Die Tätigkeit der Joint Export-Import Agency (JEIA) hei dem Ankauf von Waren im Auslande und der Vorsorge für ihre Bezahlung bewegt sich auf privatrechtlicher Ebene. Sone bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der JEIA Zweigstelle Baden-Baden zu dem deutschen Abnehmer nach deutschem Recht. Danach hat der deutsche Abnehmer der JEIA die zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Verkäufers gemachten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten. Februar 1949 zwischen der Beklagten und dem Verleger Albert SMHB in über den Bezug von 360.000 Vierfarbendrucken zu dem Preise von 10 ffrs je Stück stattgefunden hatten, beantragte die Beklagte, nachdem sie zu diesem Zwecke in der französischen Besatzungszone, und zwar in B^R/Baflto ein Verlagsbüro errichtet hatte, mit Schreiben vom 26. Auf ein Schreiben der Beklagten, in* dem sie die Ankunft der Drucke bestätigte, jedoch erklärte, sie werde die Drucke erst abnehmen, wenn sie sich mit SCHI.' Da die Beklagte auch in der Folgezeit nicht für die Deckung des auf Veranlassung der JEIA erricht.eten Akkreditivs sorgte, trat diese am 17. an die Klägerin ab und teilte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 11. Sie hat unter Hinweis auf das bei dem seinerzei’tigen Einfuhrverfahren zwischen den Stellen der Besatzungsmacht und dem deutschen Importeur bestehende Unterordnungsverhältnis die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt und ausgefiihrt, sie sei zur JEIA. Es habe sich um ein Ausnahmegeschäft gehandelt, das nicht den damals für den Regelfall gelt enden Bestimmungen der Besatzungsmacht über Einfuhren in die französische Besatzungszone Beutschlands unterlegen habe. Die JEIA habe gegen ihre, der Beklagten, Interessen und Weisungen gehandelt, wenn sie dennoch das Akkreditiv zugunsten von S^Bfehabe stellen lassen. Bie JEIA habe auf Grund der Importverpflichtung der Beklagten einen binden den Kaufvertrag mit geschlossen. Aus dem mit der Errichtung der JEIA verfolgten Zweck und ihrer Charta folgert das Berufungsgericht, daß die JEIA zwar in großem Umfange öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllt, daß sie sich aber bei der Abwicklung der Einfuhrgeschäfte nicht nur im Verhältnis zu dem ausländischen Lieferanten, sondern auch den deutschen Ab nehmern gegenüber der Formen des Privatrechts bedient habe* Baß die Importvertrüge besonders in der Zeit der Birektein-fuhren der JEIA nach den von dieser erlassenen Anweisungen abzuschließen und abzuwickeln gewesen, seien und der deutsche Abnehmer nur geringen Einfluß auf die Gestaltung der Verträge habe nehmen können, schließe die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht aus. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 13 GVG davon ah, oh nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverh der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wir# das sich als ein hürgerlichrechtliches darstellt (RGZ 83* 113, 131? -eine bürgerlichrechtliche Form gibt (BGH LindMöhr § 13 GVG Nr 1)o Wohl aber können durch die besondere Gestaltung des Verhältnisses die dem einen Beteiligten nach seiner Stellung und seinen Aufgaben übertragenen hoheitlichen Befugnisse es zulassen, daß er sich bei Abwicklung eines Teils seiner Ge-schäfte privatrechtlieher Rechtsformen bedient. Juli 1947 (JournÖf 1947, 843) - auf Grund einer Vereinbarung der drei westlichen Zonenbefehlshaber, wiedergegeben in der Verordnung Nr des französischen Oberbefehlshabers vom 30, Oktober 1949 (JouraOff 1948, 1761 f) auf die JEIA übergegangen waren, i: dem sich aber das Verfahren noch weitgehend nach den heson^g Jr deren im französisch besetzten Gebiet Deutschlands geltenden Bestimmungen regelte (vgl hierzu die Bote sur nouvelle procedure des importations des damaligen französischen Beauftragten für den Außenhandel, Mo^l^, vom 28» Oktober 1948 und Haas, Die Neugestaltung des Außenhandelsverfabrens in der französischen Zone - MitBl d Südbad* Handelskammern, 3. Jahrg Nr 1 vom 1.1.1949 -)t Nach diesen Bestimmungen waren Individualeinfuhren in aller Regel nicht zulässig; vielmehr trat als Käufer gegenüber dem ausländischen Lieferanten nunmehr die JEIA Niederlassung Baden-Baden auf.Der Umfang der Verpflichtungen des deutschen Abnehmers ergabt dich.aus Es unterliegt keinem Zweifel, daß die am Außenhandel beteiligten Stellen der Besatzungsmacht, soweit sie allgemeine Anordnungen über die Durchführung dieses Handels erließen oder dem deutschen Abnehmer die Einfuhrgenehmigung erteilten, kraft ihrer den Beteiligten übergeordneten Stellung hoheitliche Punktionen ausübten. Das ist aber bei der JEIA im Zusammenhang mit ihren Kaufund Verkautgeschäften in gleichem Maße geschehen wie bei den Behörden der französischen Besatzungsmacht, denen die Möglichkeit vertraglicher Beziehungen zwischen Besatzungsverw^ltung und Privaten besonders nahe lag (von Schmoller-Maier-fobler Handb BesR § 27 S 64» ebenso Langen Komm z Devisenrecht 2. März *1953 - II ZR 110/52 - und BGHZ 4,‘266 ff /268J)W wenn es sich um typische Aufgaben einer Behörde^handele, diß/ggf sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu er-j ledigen habe, so sei von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Behörde in solchen Bällen in der Regel auch in Ausübung dieser öffentlichen Gewalt tätig werde und sich zur Erfüllui solcher Aufgaben öffentlichrechtlicher Maßnahmen bediene, soll nicht bestritten werden, daß diese Auffassung den Grub$* Der Ankauf von Waren im Aus«r| lande und die Vorsorge für ihre Bezahlung hätte auch im Rahmen eines überwachten und behördlich geregelten Außenhandels von privaten Stellen, z.B. Einkaufskontoren, Kommissionären, oder Banken, bewirkt werden können. Dadurch, daß diese Aufgaben in der hier fraglichen Zeit von denselben Stellen der: j^;: Besatzungsmacht erledigt wurden, denen die Zulassung und Kontrolle des Außenhandels im allgemeinen oblag, hätte sich an dem bürgerlichrechtlichen Charakter der Geschäfte nur dann etwas geändert, wenn die Besatzungsmacht zu erkennen gegeben hätte, daß sie auch diese Geschäfte