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BGH · II ZR 255/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 255/96

Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 925,75 DM festgesetzt. Juli 1996 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. September 1997 beim Bundesgerichtshof eingegangen; einen Sachantrag oder eine Bezugnahme auf den früheren Revisionsantrag oder eine sachliche Äußerung zu dem Prozeßstoff enthält der Schriftsatz nicht. Oktober 1997 hat der Senat der Klägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung Rechtsanwalts Dr. von Me. Prozeßkostenhilfe bewilligt und zugleich die Revision des Beklagten gern. 1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt (BGH, Beschlüsse v. Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, so wirkt allerdings nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch ohne ausdrückliche Bestimmung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren (BGH, Beschlüsse v. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts hängt deshalb in solchen Fällen davon ab, ob und welche auf die Sache bezogene Tätigkeit der Anwalt bei oder nach dem Eingang seines Er hat in dieser Zeit weder einen auf die Sache bezogenen Antrag angekündigt noch auf seinen früheren, auf Zurückweisung der Revision gerichteten und deshalb im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO als Sach-antrag anzusehenden Antrag (vgl. Eine stillschweigende Bezugnahme wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Aus diesem Grunde hat der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO vorzeitig geendet mit der Folge, daß ihm hiernach im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nur die halbe Prozeßgebühr zusteht.

Zitierte Normen: § 128 BRAGO
TätigkeitErinnerungProzeßkostenhilfeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 255/96
vom 8. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
 Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Vertreters der Bundeskasse wird die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. Oktober 1997 geändert.
Die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 925,75 DM festgesetzt.
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Gründe:
I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 1996 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1996 begründet. Am 11. März 1997 haben sich die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dres. M.	und
 von Me.	zu	Vertretern	der	Klägerin als Revisionsbe-
klagter bestellt und zugleich einen Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt. Mit Schriftsatz vom 21. April 1997 haben sie ferner für die Klägerin Prozeßkostenhilfe beantragt und mitgeteilt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nachzureichen. Diese Erklärung ist, zusammen mit weiteren Unterlagen, erst am 26. September 1997 beim Bundesgerichtshof eingegangen; einen Sachantrag oder eine Bezugnahme auf den früheren Revisionsantrag oder eine sachliche Äußerung zu dem Prozeßstoff enthält der Schriftsatz nicht.
Durch Beschluß vom 2. Oktober 1997 hat der Senat der Klägerin für die Revisionsinstanz unter Beiordnung Rechtsanwalts Dr. von Me.	Prozeßkostenhilfe	bewilligt	und
 zugleich die Revision des Beklagten gern. § 554 b Abs. 1 ZPO nicht angenommen.
Mit seiner Kostenrechnung hat Rechtsanwalt Dr. von Me.	beantragt,	die	volle Prozeßgebühr nebst
 Auslagen, insgesamt 1.805,95 DM, festzusetzen. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 24. Oktober 1997 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Vertreters der Bundeskasse, mit der er Herabsetzung der Prozeßge-
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bühr auf die Hälfte erstrebt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist begründet.
1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse erfaßt allein diejenigen Tätigkeiten, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt (BGH, Beschlüsse v. 13. November 1991
-	VIII ZR 187/90, NJW 1992, 840 u. v. 10. Oktober 1995
-	VI ZR 396/94). Wird über einen Prozeßkostenhilfeantrag aus Gründen der Prozeßökonomie erst zugleich mit der Nichtannahme der Revision entschieden, so wirkt allerdings nach ständiger Rechtsprechung die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch ohne ausdrückliche Bestimmung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs zurück, sofern schon zu dieser Zeit alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfüllt waren (BGH, Beschlüsse v. 13. November 1991 u. v. 10. Oktober 1995, jeweils aaO). Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erst mit Eingang des Schriftsatzes vom 25. September 1997 gegeben, da erst zu diesem Zeitpunkt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Eine weitergehende Rückwirkung - etwa auf die Ankündigung des Antrags auf Zurückweisung der Revision - würde dem Antragsprinzip widersprechen. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Rechtsanwalts hängt deshalb in solchen Fällen davon ab, ob und welche auf die Sache bezogene Tätigkeit der Anwalt bei oder nach dem Eingang seines
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Prozeßkostenhilfegesuchs oder - wie hier - der Vorlage der notwendigen Unterlagen erbracht hat.
2. Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach dem 26. September 1997 keine Tätigkeit mehr entfaltet, die eine volle Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösen könnte. Er hat in dieser Zeit weder einen auf die Sache bezogenen Antrag angekündigt noch auf seinen früheren, auf Zurückweisung der Revision gerichteten und deshalb im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO als Sach-antrag anzusehenden Antrag (vgl. BGHZ 52, 385, 387 ff.) ausdrücklich Bezug genommen. Eine stillschweigende Bezugnahme wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 (NJW 1992, 839, 840) kann in seinem bloßen Schweigen nicht gesehen werden (vgl. auch BGH, Beschlüsse v. 11. November 1991 u. v. 10. Oktober 1995, jeweils aaO). Aus diesem Grunde hat der Auftrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 32 Abs. 1 BRAGO vorzeitig geendet mit der Folge, daß ihm hiernach im Rahmen
 der Prozeßkostenhilfe nur die halbe Prozeßgebühr zusteht. Sie beläuft sich mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 925,75 DM.
Prof. Dr. Henze
 Röhricht
Dr. Kapsa
 Dr. Hesselberger
 Kraemer