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BGH · II ZR 256/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 256/53

a) Die Anschlüßberufung des Klägers gegen das Urteil der'4.o- 3» Die Glaserarbeiten stellte der Kläger im März 1951 fertig und erteilte dem Beklagten am 22. Juni 1950 einmal darin ab*: dass,die Waschküchenfenster fortgelassen sind, weil hier Türen,angefertigt und diese in der Kalkulation für Schreinerarbeiten aufgeführt seien« Bei .verschiedenen Positionen sind die Freise gegenüber dem Angebot'um insgesamt 1,213,26 DM erhöhtfür das Grundieren sind i69> 45 DM berechnet« Dem sich so ergebenden Mehrbetrag-von 1..382,:71' DM steht der Abzug für die Waschküchenfenster mit 41 4^72^1)Mn gegenüber, es verbleibt ein Rest von 967,99 DM. Der Beklagte wendet ein,:der Kläger sei an die Preise des'Angebots -gebun4an, die Bolladenkästen und Simsbretter seien in dem .für die 11 Glaserarbeiten*’ vereinbarten Preise enthalten, er .hat efemer mit Aufwendungen für Nachbesserungen' in Höhe von 700 DM. Jüni;195Ö gebunden gehalten, es hat aber auf Grund :; eines eingeholten;<Gachverstähdigengutachtens den angemessenen: Preis für die Arbeiten von 12.621,08 DM auf 12.104,04 DM herabgesetzt, davon eine erforderliche Nachbesserung in Höhe* von * * 199,20 DM und die unstreitige Zahlung von 7.000 DM;abgezogen ,'V und den Beklagten zur Zahlung des Bestes von 4.904,84 DM mit ;j,. Zinsen an den Kläger und die Abtretungsempfänger verurteilt; wegen der Mehrforderung hat es die, Klage abgewiesen, Mit der Berufung beantragte der Beklagte Abweisung der Klage, mit der Ansehlussberufung forderte der Kläger die Erweiterung der Verurteilung auf einen Gesamtbetrag von 7»000 DM unter Einbeziehung des Restes, den der Beklagte nach seiner Meinung noch auf die. Bezember 1953 verlängerte Frist für die Begründung der Revision mit diesem Tage abgelaufen'War* Ber Senat hat durch Beschluss vom 21»Ju ni 1954 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnfo Bä die anhängig gewordene;Anschiussrevision, nicht zurückgenommen’werden ist, so war sie'auch ohne* Antrag des Beklagten als unzulässig zu verwerfen* Was der Kläger .zu ihrer Be^' gründung angeführt hat, ist Jedoch bei der Entscheidung über die Revision des Beklagten im Rahmen des § 563 KPÖ zu berücksichtigen. den S ehre ine^rarbei ten ausser Angebot (4) geht der Streit in erster Linie darum, 6b und in welchem Umfange sie in dem für die Ulaserarbeiten vereinbarten Betrage (1) enthalten sind; deshalb werden diese beiden Bosten gemeinsam behandelt. Der Kläger hat hiergegen keine Einwendungen mehr erhoben, der Beklagte wendet sich im Rahmen seines Gesamtangriffs gegen den Ansatz dieses Betrages, der auch nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten werden kann- a) Die im Angebot vom 27» Juni 1950 an letzter Stelle auf geführten Waschküchenauagangstüren, die mit insgesamt 414,72 DM angegeben waren, sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers und nach dem Inhalt der Glaserarbeitenrechnung nicht fensterartig ausgeführt, worden, sondern als lüren mit Füllungen, sie sind.in den Schreinerarbeiten (II, 4, aj mit 720^1 enthalten. Zu diesem Punkt hatte der Sachverständige gegenüber dem Landgericht ausgeführt, Balkontüren seien weder im Angebot über Olaserar-beiten noch in dem über Schreinerarbeiten* erwähnt und könnten deshalb nieinais in dfr Abrechnung über Olaserarbeiten enthalten sein. Wenn aber der Vortrag des Beklagten, zu dem sich das Berulungigericht nicht "geäusSert hat »richtig ist, so hat,sich der Sachverständige geirrt, die Türen sind dann zwar in dem Angebot für die Xlaserarbeiten nicht als solche bezeichnet* sic sind aber mit den erwähnten Fenstern identisch und vöi^eruf^iägericht doppelt- angesetzt, nämlich einmal bei den Glaserärbeiteh und noch einmal bei den Schreinerarbeiten ausser ^Angebot o Ber Kläger hat selbst in s§|ner Abrechnung über Xlaserarbeiten die nachträgliche Vergrösserung nicht berücksichtigt, das Urteil des Berufungsgerichts beruht aber "'nicht auf.dieser Abrechnung, sondern auf dem Hachtragsarigebotf ^s sind angesetztr so müssten aus dem;AngeMS^^Xlaserarbeiten 7 Fenster ganz zu streichenund:'seinem Ursprünglichen Preise von 67,20 oder 72,80 DM {Je. nach Breite) flwzüsejbg^ sein, es ergäbe sich älse: ein Minderbetrag von 760 vr-jjf5 687,20 BM.-Ist aber der Vortrag des Beklagten richtig wäre der Kläger auch -für diese Türen an die Preise destWäch3/^ tragsangebots gebunden und dürfte, .falls die nicht ver^„;''-ft Die in den zusätzlichen Schreinerarbeiten (II, 4, c und d) aufgeführten Boiladenkästen und Simsbretter sind nach Meinung des Beklagten in dem Vertrage über die Glaser- ' arbeiten enthalten. Es stellt fest, dass die Passung dieses Angebots “mit Fensterbrett und Putzdeckleisten“ und “einschliesslich Bolladenkasten“ vom Beklagten entworfen worden sei und dass es nicht üblich sei, Simsbretter und Holladenkästen bei der Ausschreibung von Angeboten für Fenster mit einzubeziehen; Fenster seien in der Hegel Glaserarbeit, während Simsbretter und Rolladenkästen‘J;: den Angeboten für Schreinerarbeiten auf geführt zu wei^en^» pflegten. Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Angebot des Klägers lasse deutlich erkennen, dass der Kläger dabei die Lieferung von Simsbrettern und Rolladen- ' kästen nicht einkalkuliert haben könne, es hält dem Kläger als einem Anfänger in der selbständigen Ausübung seines Handwerks zugute, dass er die vom Beklagten gewählte und vom Üblichen abweichende Art der Ausschreibung der Arbeiten nicht erkannt und die Erwähnung dieser Schreinerarbeiten darin Übersehen haben möge, dieser Umstand sei für den Be-klagten aus der Höhe defr vom Kläger angebotenen Preise , ohne weiteres erkennbar gewesen, jedenfalls habe der Be- * / * ? die Verkehrssitte das Angebot des Klägers nicht anders verstehen können«, Das Berufungsgericht folgt, hier dem Gut achten des Sachverständigen vom Februar 1952j dieser verweist darauf,, daß eine Schreinerei und Gläserei aus dem Landkreis KaflMH) an demselben Tage wie der Kläger für gehau die gleiche Arbeit dem Beklagten ein Angebot mit 6.Q15 DM gemacht habe. Hiernach versucht das BerufUngsgf, dem Angebot des Klägers und' damit dem Vertrage däf ^ärli'Te' Ausle gung zu geben, daß der vereinbarte Breis die Simsbretter und Holladenkästen nicht einschließe. Es handelt sich zwar um eine Einzelerklärung, deren Auslegung vom Bevi-sionsgericht nur in beschränktem Umfange zulässig ist, aber auch dieser Nachprüfung hält die Auslegung nicht stand. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Parteien übereinstim-mend mit einem Wortlaut einen anderen Sinn verbinden, als er ihn nach dem Sprachgebrauch hat, dazu würde es aber der PestStellung eines solchen übereinstimmenden Willens bedürfen, und diese müßte schon daran scheitern, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte den Wortlaut der Erklärung aufgesetzt und durch deren Fassung seinem Willen Ausdruck gegeben .hatte, den Angebotspreis auf sämtliche Arbeiten an den Fenstern zu beziehen,.die auch im übrigen nicht hur reine Glaserarbeiten umfaßten, sondern mit der Herstellung und dem Einsetzen der Fensterflügel aüfeh die damit zusammenhängenden Schreinerarbeiteh Die-vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des; Sachverständige!! wie die Revision zutreffend ausführt, nur das dem Kläger zustehende Recht einer Anfechtung wegen Irrtums begründen» Aus der allgemeinen Regel, daß der Erklärende seine Erklärung. so gegen sieh gelten lassen muß, wie sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstanden werden konnte, läßt sich nicht der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz rechtfertigen, die andere Partei müsse eine erkennbar irrtümlich* abgegebene Erklärung auch entgegen ihrem klaren Wortlaut so gelten lassen, wie sie ohne den Irrtum abgegeben wäre» Bas würde rechtlich bedeuten, daß bei einem solchen erkennbaren Irrtum die zur Nichtigkeit der Erklärung führende Anfechtung der Erklärung durch ihre TJmdeutung ersetzt würde oder daß gar dem Erklärenden die Wahl zwischen Anfechtung und TJmdeutung gelassen würde; wirtschaftlich ergäbe sich daraus die Möglichkeit, mindestens zahlreiche Pälie des Kalkulationsirrtums