im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse abzuwickeln wünschte. der Verträge bestanden, mag die vertraglicben Beziehungen zwischen den Beteiligten durch besatzungsrechtliche Vorschriften mehr oder weniger stark modifiziert erscheinen lassent an dem Ergebnis, daß Ansprüche aus derartigen Verträgen sich nach privatem Recht bestimmen und daß zu ihrer Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, ändert dieser Umstand jedenfalls nichts. Diesen Vertrag habe die Beklagte nicht jjjf mehr rückgängig machen’können, nachdem die JEIA Zweigstelle ^ jp Baden-Baden im März 1949 mit den Kaufvertrag über die ; p Gegenüber diesem Vertrage \ könne sich die Beklagte auch nicht auf den Wegfall der Ge- v p scbäftsgrundlage nach Eingehung.der Importverpflichtung beru- p fen. 1. Daß die durch den Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Einfuhr der Drucke und durch die Importverpflichtung, entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten sich nach deutschem Recht bestimmen, hat das Berufungj gericht unter zutreffender Anwendung der Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts und unter Berücksichtigus^ des Umstandes, daß die JEIA den deutschen Außenhandel habe fördern und regeln sollen, daß der Schwerpunkt ihrer Tätig-, keit in Deutschland gelegen habe, daß der Vertrag mit der Beklagten in Deutschland geschlossen worden sei und hier auch habe abgewickelt werden sollen, rechtsbedenkenfrei bejaht. Der Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten bestimmt sich in erster Linie nach den bei Eingehung der Importverpflichtung durch die Beklagte in der. Geschäfte des Office du Commerce Exterieur (Oficomex) durch, die JEIA mit Ausnahme der hier nicht interessierenden ImporJ* unter Verwendung von Exportbonusdevisen sog. JEIA nach Eingehung der Importverpflichtung unter Zugrundelegung der von dem deutschen Abnehmer angegebenen Bedingungen soweit sie nach den besatzungsrechtlichen Außenhandeisbestim-nrungen berücksichtigt werden konnten, mit dem ausländischen Exporteur im eigenen Namen einen Kaufvertrag abschloß, daß sie für Bezahlung des Kaufpreises durch Stellung eines Akkre*» ditivs oder in anderer Weise Sorge trug und daß sie die eingeführte Ware dem deutschen Abnehmer bei der Ankunft an der deutschen Grenze oder in einem deutschen Hafen Übergab oder sie ihm unmittelbar zugehen ließ. a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der mit der Firma SflBW auf Grund der Vereinbarungen vom 18. Dagegen spricht die Tatsache, daß die Beklagte den gewöhnlichen Importverpflichtungsschein unterzeichnet hat, und daß als Käufer der Ware ausweislich des Vertrages vom I4./17. Die von ihr unter Beweis gestellte Behauptung, daß in der französischen Zone in Ausnahmefällen Individualeinfuhren stattgefunden hätten, reicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausger führt hat, zu der Annahme, daß auch das Geschäft der Beklagten ein solcher Import gewesen sei, nicht aus. h) Auch der von der Beklagten hervorgehotoene Umstand, \ daß sie am 4* Mai 1949 einen neuen Antrag auf Erteilung der ; Einfuhrgenehmigung für die farbigen Reproduktionen gestellt * habe, der am 11. Mai 1949, also zu einem Zeitpunkte, als die für Importe, in die französische Besatzungszone geltenden Sonderbestimmungen nicht mehr in Kraft gewesen seien, genehmigt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung des Einfuhrverfahrens. Denn die Einfuhrgenehmigung bezieht sich nicht, wie die Revision meint, auf Abmachungen der Beklagten und ' März 1949 für eine reine Formalität, Sowohl siXs auch die JEIA seien in Wirklichkeit von Vereinbarungen ausgegangen, die sie, die Beklagte, am 18. An Stelle der deutschen Firma schloß die JEIA den Vertrag mit dem Exporteur nach Maßgabe des Importverpflichtungsscheins und etwaiger zusätzlicher Vereinbarungen ab. Br. wurde veranlaßt durch das damals in der französischen Zone; noch bestehende Verbot eines selbständigen deutschen Außenhandels, durch die devisenrechtlichen Bestimmungen und durch die Unsicherheit, ob und inwieweit auf Grund der in anderen Bändern bestehenden Vorschriften über die Behandlung des deutschen Vermögens mit Beschlagnahmen zu rechnen gewesen Direkteinfuhr durch die JEIA Zweigstelle beschaffen, so lag in dem Gesuch der Beklagten an die zuständige Stelle der französischen Militärregierung um Genehmigung und Durchführung dieser Einfuhr zugleich das Einverständnis damit, daß die JEIA im Rahmen der damals geltenden Außenhandelsbestimmungen die Drucke von der Firma SflB» kaufte und'für ihre Übersendung an die Beklagte Sorge trug. Die dadurch zwischen der JEIA und der Beklagten entstandenen Rechtsbeziehungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als einen Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen. Für ihn sind, soweit nicht die besatzungsreohtlicben Bestimmungen über den Außenhandel eine abweichende Betrachtungswei se erheischen, gleichgültig, ob die Geschäftsbesorgung unent geltlich oder entgeltlich war, im wesentlichen die Bestimmungen über den Auftrag maßgebendo Danach hat die Beklagte der JEIA die Aufwendungen, die sie zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsauftrages gemacht hat, zu ersetzen (§§ 675, 670 BGB). Da die JEIA Zweigstelle in Ausführung des Einfubi?