Oktober 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Bei einem Brand des Lagers der TrBHI^B GmbH Ende September 1980 sind die Kassetten vernichtet worden. Die Beklagte hatte sie für die Dauer der Lagerung unter Bezugnahme auf die General- und die Einzelpolice gegen die Gefahren von Feuer versichert. Die Klägerin, die den Kaufpreis für die Kassetten im Wege eines von ihr gestellten Dokumenten-Akkreditivs final ziert hat, nimmt - aus abgetretenem Recht der DBB -die Beklagte auf Zahlung von 565.110 DM (hilfsweise von 1.345.000 Hongkong-Dollar) nebst Zinsen in Anspruch. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien sie auf dem Weg vom Lager zu dem Flughafen gegen wertlose Fälschungen ausgetauscht worden: Die LKW-Fahrer seien Chinesen gewesen; die Fahrt habe durch das enge Chinesenviertel geführt; es gebe zahlreiche Vorbilder dafür, daß dort auf Veranlassung der mit der Verpackung von Waren befaßten Personen Originalgüter gegen Falsifikate ausgetauscht worden seien. Zwar habe die Klägerin einen Sachverhalt dargelegt und unter Beweis gestellt, nach dem - sei er richtig - alles dafür spreche, daß die Original-TDK-Kassetten auf dem Weg vom Lager der CflBI Industrial Ltd. zu dem Flughafen Hongkong durch Austausch gegen Fälschungen abhanden gekommen seien. Jedoch brauche die Beklagte für einen solchen Verlust keiner Ersatz zu leisten, da der von ihr gewährte Versicherungsschutz erst ab Flughafen Hongkong begonnen habe. Auch habe DfllHB weder Anlaß noch ein versicherbares Interesse für eine Versicherung des Transports der Ware bis zu dem Flughafen Hongkong gehabt. Irgendein Anspruch aus der Lagerversicherung scheitere bereits daran, daß die einge lagerten Kassetten unbestritten keinen Handelswert besessen hätten und deshalb DflHBBP durch ihr Verbrennen kein Schaden entstanden sei. Die Revision muß dieses Vorbringen hinnehmen, nachdem es die Klägerin in den Vorinstanzen nicht nur nicht bestritten, sondern selbst ausgeführt hat, sie teile die Auffassung, daß auf dem Lager der GmbH wertlose Fälschungen verbrannt sind. Der Vortrag der Revision, die Falsifikate wären auf anderen Märkten, etwa Femost, verkäuflich gewesen, ist neu und damit unbeachtlich (§ 561 ZPO), ebenso wie ihre weitere Behauptung, DflHB sei durch den Brand insoweit ein Schaden entstanden, als das Unternehmen die Falsifikate nicht zurückgeben könne. b) Enthält - wie hier - die Police über eine Güterversicherung die Klausel "von Haus zu Haus” gemäß Nr. 5 der ADS-Güterversicherung 1973, so beginnt nach deren Nr. 5.1 "die Versicherung, sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden”. Für den Streitfall ist demnach davon auszugehen, daß die Transportversicherung der Kassetten schon mit deren Verbringen vom Lager der CQ1 Industrial Ltd. zur Beförderung zu dem Flughafen Hongkong begonnen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schränken die Worte "Von Flughafen Hong Kong nach Halstenbeck, Bundesrepublik Deutschland, via Hamburg mit Luftfracht" in der Einzelpolice vom 12. Indes ist der Streitfall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß D|BBi die Klägerin beauftragt hatte, zu ihren Lasten ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv bei einer Bank in Hongkong zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises Kasse gegen Dokumente zu eröffnen. Unter diesen Umständen hatte aber DflBIB schon während des Verbringens der Kassetten vom Lager der CflU Industrie Ltd. zu dem Flughafen Hongkong ein versicherbares Interesse an den Gütern. vorgesehenen Finanzierung bestand im Falle eines solchen Schadens die - versicherbare - Gefahr, daß