a) Ist ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer aus tatsächlichen Gründen verhindert, als Geschäftsführer tätig zu sein, so fällt er nicht mit der Wirkung weg, daß der andere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer die GmbH nunmehr allein vertreten kann. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. "Ich ooo bin gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der (Klägerin) und bevollmächtige hiermit meinen Mitgeschäftsführer, Herrn Rudolf Kaufmann, Hamburg, 0 mich in meiner vorgenannten Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der vorgenannten GmbH in allen diese Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten vollen Umfanges zu vertreten, soweit eine Vertretung auf Grund einer Vollmacht gesetzlich zulässig ist,, oO0 Die Klägerin ist der Ansicht, Kaufvertrag, und Auflassung seien unwirksam, da die von Sch^^l ausgestellte Vollmacht, wie sie 1951 erfahren habe, nichtig sei. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht entschieden, ob die Klägerin sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als hätte sie der Veräußerung der Grundstücke zugestimmt, oder ob sie zu demindest ihre Rechte verwirkt habe. Bas Berufungsgericht ist einmal der Auffassung, Bsei bei Abschluß des Kaufvertrages und bei der Auflassung der Grundstücke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen, da Sch^P durch die Einberufung zur Wehrmacht als Geschäftsführer weggefallen sei. Es kann offenbleiben, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig ist, daß Bruhn alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer geworden wäre, wenn Sch^^P als Mitgeschäftsführer weggefallen wäre (vgl. Eine derartige Verhinderung hat aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht zur Folge, daß der Geschäftsführer wegfällt und der übrig bleibende Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten kann (RGZ 105, 417). Die Satzung kann möglicherweise so ausgelegt werden, daß ein Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt sein soll, wenn der Mitgeschäftsführer endgültig wegfällt, also stirbt, abberufen wird oder aus einem anderen Grunde ausscheidet, also nicht mehr als Geschäftsführer vorhanden ist«, Es mag dem Willen der Klägerin entsprochen haben, daß dem allein übrig bleibenden (ebenso wie dem von vornherein alleinberechtigten) Geschäftsführer die Einzelvertretungsmacht zustehen soll, wenn sie bei Wegfall des andern Geschäftsführers keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Die Tatsache, daß der Geschäftsführer auch in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist, spricht vielmehr für das Gegenteil; diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der andere Geschäftsführer verhindert ist, als Geschäftsführer tätig zu werden. Eine derartige Auffassung würde auch die Rechtssicherheit und den Rechtsverkehr gefährden, da dann, wie das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus mit Recht au3geführt hat, die Frage, ob dem tätig gewordenen Geschäftsführer die Einzelvertretungsmaeht zusteht, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann, und der Dritte, mit dem das Geschäft abgeschlossen wird, diese Umstände in der Regel nicht kennt. In der Rechtslehre wird daher für die Einzelvertretungsmacht des Geschäftsführers jedenfalls die Voraussetzung aufgestellt, daß der andere Geschäftsführer nicht nur verhindert ist, sondern "gänzlich ausscheidet" (Scholz, GmbHG 3* Aufl. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei auch dann unbegründet, wenn Bruhn im Jahre 1941 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen sein sollte. Es hat ausgeführt, B^BI habe die Klägerin bei Abschluß der Verträge mit der Beklagten jedenfalls auf Grund der ihm von Sch^|^ ausgestellten Vollmacht wirksam vertreten. Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern; sie kann daher, wenn die Satzung keine derartige Regelung vorsieht, nicht von den Geschäftsführern selbst geändert werden (vgl. BGH WM I960, 1227)o Ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann also seine Vertretungsmacht nicht f j einem anderen Geschäftsführer übertragen oder diesen bevollmächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer allgemein zu vertreten (BGHZ 13» 61 ff, 65). Januar 1942, durch die er Bruhn bevollmächtigte, ihn in seiner (Sch^|^9) Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter- Geschäftsführer der Klägerin vollen Umfanges zu vertreten, ist daher nichtig. einzelverti*etungsberechtigt wird, wenn der Mitgeschäftsführer verhindert ist, als Geschäftsführer tätig zu werden» Sinn und Zweck der Gesamtvertretung werden in weitem Umfang vereitelt, wenn ein Geschäftsführer seine Befugnisse in Ausnähmefällen an den anderen Geschäftsführer übertragen kann. Schließlich werden auch die Belange des Rechtsverkehrs beeinträchtigt; der Dritte, mit dem das Geschäft geschlossen wird, kennt in der Regel nicht die Umstände, die für die Wirksamkeit einer Generalvollmacht maßgebend wären.
