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BGH · II ZR 255/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 255/54

ben Monat behauptete die Klägerin, der Beklagte schulde ihr aus Warenlieferungen, die an ihn unmittelbar erfolgt seien, laut Kontoauszug I nach Abzug seiner Provision und einer Vergütung für Verwaltung des Warenlagers 17.507,38 DM. Hiergegen verrechnete sie laut Kontoauszug II einen Betrag von 2«.171,38 DM für Provisionsansprüche, die dem Beklagten aus Jeschäften zustahden, die unmittelbar von dem Sitz der Klägerin, abgewickelt worden waren. Bei diesem Posten war bereits berücksichtigt^ daß die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 1,600,18 DM Provisionsansprüchenfür zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelte Geschäfte, ferner einen Betrag von 1,016,17 DM für eine von der Klägerin übernommene Forderung des Beklagten gegen den Untervertreter gut- b) die Klägerin ihm die Provision für bisher von ihr nicht als provisionspflichtig betrachtete Lieferungen an die Kunden Ba0 • und Graham noch gut bringen müsse, Es hat dem Beklagten - unter Ablehnung der Ansprüche wegen Erzielung von Überpreisen und auf Provision für Geschäfte mit der Firma Ba0 - eine Provision in Höhe von 234,56 DM aus Geschäften mit der Firma und von 127,85 DM aus Geschäf- Mit der Anschlußberufung trug die Klägerin vor, der Betrag von 221,75 DM Provision für im Laufe des Verfahrens abgewickelte Geschäfte, um den sie in erster Instanz ihre Forderung ermäßigt hatte, sei schon in ihrer ursprünglichen Aufstellung über "evtl, noch zu verprovisionierende Beträge" in Höhe von 1.600,16 DM enthalten gewesen und daher durch die nochmalige Zubilligung dem Beklagten irrtümlich gut gebracht worden. In Höhe eines Gesamtbetrags von 619,99 DM ist der Rechtsstreit zur Entscheidung noch nicht reif.Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Nach der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung insoweit unter Verletzung der §§ 135» 157 BGB ausgelegt, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Geschäfte mit der Firma Ba® nicht provisionspflichtig seien. Daher gebühre dem Beklagten nach § 89 HGB die Provision auch für die unmittelbar zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Geschäfte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß zwar der Wortlaut dieser Vereinbarung nicht eindeutig sei, daß bei der cemnach erforderlichen Auslegung aus dem Wortlaut folge, daß die Klägerin auf diesen Kunden besonderen Wert lege und der Beklagte daher mit ihm nicht in Geschäftsverbindung treten solle. Zudem habe der Beklagte bis Oktober 1951 laufend Provisionsabrechnungen erhalten, die keine Provision für Lieferungen an diesen Kunden auf gewiesen hätten. Andererseits nimmt der folgende Satz auf die gerade festgelegte Versagung der Provision hinsichtlich zweier-.noch zu benennenden Firmen dadurch Bezug, daß er unmittelbar anschliessend mit den Worten beginnt,'es soll ”vor allen Dingen” die Firma Ba® nicht besucht werden. Bei diesem Wortlaut ist nicht, wie die Revision offenbar meint, eindeutig festgelegt, daß die Geschäfte mit zwei noch zu benennenden Kunden nicht provisionspflichtig seien und daß darüber hinaus die Firma Ba0 zwar nicht besucht werden dürfe, für die mit ihr unmittelbar abgeschlossenen Geschäfte dem Beklagten jedoch Provision zustehe. Die danach vom Berufungsgericht zulässig vorgenomraene Auslegung ist - abgesehen von den noch zu erörternden Verfahrensverstössen - der Revision nur insoweit zugänglich, soweit sie gegen Auslegungsgrundsätze verstößt oder denkgesetzlich nicht möglich ist (BGH IM BGB § 133 JT Nr 1). Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch den Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte für einen bis Oktober 1951 reichenden Zeitraum Provisionsabrechnungen erhalten habe, in denen ihm keine Provision für den Kunden Ba0 gutgeschrieben war. Hierzu trägt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, der Beklagte habe den Empfang der Provisionsabrechnungen bestritten, so daß diese Feststellung des Berufungsgerichts ohne Ausschöpfung des Prozeßstoffes getroffen worden sei. Da der Beklagte jedoch nach seinen Behauptungen nur bis 25» Mai 1951 "Überpreise" in seinem Sinne erzielt habe, hätte er aus den ihm für diesen Zeitraum übersandten Provisionsabrechnungen ersehen können, daß die Klägerin ihm insoweit keinen Anspruch zubilligte. Oktober 1952 nicht widersprochen, in dem diese bestätigt habe, daß ein Saldo in Höhe von DM 21.920,95 unter ihnen vereinbart worden sei. Ob in der widerspruchslosen Annahme der jedenfalls bis Oktober 1951 übersandten Provisionsabrechnungen, deren Empfang nach Auffassung der Revision unter Verfahrensrechtlichem Verstoß festgestellt worden ist, eine Zustimmung des Beklagten dazu zu sehen ist, daß die Nichtgewährung von Rabatten nicht als Erzielung von Überpreisen betrachtet werden sollte, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Pall wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den weiteren Gesichtspunkt getragen, daß der Beklagte dem Schreiben vom 10, Oktober 1952 nicht widersprochen hat. Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Berufungsur-teil habe sich lediglich mit dem ersten Posten der mit insgesamt 1709,61 DU bezifferten, vom Beklagten zu der Abrechnung der Klägerin noch zusätzlich geltend gemachten Provisionsforderung auseinandergesetzto Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz unter Hinweis darauf, daß die Provisionsabrechnung der Klägerin (Kontoauszug II GA 6/7) mit dem 12» Dezember 1952 abschloß und daß nach dem Sachverständigengutachten nach diesem Zeitpunkt noch mehrere provisionspflich-tige Lieferungen erfolgt seien, vorgetragen, seine Provisions ansprüche aus diesen Geschäften seien noch nicht berücksichtigt, und zwar in Höhe von 33.063,51 bfcs - 2»780,64 DM, von 2o702,21 bfcs und von 1.250,35 bfcs am 31. Dazu komme noch ein weiterer Provisionsanspruch von und ein Anspruch aus Beteiligung an einem Überpreis von Von diesem Gesamtanspruch in Höhe von: hat er die von der Klägerin schon fürsorglich eingesetzte zukünftige Provision in Höhe von: Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Revision mit allen Einzelposten dieses Gesamtbetrages auseinandergesetzt7 indem es im einzelnen darlegt, daß die für den 31. Das Berufungsgericht hat, was die Revision rügt; aus den von der Klägerin vorgelegten Durchschlagen der Provisionsabrechnungen (blaue Mappe, Anl 2) die Überzeugung gewonnen, daß in der Tat ein Schreibfehler des Gutachters vorliegt, da die Provisionsabrechnung vom 31*12.1952 eine ganz andere Summe aufweist und der umstrittene Provisionsbetrag dem Beklagten nach dem Kontoauszug II am 31o12.1951 gutge-brach-c worden ist. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der mit der Anschlußberufung verfolgte Betrag der Klägerin zustehe, werden von der Revision keine Bedenken mehr erhoben.

Zitierte Normen: § 89 HGB § 97 ZPO
GeschäftFirmaBerufungsgerichtKundeKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 255/54
2534 092
Verkündet
 am 27. Februar 1956
Jodas, Justizangeetellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Rudolf Rue de	•,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Johann K	,	S
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Artl, Br. Winkelmann und Br. Haager
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand i
Die Klägerin hatte den Beklagten durch Vertrag vom 4. Mai 1950 zu ihrem Handlungsagenten für Belgien bestellt. Die Preise waren in insgesamt 6 verschiedenen Preislisten mit einer Ausnahme als Festpreise vorgeschrieben; lediglich auf die Preise der Liste Hr 2 durfte der Beklagte in der ersten Zeit 10 bis 20 fl Rabatt gewähren. Seine Provision betrug 10 fl. Von etwa erzielten Überpreisen sollte er die Hälfte erhalten. In Ziffer 7 des den Vertrag bestätigenden Schreibens der Klägerin vom 4. Mai 1950 war niedergelegts
wAlle Anfragen aus Belgien werden wir Ihnen zur Bearbeitung übersenden.
Provisionspflichtig sind sämtliche Lieferungen, die ich nach Belgien durchführe, ausgenommen die bisherigen beiden Verbindungen, die ich Ihnen noch namentlich aufgeben werde. Vor allen Dingen bitte ich, die Firma A. & A. Ba^l »»* nicht zu besuchen, da diese Firma Wert darauf legt, direkt mit mir zu arbeiten.”