dadurch zu bereinigen, daß ein irrtümlich kalkulierter Preis durch den richtig kalkulierten ersetzt wird» , ' * willo Scheidet man die Anfechtung aus, so weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, oh über die streitigen Simsbretter und Rolladenleasten überhaupt ein Vertrag geschlossen war oder ob insoweit etwa wegen Dissenses nur Bereicherungsansprüche gegeben sind. Daraus wäre dann nicht mit dem Berufungsge-^ rieht der Schluß-zu ziehen, daß insoweit ein Werkvertrag phne-faste Preisvereinbarung vorliege, es wäre vielmdir zu prüfen, zu welchem Preise der Kläger das Angebot vom 21o Juni 1950 gemacht und darauf den Zuschlag erhalten hätte,, wenn er den Umfang der Leistung richtig erkannt hätte. ständigen ausgegangeng Dieser hat in der Klaget Rechnung mit Grünstift Preise nä^e^ diejenigen des Klägers gesetzt und ist dabei ohne,Berücksichtigung der Tagelohnarbeiten- zu einem Gesämtpreis von 11.111,85 DM statt der vom Kläger angesetzten 12.184,*74 DM gelangt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 24* Februar 1952 hat er diese Zahl dahin erläutert, sie entspreche etwa den Preisen einer Schreinerei aus dem Landkreise, eine Schreinerei in der Stadt müsse wegen der höheren-Löhne mit 5 $> mehr kalkulieren, sie. Diesen Dnterschiedsbetrag teilt das Berufungsgericht unter Anwendung des § 287 ZPO verhältnismäßig auf-die Schreinerarbeiten laut Angebot und außer • Angebot auf und kommt so für die letzteren zu einem Anteil von' 235 DM, den es von der Rechnung des Klägers absetzt. Das Ergebnis einer vom Berufungsgericht nach § 287 Abs 2 ZPO vorgenpmmenen Schätzung wäre zwar der Nachprüfung im- Revisionsverfahren entzogen, es ist aber derrRevision zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Schätzung nicht hinreichend dargelegt hat. Da der Sachverständige seine Schätzungsbeträge für jeden einzelnen Rechnungsposten angegeben hat, so brauchten diesen Beträgen nur die.von ihm angegebenen 5 $ zugeschlagen zu werden, diese Schwierigkeit stünde zu dem streitigen Teil-der . 20 DM, zusammen 326,40 DM begünstigt, bei den Rolladenkästen um 792,55 DM und bei den Simsbrettern um 143?63 DM, zusammen um 936,18 DM beschwert r im ganzen also um 609,78 DM beschwert«, Das Berufungsgericht wird daher, soweit esbei diesen Posten wieder, um zu einer Einzelbewertung gelangt, zu prüfen haben, ob -wiederum eine Schätzung nach § 287 ZPO notwendig erscheint; diese Hotwendigkeit wird gegebenenfalls einer Darlegung bedürfen. Fach den Ausführungen dieser Abschnitt^: kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung wegen folgender Beträge nicht aufrecht erhalten werden Im Gegensatz zu dem Bahdgericht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger dem Beklagten, für diese Arbei ten ein festes Angebot zu dem Preise von 4.797,60 BM’gemacht hat und daß ihm diese Arbeiten im September 1950 zu dem Angebotspreis durch mündlichen Vertrag übertragen worden sind. Es versagt dem Kläger einen Anspruch auf die gewöhnliche Vergütung, weil er nicht bewiesen habe, daß entge-^ gen dem Vortrag des Beklagten die hier in Rede stehenden Schreinerarbeiten nicht gegen eine bestimmte vertraglich festgelegte Vergütung übernommen worden seien. der Hinweis des Klägers, auch ein Preisangebot dürfe ebenso wie ein Vertragsangebot nur im Palle sofortiger Annahme Geltung behalten, während im vorliegenden Pall zwischen der Erteilung des Angebots und der Annahme durch den Beklagten längere-Zeit verstrichen gewesen, ist gegenüber der tatsächlichen Peststellung unerheblich, nach der trotz dieses Zeitraums der Auftrag im September 1950 zu dem Angebotspreis erteilt worden ist* Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für diese'-Mehr Zahlung nicht erbracht hat, läßt keinen gegenüber den Schreinerarbeiten hat der Beklagte Mängelrügen erhoben,, dieder Kläger für unbegründet halt. Für die Posten aa) und dd) zusammen hat der Beklagte im Schriftsatz vom 19- Mai 1952 auf die Rechnung Rastätter über 199,20 DM Bezug gehommen. Diesen Betrag haben beide Torderrichter zugunsten des Beklagten berücksichtigt, wegen der Mehrbeträge hat das Landgericht eine Substantiier-rung und einen Bachweis vermißt,* Mit seinem Schriftsatz /vom 4* März 1953 hat der Kläger ein Schreiben seiner Bau- herren vom 28« April 1952 überreicht* in dem diese verschiedene Beanstandungen erheben,, Br hat dazu ausgeführt, drei Bauherren hätten "wegen dieser Mängel und wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeiten durch den Kläger" von dem an den Beklagten zu zahlenden Baupreis zusammen 1.90G BM einbehalten, einer von ihnen (WflHHP) außerdem weitere 440 BM als Entschädigung für verspätete Fertigstellung seiner Wohnung. Es stellt danach fest, zu den Haustüren, die von den Beanstandungen ' in erster Linie betroffen werden, habe der Kläger lediglich einen Glasausschnitt zu leisten gehabt, nicht auch ein Sicherheitsschloß und einen Briefkasten, die schwersten Mängel seien durch nachgebessert und (mit den abgesetzten 199?20 BM) abgegolten oder durch die Bauherren selbst behoben worden. Ba der Zeuge den Minderwert seiner Haustür auf 80 BM bemesse, die Mängel an den anderen Haustüren etwa die gleichen seien, andererseits der Wert des Sicherheitsschlosses und des Briefkastens abzusetzen sei, so geht das Berufungsgericht für jede der 6 Haustüren von einem vom Kläger zu vertretenden Minderwert von 60 BM aus. Es führt dazu aus, diese Summe berücksichtige in angemessener ' Weise.die vom Kläger zu vertretenden Mängel an den Haus-< türen und anderen füren wie an. die nicht schon durch die Uachbesserungsarbeiten des behoben seien und sich noch jetzt als eine Minderung des Wertes der vom Kläger gelieferten Arbeiten darstellten; der genannte Betrag erscheine unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände erforderlich, aber auch hinreichend, um die durch die insoweit mangelhaften Leistungen des Klägers dem Beklagten entständenen Ausfälle auszugleiehen. Dieser Betrag umfaßt nach den Ausführungen des Beru fungsgerichts auch den Ausgleich für eine in geringem Umfang vom Kläger zu verantwortende Verzögerung in der Fertigung der ihm übertragenen Arbeiten. c) Wird zunächst von dem noch (unten zu 3) zu erörtern-: den Verzögerungsschaden abgesehen, so sind die Angriffe der , Revision gegen diese Ausführungen unbegründet. Sie enthalten eine hinreichende Darlegung über die Grundlagen der Schätzung und deren Auswertung, wie sie die Revision fordert; die Parteien können daraus ersehen, «aus welchen Erwägungen' das Gericht gerade auf den zuerkannten Betrag gekommen ist, und daß. Eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Darlegung der Schätzung ergab sich auch nicht daraus, daß dem Beklagten wegen der Mängel noch eine Auseinandersetzung mit seinen Bauherren bevorsteht, Infolge der Streitverkündung müssen diese gegen sich gelten lassen, daß der Kläger für alle diese Schäden zusammen in Höhe von 500 DM eintreten muß, Es ist aber nicht Aufgabe dieses Rechtsstreits, diesen Betrag auf die Bauherren aufzuteilen oder zu entscheiden,- ob ihnen gegen den Beklagten Ansprüche wegen solcher Schäden zustehen, die der Kläger diesem gegenüber nicht zu vertreten hat» ten auch Ansprüche wegen verspäteter Fertigstellung erhoben, der Zeuge beziffert diese für sich selbst auf 440 Dl, nach Behauptung des Beklagten machen die Ansprüche anderer Bauherren einschließlich der Sachmängel 1,900 m aus. Im Termin vor dem Einzelrichter des Landgerichts vom 14« November 1951 hat der Kläger bei der Barteivernehmung erklärt;-nIch habe mit den fraglichen Glaserarbeiten im Sommer 1950 begonnen. aus,, daß die Glaserarbeiten unverzüglich nach Aufforderung durch den Beklagten zu beginnen und in einem Zuge fl isi &!! zu Ende zu führen seien« Es führt weiter aus, der Beklagte behaupte nicht, daß der Kläger mit den Glaserarbeiten' nicht vertragsgemäß begonnen hätte« Aüs den Erklärungen beider Parteien entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger ini Spät jahr 1950 mit Zustimmung des Beklagten die Schreinerarbeiten aufgenommen habe, weil er zeitweilig kein Glas hatte? stellen« Eine erste Büge wegen der Verzögerung sieht das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 11.Januar 1951? Biese Prist hält