierungsinstitute und an einer Untreue des damaligen persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin SflBB-DflHi schuldig gemacht. Sr hat behauptet, ihm sei von der Klägerin erklärt worden, die Wechsel seien nur für das Depot der Klägerin "bestimmt. Sr habe damals einen Kredit von Dr. BflHHB bekommen, für den dieser sich die Mittel bei der Klägerin beschafft habe. Ihm seien von der Klägerin auch keine Darlehen gewährt worden. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe Beweisangebote der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, mit denen sie dartun wollte, eine Zusage, der Beklagte werde nicht in Anspruch genommen werden, sei nicht gegeben worden. Das Berufungsgericht hält diese Indizien offensichtlich für so schwach, daß sie den Beweis der Zusage nicht erschüttern könnten, auch wenn man sie als wahr untex^stellt. Bas Berufungsgericht unterstellt, da Hilfe der vom Beklagten Unterzeichneten Verträge und der akzeptierten Wechsel von den Refinanzierungsbanken Beträge erlangt und diese, der Klägerin entzogen hat» Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Beklagte einen objektiven und subjektiven Tatbeitrag als Mittäter oder Gehilfe zu dem unterstellten Betrug oder zur Untreue des SflHB-DflHI zu dem Nachteil der Konunanditgesellschaft geleistet hat» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Anscheinsbeweis gegen den Beklagten daraus entnommen, daß er sieben fingierte Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge sowie 126 Wechsel unterzeichnet habe. Soweit die Revision mit einem Beweis des ersten Anscheins dartun will, der Beklagte habe gewußt, mit den Urkunden sei die Täuschung von Refinanzierungsbanken zur Erlangung der angeblichen Finanzierungsdarlehen bezweckt gewesen, kommt es darauf nicht an. Vielmehr fordert die Klägerin Schadensersatz, weil sie von ihrem damaligen persönlich haftenden Gesellschafter geschädigt worden sei, der die Banken täuschte und die Valuta der Darlehen der Firma GAM Bflim KG oder dem Dr. BflHHB zukommen ließ. beweis^ daß der Beklagte dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin mit Hilfe der von ihm Unterzeichneten Urkunden Beträge hat verschaffen wollen, von denen ihm bekannt war, daß sie unter Schädigung der Klägerin für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet werden sollten, liegt nichts vor» Auch sonst ergeben die Beweisantritte der Klägerin nichts dafür, daß der Beklagte an einer Schädigung der Klägerin durch ihren damaligen Komplementär SflÜB-DflHH unter Benutzung seiner Unterschriften auch nur bedingt vorsätzlich mitgewirkt hat. Die Aussage der Zeugen SflHHHPflHi und Br. Bm enthalten, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, keinen unlösbaren Widerspruch, sondern beweisen gerade die einverständliche Geldbeschaffung durch diese Zeugen mit Hilfe von Urkunden über fingierte Autokäufe, die den Refinanzierungsbanken vorgelegt wurden.
/<r BUNDESGERICHTSHOF 2016 028 IM NAMEN DES VOLKES II ZB 256/65 URTEIL Verkündet am 27. April 1967 Heil, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Finanzierungsgesellschaft k bi vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Dipl. -Kaufmann Joachim Wolfgang K| - Prozeßbevollmächtigter% Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Otto F 9 OflBstr. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt n <| Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr» Bukow und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21» Oktober 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin befaßt sich mit Kraftfahrzeugfinanzierungen« Ihr persönlich haftender Gesellschafter v/ar bis zu dem 29* September 1961 der Kaufmann Brnst A» seitdem ist es der Dipl.