-antrags der Beklagten den Kaufvertrag mit der Firma abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrages die Stellung eines Akkreditivs zugunsten von veranlaßt hat, ist die Beklagte verpflichtet, der JEIA und nach Abtretung dieses Anspruchs der Klägerin die durch die Errichtung des Akkreditivs entstandenen Aufwendungen in deutscher Währung zu erstatten. a) Die Revision meint, wenn die JEIA für den Abschluß des Kaufvertrages und die Bezahlung des Kaufpreises als ihre Beauftragte zu gelten habe, so sei sie gemäß den §§ 675, 671 649 BGB zu dem jederzeitigen Widerruf und zur jederzeitigen Kümi digung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen. Ju 1949 erklärt worden, in dem sie auf die Zahlungsaufforderui^f der JEIA erwidert habe, daß sie nicht in der Lage sei, der;^; Überweisung im Ausmaß der erteilten Einfuhrbewilligung nach^ zukommen. Es kann unerörtert bleiben, ob bei der besonderen Gestaltung des Vertragsverhältnisses ein Widerruf oder eine Kündigung schon im Hinblick auf die gelegentlich des Antrages auf Einfuhrgenehmigung eingegangene Importverpflichtung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig zu erachten ist; jedenfalls#entfällt ein Recht zu dem Widerruf oder zur Kündigung schon deshalb,- weil die JEIA zu der Zeit, als ihr. Da der Widerruf nur für die Zukunft gilt, kann ein vollzogener Auftrag nicht mehr widerrufen werden (vgl RGZ 107, 139; RGRK BGB Anm 6 zu § 671). b) Die Revision ist gleichwohl der Auffassung, daß die JEIA nach Empfang ihres Schreibens vom 1. und Buchhandel die bei Eingehung der Importverpflichtung be*: stehende Geschäftsgrundlage, daß sie nach ihren Umsätzen im Jahre 1948 zur Erfüllung eines so umfangreichen Importgeschäft in der Lage sein werde, weggefallen sei. bleiben, ob diese Erwägungen für die Vertragsbeziehungen der JEIA zu Sfllvon rechtlicher Bedeutung sein können und ob, was nach dem Schriftwechsel der Beklagten mit und seinem Vertreter eher zu verneinen ist, die Firma wenn die JEIA den Kaufvertrag weisungsgemäß nicht erfUJ.lt hätte, von der Durchführung des Exportgeschäfts abgesehen hätte; denn' die Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat sich in der Hoffnung, daß sie auf Grund ihres günstigen Absatzes im Jahre 1948 zur Bezahlung der Ware imstande seih werde, zu dem Bezüge einer ungewöhnlich großen Anzahl von Drücken verpflichtet. Sie hätte vor allem unter Beweis stellen, müssen, daß die damalige Krise’im Verein mit ihren Verpflioh-tungen gegenüber SÜK den Bestand ihres Unternehmens in einem Ausmaße erschüttert hatte, daß die*Fortsetzung des Betrie-, bes ernstlich in Frage gestellt gewesen wäre. Es kann unerörtert bleiben ob die Ansicht der Klägerin, es habe sich bei dem Schreiben vom 11. Die Beklagte hat aber nichts dafür vorgebracht, daß sie von sich aus Schritte zur Verringerung des Schadens unternommen oder die JEIA auch nur an die Einhaltung ihrer Zusage erinnert hätte, Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ir 2- 5 003 1. Gesetz: GVG § 13. Rechtssatzs 4* X V Die Tätigkeit der Joint Export-Import Agency (JEIA) hei dem Ankauf von Waren im Auslande und der Vorsorge für ihre Bezahlung bewegt sich auf privatrechtlicher Ebene. Die daraus erwachsenden Ansprüche gegen den deutschen Abnehmer sind bürgerlichrechtlicher Art und können im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden. 2. Gesetzt VO Nr 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel in der franz. Besatzungszone v. 1.7.1947 - JournOff 1947, 843 - nebst Änderungen; BGB §§ 675, 670. Rechtssatzs Bei sog. Direkteinfuhren in die franz. Sone bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der JEIA Zweigstelle Baden-Baden zu dem deutschen Abnehmer nach deutschem Recht. Maßgebend sind grundsätzlich die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, soweit nicht die den Außenhandel regelnden besatzungsrechtlichen Bestimmungen Abweichun gen erfordern. Danach hat der deutsche Abnehmer der JEIA die zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Verkäufers gemachten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten. . Aktenzeichens II ZR 256/54 * Urteil des BGH vom 26. Mai 1935 GIG München Jr II ZR 256/54 Verkündet am 26* Hai 1955 Jod as, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hecbtsstreit der Firma Verlag Kurt D Gesellschaft mit beschränkter Haftung B"B» vertreten durch ihren Geschäftsführer, Verleger Kurt ebenda, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Verwaltungs- und Verrechnungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in NflBstr. V, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br^BH hat der II. Zivilsepat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Bischer, Artl und Br. Vinkelmann für Recht erkannt: N. Bie Revision der Beklagten gegen das an Stelle der Verkündung am 13. November 1953 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand! Auf Grund von Verhandlungen, die am 18. Februar 1949 zwischen der Beklagten und dem Verleger Albert SMHB in über den Bezug von 360.000 Vierfarbendrucken zu dem Preise von 10 ffrs je Stück stattgefunden hatten, beantragte die Beklagte, nachdem sie zu diesem Zwecke in der französischen Besatzungszone, und zwar in B^R/Baflto ein Verlagsbüro errichtet hatte, mit Schreiben vom 26. Februar 1949 bei der französischen Militärregierung die Genehmigung zu dem Import der genannten Drucke. Dem Anträge war eine formülarmäßige Importverpflichtung beigefügt. Darin waren die einzuführende Menge, der Preis, der äußerste Ankunftstermin, die Art der Verpak-kung und die Zahlungsbedingungen (Akkreditiv*'zugunsten der Joint Export-Import Agency - im folgenden kurz JEIA - bei der Oberrheinischen Bank oder 30-Tage Akzept oder sofortige Sicherheitsleistung) angegeben. Am 14./17. März 1949 ^schloß _____ ■ * ■ ** die JEIA Zweigstelle Baden-Baden mit einen if fli- ehen Kaufvertrag über 360.000 Vierfarbendrucke zu dem Preise von 13.533,83 Dollar. Der Kaufpreis sollte durch ein Akkredi- 1 tiv bei der Banque Nationale pour le Commerce et l*Industrie (BNCI) in PflB» sichergestellt werden. Ala die Oberrheinische Bank die Beklagte bat, für Deckung des Akkreditivs durch Anschaffung von 45.220 DM zu sorgen, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 1949, sie sehe sich nicht in der Lage, eine Zahlung in dieser Höhe zu leisten. Am 4. Mai 1949 hatte die Beklagte erneut bei der französischen Militärregierung die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die 360.000 Vierfarbendrucke beantragt. Der Antrag wurde am 11. Mai 1949 vom Chef du Service des Licences genehmigt. Im Schreiben vom 20. Mai 1949 wurde der Beklagten die"Genehmigung übersandt; zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, 44.662 DM als Sicherung zugunsten der JEIA auf 4 - 3 ~ ein Bankkonto einzuzahlen'. Die Beklagte erwiderte mit Sehr ben vom 1. Juni 1949, daß sie nicht in der Lage sei, der 0$ Weisung im Ausmaße der erteilten Bewilligung nachzukommen. Dem Verleger SdH teilte die Beklagte unter dem 3. 