H ach s ch1a g ev; e r k: ja Amtliche Sammiung; j a 2131 007 GmbHG § 35- a) Ist ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer aus tatsächlichen Gründen verhindert, als Geschäftsführer tätig zu sein, so fällt er nicht mit der Wirkung weg, daß der andere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer die GmbH nunmehr allein vertreten kann. b) Ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH kann seine Vertretungsmacht nicht n;.. einem anderen Geschäftsführer übertragen oder diesen bevollmächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer allgemein zu vertreten. Eine Generalvollmacht ist auch dann unwirksam, wenn sie widerruflich und nur für eine begrenzte Zeit erteilt worden ist. BGH Urt. v. 12. Dezember I960 - II ZR 255/59 - 0DG Hamburg LG Hamburg II ZK 255/59 Verkündet am 12. Dezember I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gesellschaft für mbH, vertraten durch ihre Geschäftsführer Rudolf Paul S^m^, Rudolf SMHBP, M^H|H|tetraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg 36, G Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. NÖrr, Dr. Haager und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. April 1959 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Gesellschafter 3eit 1921 die H„V„ U^(^, Rotterdam, ist«, § 5 des Gesellschaftsvertrages lautet seit 1926: '’Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretene Auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann durch den Gesellschaftsvertrag einem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertretene" Im Jahre 1939 wurden die bisherigen Prokuristen und Sch^P^ zu Geschäftsführern bestellte Sch^^P wurde 1941 zur Wehrmacht eingezogen„ Am 28 „ Januar 1942 stellte er eine Vollmacht aus, in der es hieß: "Ich ooo bin gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der (Klägerin) und bevollmächtige hiermit meinen Mitgeschäftsführer, Herrn Rudolf Kaufmann, Hamburg, 0 mich in meiner vorgenannten Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der vorgenannten GmbH in allen diese Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten vollen Umfanges zu vertreten, soweit eine Vertretung auf Grund einer Vollmacht gesetzlich zulässig ist,, oO0 Diese Vollmacht erteile ich dem Bevollmächtigten mit Rücksicht darauf, daß ich zur Wehrmacht eingezogen bin, und deshalb soll die Vollmacht dem Bevollmächtigten bis zu dem Ende des jetzt herrschenden Krieges, spätestens jedoch bis zu dem 31« Dezember 1943 erteilt werden und mit dem vorerwähnten Zeitpunkt automatisch erlöschen, wenn sie nicht auf Grund des mir zustehenden Widerrufsrechts von mir ausdrücklich widerrufen ist»" 3 - Ara 10. November 1942 bot B der Beklagten Grund- stücke der Klägerin in Hamburg, Am F zu dem Kauf an. In der Einleitung des Kaufangebots hieß es; ”... erschiei^am heutigen Tage verfügungsfähig; Herr Rudolf B^^i? Kaufmann, ... a) handelnd seiner Angabe nach als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der ... Gesellschaft für Überseehandel mit beschränkter Haftung (Klägerin), b) handelnd, sov/ohl seiner Angabe nach, als auch laut vorgelegter, diesem Protokoll in beglaubigter Abschrift angehängter Vollmacht als Bevollmächtigter des Herrn Paul Schfll^, Kaufmann, ... in dessen Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der zu a) genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, c) handelnd seiner Angabe nach als mit dem zu b) genannten Herrn Paul Sch^0 gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer der zu a) genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ...,r Die Belegte, nahmj;.d^ Die Auflassung, bei der in gleicher Weise 7/ie in dem Kaufangebot auftrat, fand am 30. November 1942 statt. Die Beklagte wurde alsdann als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin ist der Ansicht, Kaufvertrag, und Auflassung seien unwirksam, da die von Sch^^l ausgestellte Vollmacht, wie sie 1951 erfahren habe, nichtig sei. Sie verlangt Berichtigung des Grundbuchs und Herausgabe der Grundstücke. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob B^HP die Klägerin auf Grund einer Sondervollmacht vom 16. Juni 1959 wirksam habe vertreten können. Bas Berufungsgericht läßt weiter dahingestellt, ob Schf|p oder die in c^ie Veräußerung der Grundstücke eingewilligt oder sie genehmigt habe. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht entschieden, ob die Klägerin sich jedenfalls nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als hätte sie der Veräußerung der Grundstücke zugestimmt, oder ob sie zu demindest ihre Rechte verwirkt habe. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, auf all diese Fragen komme es nicht an. Es stützt seine Ansicht auf zwei Gründe. Bas Berufungsgericht ist einmal der Auffassung, Bsei bei Abschluß des Kaufvertrages und bei der Auflassung der Grundstücke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen, da Sch^P durch die Einberufung zur Wehrmacht als Geschäftsführer weggefallen sei. Bieser Auffassung kann, wie die Revision mit Recht dargelegt hat, nicht zugestimmt werden. Es kann offenbleiben, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig ist, daß Bruhn alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer geworden wäre, wenn Sch^^P als Mitgeschäftsführer weggefallen wäre (vgl. RAG BR 1941, 1565). Jedenfalls ist Schüfe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Mitgeschäftsführer weggefallen. Er mag zwar, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf Grund seiner Einberufung zur Wehrmacht tatsächlich verhindert gewesen sein, seine Geschäftsführertätigkeit auszuüben. Eine derartige Verhinderung hat aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, nicht zur Folge, daß der Geschäftsführer wegfällt und der übrig bleibende Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten kann (RGZ 105, 417). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Satzung einer GmbH eine solche Regelung enthalten kann (verneinend KG JW 1934, 988); denn die Satzung der Klägerin enthält keine derartige Bestimmung. Die Satzung kann möglicherweise so ausgelegt werden, daß ein Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt sein soll, wenn der Mitgeschäftsführer endgültig wegfällt, also stirbt, abberufen wird oder aus einem anderen Grunde ausscheidet, also nicht mehr als Geschäftsführer vorhanden ist«, Es mag dem Willen der Klägerin entsprochen haben, daß dem allein übrig bleibenden (ebenso wie dem von vornherein alleinberechtigten) Geschäftsführer die Einzelvertretungsmacht zustehen soll, wenn sie bei Wegfall des andern Geschäftsführers keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Aus der Satzung der Klägerin ergibt sich aber nicht, daß ein Geschäftsführer bereits dann einzelvertretungsberechtigt sein soll, wenn der andere Geschäftsführer noch vorhanden, aber aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, seine Geschäftsführertätigkeit auszuüben. Die Tatsache, daß der Geschäftsführer auch in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist, spricht vielmehr für das Gegenteil; diese Regelung ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der andere Geschäftsführer verhindert ist, als Geschäftsführer tätig zu werden. Y/ürde die Verhinderung eines Geschäftsführers die Einzelvertretungsmacht des anderen zur Folge haben, so wäre der Schutz, den die Gesamtvertretungsmacht gewähren soll, mag die Verhinderung des Geschäftsführers nur kurze Zeit dauern oder einen längeren Zeitraum umfassen, in weitem Umfang preisgegeben. Eine derartige Auffassung würde auch die Rechtssicherheit und den Rechtsverkehr gefährden, da dann, wie das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus mit Recht 6 au3geführt hat, die Frage, ob dem tätig gewordenen Geschäftsführer die Einzelvertretungsmaeht zusteht, nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann, und der Dritte, mit dem das Geschäft abgeschlossen wird, diese Umstände in der Regel nicht kennt. In der Rechtslehre wird daher für die Einzelvertretungsmacht des Geschäftsführers jedenfalls die Voraussetzung aufgestellt, daß