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BGH · II ZR 255/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 255/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Stodolkowitz am 6. Streitgegenstand war nicht nur die Rückgewähr einer durch anfechtbare Handlung erlangten Kaufpreisforderung, die sich im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung in bestimmter Weise ermäßigen, bei günstiger Entwicklung sich aber bis zu 40 Mio.DM erhöhen sollte; die Beklagte sollte vielmehr auch Zinsen in Höhe von 9.663.803,33 DM zurückgewähren, die der Käufer bereits an sie gezahlt hatte. Erlangt hatte die Beklagte außer der Kaufpreisforderung auch den Geldbetrag, mit dem die Verkäuferin den Kaufpreis verzinst hat. Die Verpflichtung, diesen Betrag herauszugeben, ist damit selbständig und gleichrangig neben die Verpflichtung getreten, dem Kläger die Kaufpreisforderung - einschließlich der sie begleitenden und nach wie vor von ihr abhängigen Forderung auf Zahlung weiterer Zinsen - abzutreten . Der Streitwert ist auch nicht - wie vom Kläger beantragt - um 10 Mio.DM höher festzusetzen. Der Kläger hat aber nicht darlegen können, daß die Forderung diesen erhöhten Wert hatte; die spätere Herabsetzung spricht eher für das Gegenteil.

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 37 KO
KaufpreisforderungabhängigZinsStreitgegenstandAnspruchHlKlägerKaufpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 255/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Körperschaft des
 der Hl______	_
öffentlichen Rechts, vertreten durch ihr Direktorium Dr. Hans Dr. Klaus	PeterSflH^,	Hans-Peter
•Platz	Hfl|B	1,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.	und Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Vermögen der Hl
 als Konkursverwalter über das GmbH,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und	-
wv
2

S/v
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Stodolkowitz am 6. März 1989
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen beider Parteien gegen die Festsetzung des Streitwerts werden zurückgewiesen.
Gründe ;
Streitgegenstand war nicht nur die Rückgewähr einer durch anfechtbare Handlung erlangten Kaufpreisforderung, die sich im Falle einer negativen Geschäftsentwicklung in bestimmter Weise ermäßigen, bei günstiger Entwicklung sich aber bis zu 40 Mio. DM erhöhen sollte; die Beklagte sollte vielmehr auch Zinsen in Höhe von 9.663.803,33 DM zurückgewähren, die der Käufer bereits an sie gezahlt hatte. Der Senat hat den Streitwert für die Verfahrensund Prozeßgebühren der Revisionsinstanz auf 39.663.803,33 DM festgesetzt. Der Kläger will ihn um 10 Mio. DM erhöht, die Beklagte ihn auf 30 Mio. DM herabgesetzt haben. Beide Gegenvorstellungen sind erfolglos.
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Zinsen werden bei der Wertberechnung nicht berücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 1 ZPO), wenn sie - mit anderen Worten - sachlichrechtlich von dem Anspruch abhängig sind, der als Hauptforderung geltend gemacht wird. Ob ein Anspruch abhängig oder gleichrangig ist, wird nach demjenigen materiellen Recht beurteilt, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477, 478). Streitgegenstand ist im vorliegenden Falle nicht der Anspruch auf den Kaufpreis, von dem der Zinsanspruch abhängt, sondern der sich aus § 37 KO ergebende Anspruch auf Rückgewähr dessen, was in anfechtbarer Weise erlangt worden ist. Erlangt hatte die Beklagte außer der Kaufpreisforderung auch den Geldbetrag, mit dem die Verkäuferin den Kaufpreis verzinst hat. Die Verpflichtung, diesen Betrag herauszugeben, ist damit selbständig und gleichrangig neben die Verpflichtung getreten, dem Kläger die Kaufpreisforderung - einschließlich der sie begleitenden und nach wie vor von ihr abhängigen Forderung auf Zahlung weiterer Zinsen - abzutreten .
Der Streitwert ist auch nicht - wie vom Kläger beantragt - um 10 Mio. DM höher festzusetzen. Zwar konnte sich der reguläre Kaufpreis bei günstiger wirtschaftlicher Entwicklung von 30 Mio. DM auf 40 Mio. DM erhöhen. Der Kläger hat aber nicht darlegen können, daß die Forderung diesen erhöhten Wert hatte; die spätere Herabsetzung spricht eher für das Gegenteil.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Dr. Henze
 Stodolkowitz