Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Abschrift II ZR 255/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Die Anhörungsrüge zeigt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auf, sondern beschränkt sich darauf, ihre tatsächliche und rechtliche Würdigung - durch Teils neues, im Revisions- bzw. Beschwerderechtszug nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen - an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2000 -1 0 235/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2005 - 5 U 247/00 -