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BGH

Gericht: BGH

Sie habe auch ihm gegenüber eine Bürgschaft für seinen Anspruch aus dem Wechsel gegen wSBBHBBübernommeno Solche Bürgschaftsübernahmo sei der Zweck der Indossierung von Blanketten durch die Klägerin gewesen, die sie in ganzen Bündeln überlassen habe, um seinen Kredit zu stärken» Ben von ihm am 4« Marz 1953 über 25«.000 Bie Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, ein Begebungsvertrag zwischen dem Beklagten und ihr sei stillschweigend dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte seine Unterschrift als erster Indossant in die hierfür gelassene Lücke auf der Rückseite des Wechsels gesetzt habe» Eine Bürgschaft habe sie für Ansprüche des Beklagten aus dem Wechsel nicht übernommen» Es fehle ein Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten, mit dem sie nie verhandelt habe» Zudem sei der am 4o März 1953 vom Beklagten über 25*000 BM ausgestellte, von angenommene Wechsel ein reines Gefälligkeitsakzept gewesen, dem keine Forderung des Beklagten gegen zugrunde gelegen habe» Vielmehr sei der Beklagte Schuldner des gewesen, und zwar schon seit spätestens 1951 in Höhe von mehreren hunderttausend BM aus ihm anvertrauten Erlösen illegaler Holzexporte» Ent sch e id ungfigxünd Io Las Berufungsgericht hält an seiner Ansicht fest, daß der Klägerin gegen den Beklagten kein wechoelrechtlicher Rcgreßancpruch zusteht, weil es an einem Begebungsvertrag zwischen den Parteien fehlt« Lie Revision hält die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin aufrecht« Las Urteil des erkennenden Senats vom 31 o Januar 1957 hat zur Präge des Begebungsvertrages nur insofern ausdrücklich Steilung genommen, als es den Einwand, ein solcher Vertrag habe gefehlt, trotz des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils für möglich hält« Es erachtet ihn aber ersichtlich nicht für begründet, weil es eine Garantie der Klägerin für den Wechselanspruch auch zugunsten des Beklagten als dargetan ansieht, Gegenüber dem Einwand, die Klägerin könne keinen Regreß nehmen, weil sie eine Garantie für die Einlösung des Wechsels zugunsten des Beklagten übernommen habe, hatte die Klägerin den Gegeneinwand erhoben, es fehle eine garantierte Forderung, weil der Beklagte keine Ansprüche gegen gehabt habe, für die der Wechsel gegeben sei0 Lie Klage konnte nicht bereits wegen fehlen- den Begebungsvertrages abgewiesen werden, weil ein Hilfsan-cpruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erhoben war, fur den ebenfalls die Präge bedeutsam war, ob der Beklagte aus dem Wechsel Ansprüche gegen geltend machen konnte0 Biese rechtliehn Beurteilung hat zur Aufhebung des früheren Urteils des Berufungsgerichts geführt, so daß eine Erörterung über das Bestehen eines Begebungsvertrages nicht mehr in Betracht kommto Ebenso ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr zu prüfen, ob das Urteil des erkennenden Senats mit Recht ein Garantieversprechen der Klägerin zugunsten des Beklagten bei der Begebung des Blanketts an gemäß § 328 BGB an- genommen hato Die Nichtbeachtung der aus einem solchen Garantieversprechen zu entnehmenden Rechtsfolgen hat zur Aufhebung des ersten Urteils des Berufungsgerichts Anlaß gegeben (§ 565 ZPQ)o Die Revision kann daher auch nicht mehr unter Ablehnung einer solchen Garantie geltend machen, die Art der Anbringung des Indossaments der Klägerin mit Platz davor für den Aussteller ergäbe, daß die Klägerin gegen diesen gegebenenfalls Regreß nehmen wolle«, Auch kann die Klägerin sich angesichts der Peststellung einer Garantie der Klägerin nicht mehr darauf berufen, der Beklagte habe, indem er den Wechsel mit einem solchen Indossament ausfüllte, erklärt, er wolle wie sonst ein Aussteller einem späteren Indossanten nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen haften* IIo Bas Urteil des erkennenden Senats hat für den der Klägerin nach seiner Auffassung anstehenden Bereicherungs-anspruch als entscheidend erachtet, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet hatte, gar nicht Gläubiger des Akzeptanten gewesen ist* Bas Berufungsgericht hat entgegen