1949 mit, sie könne wegen der veränderten wirtschaftlichen^ Verhältnisse das Abkommen vom 18. Februar 1949 in der beabs“* tigten Form nicht erfüllen. Sie bat, die Farbendrucke nicht/-nach Deutschland zu senden und stellte SCC9 anheim ^ gegeben* nenfalls mit Schadensersatzansprüchen an sie heranzutreten/' ' . T ' », ' ' ’’’Si Am 11. Mai 1949 übersandte Skira der JEIA "pour ^expedition k Kurt DCH^-Verlag" eine Rechnung über 12.932,33 Doiiar'i^ 344.000 farbige Reproduktionen. Da die Beklagte nicht zahlte,; ersuchte die JEIA am 30. Juni 1949 die Bank Deutscher Lände? zugunsten von Sflp bei der BNCI telegraphisch ein Akkreditiv von 13.533,83 Dollar zu eröffnen. Die Bank Deutscher Länder entsprach diesem Ersuchen am 7. Juli 1949. Am 18. Juli 1949 wurden die Drucke von SCHI abgesandt. Sie trafen am 28. Juli im Büro der Beklagten in BCC ein und wurden von dort nach MHBHweitergeleitet. Auf ein Schreiben der Beklagten, in* dem sie die Ankunft der Drucke bestätigte, jedoch erklärte, sie werde die Drucke erst abnehmen, wenn sie sich mit SCHI.' über andere Zahlungsmöglichkeiten verständigt habe, erwiderte SHHunter dem 30. August 1949, die Angelegenheit sei fiix ihn erledigt, er habe die Ware geliefert und sie sei bezahlf worden. Die Beklagte sandte die Drucke an SflH zurück. Dieser nahm sie nicht an. Darauf wurden die Drucke unter Zoll-, Verschluß bei einer Speditionsfirma in FHH eingelagert. Vermutlich sind sie inzwischen von der Zollverwaltung versteigert worden. Da die Beklagte auch in der Folgezeit nicht für die Deckung des auf Veranlassung der JEIA erricht.eten Akkreditivs sorgte, trat diese am 17. November 1950 ihren Anspruch . an die Klägerin ab und teilte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 11. Dezember 1950 mit. \! Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Gegenwerts des zugunsten der Firma SflBI errichteten Akkreditivs. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe sich^durph die Unterzeichnung der Importverpflichtung gegenüher/'der^JjBIA verpflichtet, die Ware zu den im Verpflichtungsschein ‘genannten Zahlungsbedingungen abzunehmen. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 43.107,80 DM nebst 5# Zinsen hieraus seit dem 27. Juli 1949 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat unter Hinweis auf das bei dem seinerzei’tigen Einfuhrverfahren zwischen den Stellen der Besatzungsmacht und dem deutschen Importeur bestehende Unterordnungsverhältnis die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt und ausgefiihrt, sie sei zur JEIA. nicht in vertragliche Beziehungen getreten. Biesesei ebenso wie die Oberrheinische Bank und die BNCI in nur in das Zahlungsverfahren eingeschaltet worden. Ihr Vertragspartner sei die Firma Albert SflHP in gewesen. Mit ihr sei auf Grund eines bis* ins einzelne ausgearbeiteten Vertrages ein Kulturaustausch vereinbart worden, an dem die französische Militärregierung interessiert gewesen sei. Es habe sich um ein Ausnahmegeschäft gehandelt, das nicht den damals für den Regelfall gelt enden Bestimmungen der Besatzungsmacht über Einfuhren in die französische Besatzungszone Beutschlands unterlegen habe. Sie habe zwar alle für die Einfuhr der Farbdrucke erforderlichen Schritte eingeleitet, aber weder auf die Aufforderung der Oberrheinischen Bank noch auf die der JEIA zur Errichtung des Akkreditivs Zahlung geleistet. Bamit sei die weitere Durchführung des Geschäfts von ihr abgelehnt worden. Die JEIA habe gegen ihre, der Beklagten, Interessen und Weisungen gehandelt, wenn sie dennoch das Akkreditiv zugunsten von S^Bfehabe stellen lassen. Die im Frühjahr 1949 eingetretene Krise im deutschen Verlagswesen habe sie berechtigt, den Vertrag mit Skira wegen Wegfalls der Vertragsgrund- % & / i i. t, k I läge aufzulösen. Im übrigen hat die Beklagte mit Schadenser* satzanSprüchen an die JEIA gegenüber der Klageforderung aufgerechnet. Biese Ansprüche ergeben sich nach Auffassung der Beklagten daraus, daß sich die JEIA gelegentlich ihrer Mitteilung von der Abtretung ihrer Forderung an die Klägerin bereiij erklärt habe, die in Paris lagernden Brücke zu dem bestmöglich^ Preise zu verkaufen, daß sie dann aber den Verkauf unterlass, sen habe. '& Bie Klägerin hat erwidert, das Abkommen der Beklagten^, mit SflD habe keine Hechtsverbindlichkeit begründen können., da es schon mangels devisenrechtlicher Genehmigung unwirksam gewesen sei. In der französischen Besatzungszone seien damals sogenannte Individualeinfuhren, d.h. unmittelbarer Bezug der Ware durch den. deutschen Importeur bei dem ausländischen Ver-j käufer oder Ablader, nicht möglich gewesen. Bie JEIA habe auf Grund der Importverpflichtung der Beklagten einen binden den Kaufvertrag mit geschlossen. Für die Rückgängigma- chung dieses Vertrages habe kein Hechtsgrund bestanden, Bie Mitteilung vom 11. Bezember 1950, soweit sie sich auf den Verkauf der in PtfP lagernden Brücke bezogen habe, sei ganz unverbindlich ^gewesen. Bas Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren entspro chen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag ai Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin, um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründ e I. Bas Berufungsgericht hält den Rechtsweg für zulässig. Es geht davon aus, daß die Zulässigkeit, auch wenn es sich um Hechtsbeziehungen zu einer Stelle der Besatzungsmacht t fr & ?«■ r handele, sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates richte, in dem der Streit zu dem Austrag komme. Aus dem mit der Errichtung der JEIA verfolgten Zweck und ihrer Charta folgert das Berufungsgericht, daß die JEIA zwar in großem Umfange öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllt, daß sie sich aber bei der Abwicklung der Einfuhrgeschäfte nicht nur im Verhältnis zu dem ausländischen Lieferanten, sondern auch den deutschen Ab nehmern gegenüber der Formen des Privatrechts bedient habe* Baß die Importvertrüge besonders in der Zeit der Birektein-fuhren der JEIA nach den von dieser erlassenen Anweisungen abzuschließen und abzuwickeln gewesen, seien und der deutsche Abnehmer nur geringen Einfluß auf die Gestaltung der Verträge habe nehmen können, schließe die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht aus. Barauf, ob der Beklagten der Verpflichtungswille gefehlt habe, komme es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht an. S V v* Bern tritt die Revision entgegen. Sie meint, die JEIA sei eine reine Besatzungsbehörde. Ihre Aufgabe sei die Burch-führung und Überwachung des deutschen Außenhandels auf der ^ Grundlage des Besatzungsrechts gewesen. Erfülle eine Behörde ^ Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen öffentlichen . Gewalt, so werde sie regelmäßig in Ausübung dieser hoheitü-eben Befugnis tätig. Im vorliegenden Falle bediene sich die JEIA allerdings der Form des Privatrechts. Bamit sei aber nicht gesagt, daß die in diese Form gekleideten Geschäfte nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften abzuwickeln seien. . . Bagegen spreche die Regelung der Verpflichtungen der JEIA gegenüber ihren Gläubigern durch die Gesetze Nr 19 und 56 : der Alliierten Hohen Kommission, die den Klageweg ausschließe Bie Charta der JEIA unterscheide nicht* zwischen privatrechtn";s J liehen und öffentlichrechtlichen Tätigkeitsbereichen. Wenn, auch die genehmigten Einfuhren in den Formen des bürgerliohej^J Rechts abgewickelt worden seien, so handele es sich dabei doch nur um die Burchführung öffentlichrechtlicher Maßnahmen..^ Auf der öffentlichrechtlichen Seite habe auch hier das Hauptgewicht gelegen. 3Q| * Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 13 GVG davon ah, oh nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverh der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wir# das sich als ein hürgerlichrechtliches darstellt (RGZ 83* 113, 131? 125, 399? U6, 246? 157, 106 ff /TljgO. Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (vgl z,B NJW 1951, 441)* Dabei kann es darauf, wie der Kläger seine# Anspruch rechtlich beurteilt, ebensowenig ankommen, wie auf!; die Verteidigung, mit der sich der Beklagte seiner zu erwei*^ ren versucht (RGZ 80, 372? 106, 150? 157, 115? BGHZ 4, 267 Bin öffentlichrechtlich geordnetes Verhältnis wird zwar niohi dadurch zu einem bürgerlichrechtlichen, daß die Klage ihm . -eine bürgerlichrechtliche Form gibt (BGH LindMöhr § 13 GVG Nr 1)o Wohl aber können durch die besondere Gestaltung des Verhältnisses die dem einen Beteiligten nach seiner Stellung und seinen Aufgaben übertragenen hoheitlichen Befugnisse es zulassen, daß er sich bei Abwicklung eines Teils seiner Ge-schäfte privatrechtlieher Rechtsformen bedient. Das ist der •Ball, wenn der Staat sich zur Brledigung fiskalischer Bedürfnisse in die Ebene des Brivatrechts begibt, und es kan% nicht anders sein, wenn die Besatzungsmacht dasselbe tut Im vorliegenden Ball ist die Beklagte die Importver-!^ pflichtung zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem die Befw nisse des früher in der französischen Besatzungszone den Außenhandel regelnden Office du Commerce Exterieur (Oficom - vgl VO Nr 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel der französischen Besatzungszone vom 1. Juli 1947 (JournÖf 1947, 843) - auf Grund einer Vereinbarung der drei westlichen Zonenbefehlshaber, wiedergegeben in der Verordnung Nr des französischen Oberbefehlshabers vom 30, Oktober 1949 (JouraOff 1948, 1761 f) auf die JEIA übergegangen waren, i: dem sich aber das Verfahren noch weitgehend nach den heson^g Jr deren im französisch besetzten Gebiet Deutschlands geltenden Bestimmungen regelte (vgl hierzu die Bote sur nouvelle procedure des importations des damaligen französischen Beauftragten für den Außenhandel, Mo^l^, vom 28» Oktober 1948 und Haas, Die Neugestaltung des Außenhandelsverfabrens in der französischen Zone - MitBl d Südbad* Handelskammern, 3. Jahrg Nr 1 vom 1.1.1949 -)t Nach diesen Bestimmungen waren Individualeinfuhren in aller Regel nicht zulässig; vielmehr trat als Käufer gegenüber dem ausländischen Lieferanten nunmehr die JEIA Niederlassung Baden-Baden auf. Der Umfang der Verpflichtungen des deutschen Abnehmers ergabt dich.aus ♦' . Kn ' *v' ' der nach Einreichung seines Einfuhranliegens zu UQtera.eiohr nenden ImportVerpflichtung. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die am Außenhandel beteiligten Stellen der Besatzungsmacht, soweit sie allgemeine Anordnungen über die Durchführung dieses Handels erließen oder dem deutschen Abnehmer die Einfuhrgenehmigung erteilten, kraft ihrer den Beteiligten übergeordneten Stellung hoheitliche Punktionen ausübten. Das schließt aber nicht aus, daß die Durchführung des Importverfahrens, auch soweit der deutsche Abnehmer nicht als Käufer des ausländischen Lieferanten auftrat, sich nach den Regeln des Privatrechts bestimmte« Wenn auch die Art, in der die Einfuhr vor sich ging, durch Vorschriften der Besatzungsmacht weitgehend geregelt war, blieb es den Besatzungsbehörden doch unbenommen, sich bei der Abwicklung der Geschäfte im einzelnen auf die privat rechtliche Ebene zu begeben. Das ist aber bei der JEIA im Zusammenhang mit ihren Kaufund Verkautgeschäften in gleichem Maße geschehen wie bei den Behörden der französischen Besatzungsmacht, denen die Möglichkeit vertraglicher Beziehungen zwischen Besatzungsverw^ltung und Privaten besonders nahe lag (von Schmoller-Maier-fobler Handb BesR § 27 S 64» ebenso Langen Komm z Devisenrecht 2. Aufl II, 52; Jerusalem BB 1952, 216 und 1954, 181). i ) Die Revision verkennt diese Tatsache nicht, meint ahea* im Hinblick auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 11. März *1953 - II ZR 110/52 - und BGHZ 4,‘266 ff /268J)W wenn es sich um typische Aufgaben einer Behörde^handele, diß/ggf sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu er-j ledigen habe, so sei von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Behörde in solchen Bällen in der Regel auch in Ausübung dieser öffentlichen Gewalt tätig werde und sich zur Erfüllui solcher Aufgaben öffentlichrechtlicher Maßnahmen bediene, soll