der andere Geschäftsführer nicht nur verhindert ist, sondern "gänzlich ausscheidet" (Scholz, GmbHG 3* Aufl. § 35? Am. 20; vgl. auch Schilling in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 35 Anm. 13a, 21; Baumbach/ Hueck, GmbHG 9* Aufl. § 35 Anm. 5 A). II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei auch dann unbegründet, wenn Bruhn im Jahre 1941 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen sein sollte. Es hat ausgeführt, B^BI habe die Klägerin bei Abschluß der Verträge mit der Beklagten jedenfalls auf Grund der ihm von Sch^|^ ausgestellten Vollmacht wirksam vertreten. Auch dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können zwar entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (RGZ 81, 325 ff? 529). Diese Regelung dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Darüber hinaus können die Geschäftsführer aber den Umfang ihrer Vertretungsmacht nicht selbst bestimmen. Die Gesamtvertretungsbefugnis dient dem * * Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern; sie kann daher, wenn die Satzung keine derartige Regelung vorsieht, nicht von den Geschäftsführern selbst geändert werden (vgl. BGH WM I960, 1227)o Ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann also seine Vertretungsmacht nicht f j einem anderen Geschäftsführer übertragen oder diesen bevollmächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer allgemein zu vertreten (BGHZ 13» 61 ff, 65). Die Erklärung Sch^pP vom 28. Januar 1942, durch die er Bruhn bevollmächtigte, ihn in seiner (Sch^|^9) Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter- Geschäftsführer der Klägerin vollen Umfanges zu vertreten, ist daher nichtig. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung in eine Generalvollmacht umgedeutet werden kann, durch die berechtigt sein sollte, die Klägerin unmit- telbar (also nicht Schf^^ in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer) zu vertreten. Denn eine derartige Vollmacht wäre ebenfalls nichtig, da sie in der Sache eine Übertragung der Geschäftsführerbefugnisse oder eine allgemeine Vertretung bei der Ausübung dieser Rechte darstellte (RGZ 86, 262; Schilling aaO § 35 Anm. 7; Schmidt in GroßKomm. AktG § 71 Anm. 11).. Das Berufungsgericht stimmt dieser Rechtsauffassung grundsätzlich zu. Es meint jedoch, diese Regel gelte nicht stets. Es komme vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Eine Generalvollmacht könne in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn sie widerruflich sei und für eine begrenzte Zeit ausgestellt werde. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Es gelten hier dieselben Erwägungen, die zu der Erage angestellt sind, ob ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer 8 einzelverti*etungsberechtigt wird, wenn der Mitgeschäftsführer verhindert ist, als Geschäftsführer tätig zu werden» Sinn und Zweck der Gesamtvertretung werden in weitem Umfang vereitelt, wenn ein Geschäftsführer seine Befugnisse in Ausnähmefällen an den anderen Geschäftsführer übertragen kann. Die Verantwortung für den Abschluß eines Geschäfts wird dann nicht mehr von beiden Geschäftsführern getragen; ein Geschäftsführer unterliegt nicht mehr der Kontrolle des andern. Weiterhin wäre die Rechtssicherheit gefährdet; die Drage, ob ein derartiger Ausnahmefall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die oft verschieden gewürdigt werden. Schließlich werden auch die Belange des Rechtsverkehrs beeinträchtigt; der Dritte, mit dem das Geschäft geschlossen wird, kennt in der Regel nicht die Umstände, die für die Wirksamkeit einer Generalvollmacht maßgebend wären. Die vom Berufungsgericht und Scholz GmbHG, 3« Aufl. § 35 Anm. 24 vertretene Auffassung, eine Generalvollmacht könne in Ausnähmefällen erteilt werden, wird daher auch in der Rechtslehre überwiegend abgelehnt (vgl. Schilling aaO § 35 Anm. 7). III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen somit das Berufungsurteil nicht. Es kommt vielmehr auf die Prägen an, die das Berufungsgericht offengelassen hat. Der erkennende Senat kann diese Prägen nicht entscheiden, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen tatsächlicher Natur getroffen hat. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, * * auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr.Nastelski Br„Haidinger Br.Hörr Br.Haager Br.Reinick