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BGH · II ZR 256/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 256/10

1 Der Beschwerdeführer, der dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt festzustellen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der Streithelferin abgeschlossener Vergleich nichtig ist. Wenn ein Dritter auf die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrags klagt, bestimmt sich der Wert nach dem Interesse des Dritten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. € entfallen auf das Interesse des Streithelfers 2.636.879,12 Das Interesse des Streithelfers bestand hier nach seinen eigenen Angaben in der Beeinträchtigung der Feststellung seiner Ansprüche in Höhe von rund 70.000.000

FeststellungRechtsstreitInteresse29abgeschlossenKlägerDritte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 256/10
vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
2.636.879,12 €
festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Beschwerdeführer, der dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers als
 Streithelfer beigetreten ist, hat beantragt festzustellen, dass ein zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der Streithelferin abgeschlossener Vergleich nichtig ist. Wenn ein Dritter auf die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen anderen Personen abgeschlossenen Vertrags klagt, bestimmt sich der Wert nach dem Interesse des Dritten (Onderka in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn. 2338). Wenn der Dritte - wie hier der Streithelfer-bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist, gilt nichts anderes. Von den zwischen Kläger und Beklagten noch im Streit befindlichen 14.641.194,49 € entfallen auf das Interesse des Streithelfers 2.636.879,12 €. Das Interesse des Streithelfers bestand hier nach seinen eigenen Angaben in der Beeinträchtigung der
 Feststellung seiner Ansprüche in Höhe von rund 70.000.000 € zur Insolvenztabelle. Bei Gläubigerforderungen von - laut Klage - insgesamt 388.553.440,20 € (759.944.475,95 DM) entfallen 18,01 % auf den Streithelfer.
Bergmann
 Strohn
Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2004 - 1 HKO 260/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 24.11.2010 - 6 U 906/04 -