Eine besondere Aufgabe dieser beiden Geschäftsverbindungen ist nicht erfolgt. Im Juni 1952 bestätigte der Beklagte ein Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 1952, wonach deren Forderung gegen ihn ”aus Kommissionswarenlieferung, Provisionsvorauszahlung und sonstigem” bei Berücksichtigung seiner sämtlichen Provisionsansprüche aus allen bis Ende Mai 1952 getätigten Aufträgen 8.298,23 DM betrug. Am 10. Oktober 1932 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Er-gebnisse^seines vorangegsngenen Besuchs u.a. dahin niederlege, es seien beide Parteien übereingekommen, daß der zu ihren Gunsten bestehende Saldo in Höhe von 21.920,95 DM in Raten getilgt werde.
Nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses in demsel-
 
ben Monat behauptete die Klägerin, der Beklagte schulde ihr aus Warenlieferungen, die an ihn unmittelbar erfolgt seien, laut Kontoauszug I nach Abzug seiner Provision und einer Vergütung für Verwaltung des Warenlagers 17.507,38 DM. Hiergegen verrechnete sie laut Kontoauszug II einen Betrag von 2«.171,38 DM für Provisionsansprüche, die dem Beklagten aus Jeschäften zustahden, die unmittelbar von	dem	Sitz
 der Klägerin, abgewickelt worden waren. Bei diesem Posten war bereits berücksichtigt^ daß die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 1,600,18 DM Provisionsansprüchenfür zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelte Geschäfte, ferner einen Betrag von 1,016,17 DM für eine von der Klägerin übernommene Forderung des Beklagten gegen den Untervertreter	gut-
gebracht hatte. Außerdem brachte die Klägerin an ihrer Forderung 221,75 DM Provision, die im Laufe des Rechtsstreits . fällig wurde, und 70,- DM Provision für Geschäfte mit einem Kunden	in Abzug. Ihre Forderung belief sich demnach
- unter Anrechnung einer Zahlung von 8,000,- DM, die der Beklagte vergleichsweise geleistet hatte - nach ihrer Behauptung noch auf 7.044,25 DM,
Der Beklagte bestritt, daß der Klägerin noch Ansprüche gegen ihn zuständen, da
a)	der Kontoauszug I falsch sei,
b)	die Klägerin ihm die Provision für bisher von ihr nicht als provisionspflichtig betrachtete Lieferungen an die Kunden Ba0 • und Graham noch gut bringen müsse,
c)	die Klägerin ihm noch 1850,30 DM aus Überpreisen schulde, die durch Nicht ausnut zung der Rabattspanne erzielt worden seien,
d)	die Klägerin ihm für Geschäfte seines Untervertreters Fischer noch 210,60 DM und außerdem noch einen ihm aus diesen Geschäften entgangenen Gewinn gut bringen müsse.
e)	er gegen die Klägerin erhebliche Schadensersatzansprüche habe, mit denen er gegen die Klagforderung aufrechne.
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Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilund Vor-behaltsurteil zur Zahlung von 6.681,84 DM verurteilb. Es hat dem Beklagten - unter Ablehnung der Ansprüche wegen Erzielung von Überpreisen und auf Provision für Geschäfte mit der Firma Ba0 - eine Provision in Höhe von 234,56 DM aus Geschäften mit der Firma	und von 127,85 DM aus Geschäf-
ten des Untervertreters FflHHP zugebilligt und von der im übrigen der Klägerin zugesprochenen Klagforderung abgezogen. Die Entscheidung über di« Aufrechnung blieb Vorbehalten. In der Berufungsinstanz machte der Beklagte, der Klagabweisung begehrte, u.a. ergänzend noch geltend, es stehe ihm noch ein bisher nicht berücksichtigter Provisionsanspruch von 1.709,61 DM zu. Mit der Anschlußberufung trug die Klägerin vor, der Betrag von 221,75 DM Provision für im Laufe des Verfahrens abgewickelte Geschäfte, um den sie in erster Instanz ihre Forderung ermäßigt hatte, sei schon in ihrer ursprünglichen Aufstellung über "evtl, noch zu verprovisionierende Beträge" in Höhe von 1.600,16 DM enthalten gewesen und daher durch die nochmalige Zubilligung dem Beklagten irrtümlich gut gebracht worden.
