Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: 1 Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. 2 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 17. August 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers gibt zu einer Änderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 9. Juli 2007 keine Veranlassung. Gründe: 1 Der Senat sieht die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. 2 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt in der Sache keine andere als die im Beschluss vom 9. Juli 2007 getroffene Entscheidung, so dass die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses des Senates bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht. Goette Kurzwelly Strohn Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 O 88/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2006 - 9 U 34/06 -