der" Auffassung der Klägerin, die die Revision weiter verficht, angenommen, daß es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte in einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller im laufe der Jahre zwischen ihm und getätigten Geschäfte noch etwas von diesem zu fordern hatteo Eine solche Saldierung könne für die Hingabe eines einzelnen Wechsels unter vielen keine Holle spielen» Allein maßgebend sei, ob der Hingabe des Wechsels eine bestimmte Einzelforderung gegen HIHIHI zugrunde liege oder nicht0 Der Beweis, daß dies nicht der Fall sei, habe von der Klägerin geführt werden müssen, sei aber nicht erbracht» Die Klägerin muß für ihren, vom Urteil des erkennenden Senats bis auf die als noch offen bezeichnete Frage bindend bejahten Bereicherungsanspruch dartun, daß der von ihr im Rückgriffswege eingelöste Wechsel ohne Grund von WflHB an äen Beklagten begeben worden ist» Wenn die Klägerin dargetan hätte, der Wechsel sei zahlungshal-her für alle Forderungen des Beklagten gegen gegeben, würde es allerdings darauf ankommen, ob sich bei Berücksichtigung aller gegenseitigen Ansprüche ein Saldo zugunsten des Beklagten ergab» Für eine solche Begebung dos Wechsels hat aber die Klägerin nichts vorgebracht» In Schriftsatz vom 31» Kürz 1955? Den Beweisanträgen der Klägerin darüber, daß der Beklagte damals bei Berücksichtigung aller zwischen ihm und UHi geschlossenen Geschäfte diesem erhebliche Beträge schuldig gewesen sei, ist dagegen mit Recht vom Berufungsgericht nicht stattgegeben worden» Der Beklagte hat sich zur Darlegung der dem Wechsel vom 4» März 1953 zugrunde liegenden Forderung auf einen zwischen ihm und WjmHl im Jahre 1952 unter der Bezeichnung "Weizenecker" abgewickelten Holzlieferungsvertrag größeren Umfanges berufen„ Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Y/echcel als Teilzahlung auf die Holz-licferung "Wcizenecker11 verwendet werden sollte, über die noch nicht endgültig abgerechnet worden war« Es könne aber auch sein, daß der Beklagte den Wechsel zunächst aufs Geratewohl ohne Bezug auf ein bestimmtes Geschäft erhalten habe und daß er später verrechnet werden soll- te» Dabei sind die Anforderungen an die nötige Beweisführung der Klägerin nicht überspannt worden« Die Klägerin mußte die Darstellung des Beklagten über die dem Wechsel zugrunde liegende Forderung widerlegen» Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten sprechenden Umstände im einzelnen darge-logt, daß die Holzlieferung "Wcizenecker" durch den Beklagten an W|mm vor genommen worden ist und daß nicht ausgeschlossen sei, daß bei Hingabe des Wechsels über sie noch nicht endgültig abgerechnet gewesen sei» Es sei durchaus möglich, daß aus dieser Lieferung nach der späteren Abrechnung auf Grundlage der vom Beklagten angegebenen, von WJHHIH möglicherweise zugestandenen Preise III» Bas Berufungsgericht hat eine sog» Umkehrung der Beweislast im Hinblick auf das Pehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung beim Beklagten in entsprechender Anwendung des § 444 ZPO abgelehnt» Zur Begründung hat es auc-geführt, daß hier Rechtsbeziehungen der Parteien fehlten, als es darum ging, ein zuverlässiges Beweismittel zu schaffen» Bio Klägerin habe in keiner Geschäftsverbindung mit dem Beklagten gestanden» Ber Beklagte habe nicht die Interessen Britter berücksichtigen müssen, die aus seinem Bereich kommende Tatsachen beweisen wollten» Bie Revision meint, daß jedenfalls durch das Garantieversprechen, wie es im urteil vom 31o Januar 1957 angenommen worden sei, solche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begründet worden seien» Bas Berufungsgericht hat aber mit Recht eine schuldhafte Vereitlung der Beweisführung der Klägerin durch den Beklagten verneint, weil seine Aufzeichnungen und Buchungen über Geschäfte mit nicht dazu be-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtRechtWechselKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IT. ZR.255/6A	URTEIL Verkündet am
10o Juli 1967 Heil-, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
& C o o KG, Bankhaus in vertreten durch die persönlich haltende Gesellschafterin Brau Bertha StUB?