Das OLG hat durch Teilurteil die Berufung zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung von 6.061,85 DM verurteilt ist. Auf die Anschlußberufung hat es den Beklagten zur Zahlung weiterer 221,73 DM verurteilt. In Höhe eines Gesamtbetrags von 619,99 DM ist der Rechtsstreit zur Entscheidung noch nicht reif.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungsgründe g
Nach der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung insoweit unter Verletzung der §§ 135» 157 BGB ausgelegt, als es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Geschäfte mit der Firma Ba® nicht provisionspflichtig seien. Sie vertritt die Auffassung, es handle sich nach dem aus dem Bestätigungsschreiben zu entnehmenden eindeutigen Wortlaut bei diesem Kunden nicht um eine Firma, die aus dem Kreis der für eine Provisionspflicht in Frage kommenden Firmen durch namentliche Benennung hätte ausgeschlossen werden sollen. Daher gebühre dem Beklagten nach § 89 HGB die Provision auch für die unmittelbar zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Geschäfte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß zwar der Wortlaut dieser Vereinbarung nicht eindeutig sei, daß bei der cemnach erforderlichen Auslegung aus dem Wortlaut folge, daß die Klägerin auf diesen Kunden besonderen Wert lege und der Beklagte daher mit ihm nicht in Geschäftsverbindung treten solle. Entfalle schon die Pflicht zu dem Aufsuchen des Kunden. wie sie die Vereinbarung bei allen anderen Kunden ausdrück-lieh vorsehe, so liege es nahe, daß der Beklagte auch für diesen Kunden keine Provision erhalten solle. Wenn hinsichtlich eines Kunden eine verständliche Berechtigung zur Herausnahme aus der Provisionspflicht bestanden habe, so treffe dies für diese Firma zu. Zudem habe der Beklagte bis Oktober 1951 laufend Provisionsabrechnungen erhalten, die keine Provision für Lieferungen an diesen Kunden auf gewiesen hätten. Damit habe die Klägerin durch ihr Verhalten eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie dieses Unternehmen zu den ausgenommenen Geschäftsverbindungen zähle. Der Beklagte habe dies bis Oktober 1951 klar erkennen müssen. Da er nicht widersprochen habe, habe er damit gleichfalls bekundet, daß er diese Firma als ausgenommen betrachte. Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Ver'tragsauslegung der Klägerin zutreffe»
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Allerdings ist - insoweit ist der Revision zuzustim-men - für eine Auslegung grundsätzlich kein Platz, wenn eine abgegebene Erklärung so klar und ihrer Bedeutung nach so zweifelsfrei ist, daß eine andere Deutung ausgeschlossen ist (RGZ 95? 126$ RG HRR 1930, 206$ RGR Komm 10. Aufl § 133 Anm l; Palandt § 133 Anm 3)'* Dies ist jedoch hier nicht der Fall» Zwar spricht der Vordersatz der Vereinbarung von zwei bereits bestehenden von der Provisionspflicht auszunehmenden Verbindungen, die dem Beklagten noch namentlich aufgegeben werden sollten. Daraus könnte entnommen werden, daß die in Präge kommenden Kunden später außerhalb der Vertragsverhend-lungen und nicht, wie es nach der Auslegung des Berufungsgerichts geschehen ist, teilweise oder im Anschluß an die Vereinbarung der auszunehmenden Geschäfte benannt werden sollten. Andererseits nimmt der folgende Satz auf die gerade festgelegte Versagung der Provision hinsichtlich zweier-.noch zu benennenden Firmen dadurch Bezug, daß er unmittelbar anschliessend mit den Worten beginnt,'es soll ”vor allen Dingen” die Firma Ba® nicht besucht werden. Bei diesem Wortlaut ist nicht, wie die Revision offenbar meint, eindeutig festgelegt, daß die Geschäfte mit zwei noch zu benennenden Kunden nicht provisionspflichtig seien und daß darüber hinaus die Firma Ba0 zwar nicht besucht werden dürfe, für die mit ihr unmittelbar abgeschlossenen Geschäfte dem Beklagten jedoch Provision zustehe. Der Wortlaut läßt vielmehr die Deutung zu, daß auch hinsichtlich dieses Kunden keine Provision anfallen solle. Die danach vom Berufungsgericht zulässig vorgenomraene Auslegung ist - abgesehen von den noch zu erörternden Verfahrensverstössen - der Revision nur insoweit zugänglich, soweit sie gegen Auslegungsgrundsätze verstößt oder denkgesetzlich nicht möglich ist (BGH IM BGB § 133 JT Nr 1). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend unter Berücksich-
 