der Verkäufer trotzdem den Kaufpreis erhielt und dieser sodann von an die Klägerin auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnisses als Aufwendungsersatz zu leisten war. Vielmehr bedarf die Sache weiterer tatsächlicher Klärung durch das Berufungsgericht, insbesondere zu der Frage, ob vom Lager der Casin Industrial Ltd. tatsächlich Original-Kassetten der TDK Electronics Ltd. zu dem Flughafen versandt worden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ADS § 2; ADS Güterversicherung 1973 Nr. 5.1 a) Der FOB-Käufer von Gütern, in dessen Auftrag eine Bank ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv zur Zahlung des Kaufpreises Kasse gegen Dokumente eröffnet hat, hat ein versicherbares Interesse bereits hinsichtlich des Transports der Güter vom Versandlager des Verkäufers zur Übergabe an den Beförderer. b) Zum Beginn einer Güterversicherung bei der Klausel "von Haus zu Haus". BGH, Urt. v. 3. Oktober 1933 _ n ZR 254/82 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 254/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Oktober 1983 Kanik, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bank Mmi & H(M N.V., Niederlassung H? vertreten durch ihre Geschäftsleiter Marinus PI Werner TfliB und Eberhard PlflBBB, PofllB Str. Hai Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die GBI^B Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Harry BBBB (Vorsitzender), A. Wilhelm Ki^R, Karl Mil^^B, Dr. Günther MoB und Dr. Karl SchflM, GB^B Platz GöBHBB> Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ^I^BB und Dr. BBB - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. September 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat im Rahmen einer mit der Firma DHU Import-Export Vertrieb, Halstenbeck, (nachfolgend: !>■■■) geschlossenen General-Police einen Gütertransport gemäß der Einzelpolice vom 12. Juni 1980 wie folgt versichert: ”100.000 Stück TDK SAC 90 Kompakt Kassetten ... für folgende Reise (Transportmittel, Reiseweg): Von Flughafen Hong Kong nach Halstenbeck, Bundesrepublik Deutschland, via Hamburg mit Luftfracht. Von Haus zu Haus gemäß Ziffer 5 der ADS Güterversicherung 1973. Versicherung für den vollen Fakturenwert zuzüglich 7 % Zoll plus 30 % imaginärer Gewinn. Gegen alle Risiken.” hatte die Kassetten von der HoBHHHB EnfB-Ltd. in Hongkong "fob Hong Kong Airport" gekauft. Nach Eintreffen der Ware Mitte Juli 1980 in Hamburg stell-der Inhaber von DflHBP Feuchtigkeitsschäden und das Fehlen von 10.000 Kassetten fest. Diese sind Ende Juli 1980 nachgeliefert worden. Anschließend lagerten alle Kassetten bei der TrMB GmbH in Ha^BB* DflBB nahm sie nicht ab, weil es sich bei den Kassetten - was nunmehr unbestritten ist - nicht um Originalkassetten der TDK Electronics Ltd., TflBP> gehandelt hat, sondern um mit dem Warenzeichen und dem Firmennamen dieses Unternehmt versehene Imitationen. Bei einem Brand des Lagers der TrBHI^B GmbH Ende September 1980 sind die Kassetten vernichtet worden. Die Beklagte hatte sie für die Dauer der Lagerung unter Bezugnahme auf die General- und die Einzelpolice gegen die Gefahren von Feuer versichert. Die Klägerin, die den Kaufpreis für die Kassetten im Wege eines von ihr gestellten Dokumenten-Akkreditivs final ziert hat, nimmt - aus abgetretenem Recht der DBB -die Beklagte auf Zahlung von 565.110 DM (hilfsweise von 1.345.000 Hongkong-Dollar) nebst Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung hat sie in erster Linie wie folgt begründe^ HoBIBHB En«BHBP Ltd. habe ihrerseits die Kassetten von der CflBfc Industrial Ltd., Ho^| K^|, bezog* Diese habe die Ware, und zwar