das Berufungsgericht für unangemessen kurz; es entnimmt aus der Zeugenaussage des Sachverständigen um die Jahres wende 1950/51 die Beschaffung von Glas schwierig gewesen sei. Baraus folgert es, daß zur Zeit der .Setzung der Nachfrist die Beschaffung des Glases besonders schwierig gewesen sei, was dem Kläger nicht nachweislich zu dem Vorwurf gemacht werden könne; insbesondere sei ihm nicht., nachgewie-sen, daß eine Bestellung bereits im Septembei 1950 mit hinreichender Sicherheit zu einer früheren?Belieferung geführt haben würde, und daß er Überhaupt;^dih^Bestellung des Glases in vertretbarer Weise verzögert hatth,; dern erst im Laufe des Monats -März äbgelaufen,und insbesondere bei, dem Hause auch gewahrt worden; eat könne hiernach nicht als erwiesen angesehen werden, daß der dem entstandene Verzugsschaden auf einen,dem Kläger zur Last fallenden Leistüngsverzug ursächlich zurückzuführen sei. Es ist zwar richtig, daß eine kalendermäßig bestimmte Zeit für die Ausführung der Arbeiten nicht vereinbart war, es kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, daß bis Ende 1950 ein Verzug nicht eingetreten war. Bei der Würdigung der Vorgänge vom Januar und Februar 1951 kann aber die Möglichkeit eines Rechtsirrtunis des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Wenn es den Eintritt des Verzuges von einer Fristsetzung abhängig macht und die gesetzte Frist auf ihre Angemessenheit prüft, so -legt das die Vermutung nahe, als hätte das Berufungsgericht nicht hinreichend zwischen der als Voraussetzung des Verzuges erforderlichen Mahnung (§ 284 Abs 1 BGB) und der nach Eintritt des Verzuges zur Herbeiführung der Folgen des § 326 BGrB erforderlichen Nachfrist unterschieden. Wenn daher der Beklagte am 3» Februar 1951 eine solche Erklärung androhte und sie erst am 26,Februar förmlich - abgab, so kann daraus nicht, wie es das Be-rufungsger^cjft:tut, ohne jede weitere.Erörterung der Schluß .gezogen werdihV erst am 26. Von diesem Kechtsstandpunkt aus kann der Eintritt des Verzuges nicht schon deshalb verneint werden, weil die am 26. Januar 1951; als eine hinreichende Mahnung zu würdigen ist; dabei wäre auch das Schreiben des Klägers vom 13- Januar zu berücksichtigen gewesen, mit"dem dieser nunmehr die Leistung bis zu dem 2’2, Januar, also zu einem bestimmten Kalendertag versprach. Der Eintritt des Verzuges ist aber nach'den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht deshalb.zu verneinen, weil dem Kläger kein.Verschulden nachzuweisen ist. Hier verkennt das Berufungsgericht, daß es Sache des Klägers wäre, ein solches Verschulden zu widerlegen; das Berufungsurteil beruht hier auf einer rechtsirrtümlichen Verteilung der Beweislast..- Der Kläger wird zur Vermeidung der Verzugsfolgen insbesondere darzulegen haben, wann er das Glas bestellt hatte, wie lange die !,um die Jahreswende” vorhandene Schwierigkeit der Glasbeschaffung angedauert hat und v/ie es zu seinem'Schreiben vom 13* Januar gekommen ist. d) Für die/Bevisionsinstanz muß daher unterstellt werden, daß der Kläger mit der Ausführung seiner Arbeiten im Verzüge war und daß die verzögerte Fertigstellung der Bauten und der den Bauherren entstandene und von,diesen gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Verzögerungsschaden auf diesen Verzug ^ zurückzuführen isto Der Beklagte hat diesen Schaden der Höhe nach nur bei dem Bauherrn beziffert und von den Sachmängeln ge-

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 284 BGB § 97 ZK
SchreinerarbeitenAngebotArbeitBerufungsgerichtKläger^

Volltext der Entscheidung

II ZR 256/53
wmmm*.rn£h. fcW'mWHiii '
2409 089

Verkündet
 am 30,Oktober 1954
Jodas, Justizangest. als Hrkundsbeamter der Geschäftsstelle -

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Jm Barnen des Volkes
‘ In dem Rechtsstreit
 des Architekten Rudolf B
in Kal
 istr
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.

gegen
 den Schreinermeister Richard K alles®,
in Ka(
Kläger, Berufungsbeklagt.en, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger9
- Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1954; unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Beibrück, Jr^-Haidinger^ BrY Kuhn und Artl
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für Rächt erkännt s V' r
lo Bie Revision des Beklagten gegen das tfrteil.des.
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts,in^karigruhe \
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Berufung des Beklagten/gegen däs.ürtexf^^f^$/Zivil- , kammer des Landgerichts ih,Karlsruhe Vom, *14«' Juli 1952

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wegen eines Teilbetrages von 95,74 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Die Anschlußrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen-.
2.	Im übrigen wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als zu dem Bachteil des Beklagten erkannt ist.
a)	Die Anschlüßberufung des Klägers gegen das Urteil
 der'4.o- Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe* vom 14* Juli 1952'wird insoweit' ^urüpkgewiesen,' als den Kläger einen Betrag vph 4.14?72 DM nebst Zinsen.fordert'V \?:r	'V	'
b)	Wegen der Bestbeträge der Berufung (zu 1). und der Anschlüßberufung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht; zurückverwiesen. \
3.	Der Kläger trägt die Kosten der Anschlu5.r6vj.sion, die Entscheidung über die Kosten der Bevis.i^nj.-ünd des zu-
rückgewiesehen Teiles der Anschlüßberufung bleibt dem
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Berufungsgericht Vorbehalten.	•
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Io In den Jahren 1950 und 1951 hat,der Beklagte in Kä{
0®BBBB®ß‘fcrasse ® “• sechs Wohnhäuser neu erbaut o Der Klager leistete dazu Bauhahdwerkerarbeiten» Die Abrechnung dieser Arbeiten ist zwischen den Parteien streitig geworden» Es handelt" sich um sogenannte Glaserarbeiten und um Schreinerarbeit eh»' _-• f v V<£.\f - ff' ' - ff ff .	:
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1950' ein mit 3.856*16 DM abschliessendes Angebot» Es umfasst die Herstellung einer Anzahl von fenstern aus gutem fehsterholz mit Fensterbrett und $ÜtzdSckleisten einschliesslich Rolladenkasten und Grundierung» /	„	'	,,-f	f	>'	'	.	,
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In einem Rachtragsangebot vom 15. August 1950 sind die Fenstermaße * noch einmal zusammengestellt'. Dabei sind bei je vier dreiteiligen Fenstern die Höhenmasse von l,6ö auf 2 m verändert, wodurch sich der Preis um Insgesamt 200 DM auf 4.056,16 DM erhöhte» Dieser Preis wurde in einem schriftlichen Vertrag vom 24» September 1950 niedergelegt, der auf das Preisangebot vom 27» Juni 1950 und das Angebot1vom 15. August 1950 verwies» Der
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 Vex’trag enthalt nichts über Fensterbretter, Rolladenkästen, und
 Grundierung, aber den 3atz»V
"Der Unternehmer unterschreibt mit dem Vertrag zugleich. .f die -Versicherung, .dass .er über das erforderliche. Mäterial < ulff die Arbeitskräfte -verfügt uv in keinem Fall auf gehalten
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2, Nachdem der Kläger mit der Ausführung der Arbeiten
 begonnen hatte, entwickelte sich im Januar 1951 zwischen den
 Parteien ein immer schärfer im Ton werdender Schriftwechsel,
 da der Beklagte verschiedene Beanstandungen sowohl wegen der
 Art wie auch wegen des Zeitpunktes der Ausführung erhob. Ein
^Schreiben des Beklagten vom 2, Januar 19531 enthält den Satz:
‘»Die Haustüren beschleunigt anfertigen, ebenfalls wenn stärkere Kälte einsetzt, die Kellerfenster, da sonst die Gefahr zu grosser-Augfrierung'der Fundamente und»damit verbundene Rissebildüng besteht
 Bas Schreiben vom 11, Januar 1951 enthält die Satzes
"Ich brauche ferner die Garantie, dass die Fengter Ende Januar einsetzfertdg sind. Anzufangen bei
 Die Innenputzarbeiten lasse ich ausführen, wenn ich weiss, dass bei Anzeichen von Prost sofort die Fenster eingesetzt Werden können,"
Der Kläger antwortete am 13* Januar 19,51:	;■
"Fensterrahmen werden bis Mittwoch, Bonneratäg eingesetzt, Bas bestellte Fensterglas werde ich lt, Mitteilung bis 20= Januar 51 erhalten,, so dass zwei Tage, später sämtlicher' Fensterflügel eingehängt werden."
Ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 3
hält die Sätze:
"Ba mit Frostgefahr zu rechnen^ ist, besteht-die Möglich-4"; keit, dass der friech aufgebrachte putz in meinen Häuserhl
 reisst,' .	-	'	<	.	.	*	'	'	\i
.	'	ft*	'	s	•
Ich musl Ihnen leider mit teilen, das^ich/.Sie für evtiP'Ä; 'eintretende Schäden haftbar machen muss»
Ursprünglich,sollte das Glas am,20 = 1* bestihönt dä sein,'
' - " , (so-lautete ihre Angabe, welche ich äuchä sehrif11 ich be-r ,v * * sitze)o *	*	•• . * * — . .	*
- - Bahn sollt en di^{Fenäter geste^ei3ages,e^;y^>Mn^' ,r< , '-"3 Femer erklärten ISie dazwischendurch, hämbht%ich;-für den A>
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, mer 1950, seit Auf t rag s ert ei lung Gel egenlpit das Glas verbindlich für -den Bi-ef erant en* zu besteilen; 6 Monate Lieferzeit ist sehr hoch gegriffen, . V '	*r'
In Wirklichkeit sind die Fenster heute noch unverglast
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Wenn die verlangte Arbeitihicht lümgehend geleistet wird, muss ich Sie in Verzug setzen,"	;;

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Am 23° Februar 1951 drängte der Beklagte auf Fertigstellung der Haustüren und schrieb am 26. Februars
"Trot* meinem Schreiben vom 23*2»1951 ist heute wieder nur 1 * Mann im Bau, es ist Ihnen scheinbar vollständig egal, ob meine Leute am 1*3« einziehen können oder nicht« Sie vernachlässigen die Fertigstellung in einer Art und Weise, die für mich untragbar geworden Ist.
Deshalb setze ich Sie in Verzug und zwar;
Die Glaser und Schreinerarbeit ist fertig bis einschliesslich Donnerstag den 1„3>1951°>"
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3» Die Glaserarbeiten stellte der Kläger im März 1951 fertig und erteilte dem Beklagten am 22. August 1951 eine durch Angabe der Eihzeliealkuiation ergänzte Abrechnung« Darin ist vermerkt, dass in den Freisen keine Böllädehkasten, keine Simsbretter und kein .Grundieren enthalten seien. Die Einzelpreise weichen von denen des Schreibens vom 27. Juni 1950 einmal darin ab*: dass,die Waschküchenfenster fortgelassen sind, weil hier Türen,angefertigt und diese in der Kalkulation für Schreinerarbeiten aufgeführt seien« Bei .verschiedenen Positionen sind die Freise gegenüber dem Angebot'um insgesamt 1,213,26 DM erhöhtfür das Grundieren sind i69> 45 DM berechnet« Dem sich so ergebenden Mehrbetrag-von 1..382,:71' DM steht
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der Abzug für die Waschküchenfenster mit 41 4^72^1)Mn gegenüber, es verbleibt ein Rest von 967,99 DM. ,Die%^^^eI)Ot^vom *15« Au- ^ gust 1950 enthaltene Vergrösserüng von :fe^n^,ern>ist nicht * .
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angesetzt^;.so dass der Mehrbetrag zur Süihfte-des ursprünglichen ■
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 Angebots mit 3.^6,16~ DM hinzutritt und sich ein Schlussbetrag
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4.' tfber di¥/Sch:r^iherarbeiten' erteilte der Klager am 25o April 1951 eine Rechnung, die'mit 12«621,08 DM abschloss.,.
Darin sind für: die angebotenen 78 Türen andere- Maße-};und ^ zu dem Teil erheblich höhere Freise angesetzt als in 'dem Ange-bot, ausserdem sind zusätzlich angesetzt 6-Wäschküchentüren,
7 Balkontüren, 56 Rolladenkasten, 54 Simsbretter sowie Tagelohnarbeiten, die im Angebot nicht enthalten waren. Der Be-
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klagte hat Mehrl ei stung eh innerhalb des Angebots in Höhe von 5^2*90 ,DM und aUSserhalb des Angebots in Höhe von 466,34 DM an£ erkannt i •.
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, ;$er~Killer "%Zahlungen 4 »000 DM auf dl£je ^	und	3-000	DM
auf die Sehreiherärbeiteh, er hat't demgemäss seine Best for-derung an Sehr eine rarbeiten auf 9 «621,08 DM berechnet und mit'\ der Blage die'Zahluhg dieses Betrages mit Zinsen gefordert, davon 4; 3Ö0 DM Mt Zinsen an zwei Gläubiger, denen er Peil-betrage abgetretenjhatp '•	\y,	•/.	~ '
Der Beklagte wendet ein,:der Kläger sei an die Preise des'Angebots -gebun4an, die Bolladenkästen und Simsbretter seien in dem .für die 11 Glaserarbeiten*’ vereinbarten Preise enthalten, er .hat efemer mit Aufwendungen für Nachbesserungen' in Höhe von 700 DM. und mit Schadensersatzansprüchen wegen ver-’v spätster Pertigstellung in Höhe von 1.000 DM aufgerechnet.
60 Das, Landgericht hat dentKläger nicht an das Angebot vom 15,. Jüni;195Ö gebunden gehalten, es hat aber auf Grund :; eines eingeholten;<Gachverstähdigengutachtens den angemessenen: Preis für die Arbeiten von 12.621,08 DM auf 12.104,04 DM herabgesetzt, davon eine erforderliche Nachbesserung in Höhe* von * * 199,20 DM und die unstreitige Zahlung von 7.000 DM;abgezogen ,'V und den Beklagten zur Zahlung des Bestes von 4.904,84 DM mit ;j,. Zinsen an den Kläger und die Abtretungsempfänger verurteilt; wegen der Mehrforderung hat es die, Klage abgewiesen,
 Mit der Berufung beantragte der Beklagte Abweisung der Klage, mit der Ansehlussberufung forderte der Kläger die Erweiterung der Verurteilung auf einen Gesamtbetrag von 7»000 DM unter Einbeziehung des Restes, den der Beklagte nach seiner Meinung noch auf die. Glaäerarbeiten schuldete Bas Berufungsgericht hat auf die Anschlussberufung den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 2.Ö41>20 BM - im> ganzen also 6»946,04 BM - zu zahlen; es hat die Berufung des Beklagten ganz und die Anschlussberufung des. Klägers wegen des Mehrbetrages zurückgewiesen.,
Mit der Revision erstrebt der Beklagte dievollständige Abweisung der Klage; der Kläger beantragt 2urückTOitung der ■
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Revision; mit einer Anschlussrevision greiftrÄ:däifyBerufungs-
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urteil insoweit an, als es die AhBchlüssbeWluÄ'^^ckgewiesen hat» Zu dieser Anschlussrevision haben die-Parteien im Verhandlungstermin* keine Anträge gestellt., /
Ent schei dungsgrunde g.'v'' r
Io Ansehlussrevisioh. ,	.s
Bie Anschiussrevision des Klägers ist erst am 12.- Juni 1954 eingegangen, nachdem-die letztmalig bis zu dem 10. Bezember 1953 verlängerte Frist für die Begründung der Revision mit diesem Tage abgelaufen'War* Ber Senat hat durch Beschluss vom 21»Ju ni 1954 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnfo Bä die anhängig gewordene;Anschiussrevision, nicht zurückgenommen’werden ist, so war sie'auch ohne* Antrag des Beklagten als unzulässig zu verwerfen* Was der Kläger .zu ihrer Be^' gründung angeführt hat, ist Jedoch bei der Entscheidung über die Revision des Beklagten im Rahmen des § 563 KPÖ zu berücksichtigen. '	.	,	.	•
 
IIo Berechnung des Berufsgeriehts.