nicht bestritten werden, daß diese Auffassung den Grub$* > ■*i\‘ Sätzen der Öffentlichen Verwaltung entspricht« Indessen han*„ delt es sich bei der Tätigkeit der JEIA, aus welcher der hier geltend gemachte Anspruch erhoben wird, keineswegs um typische Aufgaben einer Behörde. Der Ankauf von Waren im Aus«r| lande und die Vorsorge für ihre Bezahlung hätte auch im Rahmen eines überwachten und behördlich geregelten Außenhandels von privaten Stellen, z.B. Einkaufskontoren, Kommissionären, oder Banken, bewirkt werden können. Dadurch, daß diese Aufgaben in der hier fraglichen Zeit von denselben Stellen der: j^;: Besatzungsmacht erledigt wurden, denen die Zulassung und Kontrolle des Außenhandels im allgemeinen oblag, hätte sich an dem bürgerlichrechtlichen Charakter der Geschäfte nur dann etwas geändert, wenn die Besatzungsmacht zu erkennen gegeben hätte, daß sie auch diese Geschäfte im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse abzuwickeln wünschte. Das hat sie aber, wie auch die Revision anerkennt, gerade nicht getan Es ist deshalb nicht angängig, Geschäften, die ohnehin am zweckmäß|pr> sten in privatrechtlichen Bormen geschlossen werden, gegen??J den Willen der beteiligten Stellen der Besatzungsmacht einfl) öffentlichrechtlichen Charakter zu verleihen« Daß wegen de^ bis in alle Einzelheiten gehenden Regelung der GeschäftsaW Wicklung durch die Besatzungsbehörden in jener Zeit für de»,| deutschen Abnehmer im allgemeinen nur recht beschränkte Möglichkeiten zu einer seinen Wünschen entsprechenden Gestaltung ti" ,.:y '•M * , ' der Verträge bestanden, mag die vertraglicben Beziehungen zwischen den Beteiligten durch besatzungsrechtliche Vorschriften mehr oder weniger stark modifiziert erscheinen lassent an dem Ergebnis, daß Ansprüche aus derartigen Verträgen sich nach privatem Recht bestimmen und daß zu ihrer Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, ändert dieser Umstand jedenfalls nichts. Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit den Entscheidungen, die im Rahmen der . j. gelenkten Wirtschaft einen privatrechtlichen Betätigungssek- ’, tor für durchaus möglich und daraus hervorgehende Ansprüche f. im ordentlichen Rechtswege für durchsetzbar halten (vgl BGH j . JZ 1951, npj BGHZ 1, 77 ff). Dem Oberlandesgericht ist so- ’ ' mit im Ergebnis darin beizutreten, daß der hier erhobene An- I ’! l.-'i Spruch der Priyatrechtsspbäre angehört und deshalb vor den p ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (ähnlich für ; . I- i den Pall von Individualeinfuhren OXG Bremen BB 1953, 454 f 5 . OIG Hamburg BB 1954, 788). . • jp tr. II. In der Sache selbst hält das Berufungsgericht den An- . spruch der JEIA auf Erstattung des Gegenwerts des für die • Errichtung des Akkreditivs zugunsten der Firma S9 aufge- p wendeten Dollarbetrages für gerechtfertigt. Es geht davon . aus, daß zu der hier in Betracht kommenden Zeit in der fran- |j: zösischen Besatzungszone nur Direkteinfuhren möglich gewesen *;.j seien. Das zwischen der Beklagten und der JEIA bestehende p Rechtsverhältnis bezeichnet es als einen Geschäftabesorgungs- p vertrag, der auf Beschaffung der Drucke von der Firma gerichtet gewesen sei. Diesen Vertrag habe die Beklagte nicht jjjf mehr rückgängig machen’können, nachdem die JEIA Zweigstelle ^ jp Baden-Baden im März 1949 mit den Kaufvertrag über die ; p Drucke abgeschlossen gehabt habe. Gegenüber diesem Vertrage \ könne sich die Beklagte auch nicht auf den Wegfall der Ge- v p scbäftsgrundlage nach Eingehung.der Importverpflichtung beru- p fen. v 11 - Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. 1. Daß die durch den Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Einfuhr der Drucke und durch die Importverpflichtung, entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten sich nach deutschem Recht bestimmen, hat das Berufungj gericht unter zutreffender Anwendung der Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts und unter Berücksichtigus^ des Umstandes, daß die JEIA den deutschen Außenhandel habe fördern und regeln sollen, daß der Schwerpunkt ihrer Tätig-, keit in Deutschland gelegen habe, daß der Vertrag mit der Beklagten in Deutschland geschlossen worden sei und hier auch habe abgewickelt werden sollen, rechtsbedenkenfrei bejaht. Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegriffen worden. 2. Der Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten bestimmt sich in erster Linie nach den bei Eingehung der Importverpflichtung durch die Beklagte in der. französischen Besatzungszone geltenden Vorschriften über den Außenhandel. Dieser regelte sich nach der Verordnung Er 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel in der französi-. sehen Besatzungszone vom 1. Juli 1947 - JournOff 1947, 843 und ihren Änderungen. Er ließ auch nach der Übernahme der 'V Geschäfte des Office du Commerce Exterieur (Oficomex) durch, die JEIA mit Ausnahme der hier nicht interessierenden ImporJ* unter Verwendung von Exportbonusdevisen sog. Individualeintv fuhren nicht zu (vgl VO Nr 189 vom 30. Oktober 1948 - Jourrij 1948, 1761; Note sur nouvelle procedure des importations französischen Beauftragten, für den Außenhandel vom 28, Qkt her I9485 Haas, Die Neugestaltung des Außenhand elsv er fahre«! in der franz. Zone - MittBl d Südbad HandK 3. Jahrg Nr 1 ^ vom 1.1.1949 -). Die Einfuhr gestaltete sich in der fragli*^ chen Zeit vielmehr so, daß die Zweigstelle Baden-Baden der?