uigung wirtschaftlicher Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe des Umsatzes mit jener Firma, das gesamte Verhalten der Beteiligten unter Beachtung des Zwecks der vereinbarten Ausnahmeregelung gewürdigt. Daß es dabei v/esentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch den Umstand berücksichtigt, daß der Beklagte für einen bis Oktober 1951 reichenden Zeitraum Provisionsabrechnungen erhalten habe, in denen ihm keine Provision für den Kunden Ba0 gutgeschrieben war. Aus der widerspruchslosen Hinnahme dieser Abrechnungen hat es entnommen, daß beide Parteien die Vereinbarung unter Ziff 7 so aufgefaßt haben, daß die Firma Baflt zu den beiden bisherigen Verbindungen gehöre. Hierzu trägt die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, der Beklagte habe den Empfang der Provisionsabrechnungen bestritten, so daß diese Feststellung des Berufungsgerichts ohne Ausschöpfung des Prozeßstoffes getroffen worden sei. Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte nicht gehört werden, da sowohl im Tatbestand als auch in den insoweit als Tatbestand zu wertenden Entscheidungsgründen dargelegt ist, daß der Beklagte den Empfang der Abrechnungen für den genannten Zeitraum nicht bestritten hat. Eine Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt. Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten schon nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 4. Mai 1950 keine Provision für Geschäfte mit der Firma Ba^ zustehe, gerechtfertigt ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die. zusätzlichen Hilfserwägungen des Gerichts.
Ebenso unbegründet sind die Angriffe dagegen, daß das Berufungsgericht Ansprüche auf Beteiligung an Überpreisen verneint hat. Der Beklagte betrachtet es als Erzielung eines Überpreises, wenn er bei Waren, die nach der Preisliste 2
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verkauft wurden, von der Möglichkeit der Rabattgewäbrung keinen Gebrauch machte. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Nichtgewährung von Rabatten als Erzielung von Überpreisen im Sinne der Vereinbarung vom 4. Mai 1950 zu betrachten sei. Da der Beklagte jedoch nach seinen Behauptungen nur bis 25» Mai 1951 "Überpreise" in seinem Sinne erzielt habe, hätte er aus den ihm für diesen Zeitraum übersandten Provisionsabrechnungen ersehen können, daß die Klägerin ihm insoweit keinen Anspruch zubilligte. Durch sein Schweigen habe er dieser Handhabung zugestimmt. Außerdem habe er in Kenntnis dieser Sachlage dem Schreiben c.er Klägerin vom 10. Oktober 1952 nicht widersprochen, in dem diese bestätigt habe, daß ein Saldo in Höhe von DM 21.920,95 unter ihnen vereinbart worden sei. In diesem Saldo seien die Ansprüche auf Überpreise ebenfalls nicht enthalten gewesen.
Ob in der widerspruchslosen Annahme der jedenfalls bis Oktober 1951 übersandten Provisionsabrechnungen, deren Empfang nach Auffassung der Revision unter Verfahrensrechtlichem Verstoß festgestellt worden ist, eine Zustimmung des Beklagten dazu zu sehen ist, daß die Nichtgewährung von Rabatten nicht als Erzielung von Überpreisen betrachtet werden sollte, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Pall wird die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den weiteren Gesichtspunkt getragen, daß der Beklagte dem Schreiben vom 10, Oktober 1952 nicht widersprochen hat. In diesem Schreiben legte die Klägerin das Ergebnis der zwischen den Parteien geführten Besprechungen dahin nieder, daß der gegenwärtige Saldo 21.920,95 DM betrage. Wie das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt, hat der Beklagte damals diesem Schreiben nicht widersprochen. Das Gericht konnte daher angesichts der widerspruchslosen Annahme dieses Bestätigungsschreibens davon ausgehen, daß
 
der Beklagte diesen Saldo anerkannte mit der Wirkung, daß damit alle ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Einwendungen ausgeschlossen waren (RG JW 1906, 74-2 Nr 12; 1916, 960 Nr 15« 1919, 186 Nr 65 RG HRR 1930 Nr 288) und er daher insbesondere keine 1 l/2 Jahre zurückliegenden Ansprüche auf Überpreise mehr erheben konnte»