Das B|rufSgericht hat seine Entscheidung auf eine Ein-zelabrechnung gestutzt, die das nachstehende Bild zeigt:
1. Olaserarbeiten laut Vertrag
2c Schreinerarbeiten laut Angebot
3» Anerkannte Mehrleistungen im nahmen dieses Angebots,
4. Schreinerarbeiten ausser Angebot:	■
a)	6 Waschküchentüren	7,20, t-	DM
b)	.7 Balkontüren	1.540.—	DM
c)	Rolladenkästen	2.595,—	DM
d)	Simsbrettei*	„	639,58	DM
e)	3 Scheiben' v ;	7
* zus.	:	5*503^58	.DM
:'r' x..';. ;A. :V‘ x	^	>'
vermindert um eine#. na^h' \ ‘
§ 287 ZVO geschätzten Anteil an der vom Sachverständigen (vgl unten zu III, 3} berechneten £u-vielforderüng:
517,04 x 5,503,58 -
4.0SM6 DM
4.797,30 DM 522,90 DM
12.621,08 ,
5. Abzusetzen:
235,— DM ’'verbleiben Summe
, 199:, 20 BM .
5.268,58 BM 14.645,24 BM
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7.699,20 BÄ

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ä) vom Dandgericht festgestellte Hachbesse^, rungen
b)	unstreitige Zahlungen ^7^^;ÖÖÖ^^r. DM
c)	Minderung' und Verzöge-k^,':v: V/ V- 7 V • rungsschaden .bei Schreibr.'-V/ -
nerarbeiien nach § 2&?	*-	<>
?PQ geschätzt,-’;	£ y^Ö.^7 ;DM
^	\	c	“*	...	-....     -
, verbleibt Drteilssumme . , 6;946,04 DM
Die Rechnungsposten zu 5 a und b sind nicht mehr streitige alle übrigen Rosten werden teils von beiden Parteien, teils von einer Partei beanstah&et und bedürfen der Prüfung. Bei
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den S ehre ine^rarbei ten ausser Angebot (4) geht der Streit in erster Linie darum, 6b und in welchem Umfange sie in dem für die Ulaserarbeiten vereinbarten Betrage (1) enthalten sind; deshalb werden diese beiden Bosten gemeinsam behandelt.	*	'	'	,s - '
XII» Glaserarbeiten und zusätzliche Sehreinerarbeiten.
I«. Das Berufungsgericht hält den Kläger hinsichtlich der sogenannten Glaserarbeiten an den Angebotspreis von . 4.056,16 DM gebunden; es sieht darin eine feste Preisabrede, deren Überschreitung es auch nicht mit der. Begrün-' dung zulässt, dass die' angesetztän Preise unter den üblichen Preisen liegen. Deshalb setz'i >es diesen Betrag für die Gesamtheit der vom Vertrage erfassten Arbeiten anr spricht also dem Kläger die in seiner Rechnung angesetzten Mehrforderungen für diese Arbeiten ab. Der Kläger hat hiergegen keine Einwendungen mehr erhoben, der Beklagte wendet sich im Rahmen seines Gesamtangriffs gegen den Ansatz dieses Betrages, der auch nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten werden kann-
a)	Die im Angebot vom 27» Juni 1950 an letzter Stelle auf geführten Waschküchenauagangstüren, die mit insgesamt 414,72 DM angegeben waren, sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers und nach dem Inhalt der Glaserarbeitenrechnung nicht fensterartig ausgeführt, worden, sondern als lüren mit Füllungen, sie sind.in den Schreinerarbeiten (II, 4, aj mit 720^1 enthalten. Daher muss der Betrag von 414,72 DM bei den Glaserarbeiten folgerichtig abgesetzt werden., „
b)	Eine ebensolche Dbppelber;echriimg rügt dei*. Beklagte , für die Balkontüren (II, 4? b).'Naeh seinem Vortrag inder*' Berufungsbegründung zu II handelt es "sich hier um die' im . < f Glaserangebot enthaltenen Fenster, von denen'nach dein' Nachtragsangebot 8 Stück in^'2 m statt' 1,60 m Höhe hefger* stellt werden sollten,, aber;:nach dem Vortrag des Beklagten
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nur 7 Stück so hergestellt Worden sind. Zu diesem Punkt hatte der Sachverständige gegenüber dem Landgericht ausgeführt, Balkontüren seien weder im Angebot über Olaserar-beiten noch in dem über Schreinerarbeiten* erwähnt und könnten deshalb nieinais in dfr Abrechnung über Olaserarbeiten enthalten sein. Wenn aber der Vortrag des Beklagten, zu dem sich das Berulungigericht nicht "geäusSert hat »richtig ist, so hat,sich der Sachverständige geirrt, die Türen sind dann zwar in dem Angebot für die Xlaserarbeiten nicht als solche bezeichnet* sic sind aber mit den erwähnten Fenstern identisch und vöi^eruf^iägericht doppelt- angesetzt, nämlich einmal bei den Glaserärbeiteh und noch einmal bei den Schreinerarbeiten ausser ^Angebot o Ber Kläger hat selbst in s§|ner Abrechnung über Xlaserarbeiten die nachträgliche Vergrösserung nicht berücksichtigt, das Urteil des Berufungsgerichts beruht aber "'nicht auf.dieser Abrechnung, sondern auf dem Hachtragsarigebotf ^s sind angesetztr
»Fenster« 2,00/1,30 je-*98y8d = ' , ,
"Fenster** 2,00/1,20. Je 91 ^|ö = ’
Balkontüren mit 1.540 abzüglich etwa
’■ I
pfs
395 ,'20 DM 364,80 DM
' ,*> ' zusammen
1.470,— UM
Wären die. Türeh.mit Mm:angemessenen Preis anzusetzen,
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so müssten aus dem;AngeMS^^Xlaserarbeiten 7 Fenster ganz zu streichenund:'seinem Ursprünglichen Preise von 67,20 oder 72,80 DM {Je. nach Breite) flwzüsejbg^ sein, es ergäbe sich älse: ein Minderbetrag von 760 vr-jjf5 687,20 BM.-Ist aber der Vortrag des Beklagten richtig wäre der Kläger auch -für diese Türen an die Preise destWäch3/^ tragsangebots gebunden und dürfte, .falls die nicht ver^„;''-ft
V;r;;:<■ ::;V;■> ’ VJ,■ ■:	MtPVi-:v;is;V#s:*|Sf	iV;-l'.:.|v:VÄ;#:: /	: V	;;p,:■.v;|'j:
grösserte Tür 1,20 m Breite hatte, nur berechnen .

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s?»
4 x 91,20 3 x 98,80. 1 x 72,80
364,80 DM 296,40 DM 72,80 DM
734,— m
Das ergäbe gegenüber der Berechnung des Berufungsgerichts
 einen Unterschied von 2.230 - 734 = 1.496 DM.
2. Die in den zusätzlichen Schreinerarbeiten (II, 4, c und d) aufgeführten Boiladenkästen und Simsbretter sind nach Meinung des Beklagten in dem Vertrage über die Glaser- ' arbeiten enthalten. Das Berufungsgericht ist hier dem Beklagten nicht gefolgt. Es stellt fest, dass die Passung dieses Angebots “mit Fensterbrett und Putzdeckleisten“ und “einschliesslich Bolladenkasten“ vom Beklagten entworfen worden sei und dass es nicht üblich sei, Simsbretter und Holladenkästen bei der Ausschreibung von Angeboten für Fenster mit einzubeziehen; Fenster seien in der Hegel Glaserarbeit, während Simsbretter und Rolladenkästen‘J;: den Angeboten für Schreinerarbeiten auf geführt zu wei^en^» pflegten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht führt weiter aus, das Angebot des Klägers lasse deutlich erkennen, dass der Kläger dabei die Lieferung von Simsbrettern und Rolladen- ' kästen nicht einkalkuliert haben könne, es hält dem Kläger als einem Anfänger in der selbständigen Ausübung seines Handwerks zugute, dass er die vom Beklagten gewählte und vom Üblichen abweichende Art der Ausschreibung der Arbeiten nicht erkannt und die Erwähnung dieser Schreinerarbeiten darin Übersehen haben möge, dieser Umstand sei für den Be-klagten aus der Höhe defr vom Kläger angebotenen Preise , ohne weiteres erkennbar gewesen, jedenfalls habe der Be- * / * ? klagte nach Sachlage und bei Würdigung der vom Kläger ab-^ gegebenen Erklärung mit Rücksicht auf Treu und Olauben und
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die Verkehrssitte das Angebot des Klägers nicht anders verstehen können«, Das Berufungsgericht folgt, hier dem Gut achten des Sachverständigen	vom Februar
1952j dieser verweist darauf,, daß eine Schreinerei und Gläserei aus dem Landkreis KaflMH) an demselben Tage wie der Kläger für gehau die gleiche Arbeit dem Beklagten ein Angebot mit 6.Q15 DM gemacht habe.