Klägerin und Revisionsklägerin«,
- Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 Bernhard M Kreis Sil
 land- und Forstwirt in
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Beklagter und Revisionsheklagter,
- Pro2cßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt
 Freiherr von
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10„ Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer und der Bundesrichter Br» Kuhn, Liesecke, Dr. Bukova und Br« Schulze für Recht erkannti
 Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandeogerichts Stuttgart vom 20„ Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Klägerin, eine Privatbank, stand mit dem Holz-handler Josef	in	hBIHBB	in	laufender Geschäft,
 Verbindungo Sie gewährte ihm erhebliche Kredite»	|
ist am 9o September 1953 verstorbene Über seinen stark überschuldeten Nachlaß ist das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet worden»
Die Klägerin händigte ihrem Kunden	*n
verschiedenen Fällen Tr/echselblankette aus, auf deren Rückseite sic ihre Unterschrift angebracht hatte» Im übrigen waren die Wechsel nicht ausgefüllt, insbesondere der Bezogene und der Aussteller offengelassen» Die Wechsel waren an eigene Order gestellt»
In ein solches Blankett setzte	den Be-
trag von 7*500 DM, das Ausstellungsdatum vom 31« August 1953, das Fälligkeitsdatum vom 2» Dezember 1953 und seinen Kamen als Bezogener ein» Fr zeichnete ferner als Akzeptant, Sodann gab er das Akzept an den Beklagten» Dieser war ein
 Geschäfts freund des	der mit seiner Hilfe Käufe
 und Verkäufe von Holz? darunter auch Exporte in die Schweiz, abwickelte„ Der Beklagte zeichnete auf dem Wechsel als Aussteller und auf der Rückseite sowohl über als auch unter der Unterschrift der Klägerin,, Er erhielt den Wechsel von wflIHUll ^ur teilweisen Prolongation eines früheren? ebenfalls vom Beklagten ausgestellten? von Y/^^ ■■ angenommenen und von der Klägerin indossierten Wechsels vom 1, Juni 1953 über 15=000 DM» Der Wechsel über 15*000 DM diente der teilweisen Verlängerung eines am 4o März 1953 in gleicher Weise gezeichneten Wechsels über 25o000 DMc Über den Grund der Hergabe dieses viechseis an den Beklagten streiten die Parteien„
Der Beklagte reichte den vollständigen Wechsel vom 31o August 1953 der Spar- und Darlehenskasse KJ ein? die ihm den Diskontbetrag auszahlte„
Der Wechsel wurde nicht eingelösto Nach rechtzeitigem Protest mangels Zahlung nahm die Spar- und Darlehens-
kai
 Rückgriff bei der Klägerin? die die
 Wechselsumme nebst Zinsen und Nebenkosten bezahlte
 Die Klägerin will nunmehr beim Beklagten als Aussteller weiteren Rückgriff nehmen und hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt® Im Nachverfahren hat die Klägerin beantragt? das Urteil für vorbehaltlos zu erklären? während der Beklagte seine Aufhebung und Klagabweisung beantragt hat„
Der Beklagte hat geltend gemacht; Es fehle ein Begebungsvertrag zwischen ihm und der Klägerin0 Der Wochsei sei nach der Indossierung durch ihn nicht der Klägerin übergeben wordene Mit der Klägerin habe er niemals verhandelte.