Originalkassetten der TDK Electronics Ltd., zusammengestellt, verpackt und versandfertig gemacht. Sodann seien die Kassetten vom Lager der CBB Industrial Ltd. Jeweils per LKW zu dem Flughafen Kai Tak verbracht worden. Mit großer Wahrscheinlichkeit seien sie auf dem Weg vom Lager zu dem Flughafen gegen wertlose Fälschungen ausgetauscht worden: Die LKW-Fahrer seien Chinesen gewesen; die Fahrt habe durch das enge Chinesenviertel geführt; es gebe zahlreiche Vorbilder dafür, daß dort auf Veranlassung der mit der Verpackung von Waren befaßten Personen Originalgüter gegen Falsifikate ausgetauscht worden seien. Nach Ansicht der Beklagten begann der Versicherungsschutz erst ab Flughafen Hongkong. Sie bestreitet einen Austausch der Kassetten auf dem Weg zu dem Flughafen. Der Verlust der Falsifikate durch Brand könne schon deshalb keinen Deckungsanspruch begründen, weil diese ohne Wert gewesen seien. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet: Zwar habe die Klägerin einen Sachverhalt dargelegt und unter Beweis gestellt, nach dem - sei er richtig - alles dafür spreche, daß die Original-TDK-Kassetten auf dem Weg vom Lager der CflBI Industrial Ltd. zu dem Flughafen Hongkong durch Austausch gegen Fälschungen abhanden gekommen seien. Jedoch brauche die Beklagte für einen solchen Verlust keiner Ersatz zu leisten, da der von ihr gewährte Versicherungsschutz erst ab Flughafen Hongkong begonnen habe. Die Einzelpolice vom 12. Juni 1980 nenne als Absendeort ausdrücklich den Flughafen Hongkong. Danach sei die Vorreise trotz der in der Police enthaltenen '’von Haus zu Haus"-Klausel nicht mitversichert gewesen. Auch habe DfllHB weder Anlaß noch ein versicherbares Interesse für eine Versicherung des Transports der Ware bis zu dem Flughafen Hongkong gehabt. DflHB habe nämlich die Kassetten von der HoflHHm En^HIMH nfob Hongkong Airport" gekauft, so daß die Verkäuferin die Gefahr für die Ware bis zu dem Flughafen getragen habe. Irgendein Anspruch aus der Lagerversicherung scheitere bereits daran, daß die einge lagerten Kassetten unbestritten keinen Handelswert besessen hätten und deshalb DflHBBP durch ihr Verbrennen kein Schaden entstanden sei. 2. a) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß DflHP kein Anspruch aus der Lagerversicherung gegen die Beklagte erwachsen ist. Die Beklagte hat in den Vorinstanzer vorgetragen, daß die verbrannten Falsifikate, weil unverkäuflich, wertlos waren. Sie hätten auch dann keinen Restwert gehabt, wenn man ihre auf die TDK Electronics Ltd. hinweisende Verpackung und Markenbezeichnung entfernt hätte. Die hierfür aufzuwendenden Kosten hätten einen etwaigen Restwert der Fälschungen auf Null reduziert. Die Revision muß dieses Vorbringen hinnehmen, nachdem es die Klägerin in den Vorinstanzen nicht nur nicht bestritten, sondern selbst ausgeführt hat, sie teile die Auffassung, daß auf dem Lager der GmbH wertlose Fälschungen verbrannt sind. Der Vortrag der Revision, die Falsifikate wären auf anderen Märkten, etwa Femost, verkäuflich gewesen, ist neu und damit unbeachtlich (§ 561 ZPO), ebenso wie ihre weitere Behauptung, DflHB sei durch den Brand insoweit ein Schaden entstanden, als das Unternehmen die Falsifikate nicht zurückgeben könne. b) Enthält - wie hier - die Police über eine Güterversicherung die Klausel "von Haus zu Haus” gemäß Nr. 5 der ADS-Güterversicherung 1973, so beginnt nach deren Nr. 5.1 "die Versicherung, sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden”. Gemeint ist damit das Verbringen der Güter am Absendungsort von der Aufbewahrungsstelle (Versandlager) zur eigentlichen Beförderung (vgl. Enge, Erläuterungen zu den ADS-Güterversicherung 1973 S. 59/60). Deshalb ist dieser Transport bei Vereinbarung der Klausel ”von Haus zu Haus” bereits Teil der versicherten Reise. Hingegen stellt er nicht, wie die Revisionserwiderung meint, eine ”Vorreise" dar, deren versicherungsmäßige Abdeckung eine ”durchstehende Versicherung” erfordern würde (vgl. Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl. § 124 Anm. 3). Von einer solchen Reise kann nämlich erst die Rede sein, wenn die Güter (noch) von einem anderen Ort zu dem Absendungsort selbst transportiert oder dort von einer Aufbewahrungsstelle zu einer anderen ohne zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Beförderung verbracht werden (vgl. auch Enge a.a.O.). Für den Streitfall ist demnach davon auszugehen, daß die Transportversicherung der Kassetten schon mit deren Verbringen vom Lager der CQ1 Industrial Ltd. zur Beförderung zu dem Flughafen Hongkong begonnen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schränken die Worte "Von Flughafen Hong Kong nach Halstenbeck, Bundesrepublik Deutschland, via Hamburg mit Luftfracht" in der Einzelpolice vom 12. Juni 1980 nicht den Beginn der Versicherung nach der Klausel "von Haus zu Haus" ein. Sie stellen, wie die Überschrift der Spalte - "für folgend« Reise (Transportmittel, Reiseweg)" in der sie stehen, deutlich macht, nur eine summarische Beschreibung der versicherten Reise und des vorgesehenen Transportmittels dar und geben dabei mit dem Wort "Flughafen" den Ausgangspunkt der eigentlichen Beförderung am Absendungsort (Hongk( an. c) DflMl hatte die Kassetten "fob Hongkong Airport" gekauft. Damit hatte die Verkäuferin alle Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie diese an den Luftfrachtführer an dem Abgangsflughafen geliefert hat (vgl. Incoterms: FOB Flughafen Nr. 2 und 6). In einem solchen Falle wird der Käufer im allgemeinen kein versichei bares Interesse an den Gütern vor der Lieferung an den Luftfrachtführer haben (vgl. auch Liesecke, WM Sonderbeilag 3/1978 S. 41). Indes ist der Streitfall durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß D|BBi die Klägerin beauftragt hatte, zu ihren Lasten ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv bei einer Bank in Hongkong zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises Kasse gegen Dokumente zu eröffnen. Unter diesen Umständen hatte aber DflBIB schon während des Verbringens der Kassetten vom Lager der CflU Industrie Ltd. zu dem Flughafen Hongkong ein versicherbares Interesse an den Gütern. Dieses lag darin, gegen einen äußerlich niclr erkennbaren Verlust oder Beschädigung der Güter auf dem Weg vom Versandlager zu dem Flughafen gesichert zu sein. Bei der 8 vorgesehenen Finanzierung bestand im Falle eines solchen Schadens die - versicherbare - Gefahr, daß der Verkäufer trotzdem den Kaufpreis erhielt und dieser sodann von an die Klägerin auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Auftragsverhältnisses als Aufwendungsersatz zu leisten war. Gewiß kann in einem Falle der vorliegenden Art der Käufer vom Verkäufer weiterhin die Erfüllung des Kaufvertrages, gegebenenfalls die Zurückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz, verlangen. Das kann aber bei finanziellem Unvermögen des Verkäufers erfolglos sein. 3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Vielmehr bedarf die Sache weiterer tatsächlicher Klärung durch das Berufungsgericht, insbesondere zu der Frage, ob vom Lager der Casin Industrial Ltd. tatsächlich Original-Kassetten der TDK Electronics Ltd. zu dem Flughafen versandt worden sind. Dr. Schulze Fleck Stimpel Dr. Bauer Bundschuh