Hiernach versucht das BerufUngsgf, dem Angebot des Klägers und' damit dem Vertrage däf ^ärli'Te' Ausle
 gung zu geben, daß der vereinbarte Breis die Simsbretter und Holladenkästen nicht einschließe. Es handelt sich zwar um eine Einzelerklärung, deren Auslegung vom Bevi-sionsgericht nur in beschränktem Umfange zulässig ist, aber auch dieser Nachprüfung hält die Auslegung nicht stand. Ihr,Wortlaut ist eindeutig und klar und einer Auslegung überhaupt weder bedürftig noch zugänglich. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Parteien übereinstim-mend mit einem Wortlaut einen anderen Sinn verbinden, als er ihn nach dem Sprachgebrauch hat, dazu würde es aber der PestStellung eines solchen übereinstimmenden Willens bedürfen, und diese müßte schon daran scheitern, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte den Wortlaut der Erklärung aufgesetzt und durch deren Fassung
 seinem Willen Ausdruck gegeben .hatte, den Angebotspreis auf sämtliche Arbeiten an den Fenstern zu beziehen,.die auch im übrigen nicht hur reine Glaserarbeiten umfaßten, sondern mit der Herstellung und dem Einsetzen der Fensterflügel aüfeh die damit zusammenhängenden Schreinerarbeiteh Die-vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des; Sachverständige!! übe* die Unerfahr.enheit des Klägers ergeben zwar, daß dieser , den Wortlaut mißverstanden hai und >.
eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte»
Auch wenn aber der Beklagte» wie das Berufungsgericht meint» diesen Irrtum des Klägers erkannt haben muß, kann auch das keine andere Auslegung rechtfertigen, sondern, . wie die Revision zutreffend ausführt, nur das dem Kläger zustehende Recht einer Anfechtung wegen Irrtums begründen» Aus der allgemeinen Regel, daß der Erklärende seine Erklärung. so gegen sieh gelten lassen muß, wie sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs verstanden werden konnte, läßt sich nicht der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz rechtfertigen, die andere Partei müsse eine erkennbar irrtümlich* abgegebene Erklärung auch entgegen ihrem klaren Wortlaut so gelten lassen, wie sie ohne den Irrtum abgegeben wäre» Bas würde rechtlich bedeuten, daß bei einem solchen erkennbaren Irrtum die zur Nichtigkeit der Erklärung führende Anfechtung der Erklärung durch ihre TJmdeutung ersetzt würde oder daß gar dem Erklärenden die Wahl zwischen Anfechtung und TJmdeutung gelassen würde; wirtschaftlich ergäbe sich daraus die Möglichkeit, mindestens zahlreiche Pälie des Kalkulationsirrtums dadurch zu bereinigen, daß ein irrtümlich kalkulierter Preis durch den richtig kalkulierten ersetzt wird» ,	'	*
Bie Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger eineausdrückliche Anfechtungserklärung wegen Irrtums nicht abgegeben hat» Es wäre zwar nicht ausgeschlossen,- sein späteres Verhalten, insbesondere bei AÖfs'le^^^f-vw? seiner Rechnungen und Itt Rechtsstreit, als eine eolcESr*'' Anfechtungserklärung zu deuten,- der Kläger hat jedoch ,	-	!
nicht mit Sicherheit erkennen lassen, ob er sein Verhalten in diesem Sinne gewertet und im Palle der Berechtigung der Anfechtung den ganzen Vertrag als nichtig behandelt wissen .
willo Scheidet man die Anfechtung aus, so weist die Revision zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, oh über die streitigen Simsbretter und Rolladenleasten überhaupt ein Vertrag geschlossen war oder ob insoweit etwa wegen Dissenses nur Bereicherungsansprüche gegeben sind. Wie auch die Revision nicht verkennt, könnte eine einwandfrei festgestellte Kenntnis des Beklagten von dem Irrtum des Klägers auch Anlaß zu der Prüfung geben, ob die vom Kläger erhobenen Forderungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit oder der Veränderung V der Ge schäft sgr und läge ganz oder t eilWefp^ger e cht f e r t i g t sein können. Daraus wäre dann nicht mit dem Berufungsge-^ rieht der Schluß-zu ziehen, daß insoweit ein Werkvertrag phne-faste Preisvereinbarung vorliege, es wäre vielmdir zu prüfen, zu welchem Preise der Kläger das Angebot vom 21o Juni 1950 gemacht und darauf den Zuschlag erhalten hätte,, wenn er den Umfang der Leistung richtig erkannt hätte. Zu allen diesen Fragen bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen und eines- ergänzenden Vortrags der Parteien, deshalb ist dem Revisionsgericht' eine abschließende Stel-lungnahme nicht möglich.
- Diese Rolladenkästen und Simsbretter sind, in der Urteilssumme enthalten mit 2.595>.^ 839? 58 = 3«234,58 abzüg-
3. Das Berufungsgericht ist<-bei'dpr^EriS'ttluhg des gewöhnlichen Preises für die außerhalb des Angebots hergestellten Sohreinerarbeiten von Üiif Gutachten des Sachvef- >. ständigen	ausgegangeng	Dieser	hat	in	der	Klaget
 Rechnung mit Grünstift Preise nä^e^ diejenigen des Klägers gesetzt und ist dabei ohne,Berücksichtigung der Tagelohnarbeiten- zu einem Gesämtpreis von 11.111,85 DM statt der
 vom Kläger angesetzten 12.184,*74 DM gelangt. In seinem schriftlichen Gutachten vom 24* Februar 1952 hat er diese Zahl dahin erläutert, sie entspreche etwa den Preisen einer Schreinerei aus dem Landkreise, eine Schreinerei in der Stadt müsse wegen der höheren-Löhne mit 5 $> mehr kalkulieren, sie. komme damit auf (11,111,85 + 555,85 -) 11.667,70 DM$ hierzu rechnet der Sachverständige die Täge-lohnkpsten und kommt so zu einem Gesamtbeträge von , . -12.104,04 DM, der um 517,04 DM unter der Schlußsumme der Klagerechnung liegt. Diesen Dnterschiedsbetrag teilt das Berufungsgericht unter Anwendung des § 287 ZPO verhältnismäßig auf-die Schreinerarbeiten laut Angebot und außer • Angebot auf und kommt so für die letzteren zu einem Anteil von' 235 DM, den es von der Rechnung des Klägers absetzt.
Die Revision beanstandet mit Becht die, Anwendung des § 287 ZPO in diesem Zusammenhang.! Das Ergebnis einer vom Berufungsgericht nach § 287 Abs 2 ZPO vorgenpmmenen Schätzung wäre zwar der Nachprüfung im- Revisionsverfahren entzogen, es ist aber derrRevision zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Schätzung nicht hinreichend dargelegt hat. Da der Sachverständige seine Schätzungsbeträge für jeden einzelnen Rechnungsposten angegeben hat, so brauchten diesen Beträgen nur die.von ihm angegebenen 5 $ zugeschlagen zu werden, diese Schwierigkeit stünde zu dem streitigen Teil-der . Forderung des Klägers in einem durchaus angemessenen Verhältnis. Geht man in dieser Weise,vor, so ergibt sich für die In Rede stehenden Posten folgendes Bilds
 Wäschküchentürens Rechnungsbetrag	720,-^	DM,
Abzug nach Schätzung ,	50»---	V__
Rest	690,--	DM
- 15 *
	Sachverständiger	744,— DM
	,5 $ Zuschlag	37,20 « —i
	Summe	781,20 DM
Balkontüren:	Rechnungsbetrag	1.540,— DM
	Abzug nach Schätzung	' 70,— « ■ ■ »	 ' 				 ■'*■" ' ■ rrr ~i 1 I,:'
	Rest	1.470,— DM
	Sachverständiger	1.624,— DM
	5 $ Zuschlag	
	' ' Summe- '	1> 705,20 m
Rolladenkästeiu .	Rechnungsbetrag	' 2.595,— DM
	Abzug nach Schätzung	' 108,— «
	■ *,. . Resft '	2.487,— DM
	Sachverständiger	1.613,75 DM
	5 Zuschlag: :v	80,70 «
HÄllffililll	- :, - Summe	1.694,-45 DM
Simsbretters	Rechnungsbetrag	639,58 DM
%-;■;;■ ■::fy\/\W \ ':i::-o'-3;.;■ fxS	Abzug nach Schätzung		27^—
	Rest	612,58 DM
	Sachverständiger	446,60 DM
	5 $ Zuschlag	22,35 "
	Summe	468,95 DM

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Gegenüber der genauen Ermittlung ist also der Beklagte durch die Schätzung bei den Wasehküchentüren um-91,20 UM und bei den Balkontüren lim 235? 20 DM, zusammen 326,40 DM begünstigt, bei den Rolladenkästen um 792,55 DM und bei den Simsbrettern um 143?63 DM, zusammen um 936,18 DM beschwert r im ganzen also um 609,78 DM beschwert«, Das Berufungsgericht wird daher, soweit esbei diesen Posten wieder, um zu einer Einzelbewertung gelangt, zu prüfen haben, ob -wiederum eine Schätzung nach § 287 ZPO notwendig erscheint; diese Hotwendigkeit wird gegebenenfalls einer Darlegung bedürfen.	,
4o. Fach den Ausführungen dieser Abschnitt^: kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung wegen folgender Beträge nicht	aufrecht	erhalten werden
W&schküchentüren	(1,	a)	Ä4:,72	DM
Balkontüren	(l,	b)	1*496,—	DM
Rolladenkästen und .
