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BGH · II ZR 255/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 255/05

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
GoetteCaliebe19AnhörungsrügeZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 255/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 12. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet.
Die Anhörungsrüge zeigt keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auf, sondern beschränkt sich darauf, ihre tatsächliche und rechtliche Würdigung - durch Teils neues, im Revisions- bzw. Beschwerderechtszug nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen - an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2000 -1 0 235/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2005 - 5 U 247/00 -