- A,' **■/*. ‘ J t - IP JEIA nach Eingehung der Importverpflichtung unter Zugrundelegung der von dem deutschen Abnehmer angegebenen Bedingungen soweit sie nach den besatzungsrechtlichen Außenhandeisbestim-nrungen berücksichtigt werden konnten, mit dem ausländischen Exporteur im eigenen Namen einen Kaufvertrag abschloß, daß sie für Bezahlung des Kaufpreises durch Stellung eines Akkre*» ditivs oder in anderer Weise Sorge trug und daß sie die eingeführte Ware dem deutschen Abnehmer bei der Ankunft an der deutschen Grenze oder in einem deutschen Hafen Übergab oder sie ihm unmittelbar zugehen ließ. Der Abnehmer seinerseits war zur Abnahme und Bezahlung der Ware nach Maßgabe des Im-portverpflichtungsscheihs gehalten. a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der mit der Firma SflBW auf Grund der Vereinbarungen vom 18. Februar 1949 beabsichtigte Kulturaustausch nicht im Nahmen der damals in der französischen Besatzungszone üblichen Importe abgewickelt werden sollte. Dagegen spricht die Tatsache, daß die Beklagte den gewöhnlichen Importverpflichtungsschein unterzeichnet hat, und daß als Käufer der Ware ausweislich des Vertrages vom I4./17. März 1949 die JEIA Zweigstelle Baden-Baden aufgetreten ist. Die Beklagte hätte unter. diesen Umständen näher darlegen müssen, daß mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des hier fraglichen Geschäfts von den für den Regelfall geltenden Einfuhrbestimaüngen abgewi-ohen worden ist, worin diese Abweichungen bestanden und in^ wiefern sie für die rechtliche Beurteilung ihrer Vertragsbeziehungen und -pflichten von Bedeutung sind. Die von ihr unter Beweis gestellte Behauptung, daß in der französischen Zone in Ausnahmefällen Individualeinfuhren stattgefunden hätten, reicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausger führt hat, zu der Annahme, daß auch das Geschäft der Beklagten ein solcher Import gewesen sei, nicht aus. \ fr , . i; I, '• i t ¥ *< * J*.* 1 • ** « »l '' 1 h) Auch der von der Beklagten hervorgehotoene Umstand, \ daß sie am 4* Mai 1949 einen neuen Antrag auf Erteilung der ; Einfuhrgenehmigung für die farbigen Reproduktionen gestellt * habe, der am 11. Mai 1949, also zu einem Zeitpunkte, als die für Importe, in die französische Besatzungszone geltenden Sonderbestimmungen nicht mehr in Kraft gewesen seien, genehmigt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung des Einfuhrverfahrens. Denn die Einfuhrgenehmigung bezieht sich nicht, wie die Revision meint, auf Abmachungen der Beklagten und ' vom 18’.' Februar 1949, sondern auf den Kaufvertrag, den die JEIA mit Sppi am I4./I7. März 1949 abgeschlossen hat-Bas ergibt sich zweifelsfrei aus der bei. den Akten befindlichen Bhotokopie des Antrages der Beklagten vom 4. Mai 1949- ♦ * * • < v ..... ' c) Die Revision hält den Abschluß des Vertrages. zwiscbfh,_ der JEIA Zweigstelle und SflP) vom 14./17. März 1949 für eine reine Formalität, Sowohl siXs auch die JEIA seien in Wirklichkeit von Vereinbarungen ausgegangen, die sie, die Beklagte, am 18. Februar 1949 mit der Firma S®p getroffen ha-, be. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach den im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses vom 14./17. März 1949 geltenden Außenhandelsbestimmungen der französischen Besatzungszone durfte der deutsche Importeur mit dem ausländischen Exporteur nicht unmittelbar in vertragliche Beziehungen treten. An Stelle der deutschen Firma schloß die JEIA den Vertrag mit dem Exporteur nach Maßgabe des Importverpflichtungsscheins und etwaiger zusätzlicher Vereinbarungen ab. Dieser Vertrag war keineswegs eine bloße Formalität. Br. wurde veranlaßt durch das damals in der französischen Zone; noch bestehende Verbot eines selbständigen deutschen Außenhandels, durch die devisenrechtlichen Bestimmungen und durch die Unsicherheit, ob und inwieweit auf Grund der in anderen Bändern bestehenden Vorschriften über die Behandlung des deutschen Vermögens mit Beschlagnahmen zu rechnen gewesen s*« y; wäre, wenn eine deutsche Firma dort unmittelbar als Bxpor-teur oder zahlender Importeur aufgetreten wäre. Er war also durchaus ernst gemeint und hatte als solcher auch seine rechtigung. Der von der Beklagten in den Vordergruniä^eslfeli te angebliche Vertrag mit der Firma vom 18* Februar. , 1949 hat demgemäß nur den Charakter unverbindlicher Vorbe- , sprechungen, deren Inhalt lediglich Anhaltspunkte für den Vertrag vom I4./17. März 1949 gegeben hatsrv 5» Ließen sich somit die Vierfarbendrucke für die Beklagte nur im Wege der sog. Direkteinfuhr durch die JEIA Zweigstelle beschaffen, so lag in dem Gesuch der Beklagten an die zuständige Stelle der französischen Militärregierung um Genehmigung und Durchführung dieser Einfuhr zugleich das Einverständnis damit, daß die JEIA im Rahmen der damals geltenden Außenhandelsbestimmungen die Drucke von der Firma SflB» kaufte und'für ihre Übersendung an die Beklagte Sorge trug. Die dadurch zwischen der JEIA und der Beklagten entstandenen Rechtsbeziehungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als einen Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen. Für ihn sind, soweit nicht die besatzungsreohtlicben Bestimmungen über den Außenhandel eine abweichende Betrachtungswei se erheischen, gleichgültig, ob die Geschäftsbesorgung unent geltlich oder entgeltlich war, im wesentlichen die Bestimmungen über den Auftrag maßgebendo Danach hat die Beklagte der JEIA die Aufwendungen, die sie zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsauftrages gemacht hat, zu ersetzen (§§ 675, 670 BGB). Da die JEIA Zweigstelle in Ausführung des Einfubi?-antrags der Beklagten den Kaufvertrag mit der Firma abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrages die Stellung eines Akkreditivs zugunsten von veranlaßt hat, ist die Beklagte verpflichtet, der JEIA und nach Abtretung dieses Anspruchs der Klägerin die durch die Errichtung des Akkreditivs entstandenen Aufwendungen in deutscher Währung zu erstatten. a) Die Revision meint, wenn die JEIA für den Abschluß des Kaufvertrages und die Bezahlung des Kaufpreises als ihre Beauftragte zu gelten habe, so sei sie gemäß den §§ 675, 671 649 BGB zu dem jederzeitigen Widerruf und zur jederzeitigen Kümi digung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen. Dieser Widerruf sei spätestens durch ihr Schreiben vom 1. Ju 1949 erklärt worden, in dem sie auf die Zahlungsaufforderui^f der JEIA erwidert habe, daß sie nicht in der Lage sei, der;^; Überweisung im Ausmaß der erteilten Einfuhrbewilligung nach^ zukommen. -Der in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 1949 etwa enthaltene Widerruf ist jedoch unbeachtlich. Es kann unerörtert bleiben, ob bei der besonderen Gestaltung des