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Biese sei die erste Indossantin. Sie habe auch ihm gegenüber eine Bürgschaft für seinen Anspruch aus dem Wechsel gegen wSBBHBBübernommeno Solche Bürgschaftsübernahmo sei der Zweck der Indossierung von Blanketten durch die Klägerin gewesen, die sie	in ganzen Bündeln
 überlassen habe, um seinen Kredit zu stärken» Ben von ihm am 4« Marz 1953 über 25«.000 BM ausgestellten, von angenommenen Wechsel habe er als Teilzahlung für Lieferungen von 3»393,50 rm Holz auf Grund eines zwi-
schen ihm und Y/l
am 23o April 1952 geschlossenen
 Kaufvertrages erhalten» Über dieses Geschäft habe er später mit wm||al)gerechnet» Bieser habe die von ihm, dem Beklagten, angefertigte Aufstellung vom 23» April 1953 anerkannt, in der der Wechsel aufgeführt sei und die mit einem Saldo von 2»318,23 BM zu seinen, des Beklagten, Gunsten schließe»
Bie Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, ein Begebungsvertrag zwischen dem Beklagten und ihr sei stillschweigend dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte seine Unterschrift als erster Indossant in die hierfür gelassene Lücke auf der Rückseite des Wechsels gesetzt habe» Eine Bürgschaft habe sie für Ansprüche des Beklagten aus dem Wechsel nicht übernommen» Es fehle ein Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten, mit dem sie nie verhandelt habe» Zudem sei der am 4o März 1953 vom Beklagten über 25*000 BM ausgestellte, von	angenommene
 Wechsel ein reines Gefälligkeitsakzept gewesen, dem keine Forderung des Beklagten gegen	zugrunde	gelegen
 habe» Vielmehr sei der Beklagte Schuldner des gewesen, und zwar schon seit spätestens 1951 in Höhe von mehreren hunderttausend BM aus ihm anvertrauten Erlösen illegaler Holzexporte»
Las Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt o Lao Oberlandcogericht hat die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen« Las Urteil ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 31 * Januar 1957 - II ZR 290/55 - aufgehoben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden0 Las Oberlandesgei*icht hat die Klage wiederum unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen0 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Bestätigung des Vorbehaltsurteils weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwcisen«
Ent sch e id ungfigxünd
 Io	Las Berufungsgericht hält an seiner Ansicht fest,
 daß der Klägerin gegen den Beklagten kein wechoelrechtlicher Rcgreßancpruch zusteht, weil es an einem Begebungsvertrag zwischen den Parteien fehlt« Lie Revision hält die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin aufrecht« Las Urteil des erkennenden Senats vom 31 o Januar 1957 hat zur Präge des Begebungsvertrages nur insofern ausdrücklich Steilung genommen, als es den Einwand, ein solcher Vertrag habe gefehlt, trotz des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils für möglich hält« Es erachtet ihn aber ersichtlich nicht für begründet, weil es eine Garantie der Klägerin für den Wechselanspruch auch zugunsten des Beklagten als dargetan ansieht, Gegenüber dem Einwand, die Klägerin könne keinen Regreß nehmen, weil sie eine Garantie für die Einlösung des Wechsels zugunsten des Beklagten übernommen habe, hatte die Klägerin den Gegeneinwand erhoben, es fehle eine garantierte Forderung, weil der Beklagte keine Ansprüche gegen	gehabt	habe, für die der Wechsel
 gegeben sei0 Lie Klage konnte nicht bereits wegen fehlen-
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den Begebungsvertrages abgewiesen werden, weil ein Hilfsan-cpruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erhoben war, fur den ebenfalls die Präge bedeutsam war, ob der Beklagte aus dem Wechsel Ansprüche gegen	geltend