-Kaufmann Joachim Wolfgang Koppe« Die ursprünglich HBrnst A. SÜ^I}|HP KG Kraftfahrzeugfinanz ierungen*1 lautende Firma wurde in "HdHHHi Finanzierungsgesellschaft KflB KG1' geändert. Der Beklagte stand mit der Firma GAM BflHIB KG, die sich ebenfalls mit Finanzierungen befaßte, in Geschäftsverbindung. Diese Firma unterhielt auch Geschäftsbeziehungen zur Klägerin. Auf Veranlassung des Bevollmächtigten der Firma GAM KG, Dr. hat der Beklagte am 24« Juli 1961 sieben Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge mit der Klägerin unterzeichnet, die sich auf die Finanzierung von Autokäufen bezogen. Solche Autokäufe waren vom Beklagten tatsächlich nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte sollte auch keinen Kredit von der Klägerin erhalten. Der Beklagte hat über die angegebenen Dariehnssummen Wechsel akzeptiert. Vier dieser Verträge lauteten über Darlehensbeträge von 3*320 DM, 3*311 DM, 3.210 DM und 3*456 DM. In Höhe dieser Beträge akzeptierte der Beklagte je 18 Wechsel, die die Klägerin ausgestellt hatte und deren Fälligkeit auf die angebliche Laufzeit der Darlehen verteilt war. Die Wechsel nebst den Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträgen sind von der Klägerin an Refinanzierungsinstitute mit dem Antrag gegeben worden, entsprechende Darlehen zu gewähren. Die bewilligten Darlehen. sind nach Behauptung der Klägerin der Firma DAM BfHHB KG zugeflossen. Der Beklagte hat Zahlungen auf die Wechsel abgelehnt. Die Klägerin hat die von den Refinanzierungsbanken vorgelegten Wechsel eingelöst. Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.938,62 DM nebst 14,2 $> Zinsen seit dem 1. November 1961 begehrt. Sie hat sich in erster Linie auf die vom Beklagten angenommenen Wechsel gestützt. Ferner hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe an einer Kreditbeschaffungsaktion der GAM BflHHB KG- durch Zeichnung der Wechsel und der fingierten Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge mitgewirkt und sich der Teilnahme an einem Betrug zu dem Nachteil der Refinanzierungsinstitute und an einer Untreue des damaligen persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin SflBB-DflHi schuldig gemacht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sr hat behauptet, ihm sei von der Klägerin erklärt worden, die Wechsel seien nur für das Depot der Klägerin "bestimmt. Sr habe damals einen Kredit von Dr. BflHHB bekommen, für den dieser sich die Mittel bei der Klägerin beschafft habe. Ihm sei gesagt worden, es solle für etwaige spätere Kreditgewährungen unter Einschaltung der Klägerin seine Kreditwürdigkeit geprüft werden. Dazu müßten die Blanko-Formulare der Verträge und die Wechsel unterschrieben werden. Von einer Absicht, die Hefinanzierungsbanken zu täuschen, habe er nichts gewußt. Er habe auch nicht mit seiner Unterschrift unter den Wechseln dem Dr. B0B Kredit verschaffen wallen. Die Klägerin habe ihm keine Darlehen gewährt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Die Legitimation der Klägerin aus den Wechseln, die das Berufungsgericht bei einigen Wechseln im Hinblick auf Indossierungen verneint, die dem Indossament der Klägerin nachfolgen, ist, wie der Revision zu2ugeben ist, nicht zu bezweifeln (vgl. Art. 50 Abs. 2 WG). Die Klägerin hat die Wechsel unstreitig eingelöst. Auf die Streichung der späteren Indossamente kommt es für die Legitimation nicht an. Die Klägei’in hat die Wechsel vorgelegt. II. Das Berufungsgericht läßt gegenüber den Wechselan-sprüehen den Einwand des Beklagten durchgreifen, die Klägerin habe ihm zugesagt, daß er aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden solle, solange er keine Dai'lehen von ihr erhalten habe. Ihm seien von der Klägerin auch keine Darlehen gewährt worden. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe Beweisangebote der Klägerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, mit denen sie dartun wollte, eine Zusage, der Beklagte werde nicht in Anspruch genommen werden, sei nicht gegeben worden. Jedoch ist dies nach den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht der Pall. Weder aus dem behaupteten Wunsch des Beklagten, es solle eine Abrechnung angefertigt werden, den er gegenüber einem Büroangestellten der Klägerin geäußert haben soll, noch aus der Aufforderung der Klägerin, der Beklagte solle für die Einlösung Sorge tragen (Schreiben vom 31» August 1961, Bl. 95), und dem behaupteten Schweigen des Beklagten hierzu waren beachtliche Schlüsse zu ziehen, die vom Berufungsgericht auf Grund von Zeugenaussagen festgestellte Zusage sei nicht gegeben worden. Das Berufungsgericht hält diese Indizien offensichtlich für so schwach, daß sie den Beweis der Zusage nicht erschüttern könnten, auch wenn man sie als wahr untex^stellt. Dann aber durfte es von einer Beweiserhebung, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen HaflIB, absehen (BGH LM ZPO § 539 Nr. 1). III. Die Revision hält es für fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten für die Wechselsummen auch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung an einer unerlaubten Handlung des damaligen Komplementärs der Klägerin 2um Nachteil der Klägerin ver- neint hat. Jedoch kann sie auch mit diesen Rügen nicht durchdringen. — 6 gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Dr. Bas Berufungsgericht unterstellt, da Hilfe der vom Beklagten Unterzeichneten Verträge und der akzeptierten Wechsel von den Refinanzierungsbanken Beträge erlangt und diese, der Klägerin entzogen hat» Es hält aber nicht für erwiesen, daß der Beklagte einen objektiven und subjektiven Tatbeitrag als Mittäter oder Gehilfe zu dem unterstellten Betrug oder zur Untreue des SflHB-DflHI zu dem Nachteil der Konunanditgesellschaft geleistet hat» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keinen Anscheinsbeweis gegen den Beklagten daraus entnommen, daß er sieben fingierte Darlehens- und Sicherungsübereignungsverträge sowie 126 Wechsel unterzeichnet habe. Kraftfahrzeuge, die nach dem Inhalt der Verträge angeschafft werden undzur Sicherheit* übereignet werden sollten, seien nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte habe sich dahin eingelassen, er habe die Formulare, ohne sich Gedanken zu machen, unterschrieben. Ihm sei erklärt worden, seine Kreditfähigkeit solle für etwaige spätere Kredite geprüft werden. Es sei nicht glaubhaft, daß er dies angenommen habe. Soweit die Revision mit einem Beweis des ersten Anscheins dartun will, der Beklagte habe gewußt, mit den Urkunden sei die Täuschung von Refinanzierungsbanken zur Erlangung der angeblichen Finanzierungsdarlehen bezweckt gewesen, kommt es darauf nicht an. Denn diese Banken erheben keine Ansprüche, nachdem sie von der Klägerin befriedigt worden sind. Vielmehr fordert die Klägerin Schadensersatz, weil sie von ihrem damaligen persönlich haftenden Gesellschafter geschädigt worden sei, der die Banken täuschte und die Valuta der Darlehen der Firma GAM Bflim KG oder dem Dr. BflHHB zukommen ließ. Für einen Anscheins- beweis^ daß der Beklagte dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin mit Hilfe der von ihm Unterzeichneten Urkunden Beträge hat verschaffen wollen, von denen ihm bekannt war, daß sie unter Schädigung der Klägerin für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet werden sollten, liegt nichts vor» Auch sonst ergeben die Beweisantritte der Klägerin nichts dafür, daß der Beklagte an einer Schädigung der Klägerin durch ihren damaligen Komplementär SflÜB-DflHH unter Benutzung seiner Unterschriften auch nur bedingt vorsätzlich mitgewirkt hat. Die Aussage der Zeugen SflHHHPflHi und Br. Bm enthalten, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, keinen unlösbaren Widerspruch, sondern beweisen gerade die einverständliche Geldbeschaffung durch diese Zeugen mit Hilfe von Urkunden über fingierte Autokäufe, die den Refinanzierungsbanken vorgelegt wurden. Jedoch fehlt es am Nachweis einer vorsätzlichen Beteiligung des Beklagten an einer Schädigung der Klägerin, wie sie durch Veruntreuung der auf diese Weise erlangten Mittel eingetreten sein soll. 1 IV« Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen« Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 2FÖ zu tragen. Dr. Fischer Bundesrichter Liesecke Dr. Nörr ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Fischer Dr. Bukow Fleck