Vertragsverhältnisses ein Widerruf oder eine Kündigung schon im Hinblick auf die gelegentlich des Antrages auf Einfuhrgenehmigung eingegangene Importverpflichtung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig zu erachten ist; jedenfalls#entfällt ein Recht zu dem Widerruf oder zur Kündigung schon deshalb,- weil die JEIA zu der Zeit, als ihr. das Zahlungsunvermögen der Beklagten bekannt wurde, bereits den Kaufvertrag mit SflBl abgeschlossen hatte. Da der Widerruf nur für die Zukunft gilt, kann ein vollzogener Auftrag nicht mehr widerrufen werden (vgl RGZ 107, 139; RGRK BGB Anm 6 zu § 671). b) Die Revision ist gleichwohl der Auffassung, daß die JEIA nach Empfang ihres Schreibens vom 1. Juni 1949 Schritte zur Errichtung eines Akkreditivs zugunsten der Firma SM nicht habe tun dürfen, da infolge der im Febru? ar 1949 noch nicht erkennbaren Krise im deutschen Verlags- ... und Buchhandel die bei Eingehung der Importverpflichtung be*: stehende Geschäftsgrundlage, daß sie nach ihren Umsätzen im Jahre 1948 zur Erfüllung eines so umfangreichen Importgeschäft in der Lage sein werde, weggefallen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen für die Vertragsbeziehungen der JEIA zu Sfllvon rechtlicher Bedeutung sein können und ob, was nach dem Schriftwechsel der Beklagten mit und seinem Vertreter eher zu verneinen ist, die Firma wenn die JEIA den Kaufvertrag weisungsgemäß nicht erfUJ.lt hätte, von der Durchführung des Exportgeschäfts abgesehen hätte; denn' die Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat sich in der Hoffnung, daß sie auf Grund ihres günstigen Absatzes im Jahre 1948 zur Bezahlung der Ware imstande seih werde, zu dem Bezüge einer ungewöhnlich großen Anzahl von Drücken verpflichtet. Auch bei gleichbleibendem Umsatz schloß ein solcher Kauf ein gewisses Risiko in sich ein. Berücksichtigt man ferner, daß hier ein handelsrechtliches Umsatzgeschäft in Frage steht, das eines gewissen spekulativen Charakters nicht entbehrt, so hätten schon sehr schwerwiegende Gründe vorgebracht werden müssen, um die Annahme.zu rechtfertigen, daß der Beklagten, ein Festhalten an ihrer Verpflichtung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden k$nn. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihr allgemeiner Hinweis auf die im Jahre 1949 im Verlags- und Buchhandel eingetretene Absatzkrise genügt nicht. Sie hätte vor allem unter Beweis stellen, müssen, daß die damalige Krise’im Verein mit ihren Verpflioh-tungen gegenüber SÜK den Bestand ihres Unternehmens in einem Ausmaße erschüttert hatte, daß die*Fortsetzung des Betrie-, bes ernstlich in Frage gestellt gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist* entfällt eine Berufung auf den Wegfall.der Geschäftsgrundlage. III. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch auf gerechnet. Diesen Anspruch leitet :: v sie daraus her, daß die JEIA ihr unter dem 11 Dezei^^ , v; mitgeteilt habe, ihre Generaldirektion habe sid^^^s^iossepj die in.Pfll lagernde Sendung zu dem bestmöglichen fcfcfeise zu ver- kaufen, daß sie, die Beklagte, dem zugestimmt habe, daß aber die JEIA die Vereinbarung nicht eingehalten habe. Bas Beru-fungsgericht verneint eine Verpflichtung der JEIA zu einem solchen Verkauf. Diese Auffassung greift die Revision an. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte mit einer Forderung gegen die JEIA überhaupt aufrechnen kann, weil die Gesetze Nr 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommissijj Klagen gegen die JEIA nicht zulassen (vgl hierzu RGRK BGB 10. Aufl Anm 3 zu § 390? Palandt 14. Aufl Anm 6 zu § 387 RGZ 123, 348 ff). Selbst wenn man die Aufrechnung zuließe, wäre der Einwand nicht begründet. Es kann unerörtert bleiben ob die Ansicht der Klägerin, es habe sich bei dem Schreiben vom 11. Dezember 1950 um einen unverbindlichen Vorschlag zur Verringerung des durch die Abnahmeweigerung der Beklagten ent standenen Schadens gehandelt, der wegen des Verhaltens der Beklagten nicht durchgeführt worden sei, zutreffend ist, oder oh die JEIA in Verfolg einer gegenüber der Beklagten übernommenen - in dieser Hinsicht durch lesatzungsbestimmun-gen nicht eingeengten - Geschäftsbesorgung für verpflichtet , zu erachten ist, alles zur Minderung des eingetretenen Schadens Erforderliche zu veranlassen; jedenfalls hat die Beklag; te nicht näher dargelegt, inwiefern die angebliche:Unt erlag* sung der JEIA ihr einen Schaden verursacht hat. im übrigen;. * . 'w/ wäre eine solche Unterlassung für den Pall, daß die Ve^auß|r, rung der Drucke im Januar 1951 einen höheren Erlös erbracht hätte als die spätere Versteigerung, für die Entstehung ei- * nes Schadens nicht ursächlich gewesen. Nach den oben nähererläuterten Außenhandelsbestimmungen der französischen Zon%; war die Beklagte verpflichtet, die bei der Pirna ge-|C kaufte Ware abzunehmen. Ihr waren die Drucke übersandt wor-den. Sie hatte sie an Sfl^ zurückgesandt. Da dieser ihre ■C"' Abnahme mit Recht verweigerte, waren sie bei einem Pariser^; Spediteur eingelagert worden. Die Druoke lagen, da ein and'?' rer Berechtigter nach Abwicklung des Kaufvertrages nicht ln; 3 S' " Betracht kam, ausschließlich zur Verfügung der Beklagten, Es wäre also in erster Linie ihre Sache gewesen, für eine möglichst vorteilhafte Verwertung der Drucke Sorge zu tragen. Die Beklagte hat aber nichts dafür vorgebracht, daß sie von sich aus Schritte zur Verringerung des Schadens unternommen oder die JEIA auch nur an die Einhaltung ihrer Zusage erinnert hätte, Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Eebruar 1952 eingereichte Schriftwechsel spricht vielmehr eher für das Gegenteil. Unter diesen Umständen kann die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer etwaigen schuldhaften Unterlassung der JEIA nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegenüber der Klageforderung nicht zustehe. Hiernach ist der Klageanspruch im vollen Umfange als gerechtfertigt anzusehen. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Dr.Canter Dr.Haidinger Dr.Eischer Artl Dr.Winkelmann rv ► $• «'■>l v* ; t ; j. t ,1 •* V l i m