lo v/ic der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ T29, 45, 48 m.w»Hachw»j JW 1932, 1010) angenommen hat (BGHZ 27, 297, 298), können die ordentlichen Gerichte nicht bloß nachprüfen, ob bei der Ausschließung eines Genossen das formelle Ausschließungsvorfahren cingohalten ist, sondern auch, ob der Ausschluß berechtigt ist» Die gegenteilige Ansicht der Revision gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben0 a) Bas Berufungsgericht hat auf Grund ärztlicher Gutachten fcotgosteilt, daß der Kläger zur Zeit der ihm ßung deshalb als rechtmäßig angesehen werden kann, weil der Kläger wegen seiner geistigen Erkrankung als Mitglied untragbar und er aus dem gleichen Grunde insbesondere für Genossen, die seine Ilachbarn seien, unzu demutbar sei. Hierauf kommt es nicht an» Denn, wollte man Un-tragbarkeit und Unzu demutbarkeit als Ausschließungsgründe anerkennen, so würde die von der Satzung der Beklagten aufgestellte Voraussetzung eines Verschuldens beiseite geschoben worden, und das ist ausgeschlossen. Es braucht daher auch auf die Revisionsrügen, die sich gegen diesen Teil der Entochoidungsgründe des Beru-fungourtcils richten, nicht cingegangcn zu werden. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann von seiten der Genossenschaft nicht gekündigt werden0 Das Genossenschaftsgesetz gibt nur den Genossen und dem Gläubiger eines Genossen ein Kündigungsrecht (§§ 65 p 66 ), während es der Genossenschaft das Ausschließungsrecht (§ 68) zuweisto § 626 BGB kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entsprechend zugunsten der Genossenschaft angewendet werden« Es kommt daher nicht erst darauf an, ob das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte * Die Revision ist daher unbegründet und war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21o Juni 1965 Schorm, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7,R 254/64 URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. J * 4. Beklagten und Revisionslclägorin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Kläger und Revisioiisbeklagten, ~ Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze und Fleck für Hecht erkannt? Bie Revision gegen das am 5. IIovember 1964 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger wurde durch Beschluß von Vorstand und AufGichtsrat vom 12. Mai I960 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen, weil er unstreitig in Briefen an den Präsidenten des Landtages von Nordrhein-Westfalen und an den Regierungspräsidenten in Kj^der Wahrheit zuwider behauptet hat, die Steuerfahndung habe gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren eingcleitet, und weil er, wie die Beklagte behauptet, dem Gesamtverband Gemeinnütziger Woh-nungsunternehmen telefonisch ähnliche Angaben gemacht habe. Bic genossenschaftsinterne Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Hit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß seine Ausschließung unwirksam sei«, Er behauptet, zur Zeit der ihm vorgeworfenen Handlungen sei er unzurechnungsfähig gewesen0 -3- Bas Landgericht hat der Klage stattgcgcben» Die Beklagte hat Berufung eingelegt und Y/iderklage erhoben mit den Antrag, feotzuoteilen, daß der Kläger nicht ihr Genosse geworden sei» Hierzu hat sie behauptet, der Kläger sei bei Abgabe der Eintrittserklärung nicht geschäftsfähig gewesen» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurück- und die Widerklage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klag-abweisungsantrag und den Antrag der Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Entseheidungsgründe^ lo v/ic der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ T29, 45, 48 m.w»Hachw»j JW 1932, 1010) angenommen hat (BGHZ 27, 297, 298), können die ordentlichen Gerichte nicht bloß nachprüfen, ob bei der Ausschließung eines Genossen das formelle Ausschließungsvorfahren cingohalten ist, sondern auch, ob der Ausschluß berechtigt ist» Die gegenteilige Ansicht der Revision gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben0 2» Hach § 10 Abo» 1 Buchst» c der Satzung der Beklagten kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch ein genossenschaftswi-drigeo Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder 2U schädigen versucht» a) Bas Berufungsgericht hat auf Grund ärztlicher Gutachten fcotgosteilt, daß der Kläger zur Zeit der ihm 4'/ vorgcv/orfonen Handlungsweise unzurechnungsfähig gewesen sei . Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei und nimmt der gegenteiligen Annahme der Ausachließungsorgane der Beklagten die Tragfähigkeit. b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß fcstgcstellt, daß der Klager bei Abgabe seiner Eintritts-erklärung geschäftsfähig war. Der Ausschließungsbeschluß betraf daher entgegen der Ansicht der Beklagten kein Hichtmitgliedo " c) Das Berufungsgericht erwägt, ob die Ausschlie- ßung deshalb als rechtmäßig angesehen werden kann, weil der Kläger wegen seiner geistigen Erkrankung als Mitglied untragbar und er aus dem gleichen Grunde insbesondere für Genossen, die seine Ilachbarn seien, unzu demutbar sei. Hierauf kommt es nicht an» Denn, wollte man Un-tragbarkeit und Unzu demutbarkeit als Ausschließungsgründe anerkennen, so würde die von der Satzung der Beklagten aufgestellte Voraussetzung eines Verschuldens beiseite geschoben worden, und das ist ausgeschlossen. Es braucht daher auch auf die Revisionsrügen, die sich gegen diesen Teil der Entochoidungsgründe des Beru-fungourtcils richten, nicht cingegangcn zu werden. d) Die Revision macht noch geltend, die Ausschließung des Klägers müsse als eine Kündigung des Mitglicdo-vcrhältnicccs aus wichtigem Grunde angesehen werden. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft kann von seiten der Genossenschaft nicht gekündigt werden0 Das Genossenschaftsgesetz gibt nur den Genossen und dem Gläubiger eines Genossen ein Kündigungsrecht (§§ 65 p 66 ), während es der Genossenschaft das Ausschließungsrecht (§ 68) zuweisto § 626 BGB kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entsprechend zugunsten der Genossenschaft angewendet werden« Es kommt daher nicht erst darauf an, ob das dem Kläger vorgeworfene Verhalten als ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte * 3. Danach ist die Ausschließung des Klägers unwirksam, weil sie unberechtigt ist. Die Revision ist daher unbegründet und war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Bischer Dr, Kuhn Dr. Schulze Pieck Lieseckc