Simsbretter	(2)	3.099,58	BM
-	zusammen	4-910,30	BM
Ber Betrag von 414,72 BM ist zur Endentscheidung reif, wegen der beiden anderen Posten bedarf es noch weiterer Sachaufklärung«,	*
IV. Schreinerarheiten lau*^iJAn|^^;ot« '	:
Im Gegensatz zu dem Bahdgericht stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger dem Beklagten, für diese Arbei ten ein festes Angebot zu dem Preise von 4.797,60 BM’gemacht hat und daß ihm diese Arbeiten im September 1950 zu dem Angebotspreis durch mündlichen Vertrag übertragen worden sind. Es versagt dem Kläger einen Anspruch auf die gewöhnliche Vergütung, weil er nicht bewiesen habe, daß entge-^ gen dem Vortrag des Beklagten die hier in Rede stehenden Schreinerarbeiten nicht gegen eine bestimmte vertraglich festgelegte Vergütung übernommen worden seien. Ber Beklag-te ist durch dies Ergebnis nicht beschwert und greift es nicht an? der Hinweis des Klägers, auch ein Preisangebot dürfe ebenso wie ein Vertragsangebot nur im Palle sofortiger Annahme Geltung behalten, während im vorliegenden Pall zwischen der Erteilung des Angebots und der Annahme durch den Beklagten längere-Zeit verstrichen gewesen, ist gegenüber der tatsächlichen Peststellung unerheblich, nach der trotz dieses Zeitraums der Auftrag im September 1950 zu dem
 Angebotspreis erteilt worden ist*
Sonstige Bi%endungen des Beklagten*
Id Zahlungen. -
Seine Behauptung, er habe im ganzen nicht nur 7.000 DM sondern 7*$00 DM gezahlt, hat der Beklagte in der Revision nicht mehr aufgegriffen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, nach der der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für diese'-Mehr Zahlung nicht erbracht hat, läßt keinen
>Re|l§|lit§||j|§^^
2. Mängelrügen.	;’V':
gegenüber den Schreinerarbeiten hat der Beklagte Mängelrügen erhoben,, dieder Kläger für unbegründet halt.
a)	Im Schriftsatz vom 10* Dezember 1951 zu V hat der
 Beklagte im'einzelnen aufgeführt:
aa)	Ausbesserung der Haustüren	152,—	DM
bb)	Beschädigung der Wände	142,75	DM
ec)	Beschädigung der Malerarbeiten	50,—	DM
dd) Ausbessem von 2immertüren laut
 Kostenanschlag Raötätter	45,—	DM
ee)	weitere Bachbesserungen	300,—	DM
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zusammen	689,75	DM
Für die Posten aa) und dd) zusammen hat der Beklagte im Schriftsatz vom 19- Mai 1952 auf die Rechnung Rastätter über 199,20 DM Bezug gehommen. Diesen Betrag haben beide Torderrichter zugunsten des Beklagten berücksichtigt, wegen der Mehrbeträge hat das Landgericht eine Substantiier-rung und einen Bachweis vermißt,* Mit seinem Schriftsatz /vom 4* März 1953 hat der Kläger ein Schreiben seiner Bau-
herren vom 28« April 1952 überreicht* in dem diese verschiedene Beanstandungen erheben,, Br hat dazu ausgeführt, drei Bauherren hätten "wegen dieser Mängel und wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeiten durch den Kläger" von dem an den Beklagten zu zahlenden Baupreis zusammen 1.90G BM einbehalten, einer von ihnen (WflHHP) außerdem weitere 440 BM als Entschädigung für verspätete Fertigstellung seiner Wohnung.
b)	Bas Berufungsgericht hat einen der Bauherren, den Lehrer WiHHK, am 5. Mai 1953 als Zeugen gehört und dessen Aussage seinen Erwägungen zugrunde gelegt. Es stellt danach fest, zu den Haustüren, die von den Beanstandungen ' in erster Linie betroffen werden, habe der Kläger lediglich einen Glasausschnitt zu leisten gehabt, nicht auch ein Sicherheitsschloß und einen Briefkasten, die schwersten Mängel seien durch	nachgebessert	und	(mit	den
 abgesetzten 199?20 BM) abgegolten oder durch die Bauherren selbst behoben worden. Ba der Zeuge den Minderwert seiner Haustür auf 80 BM bemesse, die Mängel an den anderen Haustüren etwa die gleichen seien, andererseits der Wert des Sicherheitsschlosses und des Briefkastens abzusetzen sei, so geht das Berufungsgericht für jede der 6 Haustüren von einem vom Kläger zu vertretenden Minderwert von 60 BM aus. Mit festgestellter Zustimmung der Parteien wendet es für die Ermittlung des gesamten Minderwerts aller Schr'einer-arbeiten die Torschrift des §28^ ZPO an*
Babei gelangt es "unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen" zueinem Gesamtbetrag von 500 EM.- Es führt dazu aus, diese Summe berücksichtige in angemessener ' Weise.die vom Kläger zu vertretenden Mängel an den Haus-< türen und anderen füren wie an. anderen Schreinerarbeiten,; ,
 
die nicht schon durch die Uachbesserungsarbeiten des
 behoben seien und sich noch jetzt als eine Minderung des Wertes der vom Kläger gelieferten Arbeiten darstellten; der genannte Betrag erscheine unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände erforderlich, aber auch hinreichend, um die durch die insoweit mangelhaften Leistungen des Klägers dem Beklagten entständenen Ausfälle auszugleiehen. Zusätzlich verweist das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen	der*
«wenn auch nur auf Grund einer erhobenen Stichprobe« eine Wertminderung überhaupt, verneint habe. Daraus entnimmt es, daß der Minderungsbetrag kein allzu erheblicher und jedenfalls nicht höher sein könne.als der geschätzte Betrag von 500 DM. Dieser Betrag umfaßt nach den Ausführungen des Beru fungsgerichts auch den Ausgleich für eine in geringem Umfang vom Kläger zu verantwortende Verzögerung in der Fertigung der ihm übertragenen Arbeiten.
c)	Wird zunächst von dem noch (unten zu 3) zu erörtern-: den Verzögerungsschaden abgesehen, so sind die Angriffe der , Revision gegen diese Ausführungen unbegründet. Sie enthalten eine hinreichende Darlegung über die Grundlagen der Schätzung und deren Auswertung, wie sie die Revision fordert; die Parteien können daraus ersehen, «aus welchen Erwägungen' das Gericht gerade auf den zuerkannten Betrag gekommen ist, und daß. es dabei alle beachtenswürdigen Tatsa- ' chen gebührend berücksichtigt hat.« Das Berufungsurteil macht das Gutachten des Sachverständigen nicht, wie die Revision meint, zur Grundlage seiner Schätzung, sondern verwertet es nur zur Hachprüfung des Ergebnisses, dem die ^ Aussage des Zeugen	zugrunde	liegt. Deren Würdi-
gung und Auswertung läßt einen Beehtsirrtum nicht erkennen.
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Eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Darlegung der Schätzung ergab sich auch nicht daraus, daß dem Beklagten wegen der Mängel noch eine Auseinandersetzung mit seinen Bauherren bevorsteht, Infolge der Streitverkündung müssen diese gegen sich gelten lassen, daß der Kläger für alle diese Schäden zusammen in Höhe von 500 DM eintreten muß, Es ist aber nicht Aufgabe dieses Rechtsstreits, diesen Betrag auf die Bauherren aufzuteilen oder zu entscheiden,- ob ihnen gegen den Beklagten Ansprüche wegen solcher Schäden zustehen, die der Kläger diesem gegenüber nicht zu vertreten hat»
3* Verzugsschaden,
a)	Die einzelnen Bauherren haben gegenüber dem Beklag-
ten auch Ansprüche wegen verspäteter Fertigstellung erhoben, der Zeuge	beziffert diese für sich selbst
 auf 440 Dl, nach Behauptung des Beklagten machen die Ansprüche anderer Bauherren einschließlich der Sachmängel 1,900 m aus.