 machen konnte0 Biese rechtliehn Beurteilung hat zur Aufhebung des früheren Urteils des Berufungsgerichts geführt, so daß eine Erörterung über das Bestehen eines Begebungsvertrages nicht mehr in Betracht kommto Ebenso ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mehr zu prüfen, ob das Urteil des erkennenden Senats mit Recht ein Garantieversprechen der Klägerin zugunsten des Beklagten bei der Begebung des Blanketts an	gemäß	§	328	BGB an-
genommen hato Die Nichtbeachtung der aus einem solchen Garantieversprechen zu entnehmenden Rechtsfolgen hat zur
 Aufhebung des ersten Urteils des Berufungsgerichts Anlaß gegeben (§ 565 ZPQ)o Die Revision kann daher auch nicht mehr unter Ablehnung einer solchen Garantie geltend machen, die Art der Anbringung des Indossaments der Klägerin mit Platz davor für den Aussteller ergäbe, daß die Klägerin gegen diesen gegebenenfalls Regreß nehmen wolle«, Auch kann die Klägerin sich angesichts der Peststellung einer Garantie der Klägerin nicht mehr darauf berufen, der Beklagte habe, indem er den Wechsel mit einem solchen Indossament ausfüllte, erklärt, er wolle wie sonst ein Aussteller einem späteren Indossanten nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen haften*
IIo	Bas Urteil des erkennenden Senats hat für den der
 Klägerin nach seiner Auffassung anstehenden Bereicherungs-anspruch als entscheidend erachtet, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet hatte, gar nicht Gläubiger des Akzeptanten gewesen ist* Bas Berufungsgericht hat entgegen der" Auffassung der Klägerin, die die Revision weiter verficht, angenommen, daß es nicht darauf ankomme, ob der
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Beklagte in einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller im laufe der Jahre zwischen ihm und getätigten Geschäfte noch etwas von diesem zu fordern hatteo Eine solche Saldierung könne für die Hingabe eines einzelnen Wechsels unter vielen keine Holle spielen» Allein maßgebend sei, ob der Hingabe des Wechsels eine bestimmte Einzelforderung gegen HIHIHI zugrunde liege oder nicht0 Der Beweis, daß dies nicht der Fall sei, habe von der Klägerin geführt werden müssen, sei aber nicht erbracht»
Die Revision meint, der Beklagte sei bereits dann infolge der Einlösung des Wechsels durch die Klägerin ungerechtfertigt bereichert, wenn der Beklagte, der sich den Diskonterlös verschafft hätte, ’’per Saldo” nichts mehr von	zu fordern gehabt hätte» Sie rügt die Über-
gehung der hierfür angetretenen Beweise» Jedoch kann ihr nicht gefolgt werden»
Die Klägerin muß für ihren, vom Urteil des erkennenden Senats bis auf die als noch offen bezeichnete Frage bindend bejahten Bereicherungsanspruch dartun, daß der von ihr im Rückgriffswege eingelöste Wechsel ohne Grund von WflHB an äen Beklagten begeben worden ist» Wenn die Klägerin dargetan hätte, der Wechsel sei zahlungshal-her für alle Forderungen des Beklagten gegen gegeben, würde es allerdings darauf ankommen, ob sich bei Berücksichtigung aller gegenseitigen Ansprüche ein Saldo zugunsten des Beklagten ergab» Für eine solche Begebung dos Wechsels hat aber die Klägerin nichts vorgebracht» In Schriftsatz vom 31» Kürz 1955? auf den das Urteil dos Se-
nats verweist, hat sie für die Widerlegung der Behauptung des Beklagten, er habe den Wechsel für eine bestimmte alte Schuld des Wfl^HlH erhalten, Beweis angetreten» Mit Recht
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hat das Berufungsgericht geprüft, ob am 4. Marz 1955? dem Tage der Ausstellung des ursprünglichen Wechsels über 25oQ0Q DM eine Forderung des Beklagten gegen bestand, für die der Wechsel gegeben worden ist«. Den Beweisanträgen der Klägerin darüber, daß der Beklagte damals bei Berücksichtigung aller zwischen ihm und UHi geschlossenen Geschäfte diesem erhebliche Beträge schuldig gewesen sei, ist dagegen mit Recht vom Berufungsgericht nicht stattgegeben worden» Der Beklagte hat sich zur Darlegung der dem Wechsel vom 4» März 1953 zugrunde liegenden Forderung auf einen zwischen ihm und WjmHl im Jahre 1952 unter der Bezeichnung "Weizenecker" abgewickelten Holzlieferungsvertrag größeren Umfanges berufen„ Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Y/echcel als Teilzahlung auf die Holz-licferung "Wcizenecker11 verwendet werden sollte, über die noch nicht endgültig abgerechnet worden war« Es könne aber auch sein, daß der Beklagte den Wechsel zunächst aufs Geratewohl ohne Bezug auf ein bestimmtes Geschäft erhalten habe und daß er später verrechnet werden soll-
te» Dabei sind die Anforderungen an die nötige Beweisführung der Klägerin nicht überspannt worden« Die Klägerin mußte die Darstellung des Beklagten über die dem Wechsel zugrunde liegende Forderung widerlegen» Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten sprechenden Umstände im einzelnen darge-logt, daß die Holzlieferung "Wcizenecker" durch den Beklagten an W|mm vor genommen worden ist und daß nicht ausgeschlossen sei, daß bei Hingabe des Wechsels über sie noch nicht endgültig abgerechnet gewesen sei» Es sei durchaus möglich, daß aus dieser Lieferung nach der späteren Abrechnung auf Grundlage der vom Beklagten angegebenen, von WJHHIH möglicherweise zugestandenen Preise
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und der Aufstellung des Beklagten von 23» April 1953 Ueißhaupt dem Beklagten an 4° März 1953 noch mehr alu die Wechselsumme schuldete» Eine Verletzung des § 286 ZPO ist nicht ersichtlich» Die Beweise über die sonstigen Kolsgeschäfte zwischen den Beklagten und Y/eißhaupt und den Verbleib; ihrer Erlöse brauchten vom Berufungsgericht nicht erhoben zu werden»
III» Bas Berufungsgericht hat eine sog» Umkehrung der Beweislast im Hinblick auf das Pehlen einer ordnungsmäßigen Buchführung beim Beklagten in entsprechender Anwendung des § 444 ZPO abgelehnt» Zur Begründung hat es auc-geführt, daß hier Rechtsbeziehungen der Parteien fehlten, als es darum ging, ein zuverlässiges Beweismittel zu schaffen» Bio Klägerin habe in keiner Geschäftsverbindung mit dem Beklagten gestanden» Ber Beklagte habe nicht die Interessen Britter berücksichtigen müssen, die aus seinem Bereich kommende Tatsachen beweisen wollten» Bie Revision meint, daß jedenfalls durch das Garantieversprechen, wie es im urteil vom 31o Januar 1957 angenommen worden sei, solche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien begründet worden seien» Bas Berufungsgericht hat aber mit Recht eine schuldhafte Vereitlung der Beweisführung der Klägerin durch den Beklagten verneint, weil seine Aufzeichnungen und Buchungen über Geschäfte mit	nicht dazu be-
stirnt waren, der Klägerin Beweismittel für ihre etwaigen späteren Ansprüche aus hechselrückgriff oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten zu liefern»
Bor Beklagte war nicht gehalten, solche Unterlagen für die Klägerin zu schaffen» Ob die Klägerin an Weißhaupt zahllose oder nur vierzehn Blankowechsel mit ihrem Indossament gegeben hat, die dieser nach Belieben ausgeben konnte, kann dabei auf sich beruhen»
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IVo	Die Revision erweist sich hiernach als unbegrün-
det und war daher zurückzuv/eisen» Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu trageno
 Dr« Rischer	Drö	Kuhn	Liesecke
 Dr0 Bukov;
Dr0 Schulze