Die Revision richtet sich weiterhin dagegen, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten nicht gewürdigt hat; es habe sich bei den Lieferungen der Klägerin an das in Belgien unterhaltene Lager nicht um Kommissionsware, sondern um vom Beklagten auf eigene Rechnung erworbene Waren gehandelt» Das Gericht brauchte dieses Vorbringen, für dessen Richtigkeit sich der Beklagte auf den Inhalt einer von ihm erstatteten Strafanzeige berufen hat, schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, wie weit dadurch die Höhe der Ansprüche der Klägerin berührt werden, insbesondere hat er nicht substantiiert vorgetragen, daß und gegebenenfalls wie weit ihm für diese Lieferungen keine Provision gutgebracht worden sei»
Zu Unrecht meint die Revision ferner, das Berufungsur-teil habe sich lediglich mit dem ersten Posten der mit insgesamt 1709,61 DU bezifferten, vom Beklagten zu der Abrechnung der Klägerin noch zusätzlich geltend gemachten Provisionsforderung auseinandergesetzto Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz unter Hinweis darauf, daß die Provisionsabrechnung der Klägerin (Kontoauszug II GA 6/7) mit dem 12» Dezember 1952 abschloß und daß nach dem Sachverständigengutachten nach diesem Zeitpunkt noch mehrere provisionspflich-tige Lieferungen erfolgt seien, vorgetragen, seine Provisions ansprüche aus diesen Geschäften seien noch nicht berücksichtigt, und zwar in Höhe von 33.063,51 bfcs - 2»780,64 DM, von 2o702,21 bfcs und von 1.250,35 bfcs am 31. Dezember 1952,
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in Höhe von 1.520,29 bfcs am 31. Januar 1953 und in Höhe von 890,- bfcs, was umgerechnet einen Provisions-
gesamtbetrag von
 ausmache. Dazu komme noch ein weiterer Provisionsanspruch von
 und ein Anspruch aus Beteiligung an einem Überpreis von
 Von diesem Gesamtanspruch in Höhe von: hat er die von der Klägerin schon fürsorglich eingesetzte zukünftige Provision in Höhe von:
abgesetzt, sodafi er daraus noch einen Anspruch in Höhe von:
3.285,53 DM
16,16 DM
_____8A08JDM_
3.309,77 DM
1.600,16 DM
1.709,61 DM
ableitet. Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Auffassung der Revision mit allen Einzelposten dieses Gesamtbetrages auseinandergesetzt7 indem es im einzelnen darlegt, daß die für den 31. Dezember 1952 verlangte Provision von 33»063,51 bfcs = 2.780,64 DM dem Beklagten schon gut gebracht sei. Es hat im einzelnen ferner Stellung genommen zu dem Provisionsanspruch von 16,16 DM und dem Anspruch auf hälftige Beteiligung am Überpreis in Höhe von 8,08 DM. Hinsichtlich der dann noch verbleibenden Einzelposten von 2.702,21 bfcs, von 1.250,35 bfcs, von 1.520,29 bfcs und von 890 bfcs hat es zusammenfassend darauf hingewiesen, diese Beträge seien in dem dem Beklagten gutgeschriebenen Betrag von 1.600,16 DM für ,fevtl. noch zu verprovisionierende Beträge” enthalten.
Daß die Begründung insoweit unrichtig oder unvollständig ist, wird nur im Hinblick auf den Verrechnungsposten von
2.780.64	DM gerügt. Insoweit geht die Rüge jedoch fehl. Der Gutachter hatte in seiner Stellungnahme den Rechnungsbetrag von 330..635,13 bfcs und daraus eine Provision von 33.063,51 bfcs
2.780.64	DM unter dem 31.12.1952 aufgeführt. Demgegenüber hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß es sich um einen Irrtum im Datum handelt, da diese Provisionsabrechnung vom 31.12.1951
 
herrühre. Das Berufungsgericht hat, was die Revision rügt; aus den von der Klägerin vorgelegten Durchschlagen der Provisionsabrechnungen (blaue Mappe, Anl 2) die Überzeugung gewonnen, daß in der Tat ein Schreibfehler des Gutachters vorliegt, da die Provisionsabrechnung vom 31*12.1952 eine ganz andere Summe aufweist und der umstrittene Provisionsbetrag dem Beklagten nach dem Kontoauszug II am 31o12.1951 gutge-brach-c worden ist. Einen Verfahrensverstoß läßt diese Feststellung nixjht erkennen.
Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der mit der Anschlußberufung verfolgte Betrag der Klägerin zustehe, werden von der Revision keine Bedenken mehr erhoben.
Demgemäß ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Canter	Dr,	Fischer	Artl
 zugleich für den beurlaubten Bundesrichter	Dr.	Haager
 Dr. Winkelmann
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