Im Termin vor dem Einzelrichter des Landgerichts vom 14« November 1951 hat der Kläger bei der Barteivernehmung erklärt;-nIch habe mit den fraglichen Glaserarbeiten im Sommer 1950 begonnen. Sie waren etwa um die Weihnachtszeit 1950 fertig. In der Zwischenzeit habe ich durch einen Engpaß in der Glasbeschaffung mit denCSchreinerarbeiten begonnen, und zwar im Dezember 1950^. Aiie Arbeiten * waren dann im Februar oder März 1951- beendet.v
b)	Das Berufungsgericht geht von der Vereinbarung . aus,, daß die Glaserarbeiten unverzüglich nach Aufforderung durch den Beklagten zu beginnen und in einem Zuge
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zu Ende zu führen seien« Es führt weiter aus, der Beklagte behaupte nicht, daß der Kläger mit den Glaserarbeiten' nicht vertragsgemäß begonnen hätte« Aüs den Erklärungen beider Parteien entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger ini Spät jahr 1950 mit Zustimmung des Beklagten die Schreinerarbeiten aufgenommen habe, weil er zeitweilig kein Glas hatte? um die Glaserarbeiten vollends fertigzu-
stellen« Eine erste Büge wegen der Verzögerung sieht das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 11.Januar 1951? ln demjenigen vom 3. Pebruar sieht es die An-^ drohung deä'vjBeklagten, er werde den Kläger in Verzug öe$|% zen. Es meint, der Beklagte habe dies dann mit dem;Schreib ben vom 26.- ,Pebruar getan, indem er eine"’Nachfrist bis zu dem I. März gesetzt habe. Biese Prist hält das Berufungsgericht für unangemessen kurz; es entnimmt aus der Zeugenaussage des Sachverständigen	um	die Jahres
 wende 1950/51 die Beschaffung von Glas schwierig gewesen sei. Baraus folgert es, daß zur Zeit der .Setzung der Nachfrist die Beschaffung des Glases besonders schwierig gewesen sei, was dem Kläger nicht nachweislich zu dem Vorwurf gemacht werden könne; insbesondere sei ihm nicht., nachgewie-sen, daß eine Bestellung bereits im Septembei 1950 mit hinreichender Sicherheit zu einer früheren?Belieferung geführt haben würde, und daß er Überhaupt;^dih^Bestellung des
 Glases in vertretbarer Weise verzögert hatth,;
Aus diesen Gründen meint ;dä§/Berufüngsgericht, die am 26. Pebruar gesetzte Pri^t,sei/nicht am l.< März, son-
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dern erst im Laufe des Monats -März äbgelaufen,und insbesondere bei, dem Hause	auch	gewahrt	worden;	eat
 könne hiernach nicht als erwiesen angesehen werden, daß der dem	entstandene Verzugsschaden auf einen,dem
 Kläger zur Last fallenden Leistüngsverzug ursächlich zurückzuführen sei.	^ ; '
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c)	Diese Ausführungen können den von der Revision erhobenen Angriffen nicht standhalten.
Es ist zwar richtig, daß eine kalendermäßig bestimmte Zeit für die Ausführung der Arbeiten nicht vereinbart war, es kann dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden, daß bis Ende 1950 ein Verzug nicht eingetreten war. Bei der Würdigung der Vorgänge vom Januar und Februar 1951 kann aber die Möglichkeit eines Rechtsirrtunis des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Wenn es den Eintritt des Verzuges von einer Fristsetzung abhängig macht und die gesetzte Frist auf ihre Angemessenheit prüft, so -legt das die Vermutung nahe, als hätte das Berufungsgericht nicht hinreichend zwischen der als Voraussetzung des Verzuges erforderlichen Mahnung (§ 284 Abs 1 BGB) und der nach Eintritt des Verzuges zur Herbeiführung der Folgen des § 326 BGrB erforderlichen Nachfrist unterschieden. Dieser Unterschied ist selbst erfahrenen Kaufleuten nicht immer igeläufig; sie drücken häufig eine nach § 326 BGB gesetzte Nachfrist mit den'Worten aus, daß sie den Vertragsgegner f,in Verzug setzen"! Wenn daher der Beklagte am 3» Februar 1951 eine solche Erklärung androhte und sie erst am 26,Februar förmlich - abgab, so kann daraus nicht, wie es das Be-rufungsger^cjft:tut, ohne jede weitere.Erörterung der Schluß .gezogen werdihV erst am 26. Februar sei feine Mahnung im Sinne dös § 284 Abs 1 BGB ausgesprochen worden. Diese Mah-. nung braucht weder ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein npch irgendwie auf den Eintritt des Verzugs hinzuweisen, es genügt die einseitige, empfangsbedürftige, im übrigen aber formlose Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, nunmehr zu leisten. Ob sich daraus die Rechtsfolge des Verzuges ergibt, hängt einmal von der -vom Gläubiger zu beweisende^^ Fälligkeit,’sodann von dem - vom Schuldner zu
 widerlegenden (§ 285 BOB) - Verschulden des ,Schuldners ah. Eine Fristsetzung hat'bei der. Mahnung nur die Bedeutung, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor Ablauf.der von ihm gesetzten Frist fordern will, der Verzug .also nicht" früher eintreten kann5 der Schuldner kann die Bemessung der Frist nür\mit der Begründung; %fänitahden, daß ihm deren Einhaltung ohne* Verschulden unmöglich sei.
Von diesem Kechtsstandpunkt aus kann der Eintritt des Verzuges nicht schon deshalb verneint werden, weil die am 26. Februar;1951 gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen sei. Es wäre Vielmehr zu prüfen gewesen, ob schon das Schreiben des Beklagten vom 11. Januar 1951; als eine hinreichende Mahnung zu würdigen ist; dabei wäre auch das Schreiben des Klägers vom 13- Januar zu berücksichtigen gewesen, mit"dem dieser nunmehr die Leistung bis zu dem 2’2, Januar, also zu einem bestimmten Kalendertag versprach.
Der Eintritt des Verzuges ist aber nach'den Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht deshalb.zu verneinen, weil dem Kläger kein.Verschulden nachzuweisen ist. Hier verkennt das Berufungsgericht, daß es Sache des Klägers wäre, ein solches Verschulden zu widerlegen; das Berufungsurteil beruht hier auf einer rechtsirrtümlichen Verteilung der Beweislast..- Der Kläger wird zur Vermeidung der Verzugsfolgen insbesondere darzulegen haben, wann er das Glas bestellt hatte, wie lange die !,um die Jahreswende” vorhandene Schwierigkeit der Glasbeschaffung angedauert hat und v/ie es zu seinem'Schreiben vom 13* Januar gekommen ist.
d)	Für die/Bevisionsinstanz muß daher unterstellt werden, daß der Kläger mit der Ausführung seiner Arbeiten im Verzüge war und daß die verzögerte Fertigstellung der Bauten
 und der den Bauherren entstandene und von,diesen gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Verzögerungsschaden auf diesen Verzug ^ zurückzuführen isto
 Der Beklagte hat diesen Schaden der Höhe nach nur bei dem Bauherrn	beziffert und von den Sachmängeln ge-
trennt^ bei den übrigen Bauherren fehlt es an einer zahlen-mässigen Abtrennung von den aus„den Sachmängeln hergeleiteten Ansprüchen, muß deshalb von dem Gesamtbeträge von 440 + 1-900 = 2-340 DM ausgegangen werden, von dem das Berufungsgericht (vgl zu 2) nur 500 DM berücksichtigt hat; in Höhe des Restes von 1-840 DM kann das Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden.
VI- Gesamtergebnis.
Von dem Urteilsbetrag von 6-946,04 DM sind nach III, 4 414,72 DM endgültig abzusetzenDer Rest von 6-531,32 DM bedarf nach III, 4 wegen 1-496 + 3»099>58 = 4«595,58 DM und nach V, 3 wegen weiterer 1-840 DM, im ganzen also wegen 6-435,58 DM,weiterer tatsächlicher Feststellungen; nur in Hohe, des überschießenden Restes von 6.531,32 - 6,435,58 = 95,74 DM isSIdJäJRevision unbegründet.
Da die endgültig entscheidungsreifen feile der Urteilssumme vergleichsweise geringfügig sind, so war die Entscheidung über die Kosten der Revision ganz dem Berufungsgericht
 zu überlassen» Die Kosten der Anschlußrevision waren nach § 97 ZK) dem Kläger aufzuerlegen.
i !	Br.Ganter Dr„Delbrück
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