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BGH · II ZR 255/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 255/78

Juli 1980 - II ZR 255/78 - OLG Köln - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Pe^BI^-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Jürgen PaflHIBl und Dr. Eckart WflHR, Ufer ■, KWm ■, Da dieser Schutz nicht nur Arbeitnehmern, sondern im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entsprechend auch anderen Versorgungsberechtigten zugute kommen soll, hält es der Senat für angezeigt, auf Insolvenzsicherungsansprüche von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person - anders als auf deren Versorgungsansprüche gegen den früheren Dienst-herra selbst (vgl. und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein im Einzelfall als begründet erweist oder nicht.

Zitierte Normen: § 7 BetrAVG § 17 GKG
RechtsanwaltBeschlStreitwertAnspruchGKGfrühZRStimpel

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG 1975 § 17
Der Streitwert für eine auf künftige Rentenleistungen gerichtete Insolvenzsicherungsklage ist, auch wenn sie ein früheres Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person erhoben hat, auf den dreifachen Jahresbetrag festzusetzen«
BGH, Beschl. v. 7. Juli 1980 - II ZR 255/78 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 255/78
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftstreuhänders Dr. Franz PflHM, Wilhelm-MMHHHBB-Straße f, KHHB,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Pe^BI^-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. Jürgen PaflHIBl und Dr. Eckart WflHR, Ufer ■, KWm ■,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 am 7. Juli 1980 beschlossen:
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf DM 188.496
festgesetzt.
§ 7 BetrAVG gewährt aus sozialen Gründen Versorgungsberechtigten einen Anspruch besonderer Art für den Fall, daß von dem unmittelbar Verpflichteten wegen dessen Insolvenz keine Befriedigung zu erlangen ist.
Da dieser Schutz nicht nur Arbeitnehmern, sondern im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entsprechend auch anderen Versorgungsberechtigten zugute kommen soll, hält es der Senat für angezeigt, auf Insolvenzsicherungsansprüche von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person - anders als auf deren Versorgungsansprüche gegen den früheren Dienst-herra selbst (vgl. Beschl. d. Sen. v. 15. 6. 78 -II ZR 120/77, LM GKG 1975 § 17 Nr. 1 = WM 1978, 1106) -§17 Abs. 3 GKG ebenfalls entsprechend anzuwenden.
 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein im Einzelfall als begründet erweist oder nicht.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann