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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6*Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter DrcKuhn, Dr*Nörr, Dr*Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Mutter starb am 2»Juli 1956, Die Beklagten haben aUrj* der Grundlage der Handelsbilanz der Gesellschaft zu dem 51» Dezember 1956 gemäss § 5 des Gesellschaftsvertrages für die zu 1/5 erbberechtigte Klägerin ein Guthaben von 7.313*13 DM errechnet und an sie ausgezahlt. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 5 des Gesellschaf ts*-" Vertrages sei nichtig, weil diese Bestimmung dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern widerspreche und es aushöhlt. 1. Das Berufungsgericht erachtet den Einv/and der Klägerin, § 5 des Gesellschaftsvertrags enthalte eine Schenkung von Todes wegen, die nach § 23ol Abs. 1 BGB wie eine letztwillige Verfügung zu behandeln und deshalb nach § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, soweit sie dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern widerspreche, schon deshalb fürunbegründet, weil die Mutter der Parteien den Beklagten nichts geschenkt habe. Ausgleich erhalten,daß sie trotz gleicher Kapitalbeteiligung mit 4o i» am Reingewinn beteiligt wurde ( § 3 des Gesellschaftsvertrags ).Diese erhöhte Gewinnbeteiligung fiel bei einem Vergleich mit der vertraglichen Rechtsstellung der Beklagten um so mehr ins Gewicht, als die Mutter als Kommanditistin nach aussen und innen nur bis zur Höhe ihrer Einlage von lo.ooo BI haftete und auch nicht, wie die Beklagten, verpflichtet war, ihre Arbeitskraft ausschliesslich der Gesellschaft zu widmen ( § 3)o Auf der anderen Seite erhielten die Beklagten, obwohl sie vollberuflich für die Gesellschaft tätig waren, und obwohl die Beklagte zu 1 darüber hinaus die volle persönliche Haftung übernahm, ausser ihren Gewinnanteilen, die mit je 3o niedriger als der Anteil der Mutter angesetzt waren, nach dem Vertrag lediglich feste Vergütungen von ’'höchstens” 5oo RM monatlich» Als wesentlicher Umstand, der ebenfalls gegen die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 23ol BGB spricht, kommt schliesslich hinzu, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mutter der Parteien allein nicht imstande war, den Betrieb zu führen, und dass sie deshalb durch den Gesellschaftsvertrag die Beklagten mit ihrer Tatkraft und Geschäftstüchtigkeit an den Betrieb binden wollte, um auf diese Y/eise ihre eigene Lebensgrundlage zu sichern» Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den von der Klägerin schriftsätzlich mitgeteilten weiteren Vertrag zwischen der Mutter und den Beklagten vom 17. In diesem Vertrag hat die Mutter ’’zur Vermeidung von Zweifeln und Unklarheiten”, die bei ihrem Tod auftreten könnten, erklärt, sie habe in die Gesellschaft den ’’ganzen Betrieb als solchen mit allen offenkundigen oder versteckten Werten ... Aus dem Wortlaut und Zusammenhang dieser Erklärung konnte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht entnehmen, die Mutter habe ausser den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen und in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigten Werten tatsächlich noch weitere ’’versteckte Werte” eingebracht, zu demal nicht einmal die Klägerin selbst diese Folgerung aus der in einem ganz anderen Zusammenhang von ihr angeführten Erklärung gezogen hatte. 2. Ist somit davon auszugehen, dass die Mutter der Parteien den Beklagten keine Schenkung gemacht hat und deshalb § 23ol BGB nicht anzuwenden ist, so lassen sich Einwendungen gegen die Gültigkeit der von der Klägerin beanstandeten Vertragsregelung nicht schon daraus herleiten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ausglc des vollen Wertes des Anteils bei der Auseinandersetzung steht den Erben auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu, Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, den der Senat in seinem Urteil BGHZ 22, 186, 194 ff erörtert hat, haben hier die Beklagten den vollen Gesellschaftsanteil der Mutter unmittelbar auf Grund eines mit der Mutter abgeschlossenen Vertrages unter Lebenden erworben, wobei die von ihnen zu erbringenden Leistungen abschliessend festgesetzt und als gleichwertig anerkannt worden sind?

Zitierte Normen: § 2287 BGB
GesellschaftBGBvollMutterBerufungsgerichtbetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

HL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI Z_R_25j/62
6cDezember 1965 S c h o r m Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
Verkündet am
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Gertrud R Bfl^stro pp,
 gehoL
j
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 lo Frau Christine G 2o Fräulein Margarete L
beide in	B
tstr,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6*Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter DrcKuhn, Dr*Nörr, Dr*Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4»Juli 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Parteien sind Geschwister* Ihre Eltern hatten durch gemeinschaftliches Testament vom 14»Januar 1933 sich gegenseitig zu Erben und ihre fünf Kinder zu Erben des Überlebenden eingesetzt* Der Vater starb 1935» Zu seinem Nachlass gehörte u*a* ein Gesellschaftsanteil an der "SgBP" Elektrogesellschaft	&	Go*	in
 Diese Gesellschaft wurde zu dem 31» Dezember 1945 gekündigt*
In der Auseinandersetzung erhielt die Mutter der Parteien den Zweigbetrieb der Gesellschaft in
 Die Beklagten führten den Betrieb zunächst im Namen der Mutter weiter* Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4.Juni 1947 errichteten sie und ihre Mutter zur Fortführung des Unternehmens die Kommanditgesellschaft '’Slektrotech-nische Fabrik	C* & G*	*	Die	Beklagte
 zu 1 wurde persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2 und die Mutter wurden Kommanditistinnen. Über
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die Nachfolge nach dem Tod der Mutter bestimmt der Vertrag in § 5 folgendes:
11 Stirbt Frau Christine	so	geht ihr An-
teil - und zwar nach dem Buchwert gerechnet - zu i6 1/2 auf die Gesellschafterinnen Christine und * Margarethe L^UHHfc ( die Beklagten ) oder - fal]5 eine von ihnen verstorben - in voller Höhe auf die-überlebende von diesen beiden über»
Die Übernehmer haben den Betrag des Kapitalkonto# sowie etwa auf dem Darlehn- oder Separatkonto stehenden Beträge in den Nachlass zu zahlen ...,f
Die Mutter starb am 2»Juli 1956, Die Beklagten haben aUrj* der Grundlage der Handelsbilanz der Gesellschaft zu dem 51» Dezember 1956 gemäss § 5 des Gesellschaftsvertrages für die zu 1/5 erbberechtigte Klägerin ein Guthaben von 7.313*13 DM errechnet und an sie ausgezahlt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, § 5 des Gesellschaf ts*-" Vertrages sei nichtig, weil diese Bestimmung dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern widerspreche und es aushöhlt. Zumindest seien die Beklagten gemäss § 2287 BGB und nach Treat und Glauben den Miterben zu dem vollen Wertausgleich verpflichte^/ Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Auskunft über den Verkehr swert des Kommanditanteils ihrer Mutter und Herauszahlung von l/5 des Unterschieds zwischen Verkehrs- und Buchwert; hilfsweise nimmt sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und Zahlung des Unterschiedsbetrages an die Erbengemeinschaft1 in Anspruch,
 Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, der Erbengemeinschaft Auskunft über den Verkehrs;-wert des Kommanditanteils zu geben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die ’Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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 Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht erachtet den Einv/and der Klägerin, § 5 des Gesellschaftsvertrags enthalte eine Schenkung von Todes wegen, die nach § 23ol Abs. 1 BGB wie eine letztwillige Verfügung zu behandeln und deshalb nach § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, soweit sie dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern widerspreche, schon deshalb fürunbegründet, weil die Mutter der Parteien den Beklagten nichts geschenkt habe. Hierbei würdigt es mit Recht die Bestimmung des § 5 nicht für sich allein, sondern im Rahmen der gesamten gecellschaftsvertraglichen Regelung. Auch sieht es zutreffend für die Präge, ob es sich um ein unentgeltliches oder ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, nicht in erster Linie das objektive Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen, sondern deren Bewertung durch die Vertragschliessenden selbst, soweit sie nicht etwa willkürlich erscheint,als maßgebend an ( BGH LM BGB § 2325 Nr.l;
 § 2332 Hr.3 )- Unter diesen Gesichtspunkten stellt es fest, die Mutter der Parteienvhabe für ihre im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Leistungen Vermogensvor.teile erhalten,die die Beteiligten als gleichwertig angesehen hätten; dass die Mutter hierbei durch eine willkürliche Bewertung benachteiligt worden sei, sei nicht dargetan. Gegen diese Feststellungen lässt sich rechtlich nichts einwenden.
Im Gesellschaftsvertrag ( § 2) sind die von der Mutter eingebrachten Gegenstände gemäss der Eröffnungsbilanz zu dem 1,Januar 1947 mit insgesamt 19«ooo RM bewertet worden. Davon entfielen lo.ooo RM auf die für alle drei Gesellschafterinnen in gleicher Hohe festgesetzte Einlage, während der Rest der Mutter als Darlehen gutgeschrieben wurde. Insoweit hat die Mutter, wie das Berufungsgericht annimmt, für ihre Leistungen ein vertentsprechendes •'Entgelt'* in Gestalt
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ihres Kommenditanteils erhaltene Dieser Anteil sollte allerdings beim Tod der Mutter zu dem Buchwert den Beklagten zufallen, v/ährend für den Pall, dass die Beklagten oder eine von ihnen vor der Mutter starben, ein entsprechendes Nachfolgerecht für die Mutter nicht vorgesehen war» Für diese den Beklagten zugebilligte Vergünstigung hat die Mutter aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor allem dadurch einen angei.-essersn. Ausgleich erhalten,daß sie trotz gleicher Kapitalbeteiligung mit 4o i» am Reingewinn beteiligt wurde ( § 3 des Gesellschaftsvertrags ).
Diese erhöhte Gewinnbeteiligung fiel bei einem Vergleich mit der vertraglichen Rechtsstellung der Beklagten um so mehr ins Gewicht, als die Mutter als Kommanditistin nach aussen und innen nur bis zur Höhe ihrer Einlage von lo.ooo BI haftete und auch nicht, wie die Beklagten, verpflichtet war, ihre Arbeitskraft ausschliesslich der Gesellschaft zu widmen ( § 3)o Auf der anderen Seite erhielten die Beklagten, obwohl sie vollberuflich für die Gesellschaft tätig waren, und obwohl die Beklagte zu 1 darüber hinaus die volle persönliche Haftung übernahm, ausser ihren Gewinnanteilen, die mit je 3o niedriger als der Anteil der Mutter angesetzt waren, nach dem Vertrag lediglich feste Vergütungen von ’'höchstens” 5oo RM monatlich» Als wesentlicher Umstand, der ebenfalls gegen die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 23ol BGB spricht, kommt schliesslich hinzu, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mutter der Parteien allein nicht imstande war, den Betrieb zu führen, und dass sie deshalb durch den Gesellschaftsvertrag die Beklagten mit ihrer Tatkraft und Geschäftstüchtigkeit an den Betrieb binden wollte, um auf diese Y/eise ihre eigene Lebensgrundlage zu sichern»
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Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den von der Klägerin schriftsätzlich mitgeteilten weiteren Vertrag zwischen der Mutter und den Beklagten vom 17. September 1947 nicht beachtet. In diesem Vertrag hat die Mutter ’’zur Vermeidung von Zweifeln und Unklarheiten”, die bei ihrem Tod auftreten könnten, erklärt, sie habe in die Gesellschaft den ’’ganzen Betrieb als solchen mit allen offenkundigen oder versteckten Werten ... eingebracht”; weitere Ansprüche als die im Gesellschaftsvertrag festgelegten stünden ihr gegen ihre Mitgesellschafterinnen nicht zu. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang dieser Erklärung konnte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision nicht entnehmen, die Mutter habe ausser den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen und in § 2 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigten Werten tatsächlich noch weitere ’’versteckte Werte” eingebracht, zu demal nicht einmal die Klägerin selbst diese Folgerung aus der in einem ganz anderen Zusammenhang von ihr angeführten Erklärung gezogen hatte. Auch sonst sprach nach dem Vorbringen der Parteien nichts für die Annahme, unter den Verhältnissen des Jahres 1947? auf die es hier ankomrat, habe der von der Gesellschaft fortgeführte ehemalige Zweigbetrieb über die in der Bilanz aufgeführten Werte hinaus einen erheblichen Geschäftswert verkörpert, der bei der Bewertung der Einlage der Mutter unberücksichtigt geblieben sei. Hach der insoweit unbestrittenen Darstellung der Beklagten hat es sie vielmehr damals große Anstrengungen gekostet, den Betrieb im Wettbewerb mit dem bisherigen Hauptbetrieb zu einem selbständigen Unternehmen auszubauen, zu demal nicht einmal eine genügende eigene Ausstattung vorhanden war, so dass noch Maschinen hinzugepachtet werden mussten. Unter diesen Umständen kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe bei seiner Feststellung, die Mutter habe den Beklagten keine
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unentgeltliche Zuwendung gemacht, einen wesentlichen Gesichtspunkt übersehen.
2.	Ist somit davon auszugehen, dass die Mutter der Parteien den Beklagten keine Schenkung gemacht hat und deshalb § 23ol BGB nicht anzuwenden ist, so lassen sich Einwendungen gegen die Gültigkeit der von der Klägerin beanstandeten Vertragsregelung nicht schon daraus herleiten. dass durch sie der Nachlass zu Lasten der im Testament bedachten Geschwister der Beklagten geschmälert werde.Dem das gemeinschaftliche Testament beschränkt ebensowenig wie ein Erbvertrag das Recht des überlebenden Ehegatten, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
 zu verfügen { § 2286 BGB; BGHZ 31, 15, 15» 21 ; 26, 274 ).
Da keine Schenkung vorliegt, scheidet auch § 2287 BGB als Grundlage für den Klageanspruch aus.
Ebenso entfällt der Einwand der Klägerin, § 5 des Gesellschaftsvertrags sei wegen sittenwidriger Aushöhlung d€ gemeinschaftlichen Testaments nichtig. Denn von einer sitl widrigen Testamentsaushöhlung kann hier schon deshalb niclr gesprochen werden, weil die Erblasserin nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht die Absicht hatte ihre anderen Kinder zu benachteiligen, sondern nur versorg sein wollte.
3.	Da hiernach die in § 5 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Verfügungen der Mutter rechtswirksam sind, ist mit dem Tode der Mutter lediglich in der vertraglich bestimmten Höhe eine Nachlaßforderung gegen die Beklagten entstanden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ausglc des vollen Wertes des Anteils bei der Auseinandersetzung
 steht den Erben auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu, Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, den der Senat in seinem Urteil BGHZ 22, 186, 194 ff erörtert hat, haben hier die Beklagten den vollen Gesellschaftsanteil der Mutter unmittelbar auf Grund eines mit der Mutter abgeschlossenen Vertrages unter Lebenden erworben, wobei die von ihnen zu erbringenden Leistungen abschliessend festgesetzt und als gleichwertig anerkannt worden sind? Damit ist dem Gedanken eines Ausgleichs nach dem Willen der Erblasserin bereits in vollem Umfang vertraglich Rechnung getragene
4o Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr* Fischer Dr* Kuhn Bundesrichter Dr.KÖrr ist
 ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben
 Dr»Fischer
 Dr, Schulze
 Fleck